Alle Artikel anzeigen

Wie lässt sich die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch bewaffnete Gruppen verbessern?

03.12.2014

Eine Replik zum Beitrag von Marco Sassoli.

Dass das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht alle Konfliktparteien bindet, einschließlich nicht-staatlicher Akteure, wird nicht bestritten. Allerdings bestehen unterschiedliche Ansätze, diese Bindung nicht-staatlicher Akteure herzuleiten.

Bereits der Wortlaut von Artikel 3 der Genfer Abkommen legt klar fest, dass „[i]m Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter hat […], […] jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten [ist], mindestens die folgenden [dort genannten] Bestimmungen anzuwenden“. Weitere Herleitungen der Rechtsbindung zeigt Sassòli auf in seinem Beitrag “Taking Armed Groups Seriously: Ways to Improve Their Compliance with International Humanitarian Law” (The Journal of International Humanitarian Legal Studies 1 (2010), S. 9 f.).

Dass Regeln des humanitären Völkerrechts oftmals nicht beachtet werden – von staatlichen wie nicht-staatlichen Kämpfenden, ist ebenso Fakt. In Afghanistan wurden Fahrzeuge gezielt beschossen, die deutlich sichtbar mit dem Schutzzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund gekennzeichnet waren. Und wenn in Syrien verwundete Kämpfer nach einer Versorgung im Krankenhaus dort von gegnerischen Kämpfern erschossen werden, ebenso wie der behandelnde Arzt und das Pflegepersonal, ist dies keine Frage eines Mangels an Regeln für einen solchen Fall, sondern von einer mangelhaften Durchsetzung der geltenden Regeln.

Auch die Internationale Konferenz vom Roten Kreuz und Roten Halbmond, die regelmäßig überprüft, ob das humanitäre Völkerrecht den Herausforderungen in gegenwärtigen Konflikten noch genügt, kam bei ihrem letzten Zusammentreffen im Jahr 2011 zu dem Ergebnis, dass eine große Herausforderung für das humanitäre Völkerrecht nicht das Fehlen bestimmter Regeln ist, sondern fehlender Respekt für bestehende Regeln und eine unzureichende Um- und Durchsetzung. Die 31. Internationale Konferenz

invites the ICRC to pursue further research, consultation and discussion in cooperation with States and, if appropriate, other relevant actors, including international and regional organisations, to identify and propose a range of options and its recommendations to: i) […] ii) enhance and ensure the effectiveness of mechanisms of compliance with international humanitarian law, and encourages all members of the International Conference, including National Societies, to participate in this work while recognizing the primary role of States in the development of international humanitarian law”.

Gemeinsam haben die Schweiz und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Initiative für den laufenden Konsultationsprozess zur Verbesserung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts übernommen. Die Staaten untersuchen in diesem Prozess, wieso bestehende Mechanismen ihren Zweck nicht mehr erfüllen und loten aus, welche alternativen Mechanismen zu einer verbesserten Einhaltung entwickelt werden könnten. (Weitere Informationen hier  und hier.) Diskutiert wird derzeit die Möglichkeit, regelmäßige Staatentreffen einzurichten, um ein Forum zu schaffen, über humanitär-völkerrechtliche Fragen sowie die Einhaltung und Umsetzung bestehender Regeln zu diskutieren. Außerdem wird überlegt, ob ein Berichtsverfahren zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts oder ein Mechanismus zur Tatsachenermittlung für die Aufklärung behaupteter Verletzungen des humanitären Völkerrechts geeignete Wege darstellen könnten.

In diesen Prozess zur Erarbeitung eines Mechanismus, der die Durchsetzung des Rechts verbessern soll, sind nicht-staatliche Gewaltakteure allerdings nicht miteinbezogen – ein Punkt, den Sassòli bereits im Hinblick auf die Schaffung von Völkerrecht kritisiert. Gerade vor dem Hintergrund, dass an den meisten gegenwärtigen bewaffneten Konflikten nicht-staatliche Akteure beteiligt sind, drängt jedoch die Beantwortung der Frage, wie sich die Beachtung des humanitären Völkerrechts (auch) seitens nicht-staatlicher Konfliktparteien verbessern lässt.

Sassòli hat dazu in seinem Blog-Beitrag den Weg von Geneva Call mittels sogenannter „Deeds of Commitment“ aufgezeigt und geht im weiterführenden o.g. Beitrag auf Schwierigkeiten ein, die damit verbunden sind. Neben der Möglichkeit, solcher „Deeds of Commitment“ könnte zusätzlich überlegt werden, nicht-staatlichen Akteuren bestimmte Anreize zu bieten, die über das hinausgehen, was Art. 6 (5) des II. Zusatzprotokolls vorsieht, nämlich ein „Bemühen“ der an der Macht befindlichen Stellen, bei Beendigung der Feindseligkeiten „eine möglichst weitgehende Amnestie zu gewähren“. Allerdings sind in Überlegungen, den Anreiz der Amnestie auszuweiten, auch deren Grenzen mit einzubeziehen, d.h. welche Verhaltensweisen nicht mehr von einer Amnestie erfasst sein dürfen. Wenn vereinbart wird, dass Verstöße – einschließlich schwerer Verstöße – gegen die Genfer Abkommen nicht geahndet werden, so wird die abschreckende Wirkung einer möglichen Sanktionierung im Kern zunichte gemacht. Staaten dürfen aber Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch Parteien eines bewaffneten Konflikts nicht – auch nicht indirekt – ermutigen. Es ist Staatenpraxis und entsprechende Rechtsüberzeugung, dass Personen, die Kriegsverbrechen verdächtig sind, wegen Kriegsverbrechen unter Anklage stehen oder wegen Kriegsverbrechen verurteilt sind, eine Amnestie nicht zugute kommen darf (vgl. Regel 159 der Customary IHL Study des IKRK). Hier wird die Grenze für die Überlegung einer Ausweitung der Amnestie als Anreiz, das humanitäre Völkerrecht einzuhalten, sichtbar.

Um Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu verhindern oder zumindest einzudämmen, ist es erforderlich, ihre Ursache zu klären, d.h. auch den Grund auszumachen, aus dem es zu einer Verletzung der Regeln durch nicht-staatliche Akteure kommt.

Ein Verstoß gegen die Regeln kann zum einen darin begründet liegen, dass nicht-staatliche Akteure die Regeln bewusst missachten – aus welchen Motiven auch immer. Da vielen bewaffneten Gruppen allerdings daran gelegen ist, die Staatsmacht zu übernehmen, könnten sie die Einhaltung bestehender Regeln bereits als eine in ihrem Sinne gute Gelegenheit ansehen, von der Staatengemeinschaft ein gewisses Ansehen zu erlangen. Dies gilt insbesondere, da nach Artikel 10 der Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts von 2001 das Verhalten einer aufständischen Bewegung, die zur neuen Regierung eines Staates wird, völkerrechtlich als Handeln dieses Staates betrachtet wird.

Des Weiteren könnte es sein, dass nicht-staatliche Akteure das Recht verletzen, weil die Regeln mit Blick auf Staaten von diesen geschaffen wurden und ihre Einhaltung für nicht-staatliche Akteure unrealistisch ist, worauf Sassòli hinweist. Nicht-staatliche Akteure verfügen gerade nicht über eine staatliche Infrastruktur, einschließlich staatlich legitimierter Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Rechtsberatern in den Streitkräften, durch die sie bestimmte Rechtsgarantien erfüllen könnten.

Schließlich kann auch die Unkenntnis des geltenden Rechts ein Grund sein, dass Regeln nicht eingehalten werden. Hier setzt die Verbreitungsarbeit der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an. Während eines bewaffneten Konflikts bemüht sich das IKRK, mit sämtlichen Konfliktparteien zu sprechen, sie über die geltenden Regeln zu informieren und zu deren Einhaltung aufzufordern. Die Kenntnis über das humanitäre Völkerrecht zu verbreiten, ist Teil der Aufgabe, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durchzusetzen, zu der sich auch die auch die Staaten verpflichtet haben (Art. 1 der Genfer Abkommen I-IV). Es wäre daher widersprüchlich, eben diese Tätigkeit – die Unterrichtung der Konfliktparteien über die geltenden Regeln – als Training von „Terroristen“ einzuordnen und als Beihilfe zum Terrorismus unter Strafe zu stellen. Gerade dies scheint nach der Entscheidung Holder v. Humanitarian Law Project des U.S. Supreme Court aber möglich, da hier die Beschreibung derjenigen Tätigkeiten, die als Unterstützung des Terrorismus gelten können, erschreckend weit gefasst ist.

Idealerweise setzt Verbreitungsarbeit bereits an, bevor ein bewaffneter Konflikt beginnt. Hier haben die Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften den Auftrag, das humanitäre Völkerrecht zu verbreiten und ihre Regierungen bei dessen Verbreitung zu unterstützen. Außerdem wirken Nationale Gesellschaften mit ihren Regierungen auch zusammen, um das humanitäre Völkerrecht durchzusetzen und den Schutz der von den Genfer Abkommen und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten. Oberste Priorität hat dabei, immer wieder zu erklären, dass Mitarbeiter/innen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung neutral sind und nicht auf Seiten einer der Konfliktparteien stehen. Hilfe wird – getreu dem Rotkreuzgrundsatz der Unparteilichkeit – allein nach dem Maß der Not und nicht nach Nationalität, Religionszugehörigkeit oder anderen Kriterien unterscheidend für Angehörige sämtlicher Konfliktparteien geleistet – unabhängig davon, ob ein Staat die gegnerische Konfliktpartei als „Terroristen“ bezeichnet.

Die aufgezeigten Möglichkeiten vom „Deed of Commitment“, der Schaffung von Anreizen zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie die Stärkung der Verbreitungsarbeit als Präventionsmaßnahme, stellen sicherlich keine abschließende Auflistung dar. Aber auch sie können dazu beitragen, die Einhaltung des humanitären Völkerrechts seitens nicht-staatlicher Akteure zu verbessern. Ein Konsultationsprozess unter Staaten, wird dies vermutlich erst dann tun, wenn hierbei auch Aspekte der Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch nicht-staatliche Akteure berücksichtigt werden. Denn Sassòli ist darin zuzustimmen, dass bewaffnete Gruppen und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Herausforderungen nicht verschwinden, wenn die Staaten diese Akteure einfach ignorieren.

Dr. Stefanie Haumer ist Rechtsberaterin im Team Internationales Recht/ Internationale Gremien beim Deutschen Roten Kreuz. Der Beitrag gibt ihre persönliche Meinung wieder, die nicht notwendigerweise mit der Position des DRK übereinstimmt.

Cite as: Stefanie Haumer, “Wie lässt sich die Einhaltung des humanitären Völkerrechts durch bewaffnete Gruppen verbessern?”, Völkerrechtsblog, 3 December 2014, doi: 10.17176/20170124-172622.

Autor/in
Stefanie Haumer
Profil anzeigen
Artikel drucken

Schreibe einen Kommentar

Wir freuen uns, wenn Du mit den Beiträgen auf dem Völkerrechtsblog über die Kommentarfunktion interagierst. Dies tust Du jedoch als Gast auf unserer Plattform. Bitte habe Verständnis dafür, dass Kommentare nicht sofort veröffentlicht werden, sondern von unserem Redaktionsteam überprüft werden. Dies dient dazu, dass der Völkerrechtsblog ein sicherer Ort der konstruktiven Diskussion für alle bleibt. Wir erwarten, dass Kommentare sich sachlich mit dem entsprechenden Post auseinandersetzen. Wir behalten uns jederzeit vor, hetzerische, diskriminierende oder diffamierende Kommentare sowie Spam und Kommentare ohne Bezug zu dem konkreten Artikel nicht zu veröffentlichen.

Deinen Beitrag einreichen
Wir begrüßen Beiträge zu allen Themen des Völkerrechts und des Völkerrechtsdenkens. Bitte beachte unsere Hinweise für Autor*innen und/oder Leitlinien für Rezensionen. Du kannst uns Deinen Text zusenden oder Dich mit einer Voranfrage an uns wenden:
Abonniere den Blog
Abonniere den Blog um regelmäßig über neue Beiträge informiert zu werden, indem Du Deine E-Mail-Adresse in das unten stehende Feld einträgst.