Alle Artikel anzeigen

Kulturgüter – Neue Narrative für den Umgang mit dem postkolonialen Erbe

24.05.2017

Der Kulturgüterschutz ist wie kaum ein anderes Feld mit Fragen der Identität sowie Emotionen verknüpft. In ihrem konzisen Überblick zu den Herausforderungen des völkerrechtlichen Kulturgüterschutzes hat Adrianna A. Michel diesen Punkt subkutan, aber auch explizit, thematisiert. „Restitution“ ist in aller Munde, wenn historische Gerechtigkeit beschworen wird, die gegenüber den ehemaligen Kolonialterritorien und quasi-kolonialisierten Gebieten zu üben ist. Mit der Argumentationsfigur vom gemeinsamen kulturellen Erbe der Menschheit werden solche Forderungen oftmals zurückgewiesen. Derzeit ist diese abwehrende Rechtfertigung beim British Museum im Fall der sogenannten Parthenon oder Elgin Marbles zu finden. Etwas zu beanspruchen, das ohnedies der gesamten Menschheit gehöre, wäre widersinnig.

Wie könnte ein Gerechtigkeitsdiskurs in diesen Fragen aussehen, der sich auch rechtlich materialisiert? Mir erscheint dies ein zentraler und zu selten beleuchteter Punkt. Denn die postkoloniale Situation des Völkerrechts wird in gängigen Abhandlungen zum Kulturgüterschutz nur selten betont. Eher noch sind es die Disziplinen wie Archäologie, Anthropologie oder Orientalistik, die sich ihr koloniales Erbe bewusst machen. Ein wesentlicher Grund für diese Verengung des Blickfelds im Recht ist der Fokus auf den „Schutz“ von Kulturgütern. Mit dieser begrifflichen Vorprägung verschwinden sofort mannigfache Phänomene aus der Perspektive – eine verhängnisvolle Weichenstellung.

Rechtsphänomene jenseits des Kulturgüterschutzes im „Nahen Osten“

Auch die konfliktreiche Gegenwart verlangt nach neuen Herangehensweisen. Um die jüngsten Zerstörungen von Kulturgut in Syrien und im Irak in ihrer vollen Tragweite als Akt gegen den Westen zu verstehen muss man sich die kritische Geschichte des Völkerrechts in diesem Bereich vor Augen führen. So fand der westliche Bias des Kulturgüter“schutzes“ auch in den institutionellen und rechtlichen Strukturen der Herkunftsländer ihren Ausdruck. Die Antikenbehörde in Ägypten wurde bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts über beinahe 100 Jahre hinweg nur von Franzosen geleitet. Zudem war es der deutsche Archäologe Philipp Anton Dethier, der für das Osmanische Reich 1874 das erste „Antikengesetz“ entwarf. Europäischen Ausgräbern wurde darin automatisch ein Anteil an den Funden eingeräumt. Für schutzwürdig wurden ausschließlich Überreste der römisch-griechischen Antike befunden, erst Anfang des 20. Jahrhunderts richtete sich die Aufmerksamkeit der Gesetzgeber auf islamische Kunstwerke.

Die Verwaltung von Mandatsgebieten in der Zwischenkriegszeit etablierte einen legitimatorischen Rahmen, um in den folgenden Jahren kulturimperialistische Politik zu betreiben. In den Mandatsverträgen über Syrien-Libanon, Irak und Palästina ebenso wie in den neuen „Antikengesetzen“ wurde der Nahe Osten für europäische Archäologen geöffnet. Erneut wurden die Gesetze von Europäern entworfen und in Kraft gesetzt. So etwa für Syrien-Libanon mittels Verordnung des französischen Hochkommissars aus 1926 und 1933. Die „Queen of the Desert“ und damalige Direktorin der irakischen Antikenbehörde Gertrude Bell erstellte 1924 für den Irak ein „Antikengesetz“. Die Bestimmungen dieser Gesetze bildeten vorwiegend die Interessen der westlichen Archäologie ab. So wurden sowohl Enteignungsvorschriften als auch großzügige Fundteilungsbestimmungen vorgesehen. Sie gingen weit über das hinaus, was vor dem Zerfall des Osmanischen Reichs, europäischen Ausgräber gestattet war.

„Verwaltung“ statt „Schutz“ von Kulturgütern

Eine rein rechtsdogmatische Betrachtung, die auf Schutzregime fixiert ist, verliert diese postkoloniale Prägung in ihren diskriminierenden Strukturen aus den Augen. Denn mit dem Wort Kulturgüterschutz tauchen vor allem zwei rechtliche Schutzinstrumente der Juristinnen und Juristen auf: Der Schutz vor Zerstörung und der Schutz vor illegalen Transfers von Kulturgütern bzw. die Bindung jener an den Staat. Dies waren und sind bis heute die rechtlichen Schutzwerkzeuge, die hauptsächlichen in völkerrechtlichen Vertragswerken normiert sind.

Um einer solchen Einseitigkeit künftig zu entgehen, schlage ich die Verwendung des Begriffs der „Verwaltung“ und nicht des „Schutzes“ in Zusammenhang mit Kulturgütern vor. Damit bestünde die Möglichkeit, auch hegemoniale Machtverhältnisse zu untersuchen und einem postkolonialen Diskurs um Kulturgüter im Völkerrecht Raum zu geben. Es könnte auch den Ausgangspunkt für neue Narrative zur Geschichte der Verwaltung von Kulturgütern im Völkerrecht bilden.

Der ausgeblendete Zivilisationsfaktor

Eine solche Geschichte könnte mit ihren neuen Narrativen auch die im Völkerrecht des 19. sowie der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vorherrschenden Konzepte der Zivilisation im Verhältnis zur Verwaltung von Kulturgütern kritisch beleuchten. Auf welche Weise formulierte die family of nations hier Interessen, wer gehörte zu diesem erlauchten Kreis und wie äußerten sich diese Exklusion in der Völkerrechtswissenschaft jener Zeit? Diese Frage führt auch in die Nähe des sogenannten „international administrative law“ und seinem kolonialen Schatten.

Zudem wurde vor allem die antike Kunst und Kultur als Beweis für den eigenen zivilisatorischen Fortschritt angeführt, der auf seiner höchsten Stufe zur vollwertigen Aufnahme in die Völkerrechtsgemeinschaft beitragen sollte. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts erkannte etwa das Osmanischen Reichs das Potenzial antiker Kulturgüter auf ihrem Territorium für ihre politischen Bestrebungen. Auch Japan nutzte zur Legitimierung seiner imperialen Politik in Südkorea archäologische Erkenntnisse über die Zivilisation. Die dem Zivilisationskonzept eingeschriebenen hegemonialen Interessen sowie die epistemische Inferiorisierung zog sich damit auch maßgeblich durch die Verwaltung von Kulturgütern, für welche das Völkerrecht eine scheinbar neutrale Schablone bildete.

Neue Narrative, neue Institutionen

Die postkolonialen Herausforderungen der internationalen Verwaltung von Kulturgütern sind vor diesem Hintergrund vielfältig. Noch immer entfalten Kulturgüter und Kunst eine Strahlkraft auf die „new standards of civilization“, welche durchaus auch bemüht werden. Die Skepsis des sogenannten Westens gegenüber Projekten wie dem monumentalen Museum in Katar oder den zahlreichen Sportsponsorships ist nachvollziehbar, läuft aber Gefahr, hegemoniale Muster zu perpetuieren.

Wer  mit „unseren“ nachfolgenden Generationen argumentiert, denen gegenüber eine Verpflichtung zum Schutz von Kulturgütern besteht, muss klar angeben, in wessen Namen er spricht. In einer Weltgesellschaft muss europäische Kunst in arabischen, afrikanischen oder asiatischen Museen ebenso mitumfasst sein, wie auch die in Europa befindlichen Werke anderer Kulturen. Zweifellos ist ein gewisses Maß an Austausch der Kulturgüter für eine solche Verständigung förderlich, um asymmetrischen Verhältnissen vorzubeugen. Jedoch darf keine Kultur zum Wertmaßstab für andere herangezogen werden. Zugleich besteht eine historische Verantwortung Europas, welche auch den Diskurs über globale Gerechtigkeit und Institutionen im Bereich der Verwaltung von Kulturgütern benötigt und eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit erfordert. Ziel muss es sein, auf Institutionen hinzuwirken, die jegliche Rekolonisierungstendenzen auch durch eine Neuausrichtung der kulturellen Wissensstrukturen über „die Anderen“ überwinden.

 

Sebastian Spitra, Mag. iur, BA (University of Vienna) is doctoral candidate and university assistant at the Institute for Legal and Constitutional History of the University of Vienna. He is Fellow of the Vienna Doctoral Academy „Communicating the Law“. In his dissertation project, he is dealing with the history of administering culture in international law since 1789.

 

Cite as: Sebastian M Spitra, “Kulturgüter – Neue Narrative für den Umgang mit dem postkolonialen Erbe”, Völkerrechtsblog, 22 May 2017, doi: 10.17176/20190423-133829-0.

Autor/in
Sebastian M. Spitra

Sebastian M. Spitra is a Post-Doc Fellow at the Department for Legal and Constitutional History of the University of Vienna and a member of the Junge Akademie at the Academy of Sciences and Literature in Mainz. He is an editor at Völkerrechtsblog.

Profil anzeigen
Artikel drucken

Schreibe einen Kommentar

Wir freuen uns, wenn Du mit den Beiträgen auf dem Völkerrechtsblog über die Kommentarfunktion interagierst. Dies tust Du jedoch als Gast auf unserer Plattform. Bitte habe Verständnis dafür, dass Kommentare nicht sofort veröffentlicht werden, sondern von unserem Redaktionsteam überprüft werden. Dies dient dazu, dass der Völkerrechtsblog ein sicherer Ort der konstruktiven Diskussion für alle bleibt. Wir erwarten, dass Kommentare sich sachlich mit dem entsprechenden Post auseinandersetzen. Wir behalten uns jederzeit vor, hetzerische, diskriminierende oder diffamierende Kommentare sowie Spam und Kommentare ohne Bezug zu dem konkreten Artikel nicht zu veröffentlichen.

Deinen Beitrag einreichen
Wir begrüßen Beiträge zu allen Themen des Völkerrechts und des Völkerrechtsdenkens. Bitte beachte unsere Hinweise für Autor*innen und/oder Leitlinien für Rezensionen. Du kannst uns Deinen Text zusenden oder Dich mit einer Voranfrage an uns wenden:
Abonniere den Blog
Abonniere den Blog um regelmäßig über neue Beiträge informiert zu werden, indem Du Deine E-Mail-Adresse in das unten stehende Feld einträgst.