Speech Crimes sollen Situationen erfassen, in denen Menschen zu schweren Menschenrechtsverletzungen aufrufen, diese Verletzungen aber noch nicht erfolgt sind oder versucht wurden. Sie stellen damit ein wichtiges Mittel zur Prävention von schweren Straftaten dar. Ihre Entwicklung von den Nürnberger Prozessen, über die Tribunale für das frühere Jugoslawien und für Ruanda, bis hin zum Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag spiegelt diesen Präventionscharakter aber nicht immer wider. Neben einem Überblick über die verschiedenen Speech Crimes im Internationalen Strafrecht, wollen wir uns im Podcast auch anschauen, wie effektivere Prävention aussehen kann und vor welche Herausforderungen Social Media als Massenmedium die Speech Crimes stellt.
Unterhalten haben wir uns dafür mit Wibke Timmermann, deren Forschungsschwerpunkte im Internationalen Strafrecht auf den Speech Crimes liegen. Sie war am Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda tätig. Sie ist Co-Herausgeberin des im Juli 2026 erscheinenden Buches „A Philosophical Approach to War Crimes Trials“, das die Perspektive auf das Internationale Strafrecht um eine philosophische Dimension erweitert.
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Hintergrundinformationen:
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Rachel Horan und Jolana Makraiová, Understanding Hate Speech Within the Context of International Criminal Law – Final Report, International Nuremberg Principles Academy (2024).
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Wibke Kristin Timmermann, Incitement in international criminal law, International Review of the Red Cross, Volume 88, Number 864 (2006).
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Richard Ashby Wilson und Matthew Gillett, The Hartford Guidelines on Speech Crimes in International Criminal Law, Faculty Articles and Papers 633 (2020).
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Richard Ashby Wilson, Incitement on Trial: Prosecuting International Speech Crimes, Cambridge University Press (2017).
Verwandte Folgen:
Folge 25: Putin vor Gericht: Mit welchen völkerstrafrechtlichen Mitteln?
Folge 36: Gender-Based Crimes: Wo steht das Völkerstrafrecht heute?
Folge 51: Transitional Justice auf dem Prüfstand
Moderation: Manuel Klein & Daniela Rau
Grundlagen: Rouven Diekjobst
Interview: Dr. Wibke Timmermann, LL.M. (Genf) & Manuel Klein
Schnitt: Daniela Rau
Credits: Nuremberg Trial Day 218 (1946) Hans Fritzsche Judgment (Lawrence), RobertHJacksonCenter, youtube.com, abgerufen am 26.06.2026, Minute 00:00 – 00:40.
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[0:49] Herzlich willkommen beim Völkerrechts-Podcast, dem Podcast für Wissenschaft und Praxis des internationalen Rechts. Ich bin Daniela Rau und moderiere die heutige Sendung zusammen mit Manuel Klein.
[1:00] Hallo auch von mir.
[1:01] Heute geht es um Speech Crimes im Völkerstrafrecht. Was sich genau dahinter verbirgt, erfahren wir später, aber das kurz vorab. Wir benutzen den englischen Begriff Speech Crimes, weil sich in der Wissenschaft keine passende deutsche Übersetzung herauskristallisiert hat. Hassrede wäre wohl eher Hatespeech und das trifft den Kern unseres Themas nicht ganz und Sprechkriminalität ist einfach kein gängiger Begriff dafür. Unser Thema hat auch eine historische Dimension. Dazu habt ihr gerade schon einen O-Ton gehört. Manuel, worum ging es denn da und warum hast du diesen O-Ton ausgewählt?
[1:38] Ja, wir haben einen Ausschnitt aus der Verkündung des Urteils über Hans Fritsche bei den Nürnberger Prozessen gehört. Hans Fritsche war seit 1939 Leiter der Abteilung Deutsche Presse im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, also bei Josef Goebbels. Ab 1942 dann Leiter der Abteilung für Rundfunk und ab 1944 dann auch noch für den Unterhaltungssektor. Bis Kriegsende war für die Organisation und propagandistische Ausrichtung des gesamten Rundfunks verantwortlich und neben eben Goebbels die zentrale Stimme der NS-Durchhaltepropaganda. Im November 1945 wurde Fritsche dann stellvertretend für die gesamte NS-Propaganda, weil man hatte es ja nicht geschafft, Goebbels auch nach Nürnberg zu bringen, im Prozess gegen diese Hauptkriegsverbrecher dann eben angeklagt und freigesprochen. Dieser Prozess legt aber trotzdem den Grundstein für die Verfolgung von Speech Crimes für die nächsten Jahrzehnte.
[2:43] Ja, spannend. Die Nürnberger Prozesse werden ja als Geburtsstunde des Völkerstrafrechts bezeichnet. Tatsächlich haben wir bisher zum Völkerstrafrecht, wenn ich mich nicht verzählt habe, nur zwei Episoden aufgenommen. 2023 gab es die Folge 25 zur Frage, mit welchen völkerstrafrechtlichen Mitteln man Wladimir Putin und andere russische Amtsträger im Kontext des Angriffskrieges auf die Ukraine vor Gericht bringen könnte. Und 2024 in Folge 36 haben wir über geschlechtsbezogene Straftaten im Völkerstrafrecht gesprochen. Also voll gut, dass du das Thema heute nochmal aufgreifst, Manuel.
[3:24] Im Interview mit Wibke Timmermann geht es gleich auch an einer Stelle um den Akayesu-Prozess von 1998 vor dem Ruanda-Sondertribunal. Und der Akayesu-Fall spielte eben auch in der Folge 36, die ich gerade genannt habe, eine wichtige Rolle. Also hört da gerne nochmal rein, vor allem in den Grundlagenteil. Denn der Akayesu-Fall war nicht nur für die Speech-Crimes richtungsweisend, sondern auch ein Meilenstein in der Anerkennung von sexualisierter Gewalt, und Vergewaltigung, nicht nur als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, sondern unter Umständen auch als Völkermordhandlung. Bevor es mit dem Interview mit Wibke Timmermann losgeht, hören wir noch den Grundlagenteil von Ruven Dekjobst.
[4:13] Das Völkerrecht besteht aus vielen Teilrechtsgebieten und die Frage, wie diese sich zueinander verhalten, ist Gegenstand einer schon sehr lang geführten Debatte. Dabei scheint das Verhältnis einiger Teilrechtsgebiete zueinander ganz gut erforscht zu sein. Klassiker sind zum Beispiel das Verhältnis von Menschenrechten zu humanitärem Völkerrecht, zu dem sich ja auch der Internationale Gerichtshof schon mehrfach geäußert hat und das wohl in jeder Vorlesung zu humanitärem Völkerrecht diskutiert wird. Ähnlich sieht das aus mit dem Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und Völkerstrafrecht, das häufig als Kehrseite des humanitären Völkerrechts beschrieben wird. Das humanitäre Völkerrecht definiert die schweren Verstöße gegen das Recht des bewaffneten Konflikts. Das Völkerstrafrecht bestraft dann Individuen für solche schweren Verstöße, die als Kriegsverbrechen strafbar sind. Etwas komplexer und für unsere heutige Diskussion sehr relevant ist das Verhältnis von Menschenrechten zu Völkerstrafrecht. Dabei gibt es zunächst einige eher offensichtliche Berührungspunkte. So gelten natürlich auch im Rahmen von völkerstrafrechtlichen Prozessen Justizmenschenrechte, wie zum Beispiel der Fair-Trial-Grundsatz, das Verbot der Doppelbestrafung und auch die Selbstbelastungsfreiheit. Es gibt also auch auf internationaler Ebene einige Menschenrechte, die speziell für den strafrechtlichen Prozess konzipiert sind und internationale Strafgerichtshilfe und Tribunale sind insofern auch an Menschenrechte gebunden.
[5:36] Schwieriger und dann auch spannender ist die Frage, wie denn der Menschenrechtsschutz im Allgemeinen sich zum Völkerstrafrecht verhält. Kriegsverbrechen, das hatten wir eingangs erwähnt, werden oft als Spiegelbild des humanitären Völkerrechts beschrieben. Jetzt kann man sich die Frage stellen, ist es sinnvoll, Verbrechen gegen die Menschlichkeit ebenso als Kehrseite des internationalen Menschenrechtsschutzes zu verstehen? Dafür wird zunächst sprechen, dass die Entwicklung des Völkerstrafrechts und des internationalen Menschenrechtsschutzes sehr eng miteinander verbunden sind. Gerade Herr Schlauterpacht tritt nach dem Zweiten Weltkrieg dafür ein, dass die Zivilbevölkerung stärker geschützt wird, auch außerhalb von bewaffneten Konflikten, und trägt damit einerseits zur Aufnahme der Verbrechen gegen die Menschlichkeit in das Londoner Statut des Internationalen Militärgerichtshofs bei, vor dem dann auch die Nürnberger Prozesse geführt werden.
[6:31] Ebenso einflussreich waren andererseits seine Arbeiten aber auch auf dem Gebiet des internationalen Menschenrechtsschutzes und, dessen Grundsteine werden ebenfalls nach dem Zweiten Weltkrieg gelegt, insbesondere mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948. Nach dem Zweiten Weltkrieg scheinen also Völkerstrafrecht und Menschenrechte die Grundpfeiler der neuen Völkerrechtsordnung zu sein und außerdem untrennbar miteinander verbunden. In der Folge nehmen beide Gebiete aber natürlich eine komplett unterschiedliche Entwicklung. Während der internationale Menschenrechtsschutz schon in den 1960er Jahren mit Verabschiedung der beiden großen UN-Menschenrechtspakte Fahrt aufnimmt, dauert es bis in die 1990er Jahre, bis das Völkerstrafrecht wiederentdeckt wurde.
[7:18] Auch wenn sich beide Gebiete unterschiedlich entwickelten, ist der Einfluss der Menschenrechte auf das Völkerstrafrecht, gerade auf die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, aber trotzdem unverkennbar. Zwar nennt Artikel 7 des römischen Statuts, der die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, kodifiziert, Menschenrechtsverletzungen nicht als Voraussetzung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Wenn man sich aber die einzelnen Verbrechenstatbestände anschaut, zum Beispiel Mord, Sklaverei, Freiheitsentzug, Vergewaltigung und andere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, dann wird doch ganz deutlich, dass diesen Verbrechenstatbeständen jeweils menschenrechtliche Wertungen zugrunde legen. Das zeigt sich dann auch in der Rechtsprechung der internationalen Straftribunale und Gerichte, die regelmäßig menschenrechtliche Wertungen bei der Auslegung einzelner Verbrechenstatbestände heranziehen.
[8:11] Dies leitet jetzt zum dritten und letzten Punkt über, den ich heute machen möchte, und zwar, dass das römische Statut in Artikel 21 besondere Regeln zur Auslegung bereithält. Artikel 21 Absatz 3 räumt dabei insbesondere den Menschenrechten einen besonderen Status ein. Spannend wird das, wo sich jetzt nicht nur die Anklage, sondern auch die Verteidigung auf Menschenrechte beruft. Und das wird gerade im Bereich der Speech Crimes regelmäßig der Fall sein. Die Konstellation erinnert vielleicht etwas an die deutsche Grundrechtsdogmatik, Stichwort Wechselwirkungslehre, nach der Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken, zum Beispiel Strafgesetze, ihrerseits auch im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt werden müssen. Auch im Völkerstrafrecht gibt es mittlerweile einige Urteile zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Speech Crimes, zum Beispiel dem Anstiften zum Völkermord, oder dem Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Verfolgung einer Gruppe oder Gemeinschaft.
[9:12] Im sogenannten Media Case des Ruanda-Tribunals unternimmt das Tribunal zum Beispiel eine wirklich geradezu lehrbuchartige Auseinandersetzung mit dem Verhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Speech Crimes. Das Tribunal geht dabei einerseits auf vorherige Rechtsprechung ein, zum Beispiel das Akayesu-Urteil, das wir hier auch schon einmal in einem Grundlagenteil besprochen haben, oder auch die Rechtsprechung des Internationalen Militärgerichtshofs, der zum Beispiel im Urteil gegen Julius Streicher, den Herausgeber des antisemitischen Hetzplatz der Stürmer, auch auf die Rolle antisemitischer Propaganda für Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingegangen war. Insbesondere legt das Tribunal aber das Verbrechen der Anstiftung zum Völkermord im Lichte der Menschenrechte aus. Dabei geht das Gericht insbesondere auf die Grenzen der Meinungsfreiheit nach dem Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte ein und stellt klar, dass die Verbreitung bestimmter Aussagen nicht nur eingeschränkt werden kann, sondern gerade eingeschränkt werden muss. Artikel 20 des IPBPR zieht nämlich solche absoluten Grenzen, indem er vorgibt, dass Kriegspropaganda und das Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeiten oder Gewalt aufgestachelt wird, zu verbieten ist.
[10:29] Menschenrechte und Völkerstrafrecht sind nach all dem also mehr als nur zwei Seiten derselben Medaille. Menschenrechte haben an verschiedenen Stellen Einfluss auf völkerstrafrechtliche Verfahren, und bilden so die Grundlage und den Rahmen für das Völkerstrafrecht. Und mit diesem kurzen Überblick ist auch die Grundlage und der Rahmen für unsere heutige Folge gesteckt.
[10:58] Danke, Ruven, für diesen Einblick in das Verhältnis von Völkerstrafrecht und Menschenrechten. Schaut auch gerne mal auf dem Völkerrechtsblog vorbei, wenn euch das Thema Völkerstrafrecht generell interessiert. Erst in den letzten Wochen, Ende Juni, haben wir ein Symposium auf dem Blog veröffentlicht zu den verschiedenen aktuellen Herausforderungen des Völkerstrafrechts. Jetzt aber zu den Speech Crimes. Im Juli 2025 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle erlassen gegen zwei Führungspersönlichkeiten der Taliban. Es bestehe ein hinreichender Grund zu der Annahme, dass diese beiden durch Anordnen, Veranlassen oder Anstiften Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form der Verfolgung begangen haben, und zwar zum Nachteil von Mädchen, Frauen und gendernonkonformen Menschen. Was es mit diesen gerade genannten Tathandlungen auf sich hat, das erfahrt ihr jetzt im Interview.
[12:03] Ich freue mich, heute Wibke Timmermann im Völkerrechtspodcast begrüßen zu dürfen. Wibke ist Expertin im internationalen Recht und insbesondere im Bereich der Speech Crimes. Ihr 2016 erschienenes Buch Incitement in International Law ist eines der Standardwerke in diesem Bereich und dieses Jahr hat sie zusammen mit Britta Duginovic A Philosophical Approach to War Crimes Trials herausgegeben. Wibke, vielen Dank, dass du dir die Zeit genommen hast. Herzlich willkommen im Völkerrechts-Podcast.
[12:35] Danke, Manuel. Vielen Dank für die Einladung und ich freue mich auch hier zu sein.
[12:40] Vielleicht kannst du zum Anfang kurz nochmal erklären, wie bist du eigentlich zu diesem Thema zum internationalen Strafrecht und den Speech Crimes insbesondere gekommen?
[12:49] Um ein bisschen weiter auszuholen, ich war schon, als ich auf dem Gymnasium noch war, stark daran interessiert, herauszufinden, was Menschen dazu bringt, gewissen Ideologien zu folgen und wie sie dazu kommen, andere zu hassen und bereit, dazu sind, sie auszugrenzen oder sogar zu verletzen oder tüten. Einer meiner Großväter war im Dritten Reich in der NSDAP. Er kam dann später zu dem Schluss, dass diese Ideologie falsch und verachtenswert war, aber zu der Zeit war er wie viele andere wohl davon begeistert. Im Gegensatz dazu hasste mein anderer Großvater die Nazis und ließ sich von deren Ideologie nicht einnehmen. Also stellte sich dann für mich schon als Teenager die Frage, wie kam mein anderer Großvater dazu, diese Ideologie zu befürworten.
[13:36] Ich ging ja nach dem Abi für fast ein Jahr nach Israel, um in einem Kibbutz zu arbeiten. Meine Eltern hatten das in den 70er Jahren auch schon gemacht. Das war Mitte der 90er Jahre und ich war da, als Jitzchak Rabin ermordet wurde. Zur selben Zeit gab es auch mehrere Selbstmordattentate und da kam wieder die Frage für mich auf, woher kommt dieser Hass der verschiedenen Seiten aufeinander. Ich bin danach an die Universität in St. Andrews in Schottland gegangen, habe Philosophie und moderne Geschichte studiert und danach Rechtswissenschaften, Jura an der Universität Sheffield in England. Während meines Rechtsstudiums habe ich an dem Jessup International Moot Court Wettbewerb teilgenommen. Das war 2003 oder 2004 und am Internationalen Straftribunal für Rwanda, dem ICTR, wurde gerade der Medienprozess verhandelt. Die drei Angeklagten, sie hießen Nahimana, Barayagwiza und Mgese, in dem Fall waren in den Medien tätig, unter anderem bei dem Radiosender RTLM, Radiotelevision Libre de Milcolin und der Zeitschrift Kangura. Und sie, diese Angeklagten, hatten durch diese Medien während des Völkermordes in Ruanda 1994 mit Hassreden gegen die Tutsi-Bevölkerung aufgestachelt. Und in dem Jessup-Wettbewerb, an dem ich damals teilgenommen habe, ging es um einen ähnlichen fiktiven Fall.
[15:05] Daraufhin habe ich dann angefangen, mich mehr über die Rolle von Propaganda in internationalen Verbrechen und Konflikten zu informieren und auch darüber zu forschen. Ich habe über den Gerichtsprozess gegen Julius Streicher und Hans Fritsche vor dem Nürnberger Tribunal gelesen. Und durch diese Nachforschung wurde mir erst richtig bewusst, welche Rolle Propaganda in der Beeinflussung der Bevölkerung spielte. Also sowohl im Dritten Reich als auch in Ruanda. Nachdem ich mein Jurastudium dann abgeschlossen hatte, habe ich in Genf noch ein LLM, ein Master of Laws in internationalem humanitären Recht und Menschenrechten gemacht und meine Masterarbeit über Hassrede, Ausstaffelung, incitement, instigation und auch Kriegspropaganda geschrieben. Und danach habe ich das dann noch ausgeweitet und meine Doktorarbeit über dasselbe Thema geschrieben, in ausgedehnter, also in längerer Form natürlich. Gleichzeitig, während ich den Doktor gemacht habe, habe ich erst beim ICTR, beim Rwanda-Tribunal, dann bei der Staatsanwaltschaft in Sarajevo in Bosnien bei dem sogenannten Special Department for War Crimes gearbeitet.
[16:15] Aber in den Fällen, an denen ich gearbeitet habe, ging es nicht direkt um Aufstachelungen, um Incitement oder Instigations. Es ging um Kriegsverbrechen, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit mehr im Allgemeinen. In den letzten 15 Jahren habe ich in Australien gelebt, als, Anwältin für Strafrecht gearbeitet, aber gleichzeitig noch Verschiedenes publiziert und auch an mehreren Projekten über Speech Crimes mitgearbeitet, zum Beispiel die Peace and Justice Initiative Guidelines on Speech Crimes war das letzte Projekt.
[16:49] Mega cool, vielen Dank für diese ausführliche Geschichte, auch wie du zu dem Thema gekommen bist. Es sind jetzt schon einige Begriffe gefallen, also Propaganda, Hassrede, Aufstachelung, Instigation. Könntest du für Hörerinnen, die vielleicht noch nicht so im Thema stehen, noch einmal kurz mal erklären, was sind Speech Crimes überhaupt, welche Begriffe unterscheiden wir da und über welche Delikte reden wir, wie funktionieren die, was ist der Strafzeug eigentlich?
[17:16] Speech-Crimes im internationalen Strafrecht sind Sprechakte, die aus verschiedenen Gründen strafbar sind. Unter anderem aufgrund der Gefahr, dass sie zu anderen Verbrechen führen können. Zum Beispiel, wenn in einer Rede vor einer großen Versammlung von Menschen der Sprecher dazu auffordert, Angehörige einer bestimmten Gruppe zu töten. Oder ein anderes Beispiel wäre, wenn ein Befehlshaber Soldaten den Befehl gibt, Zivilisten zu misshandeln. Es gibt verschiedene Speech-Crimes im internationalen Strafrecht. Einige hatte ich vorher schon genannt. Erstens gibt es die direkte und öffentliche Aufstachelung zur Begehung von Völkermord. Das ist Direct and Public Incitement to Commit Genocide. Das war erst in der Völkermordkonvention in Artikel 3, niedergelegt worden und wurde dann später in das Statut des Internationalen Straftribunals in Ruanda, des ICTR, aufgenommen und dann auch ins römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
[18:11] Direkt bedeutet oder ist so ausgelegt worden, dass die Adressaten es direkt als Aufforderung zum Völkermord verstehen müssen. In dem Fall Akayesu erklärte das ICTR, dass der kulturelle und linguistische Kontext mit einbezogen wird, wenn es darum geht zu entscheiden, ob eine Aussage direkt ist. Zum Beispiel stellte der ICTR in dem Fall Kajenijeni fest, dass die Aufforderung, an die Zuhörer, dass sie anfangen sollten zu arbeiten, in dem besonderen Kontext von Ruanda, bedeutete und verstanden wurde als Befehl Tutsis zu töten und war daher Aufstachelung zum Völkermord und war direkt verantwortlich.
[18:54] Oder ein anderes Beispiel, in dem Fall Bikindi, wieder vor dem Ruanda-Tribunal, hatte der Angeklagte seine Zuhörer gefragt, ob sie die Schlangen getötet hätten. Und Schlangen wurde hier verstanden von den Zuhörern als Hinweis auf Tutsi. Das zweite Merkmal ist, dass die Aufstachelung oder das Incitement öffentlich sein muss. Also es muss an eine unbestimmte Anzahl von Menschen in einem öffentlichen Platz gerichtet sein, an die allgemeine Öffentlichkeit oder durch Massenmedien verbreitet. Wo der Angeklagte in einem Fall seine Aufforderung an bestimmte Individuen an einer Straßensperre gerichtet hatte, obwohl die Straßensperre draußen war, fand der ICT ja trotzdem, dass es nicht öffentlich war. Das war im Kalimansera Berufungsurteil oder Appeals Chamber Judgment. Der Angeklagte muss außerdem den Vorsatz, die Absicht besitzen, dass infolge seiner oder ihrer Aufstachelung Völkermord begangen wird. Das Interessante an Direct and Public Incitement to Genocide ist, dass es strafbar unabhängig ist von der Vollendung des Völkermordes. Das heißt, es ist ein sogenanntes inchoate-Crime. Ich glaube, auf Deutsch sagt man auch Vorbereitungsdelikt. Also ist es strafbar, egal ob der Völkermord dann hinterher begangen wird oder nicht.
[20:19] Eine zweite Art von Speech Crimes ist die Anstiftung oder Instigation. Also auf Englisch ist es Instigation im Statut des ICTR und ICTY, also Jugoslawien Tribunal. Und in dem römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs heißt es Solicitation or Inducement. Also es ist nicht genau der Anstiftung im Deutschen, entspricht dem nicht genau, aber es ist ungefähr so ähnlich. Instigation oder Solicitation braucht nicht direkt oder öffentlich zu sein. Er unterscheidet sich dadurch vom Direct and Public Incitement to Genocide. Der Haupttäter muss beeinflusst oder veranlasst werden, die Tat zu begehen. Und die Worte müssen substanziell zu der Tat oder dem Verbrechen beitragen. Also müssen einen Einfluss haben auf diese Tat und das Verbrechen. Sie müssen dazu beitragen. Zum Beispiel im Fall Kalimansira stellte die, Trial Chamber, die Hauptverfahrenskammer des ICTR fest, dass der Angeklagte zu Völkermord angestiftet hatte, oder instigated hatte, indem er einige Männer an einer Straßensperre gefragt hatte, warum sie keine Waffen hatten und warum sie die dort festgehaltenen Tutsi nicht getötet hätten.
[21:43] Der Instigator oder Anstifter braucht gegenüber dem physisch Handelnden oder Angestifteten keine höhere Position oder Autorität zu haben. Und das ist im Gegensatz zum Anordnen. Auf das komme ich auch noch zurück. Damit die Instigation oder Solicitation strafbar ist, muss das Verbrechen begangen oder vor dem Internationalen Strafgerichtshof zumindest versucht werden. Das heißt, es ist eine Form der Beteiligung bei den Verbrechen eines anderen. Nicht so wie das Direct and Public Incitement, das ja schon an sich strafbar ist. Eine andere Form von Hate Speech oder Speech Crimes ist das Anordnen oder Befehlen, Ordering. Und das findet statt, wo eine Person, die sich in einer Autoritätsstellung gegenüber einer zweiten Person befindet, dieser zweiten Person befiehlt, etwas zu tun oder zu unterlassen. Im Bewusstsein der substanziellen Wahrscheinlichkeit, dass in der Ausführung der Anordnung ein Verbrechen begangen wird. Und wieder muss das Verbrechen begangen werden bzw. versucht werden vor dem Internationalen Strafgerichtshof, damit der Befehl strafbar ist.
[22:59] Die nächste Form von Speechcrime ist die Beihilfe, auf Englisch Aiding and Abetting. Das ist eine weitere Beteiligungsform an dem Verbrechen eines anderen. Also das Verbrechen muss wieder begangen werden oder versucht werden, damit diese Form strafbar ist. Ein Beispiel wie Aiding and Abetting kann natürlich auf verschiedene Art und Weise durchgeführt werden. Es muss nicht ein Speechcrime sein, es kann auch materielle Beihilfe sein. Aber wenn zum Beispiel bei der Begehung eines Verbrechens durch einen anderen, jemand diesen dazu ermutigt oder anfeuert, dann kann das Aiding in Abetting sein oder Beihilfe. Wenn es sich um eine Autoritätsperson handelt, die diese Beihilfe macht oder die bei einem Verbrechen dabei ist, dann kann deren bloße Anwesenheit bei dem Verbrechen ermutigend wirken. Also eine Autoritätsperson braucht nicht unbedingt direkt zu ermutigen oder anzufolgen. Es reicht schon, wenn die gegenwärtig sind bei dem Verbrechen und nichts machen.
[24:07] Eine weitere Form ist Joint Criminal Enterprise, auf Deutsch vielleicht gemeinsames kriminelles Unternehmen, obwohl ich glaube, im Deutschen ist der Begriff wahrscheinlich auch schon eingeführt worden, der Joint Criminal Enterprise. Er hat drei Elemente. Das erste ist eine Pluralität von Personen, also es muss mehrere Personen geben, die zusammenkommen. Das zweite ist die Existenz eines gemeinsamen Plans oder Zwecks, der darauf hinausläuft, an Verbrechen zu begehen. Und als drittes muss der Angeklagte zu diesem Plan beigetragen haben.
[24:44] Außerdem muss er dies mit Vorsatz getan haben, also muss die Absicht gehabt haben, zu diesem Plan beizutragen.
[24:52] Speechcrimes oder Propaganda können eine Form des Beitrags zu einem solchen Plan darstellen. Zum Beispiel im Fall Popovic vor dem Jugoslawien-Tribunal. Hier hatte der Angeklagte Gewero Falschinformationen oder Desinformationen an Medien und internationale Behörden verbreitet, um diese in die Irre zu leiten. Mit dem Ziel, dass dies dazu führen sollte, dass Militäraktionen verzögert wurden. Das Ziel dieses Joint Criminal Enterprise oder JCE bestand in diesem Fall in einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit und das Gericht entschied, dass die Verbreitung der Desinformationen ein Mittel war, um zu diesem Ziel beizutragen. Und die letzte Form von Speechcrime, die ich ansprechen wollte, die ich auch für besonders interessant halte, ist die Hassrede als Verfolgung, also Persecution. Persecution oder Verfolgung auf Deutsch ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, was bedeutet, dass sie im Angriff mit einem ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen eine Zivilbevölkerung begangen werden muss, um strafbar zu sein. Und dazu, das nennt man das sogenannte Chapeau-Element. Also das ist ein weiteres Element, dass alle Crimes Against Humanity, alle Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemeinsam haben.
[26:14] Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zufolge, und diese Anforderung besteht in dem Jugoslawientribunal und dem Ruandatribunal, in deren Statuten besteht diese Anforderung nicht, muss der Angriff außerdem einer staatlichen oder organisierten Strategie oder Plan zufolge durchgeführt worden sein. Das heißt, es muss ein geplanter oder organisierter Angriff gegen eine Zivilbevölkerung vorliegen.
[26:41] Verfolgung allgemein ist eine diskriminierende Tat oder Unterlassung, welche ein fundamentales Menschenrecht einschränkt oder leugnet. Und diese Tat muss genauso gravierend, genauso schwerwiegend sein wie andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Es macht aber keinen Unterschied, ob sie an sich genauso gravierend sind oder in Verbindung mit anderen Taten oder Verbrechen. Und die Tat braucht selbst kein Verbrechen in internationalem Recht zu sein. Also in dem Fall Kotschka zum Beispiel sagte die Trial Chamber, dass zum Beispiel Gesetzgebung, die diskriminierend ist, auch Verfolgung darstellen könnte, obwohl solche diskriminierende Gesetzgebung an sich kein Verbrechen nach internationalem Recht ist. Aber in Verbindung mit anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel zur Nazi-Zeit.
[27:39] Stellte es schon Verfolgung dar. Außerdem muss der Verfolger mit der Absicht oder dem Vorsatz handeln, aus verbotenen Gründen zu diskriminieren, also wegen der Rasse, Religion, Politik und so weiter der Opfer. In dem Nahimana Barayagwisa und Gese Fall, von dem ich schon gesprochen hatte, vor dem Ruanda-Tribunal bestätigte die Berufungskammer 2008, dass Hate Speech oder Aufstachelung zum Hass unter gewissen Umständen als Verfolgung zählen konnte. In diesem Fall waren die Gründer des Radiosenders RTLM und der Chefredakteur der Zeitschrift Kangura angeklagt, wie schon erwähnt, und die Berufungskammer befand, dass Hate Speech, die ein Volk aufgrund seiner Ethnie oder eines anderen diskriminierenden Grundes angreift, das Recht auf Respekt vor der Würde dem Gruppenmitglieder verletzt. Und das Menschenrecht auf Respekt vor Menschenwürde ist ein solches fundamentales Recht, das in dem Fall verletzt worden war. Wenn solche Hate Speech auch zu Gewalt aufstachelt, sagte das Tribunal, verletzt sie auch das Recht der Gruppe auf Sicherheit.
[28:52] In dem Šešelj-Fall dann 2018, also rund zehn Jahre später, urteilte die Berufungskammer, dass der Angeklagte Verfolgung begangen hatte. Also wieder ein Urteil, dass Verfolgung vorlag aufgrund von.
[29:08] Hate Speech. Die Berufungskammer in dem Fall bezog sich auf eine Rede, die der Angeklagte, er war Präsident der Serbischen Radikalen Partei und Mitglied der Versammlung der Serbischen Republik gewesen, Er bezog sich auf eine Rede, die der Angeklagte in Hertkowci in Serbien gehalten hatte. In der Rede sagte er unter anderem, es gibt keinen Platz für Kroaten in Hertkowci und er sagte auch, dass er glaube, dass die serbische Bevölkerung von Hertkowci und den naheliegenden Dörfern schleunigst alle verbliebenen Kroaten loswerden würden. Die Kammer befand dann, dass Szešil durch seine Worte zu Gewalt aufstachelte und dadurch die kroatische Bevölkerung verunglimpfte und ihr Recht auf Sicherheit verletzte. Also ähnlich wie im Nahimana-Fall. Und das Interessante an Aufstachelung zum Hass als Verfolgung ist, dass Verfolgung sich eben kennzeichnet durch viele verschiedene Akte, die eine gewisse Gruppe diskriminieren oder verfolgen. Also diese Hate Speech, die fügt sich ein in ein ganzes System von verschiedenen, Taten, wie zum Beispiel, wie ich schon sagte, die diskriminierende Gesetzgebung oder dann kommt es später auch zu Gewalttaten und so weiter, die alle darauf aus sind, die Opfer auszugrenzen aus der Gemeinschaft und.
[30:35] Letztendlich unter Umständen dann auch zu töten.
[30:39] Vielen Dank für diesen spannenden Überblick. Und du hast jetzt schon ein paar Mal angesprochen, dass ja auch internationales Strafrecht und gerade die Speech Crimes eng mit den Menschenrechten verbunden sind. Also wir reden hier über Diskriminierung oder aber auch sehr, sehr schwere Menschenrechtsverletzungen. Ich würde das einmal umdrehen wollen und dich fragen, wenn wir über Speech Crimes, und Sprache und so reden, dann kommen wir auch immer mit der Meinungsfreiheit in Konflikt. Also wie sieht das eigentlich aus mit dem Verhältnis von International Criminal Law, also internationalem Strafrecht, den Speech Crimes und dem Verhältnis zum Menschenrecht auf Meinungsfreiheit?
[31:23] Ja, das ist eine ganz interessante Frage. Meinungsfreiheit ist natürlich auch ein sehr wichtiges Menschenrecht und jede Einschränkung von Hassrede oder von Hate Speech beeinträchtigt irgendwo auch die Meinungsfreiheit. Das ist ganz klar. Auf der anderen Seite verletzt Hate Speech allerdings auch gewisse andere Menschenrechte, wie der ICTR zum Beispiel befand, kann solche Sprache die Menschenwürde verletzen oder das Recht auf Sicherheit oder Unversehrtheit, wenn zu Gewalttaten aufgefordert wird. Also man muss dann abwägen, welche, manchmal kann man nicht beide Menschenrechte oder alle Menschenrechte absolut schützen, sondern man muss da auch so eine Proportionality Assessment, wie der Europäische Menschenrechtsgerichtshof ja oft sagt, muss man dann auch vornehmen. Die verschiedenen Menschenrechtsgerichtshöfe, zum Beispiel der Europäische Menschenrechtsgerichtshof oder auch das Human Rights Committee, das Menschenrechtskomitee, das unter dem ICCPR, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
[32:27] Etabliert worden ist, Also haben beide entschieden, dass gewisse Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Fall von extremer Hassrede oder Hate Speech akzeptabel sind. Der ICCPR zum Beispiel garantiert ja nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern der nächste Artikel, Artikel 20. Die Meinungsfreiheit ist in Artikel 19 dargelegt und Artikel 20 sagt im zweiten Paragrafen, dass jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, durch das Gesetz verboten werden soll. Also man muss halt eine Abwägung vornehmen, um sicherzustellen, dass das jeweilige Menschenrecht so weit wie möglich geschützt wird. Um dann zum internationalen Strafrecht zurückzukommen. Wo ein Staat oder eine mächtige Organisation zum Beispiel zu Hass gegen eine bestimmte Volksgruppe aufstachelt, wie das ja in Rwanda und auch in der Nazi-Zeit in Deutschland der Fall gewesen war, wird oft gleichzeitig die Meinungsfreiheit aller Andersdenkenden unterdrückt. In solchen Fällen ist dann die Gefahr, dass es zu Gewalttaten gegen die Minderheit kommt, sehr groß und eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, also zumindest der führenden Gruppen durch Kriminalisierung solcher Aussagen, meiner Ansicht nach vertretbar, wenn nicht sogar notwendig.
[33:50] Ja, wir haben jetzt schon ein bisschen rausgehört, dass diese Speech Crimes auch dazu da sind, dass es gar nicht erst zu diesen Gewalttaten kommen soll, also dass dieser Präventionsgedanke sehr groß ist. Würdest du sagen, Speech Crimes sind da inzwischen, ein effektives Mittel zur Prävention von solchen Gewalttaten oder wo siehst du noch Lücken und Handlungsbedarf, um Speech Crimes im internationalen Strafrecht zu einem noch effektiveren Präventionswerkzeug zu machen?
[34:21] Ja, ich glaube, so wahnsinnig effektiv sind sie mit Sicherheit bisher nicht gewesen. Wenn man sich gewisse Situationen in der Welt anschaut, ich meine, da gibt es natürlich verschiedene Gründe für, warum jetzt das internationale Strafrecht nicht effektiv darin ist, Straftaten zu unterbinden. Ich glaube, es liegt nicht nur daran, dass die Situation, was Speechcrimes angeht, dass da Lücken sind, sondern es gibt natürlich auch andere Probleme, wie die Tatsache, dass man keine internationale Polizei hat und so weiter und so fort. Und manche Staaten sich weigern, die Haftbefehle des internationalen Strafgerichtshofs, auszuführen und solche Aspekte. Aber wenn man jetzt darauf eingeht, was Speech Crimes angeht.
[35:11] Es gibt mehrere Überschneidungen und auch Lücken bei der Umsetzung oder im Fall von den verschiedenen Speech Crimes. In Bezug auf Instigation oder Solicitation betrifft dies sowohl private als auch öffentliche Sprechakte. Incitement to Genocide, wie schon gesagt, muss öffentlich sein und daher liegt hier eine Überschneidung vor. Allerdings ist Incitement oder Aufstachelung zum Völkermord, Incitement to Genocide, inchoate, wie schon gesagt. Das heißt, es braucht keinen Völkermord begangen zu werden, damit der Sprecher bestraft werden kann. Jedoch ist dies nur anwendbar auf Völkermord. Ansonsten ist solche Aufstachelung als solche nicht strafbar. Im Gegensatz ist Anstiftung oder Instigation nur dann strafbar, wenn das Verbrechen zu dem aufgefordert wird, auch tatsächlich begangen wird oder zumindest versucht wird, wie wir auch schon erwähnt haben. Vor dem Rwanda-Tribunal und dem Internationalen Strafgerichtshof sind Personen aufgrund von öffentlichen Reden wegen Instigation oder Solicitation angeklagt worden, was der einzige Weg ist, jemanden, der nicht zum Völkermord aufgerufen hat, zur Rechenschaft zu ziehen.
[36:23] Zum Beispiel im Fall Gakumbizzi, wo der Angeklagte vor schuldig befunden wurde. Er hatte zum Mord an Tutsi in Reden in Einkaufszentren aufgefordert und hatte die Menschen, die dort gegenwärtig waren, aufgefordert, sich mit Macheten zu bewaffnen und an dem Kampf gegen den Feind teilzunehmen. Unmittelbar nach diesen Reden töteten die in der Menschenmenge anwesenden Tutsi-Zivilisten. In mehreren anderen Fällen jedoch bereitete die Anforderung der Kausalität, also der kausalen Verbindung zwischen.
[36:58] Der Rede und den Verbrechen, ein Problem. Für Instigation Solicitation, wie gesagt, muss bewiesen werden, dass zwischen dem Sprechakt und dem Verbrechen eine direkte kausale Verbindung besteht. Dies ist häufig sehr schwierig im Falle von öffentlichen Reden vor einer großen Menschenmenge, wo der Sprecher nicht unbedingt jeden einzelnen Zuhörer persönlich kennt.
[37:22] Ein Beispiel, wo dies Schwierigkeiten bereitete, war der Ruto-in-Sang-Fall vor dem Internationalen Strafgerichtshof. Dieser Fall betraf die Situation in Kenia, wo es in Verbindung mit umstrittenen Präsidentschaftswahlen zu Gewalttaten kam, insbesondere gegen Angehörige der Gruppe der Kikuyu. Einer der Angeklagten in dem Fall, William Ruto, war Minister für höhere Erziehung, Wissenschaft und Technologie und er hatte bei öffentlichen Veranstaltungen Ausdrücke benutzt, die die Kikuyu verunglimpften oder schlecht machten, und das politische Ziel ausdrückten sie aus dem Rift Valley in Kenia zu vertreiben. Das Gericht entschied in dem Fall, dass es nicht ausreichte, um zu beweisen, dass er aktiv die Personen, die bei seiner Rede dabei waren, dazu aufrief, Straftaten zu begehen, um dadurch dieses Ziel herbeizuführen. Außerdem, sagte das Gericht, war es nicht bewiesen worden, dass eine ausreichende kausale Verbindung zwischen der Sprache und dem gewalttätigen Verhalten bestand. Das Gericht sagte, und ich zitiere, dass die geografische und zeitliche Distanz zwischen Herrn Rutos angeblichen Reden und der Begehung der Verbrechen zu groß war.
[38:38] Dasselbe Problem entstand dann auch im Šešelj-Fall. Die Berufungskammer befand den Angeklagten nur in Bezug auf eine seiner Reden geschuldigt, die Rede in Herdkofzi, von der schon die Rede gewesen ist. Er war aber angeklagt wegen vier verschiedenen Reden. Alle Reden waren öffentlich, vor großen Menschenmengen. In Bezug auf die anderen Reden jedoch war das Problem, die zeitliche Verbindung, also den Temporal Link zwischen Šešeljs Aussagen und der gleichzeitigen oder danach stattfindenden Begehung von Straftaten in verschiedenen Orten zu beweisen. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Verbindung in Umständen, wo erhebliche Zeit zwischen der Aussage und den Straftaten vergangen war, sehr schwach war. Und dadurch war es möglich, dass die Aussage nicht substanziell zu der Begehung der bestimmten Straftaten beigetragen hatte. Und außerdem hätten andere Faktoren das Verhalten der Straftäter beeinflussen können.
[39:40] Und diese beiden Fälle zeigen, dass es oft problematisch ist, öffentliche Aufstachelung oder Public Incitement als Instigation oder Solicitation zu charakterisieren. Solche Reden werden oft vor großen Menschenmenge gehalten, nicht bestimmten identifizierbaren Personen. Und sie rufen oft zur Gewalt allgemein auf, ohne bestimmte Straftaten zu nennen. Und außerdem gibt es oft keine individuelle Beziehung zwischen dem Sprecher und dem Publikum. Wo dann noch viel Zeit vergeht zwischen der Rede und den Straftaten, wie in den beiden Fällen, die wir besprochen haben, ist es schwierig zu beweisen, dass eine solche Verbindung besteht.
[40:22] Bei der Hertkowci-Rede in dem Šešelj-Fall war es etwas anders. Šešelj sagte in der Rede, die Kroaten in Hertkowci sollten zur Grenze zu Kroatien gefahren werden. Und er sagte auch, dass seine Zuhörer sich schleunigst der verbleibenden Kroaten in ihren Dörfern entledigen sollten. Also er benutzte relativ bestimmte oder spezifische Sprache.
[40:45] Bald nach der Rede verließen dann viele Kroaten und andere Menschen, die nicht Serben waren, Serbien, teilweise aus Angst, teilweise weil sie dazu gezwungen wurden, ihre Häuser mit denen von Serben in Kroatien zu tauschen. Und das war auch wieder was, was Sesel in seiner Rede, also direkt seinen Zuhörern sagte, dass er sie aufforderte zu diesem Häusertausch. Darüber hinaus bedrohten Serben einschließlich des Bürgermeisters, der bei der Rede dabei gewesen war, hinterher noch Nicht-Serben, die im Dorf geblieben waren. Die Berufungskammer kam dann zu dem Ergebnis, dass Seschel durch diese Rede, also die Halt-Kovzi-Rede, substanziell zum Verhalten der Täter beigetragen hatte, in Anbetracht seines Einflusses über die Menschenmenge und der außerordentlichen Gemeinsamkeiten zwischen seinen aufstachenden Worten und den Straftaten, die in der Folge von Mitgliedern des Publikums begangen wurden. Außerdem war in dem Fall nur wenig Zeit zwischen der Rede und den Straftaten vergangen und deswegen konnte man da diese kausale Verbindung ausmachen. Meiner Ansicht nach macht es nur dann Sinn, auf eine kausale Verbindung zwischen Rede und Straftaten zu bestehen, wenn eine enge persönliche Verbindung zwischen Redner und Zuhörer besteht, wie zum Beispiel im Falle der Anstiftung nach deutschem Recht, also wie Anstiftung jetzt im deutschen Recht besteht.
[42:09] Und wie sieht es da jetzt aus mit Handlungsmöglichkeiten? Welche Vorschläge hättest du, um Speechcrams noch effektiver zu machen?
[42:19] Ja, also meine Vorschläge, die ich in meinem Buch Incitement in International Law dargelegt habe, beruhen teilweise auf einer Differenzierung, die Kai Ambos auch gemacht hatte in seinem Werk Der allgemeine Teil des Völkerstrafrechts von 2002. Und zwar ist die Idee, dass Aufstachelung immer öffentlich ist, also das Incitement, Direct and Public Incitement, was im Moment Direct and Public Incitement to Genocide ist. Aber dieses Direct and Public Incitement, diese öffentliche Aufstachelung, sollte auf alle Verbrechen, nicht nur Völkermord, ausgeweitet werden. Also es sollte auch direkte und öffentliche Aufstachelung zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit geben, sowie gegen.
[43:07] Kriegsverbrechen und Aggressionen auch. Diese wären dann natürlich auch inchoate, das heißt strafbar, ob die Straftaten, zu denen aufgerufen wird, dann begangen werden oder nicht. Und das würde dann auch eine Lücke schließen. Im Gegensatz dazu würde Instigation oder Solicitation wie Anstiftung in deutschem Recht definiert, wo ja auch die Straftat, zu der angestiftet wird, zumindest versucht werden muss. Also da muss diese kausale Beziehung da sein. Und das heißt, der Anstifter nach deutschem Recht muss eine andere Person zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmen. Und das ist halt der Vorschlag, dass im internationalen Recht Instigation und Solicitation ähnlich definiert werden sollten. Der Anstifter übt dann also einen gewissen persönlichen Einfluss auf den Täter aus, was im Gegensatz zur öffentlichen Aufstachelung steht, wo mehr die Gruppendynamik oder Massenpsychologie eine Rolle spielt. In der Masse sinkt bei den Individuen beispielsweise die Hemmschwelle. Die Masse hat bestimmte Charakteristiken, die zum Beispiel auch von Freud, Sigurd Freud herausgearbeitet worden sind und auch anderen Psychologen oder Spezialisten. Also die Masse reagiert zum Beispiel emotionaler, Gefühle werden verstärkt, die Intelligenz des Einzelnen sinkt und so weiter. Und daher sind aufstachelnde Reden so gefährlich, weil die Masse, wenn sie einmal aufgehetzt ist, kaum noch zu kontrollieren ist.
[44:36] Auf der anderen Seite kann man einen Einzelnen, den man zu einer bestimmten Tat bestimmt hat oder angestiftet hat, eher wieder umlenken, weil da halt diese persönliche Beziehung da ist. Bei einer Menschenmenge ist das viel schwieriger und in einer solchen Situation ist dann der Kausalverlauf auch nicht mehr zu beherrschen. Und daher macht es Sinn, dass Letzteres, also die öffentliche Aufstachelung, strafbar ist, bevor es dann zu Straftaten kommt.
[45:03] Du hast jetzt schon ganz viel über Massen geredet und ich glaube, das ist etwas, auf was ich gerne nochmal eingehen würde, weil in den ganzen Fällen, über die wir jetzt gesprochen haben, war es ja oft so, dass jemand auf dem Platz steht und zu einer Masse spricht. Heutzutage finden wir ja Massen aber auch vermehrt im Internet oder auf Social Media. Wir können da ja auch nochmal so ein bisschen Parallelen ziehen, wahrscheinlich zu dem Medienfall, den du vorhin mal angesprochen hattest. Also da ging es ja um Radio und Zeitschriften. Wie siehst du vielleicht die Entwicklungen der Speech Crimes in den kommenden Jahren? Wie muss sich dieses Gebiet an Social Media, an das Internet, an vielleicht auch künstliche Intelligenz anpassen?
[45:51] Also das Internet und Social Media haben natürlich die Wege, durch die Hate Speech verbreitet werden kann und Schaden verursachen kann enorm vermehrt. Social Media Posts können viral werden, also go viral, werden in der ganzen Welt mit enormer Schnelligkeit verbreitet, was die Ausbreitung von schädlichen oder gefährlichen Aussagen stark erhöht. Also das ist was ganz anderes, als selbst wenn jemand vor einem riesigen Publikum eine Rede hält. Hier ist es also exponentiell schlimmer. Durch diese weite Verbreitung ist es für Einzelpersonen leichter, ein Publikum zu finden, das einen dann in seinen Ansichten bestärkt und dem folgt. Dazu kommen noch die algorithmische Verstärkung, welche emotional aufgeladene und polarisierende Inhalte priorisiert. Man bekommt durch die Algorithmen dazu noch hauptsächlich, wenn nicht ausschließlich, Inhalte, die die eigenen Überzeugungen verstärken, was natürlich auch gefährlich ist.
[46:51] Die Argumente für den freien Marktplatz der Ideen oder Free Marketplace of Ideas, sind eigentlich gar nicht mehr so relevant, weil die Idee, dass die bessere Idee gewinnt im freien Marktplatz der Ideen, ja kaum noch da ist, wenn man nicht, anderen Inhalten, die nicht seiner Meinung entsprechend ausgesetzt wird. Also wenn ich zum Beispiel hauptsächlich mit einer Seite des Israel-Palästina-Konfliktes sympathisiere, dann bekomme ich in meinem Feed überwiegend Posts, die diese Meinung bestätigen. Das alles kann natürlich schwerwiegende Konsequenzen haben und ist auch schon passiert, wie zum Beispiel in Myanmar, wo im Jahr 2012 Facebook-Posts gegen die muslimische Minderheit über mehrere Jahre zu Gewalt aufstachelten, und dann zu Massenmord und wohl auch Völkermord führten. Und das ist nicht nur beschränkt auf gewisse Länder, sondern selbst in, was man allgemein als stabile Demokratien bezeichnen könnte, können derartige Social-Media-Posts zu Gewalt und auch Radikalisierung führen, wie zum Beispiel als 2019 Brenton Tarrant fast 100 Menschen in einer Moschee in Neuseeland verwundete oder tötete. Er hatte auch Hate Speech auf sozialen Netzwerken konsumiert und live streamte seinen Amok auf Facebook.
[48:12] Darüber hinaus kann natürlich Aufstachelung zum Hass oder Gewalt in einem Land zu Gewalttaten in einem ganz anderen Land führen, was auch wieder problematisch ist oder die Gefahr noch ums Vielfache verstärkt. Zum Beispiel war ein Fall, wo der Pastor Terry Jones in Florida 2010 zu einem internationalen Koranverbrennungstag aufrief. Dies wurde dann in den sozialen Netzwerken angekündigt. Ein befreundeter Pastor verbrannte einige Monate später tatsächlich einen Koran. Jones veröffentlichte dann davon ein Video auf Facebook und dies führte zu Protesten in Afghanistan, bei denen mindestens 30 Menschen ums Leben kamen.
[48:53] Und die Möglichkeit, anonym zu posten, führt natürlich auch zu weniger Zurückhaltung. Der soziale Druck fehlt und es macht die Strafverfolgung dann auch noch komplizierter, wenn nicht sogar unmöglich. Ein weiteres Problem ist, dass die kausale Verbindung zwischen den Posts und darauf folgenden Straftaten oft schwer zu beweisen ist. Also wie vorher gesagt, muss für Instigation-Solicitation eine solche Verbindung bewiesen werden. Das ist wie gesagt ohnehin kompliziert, wenn es sich um öffentliche Aufstachelung oder Incitement vor größeren Menschengruppen handelt. Im Fall von Social-Media-Posts wird dies noch schwieriger, besonders wenn eine gewisse Zeit vergeht zwischen den Posts und den Gewalttaten, aber auch aufgrund der mitunter signifikanten physischen und kulturellen Distanz zwischen dem Verfasser des Posts und dem Empfänger. Und der Verfasser hat dann so gut wie keinen Einfluss darauf, wie sein Post aufgenommen wird oder was der Empfänger oder Leser in der Folge auch tut. Und das macht es natürlich noch wichtiger, dass öffentliche Aufstachelung zu allen internationalen Verbrechen strafbar ist, bevor irgendwelche Verbrechen begangen werden.
[50:00] Man könnte in manchen Fällen versuchen, solche Sprechakte als Verfolgung zu charakterisieren, aber das geht natürlich nur, wo die entsprechenden Chapeau-Elemente für Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorhanden sind, die ich schon vorher angesprochen hatte, also ein ausgedehnter oder systematischer Angriff auf eine Zivilbevölkerung vorliegt, mit anderen Tatbeständen, zum Beispiel andere Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung, diskriminierende Gesetze und so weiter. Die International Federation for Human Rights reichte vor zwei Jahren eine Kommunikation unter Artikel 15 des römischen Statuts an den Internationalen Strafgerichtshof ein, in der sie vorbrachten, dass mehrere russische Journalisten und Politiker aufgrund ihrer Propaganda gegen ukrainische Staatsbürger verantwortlich für Verfolgung waren.
[50:45] Aber was daraus jetzt geworden ist, weiß man momentan noch nicht. Man könnte auch fragen, inwiefern sind Social Media ein öffentlicher Ort? Das ist in Anbetracht der Tatsache, dass sie Privatunternehmen sind. Ich würde sagen, dass es schon auf jeden Fall in die Definition von öffentlich passt, weil es öffentlich ist ja definiert als an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet oder durch Massenmedien verbreitet. Denn der Effekt von Social Media ist ja allgemein so, obwohl es in Einzelfällen möglicherweise anders sein kann, also vielleicht wo jemand nur zwei Freunde hat auf Facebook und alle möglichen Datenschutzeinstellungen auf so privat wie möglich gestellt hat, möglicherweise. Aber allgemein ist es ja so, dass die sozialen Netzwerke darauf abzielen, offene Plattformen für alle anzubieten und dadurch mit großem Erfolg eine virtuelle öffentliche Sphäre geschaffen haben.
[51:40] Vielen Dank für den zwischendurch fast schon beängstigenden Ausblick auf die Zukunft, aber dann auch für die Möglichkeiten, die Speech Crimes in diesem Bereich offen hält. Ich würde dich zum Abschluss jetzt noch fragen, du warst ja Legal Officer am Prosecutor’s Office in Bosnien und auch am Internationalen Straftribunal für Ruanda. Oder hast du daraus noch Erfahrungen, die du vielleicht teilen magst über Sachen, die wir heute geredet haben, also zum Beispiel auch über Propaganda oder andere Erfahrungen, die du dort gemacht hast?
[52:15] Ja, danke. Also ich habe an keinem Fall mitgearbeitet, bei dem es spezifisch um Speech Crimes ging, wie schon gesagt. Jedoch erlaubten alle Fälle einen Einblick darin, wie Menschen der Propaganda sozusagen zum Opfer fallen oder von ihr beeinflusst werden und dann bei dem jeweiligen System mitmachen. Ich denke, es ist unwahrscheinlich schwierig, wenn man in der Situation ist, sich nicht davon beeinflussen zu lassen. Und es ist ja nicht nur die Propaganda und was man über vermeintliche Feinde in den Medien hört, sondern oft auch die ganze Kultur, die historischen Umstände, die dazukommen. Am ICTR, im Ruanda-Tribunal, habe ich sechs Monate für die Verteidigung gearbeitet. Der Angeklagte in dem Fall war ein Anführer beim Militär und sah sich selbst als Opfer der ganzen Umstände. Da spielt dann mit Sicherheit die Propaganda von früher eine Rolle, aber auch die Tatsache, dass die Angehörigen der Tutsu natürlich auch jahrzehntelang während der Kolonialzeit diskriminiert wurden. Und außerdem natürlich auch, dass aus politischen Gründen kein einziges Mitglied der RPF, also der Armee der Tutsi, angeklagt wurde.
[53:27] An der Staatsanwaltschaft in Sarajevo war es interessant zu sehen, wie unterschiedlich die verschiedenen Angeklagten während des Konflikts gehandelt hatten. Einer der Fälle, an dem ich mitgearbeitet habe, betraf eines der Konzentrationslager in Bosnien und Herzegowina, in dem bosnische muslimische Kriegsgefangene gefangen gehalten und misshandelt wurden. Einer der Angeklagten wandte sich zwar nicht direkt gegen das System, aber versuchte dennoch durch kleine Dinge den Gefangenen das Leben etwas leichter zu machen, also ihnen Wasser zu bringen und Dinge solcher Art. Ein anderer Angeklagter auf der anderen Seite hatte mit dem Lager eigentlich gar nichts zu tun. Das heißt, er war ein Soldat, der nur ins Lager kam, um Gefangene zu quälen. Zwei weitere Angeklagte schienen willig mitgemacht zu haben, aber ohne besondere Brutalität zu zeigen. Und einer davon äußerte sich während des Prozesses dahingegen, dass er bereute, was damals passiert war. Dies schien für mich zu zeigen, dass manche von der Propaganda und dem System stärker beeinflusst waren als andere. Und es ist daher auch wichtig zu fragen, denke ich, wie lange die Wirkung von Propaganda beziehungsweise dem ganzen System, was durch die Propaganda verteidigt und unterstützt wird, andauert. Das Schlimmste ist natürlich, wenn Kinder daran aufwachsen und von Anfang an auf diese andere Art von Moral auch eingerichtet werden.
[54:49] Die haben dann im Grunde genommen kaum eine Chance, das alles später zu überdenken. Als ich damals in Deutschland zur Schule ging, erinnere ich mich noch, dass ich mehrere ältere Deutsche getroffen hatte, die wirklich noch tiefe antisemitische Überzeugungen hatten. Zum Beispiel eine Frau, die damals beim Bund Deutscher Mädel gewesen war.
[55:07] Und wenn Propaganda und das System so eine große Rolle spielen, was die Begehung von internationalen Verbrechen betrifft, da müssen diese natürlich verhindert werden. Und die Kriminalisierung von Propaganda durch die verschiedenen Begehungsformen, die wir besprochen haben, ist selbstverständlich unglaublich wichtig. Leider, wie wir auch gesagt haben, wurden so noch keine internationalen Verbrechen verhindert und mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit werden auch nicht alle so verhindert werden können.
[55:37] Deswegen ist es natürlich immer wichtig, dass Gerichte den Tätern den Prozess machen und dass auch historische Urteile hinterher gefällt werden. Aber die Frage ist ja dann auch zusätzlich, ob dies allein die Täter zum Umdenken bringt. In nationalen Systemen gibt es immer mehr alternative Rechtsprechung. Zum Beispiel hier in Australien, wo ich arbeite, gibt es viele sogenannte Diversion Courts, wo außer Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern auch Sozialarbeiter und andere mitmachen, die darauf spezialisiert sind, Angeklagten mit bestimmten Problemen zu helfen, zum Beispiel Drogenabhängigen oder Angeklagten mit psychischen Gesundheitsproblemen oder geistigen Behinderungen. Oft wird es dann von den Teilnehmern erwartet, bestimmte Programme zu absolvieren und etwas Ähnliches wäre meiner Ansicht nach in der internationalen Gerichtsbarkeit auch sinnvoll. Also zum Beispiel Programme, wo Täter mit Opfern zusammenkommen, so eine Art Truth and Reconciliation-Programm vielleicht oder Mediation-Programme, also Vermittlung- oder Schlichtungsprogramme, um der Verblendung durch die oft jahrelange Propaganda entgegenzuwirken. Weil man muss ja nicht nur an den Anfang denken, sondern auch hinterher, wenn es einmal passiert ist, wie helfen wir der Gesellschaft praktisch, diese ganze Geschichte hinter sich zu lassen und zusammen wahlbar zu lassen.
[56:59] Vielen Dank Wibke für die Einblicke in deine Arbeit und für die wirklich tiefgehende Übersicht über Speech Crimes im internationalen Strafrecht. Und vielen Dank auch, dass du heute bei uns im Völkerrechtspodcast warst.
[57:13] Danke Manuel, es war mir ein Vergnügen.
[57:19] Wie spannend, dass jetzt am Ende noch ein kleiner Einblick zu Australien kam, wo Wibke Timmermann ja lebt und arbeitet. Mir ist beim Hören auch noch die Parallele zu nationalen Diskursen aufgefallen. Also in Deutschland wird zurzeit ja auch wieder viel über den Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit und dem Strafrecht im Bereich der Äußerungsdelikte diskutiert, Zum Beispiel beim Thema Politikerbeleidigung oder wenn es darum geht, ob der Paragraf zur Volksverhetzung weitergefasst werden soll. Was ist dir vom Interview besonders im Gedächtnis geblieben, Manuel?
[57:55] Ich glaube, am interessantesten und zugleich auch sehr beängstigend fand ich ihre Ausführungen zu Social Media. Und das haben wir ja auch im nationalen Kontext, aber gerade hier im internationalen Kontext macht das schon auch ein bisschen Angst. Auf der anderen Seite wird in diesem Bereich auch immer wieder darüber nachgedacht und das ist dann vielleicht der Hoffnungsschimmer, ob man zum Beispiel auch CEOs von großen Social Media Unternehmen zur Verantwortung ziehen kann. Das wäre zum Beispiel durch Unterlassung möglich, also indem sie Hasskommentare oder Propaganda eben nicht unterbinden. Hier bestehen natürlich in der Theorie wie auch in der Praxis noch große Hürden, gerade bei US-amerikanischen Social-Media-CEOs. Ich glaube, uns kommt da allen mindestens einer in den Sinn.
[58:46] Ja, spannender Gedanke, die Chefs der Social-Media-Konzerne Völkerstrafrecht zur Verantwortung zu ziehen, wenn auf ihren Plattformen ein Aufstacheln zum Beispiel stattfindet. Da habe ich bislang noch nie drüber nachgedacht. Es gab auch noch eine andere Stelle, an der sich Wibke Timmermann ja eher zurückhaltend geäußert hat, als es um die Präventionswirkung ging. Auch angesichts der politischen Angriffe und Delegitimationsversuche, die vor allem aktuell von Seiten der USA gefahren werden, auf den Internationalen Strafgerichtshof und das Völkerstrafrecht, habe ich ja meine Zweifel an der wirksamen Prävention. Und die Fälle sind natürlich auch rar. Also wenn es dann schon zu einer tatsächlichen Handlung kam, also zum Beispiel zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wird natürlich primär dieses Verbrechen verfolgt und angeklagt. Und wenn die Völkerstraftat aber noch nicht mal das Versuchsstadium erreicht hat, mit Ausnahme des Völkermordes, dann kann ja auch zum Beispiel das Aufstacheln dazu gar nicht verfolgt werden. Das steht ja in Artikel 25 Absatz 3 Litera b des IStGH-Statuts.
[59:57] Was Wibke dann aber auch noch hat anklingen lassen und was ich auch gerade, angesichts dieser teilweise Wirkungslosigkeit wichtig zu betonen finde, ist, dass Strafrecht in solchen Fällen, also in Fällen massiver Menschenrechtsverletzungen, nicht die einzige Option ist. Und hinzutreten dann zum Beispiel auch Wahrheitsfindungskommissionen, wie wir sie aus Südafrika in den 1990ern kennen, oder auch, hier ganz große Anführungszeichen, das vermeintlich einfachere Mittel der Amnestie. Strafrecht, also ob international oder national, ist dann eben nicht die einzige Lösung. Und wenn euch das noch mehr interessiert, könnt ihr dazu Folge 51 hören. Dort geht es um Transitional Justice.
[1:00:44] Und mit dieser Empfehlung, sich auch mal Lösungen jenseits des Strafrechts anzuschauen, verabschieden wir uns. Wir freuen uns wie immer über Feedback, Anregungen und Kommentare auf Social Media oder an unsere Mailadresse podcast-at-voelkerrechtsblog.org. Bis zum nächsten Mal.
[1:01:00] Tschüss.
Wibke Timmermann is an expert in international criminal law, particularly in the area of speech crimes. She previously worked as a Legal Officer at the Prosecutor’s Office of Bosnia and Herzegovina, and the ICTR.
Juan Manuel Klein is a PhD candidate at the chair for German, European, and International Public Law at the Martin-Luther-University Halle-Wittenberg. He is an Editor and Podcast Co-Host at Völkerrechtsblog.
Rouven Diekjobst, MJur (Oxon.) is a PhD student and Research Associate at Ruhr-University Bochum’s Institute for International Law of Peace and Armed Conflict. He is an editor and podcast co-host at Völkerrechtsblog.
Daniela is a Legal Trainee at the Higher Regional Court of Karlsruhe. She is a Podcast Co-Host and Editor at Völkerrechtsblog.