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Islamischer Staat, Frauen und ihre Täterinnenrolle im Völkerstrafrecht

27.07.2023

Das OLG Koblenz verurteilte die Rückkehrerin aus dem Islamischen Staat (IS) Nadine K. im Juni 2023 u.a. wegen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch sexuelle Versklavung, Beihilfe zum Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch sexuelle Gewalt zu einer der bisher höchsten Strafen gegen IS-Rückkehrerinnen.

Der Fall steht sinnbildlich für eine Entwicklung in der deutschen Justiz- und Gerichtspraxis bei der Unrechtsaufarbeitung des Konflikts in Syrien: Wenngleich insgesamt eine geschlechtersensiblere und geschlechterspezifische Analyse des Unrechtsgeschehens zu beobachten ist, wird das Unrecht gegen yezidische Frauen in seiner sexualisierten und geschlechtsbezogenen Komponente noch nicht hinreichend systematisch und differenziert erfasst. Eine geschlechtersensible Strafverfolgung bedeutet, die Täterinnenrolle von Frauen im IS befreit von Geschlechterstereotypen zu betrachten. Eine notwendige nuancierte und von Geschlechterstereotypen befreite Rollenbetrachtung schließt eine vermehrte völkerstrafrechtliche Verfolgung und Verurteilung von IS-Rückkehrerinnen nicht aus. Der bei IS-Rückkehrerinnen maßgeblich vorliegende Terrorismuskontext lässt jedoch ihm inhärente neue Problemfelder entstehen, die bei diesem Prozess beachtet werden müssen.

Frauen im Völkerstrafrecht – traditionell übersehen, sowohl als Betroffene als auch Täterinnen

Die War Crimes Statistik listet neben 1413 männlichen Angeklagten wegen Kriegsverbrechen lediglich 16 weibliche auf. Man könnte meinen, Frauen wären im Völkerstrafrecht bislang kaum als Täterinnen in Erscheinung getreten. Ob das der Realität entspricht oder der traditionellen Unsichtbarkeit von Frauen in bewaffneten Konflikten entspringt, bleibt offen. Letzterem ist geschuldet, dass die Berücksichtigung ihrer spezifischen Betroffenheit in bewaffneten Konflikten ein langer, noch unvollständiger Prozess ist. Es dauerte Jahrzehnte, bis sexualisierte Gewalt als gezielte Kriegswaffe galt. Reproduktive Rechte hat der Internationale Strafgerichtshof erst kürzlich historisch gestärkt (Ongwen, Trial Judgment, paras. 2717, 2722; Appeals Judgment, paras. 1052 ff.); geschlechtsbezogene Verfolgung soll ebenfalls stärker berücksichtigt werden. Auch im deutschen Rechtsraum wurde die bessere Erfassung von sexualisierter und reproduktiver Gewalt nach dem Völkerstrafgesetzbuch gefordert. Dies Forderungen wurden von der Bundesregierung jüngst in einem Referentenentwurf aufgenommen.

Die zunächst außer Acht gelassene Strafverfolgung von IS-Rückkehrerinnen offenbart jedoch auch die vernachlässigte Täterinnenrolle von Frauen im Völkerstrafrecht. Dabei dient die zunehmend nuancierte Berücksichtigung ihrer Täterinnenrolle auch der Bekämpfung von Genderstereotypen. Die bisherige Ignoranz war von paternalistischen und traditionalistischen Vorstellungen von ihnen als unwesentliche, nahezu durchsichtige Nebenakteur*innen geprägt. Dies mag am dschihadistisch-islamistischen Charakter der Gruppe gelegen haben. Anders als marxistisch-orientierte Gruppierungen, die teils Reformen der traditionellen Gesellschaftsordnung des Staates anstreben und damit auch die liberalisierte Rolle von Frauen innerhalb dieser Ordnung leben, hält der IS an traditionellen, geschlechterhierarchischen und geschlechtsdiskriminierenden Mustern festhalten (Robison/Crenshaw, S. 2013; Wood/Thomas, S. 34 ff.) Doch betrifft eine solche Perspektive primär die kämpferische Rolle und lässt die Besonderheiten des IS und der komplexen Rolle von Frauen innerhalb des IS unberücksichtigt. Ironischerweise stellte gerade die Kindererziehung beim IS, der anders als andere Gruppierungen auf die Kontinuität und Langlebigkeit seiner Existenz setzte und Kinder daher eine wesentliche Rolle spielten, einen entscheidenden Umstand für das Überleben dieser Gruppe dar (Bloom/Horgan, S. 50). Mittlerweile ist klar, dass die Frauenrolle nicht im Sinne der traditionellen IS Ideologie auf die Hausfrauenrolle und Kindererziehung beschränkt war, sondern sie innerhalb und außerhalb des IS-Territoriums in der Rekrutierung anderer Frauen, der Verbreitung der Propaganda, des Fundraising und im Arrangieren von Ehen aktiv waren. Über die Jahre übernahmen sie auch kämpferische und sittenpolizeiliche Rollen und hatten früh eine zentrale Rolle (Margolin/Winter, S. 23 ff.), sodass grundsätzlich eine gesteigerte Strafverfolgung von IS-Anhängerinnen gerechtfertigt ist.

Die Entwicklung der deutschen Gerichtspraxis

Auch die deutsche Verfolgungspraxis der Unrechtstaten des IS war sowohl hinsichtlich der Betroffenen als auch der Täterinnen nicht von vornherein geschlechtersensibel. Zunächst vernachlässigten Justiz und Gerichte bei der Aufarbeitung der IS-Verbrechen gegen yezidische Frauen und Mädchen, die vom IS aufgrund ihrer Religion und ihres Geschlechts verfolgt und als Haus- und Sexsklavinnen gehalten wurden, sowohl die sexualisierte Gewalt gegen Frauen und Mädchen als auch die aufgrund des Geschlechts diskriminierende Versklavungspraxis, die das Verbrechen der geschlechtsspezifischen Verfolgung erfüllt ( Studzinsky/Kather, S. 905 ff.). Dies wurde richtigerweise kritisiert (hier; hier). Jüngere Urteile von IS-Rückkehrerinnen nehmen die unterschiedliche Betroffenheit yezidischer Frauen und Mädchen stärker in den Blick. Dabei gerät auch die Täterinnenrolle der IS-Rückkehrerinnen im Völkerstrafrecht in den Fokus. Während zunächst nahezu alle Verurteilungen von IS-Rückkehrerinnen sich auf die Mitgliedschaft oder Unterstützung in einer ausländischen terroristischen Vereinigung konzentrierten, wurde 2019 Sabine S. wegen des Bewohnens von Häusern von vertriebenen oder geflohenen Bürger*innen erstmalig wegen Plünderung (Kriegsverbrechen gegen das Eigentum) verurteilt. Anschließend folgten etliche solcher Verurteilungen (hier, hier und hier). Als bahnbrechend galt die Verurteilung von Jennifer W., die eine zehnjährige Freiheitsstrafe u.a. wegen des Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch Versklavung erhielt, noch unter Außerachtlassung ihrer sexualisierten Komponente. Ebenso wegweisend wurde Sarah O. erstmalig wegen der geschlechtsbezogenen Verfolgung, aber auch Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch Vergewaltigung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Jalda A. wurde 2022 wegen Beihilfe zum Völkermord für schuldig befunden. Das Urteil gegen Nadine K. erfasst zwar die sexualisierte Komponente der Versklavung von yezidischen Frauen und Mädchen, andererseits aber nicht ihre geschlechtsbezogene Komponente, obwohl der Fakt, dass die Versklavung von Yezidinnen aufgrund ihres Geschlechts erfolgte, bei Sarah O. bereits gerichtlich festgestellt worden war. Die Richterin im Fall von Nadine K. hat insbesondere ihre Akteurinnenrolle betont: Sie habe die junge Yezidin im eigenen Interesse als Sklavin missbraucht und die Vergewaltigungen ihres Mannes ermöglicht. Als intelligente und selbstbestimmte Frau, die sich willentlich dem IS angeschlossen habe, habe sie etwas gegen die Gewalttaten tun können und müssen.

Dies lässt bei der Verfolgung und Verurteilung von IS-Rückkehrerinnen trotz noch unzureichender systematischer Herangehensweise zumindest eine Entwicklung in Richtung einer geschlechtersensiblen Unrechtserfassung erkennen. Gleichzeitig werden die IS-Rückkehrerinnen selbst nicht mehr nur wegen Terrorismusstraftaten, sondern richtigerweise häufiger für Völkerrechtsverbrechen belangt. IS-Rückkehrerinnen haben yezidische Frauen und Mädchen teilweise an der Flucht gehindert, selbst körperliche Gewalt angewendet sowie sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt der Männer gegen sie ermöglicht und unterstützt. Ihre Handlungen beliefen sich gerade nicht nur auf passive Akte oder auf die bloße Mitgliedschaft oder Unterstützung des IS.

Täterinneneigenschaft als Ergebnis einer geschlechtersensiblen Rollenbewertung?

Doch ist fraglich, ob die grundsätzlich positiv aufgenommene völkerstrafrechtliche Verfolgung von IS-Rückkehrerinnen tatsächlich einer verstärkten Geschlechtersensibilität und der Bekämpfung von Geschlechterstereotypen geschuldet oder nicht ein anderer Faktor jedenfalls mitursächlich ist.

Die Verfolgung von IS-Rückkehrerinnen für Völkerrechtsverbrechen nahm dann einen Wendepunkt, als laut dem BGH die bloße Anwesenheit im Kriegsgebiet für die Annahme einer Mitgliedschaft oder Unterstützung in einer terroristischen Vereinigung nicht reichte. Quasi über den ‚Kunstgriff‘, die Frauen wegen der Plünderung strafrechtlich zu belangen, wurde ihre völkerstrafrechtliche Verantwortlichkeit ins Visier genommen – denn jedenfalls haben sie die Wohnungen bewohnt. Dem völkerstrafrechtlich zu stärkenden Schutz des Eigentums der geflohenen und vertriebenen Menschen war dies nicht geschuldet, IS-Männer wurden nicht gleichermaßen wegen des Bewohnens dieser Häuser belangt (Studzinsky/Kather, S. 907). Auch wurde Frauen weiterhin geschlechterstereotypisch die Rolle der Hausfrau und Mutter zugeschrieben: Etliche Verurteilungen erfolgten wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 171 StGB) und der Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB), welche sich nicht nur auf aus Deutschland „mitgenommene Kinder“ beschränkten. Auch wurden nur Frauen wegen des Kriegsverbrechens der Eingliederung und Verwendung von Kindersoldat*innen verurteilt, obwohl der IS Kinder, darunter yezidische Jungen (Epik, S. 35 ff.) systematisch und, anders als andere bewaffnete Gruppen, öffentlich rekrutierte und verwendete (Mahmood, S. 9). Es ist somit ein ganz zentrales Verbrechen des IS, unabhängig vom Geschlecht der Täter*innen.

Dies verdeutlicht, dass die veränderte deutsche Gerichtspraxis hinsichtlich der völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von IS-Rückkehrerinnen auch aus der Einstufung der Gruppierung als ‚terroristisch‘ resultiert. Weil der BGH die Verurteilung von IS-Rückkehrerinnen wegen der Mitgliedschaft und Unterstützung in einer terroristischen Vereinigung erschwerte, bot die Verfolgung über das Völkerstrafgesetzbuch einen anderen Weg der Sicherstellung ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Einem geschlechtersensiblen Verständnis von Frauen und ihrer Täterinnenrolle im Völkerstrafrecht ist diese Entwicklung demnach jedenfalls nicht allein geschuldet.

Was folgt daraus? Ohne die Bedeutung und Verpflichtung zur Verurteilung der völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von IS-Rückkehrerinnen infrage zu stellen, zeigt die Tatsache, dass ihre Täterinnenrolle überwiegend im Terrorismuskontext stärker erfasst wird, dass sich neue Problemfelder eröffnen, die Berücksichtigung finden müssen.

Simplifizierungen, Generalisierungen und umgekehrte Narrative

Die international vorgegebene Kriminalisierung ‚terroristischer‘ Handlungen hat schon in etlichen Kontexten zur Aushöhlung von Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht geführt. Die Kriminalisierung wird von Gesellschaft und Staat aufgrund des besonderen Charakters ‚terroristischer‘ Taten häufig akzeptiert, schließlich besteht die Angst, selbst zur potentiellen Zielscheibe dieser Taten zu werden. Dieser punitive Ansatz betrifft auch typisch vulnerable Gruppen, wie z.B. Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten. Dies birgt die Gefahr der Umkehr von einem dominanten Opfernarrativ, das zuvor selbst auf generalisierten und simplifizierten Vorstellungen basierte, zu einem ebenso generalisierten und simplifizierten ‚Monsternarrativ‘. Statt einer adäquaten und differenzierten Erfassung ihrer Rollen, schlägt das Narrativ um in eine ,Dämonisierung‘ der Täter*innen. Dies erschwert wiederum eine Einzelfallbetrachtung. Die Gefahr dieses Doppelstandards im Umgang mit Täter*innen aufgrund des Terrorismuszusammenhangs sieht man beispielsweise im Vergleich mit als ebenso vulnerabel geltenden Kindern (Capone, S. 185). Während Kindersoldat*innen in klassischen Bürgerkriegskonflikten noch einzig als Opfer ohne strafrechtliche Konsequenzen galten (Grossman, S. 323 ff.), gilt dies kaum für Kindersoldat*innen im Zusammenhang mit Terrorismus. Das Opfernarrativ verkehrte in ein Monsternarrativ (Drumbl, S. 8;  Denov, S. 6 f.), sie gelten als radikalisiert, tickende Zeitbomben und Bedrohung. Ihre Inhaftierung und Bestrafung haben weltweit massiv zugenommen. Diese Polarisierung lässt sich gut am Beispiel der ehemaligen britischen IS-Anhängerin Shamima Begum betrachten. Einerseits galt sie als verleitetes (eng. groomed) Opfer, vermehrt aber als Sicherheitsrisiko, weshalb letztlich ihre britische Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Auch deutsche Gerichte verfolgen Kindersoldat*innen des IS ungeachtet ihrer eigenen Zwangsrekrutierung, ihres Alters und ihres Status strafrechtlich, obwohl auch sie laut Kinderrechtsausschusses primär als Opfer gelten sollen (General Comment No. 24, para. 100) Positiv ist, dass zumindest im Fall Cebrail Ös. seine Doppelrolle als Täter und Opfer zugleich anerkannt und er lediglich für Taten als Heranwachsender verurteilt wurde.

Die Rollen und Motivationen von Frauen im IS sind äußerst komplex und divers. Sie reichen von überzeugten Täterinnen über eine erzwungene Teilnahme. Simplifizierungen und Generalisierungen aufgrund eines falschen Opfernarrativs sind ebenso schädlich wie umkehrte Pauschalisierungen und vorschnelle Annahmen. So darf auch bei der Strafverfolgung von IS-Rückkehrerinnen trotz der angemessenen Verurteilung ihrer völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht außer Acht bleiben, dass etliche der IS-Rückkehrerinnen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise junge Heranwachsende, teils sogar erst 15 waren und menschenrechtlich sogar als Kindersoldat*innen und primär als Opfer gelten können. Zur Einzelfallbetrachtung gehört auch, dass der IS insbesondere bei Jüngeren grooming Methoden zur Rekrutierung verwendet, die den Methoden pädophiler Täter*innen ähneln (Bloom/Horgan, S. 74 ff.). Ebenso dürften etliche nicht die Ideologie angenommen haben, denn oft ist es nicht der Hass gegen andere, sondern die Liebe zur Familie oder Druck und Zwang, weil die engsten Familienangehörigen diese Ideologie vertreten, sowie ein Gemeinschaftsgefühl und Identitätsstiftung, die sie in bewaffnete Gruppierungen treibt. So floh auch Jalda A. als traumatisiertes Kind vor Krieg und Gewalt der Taliban und hatte einen in islamistischen Kreisen verkehrenden Bruder. Doch, so das Gericht, sei sie zwar möglicherweise keine Salafistin, habe aber andere Möglichkeiten gehabt und damit für ihr Handeln verantwortlich.

So richtig die Anerkennung ihrer völkerstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist, so müssen IS-Täterinnen und ihre Teilnahme auch vor dem Hintergrund der in größerem Kontext stehendenden Faktoren wie Sexismus, Misogynie, patriarchale Strukturen und insgesamt geschlechtsspezifischer sowie sozialer Ungerechtigkeit verstanden werden.

Perpetuierung statt Bekämpfung von Geschlechterstereotypen

Es ist außerdem wichtig zu erkennen, dass im Terrorismuskontext Frauen tendenziell sensationalisiert werden – sie gelten teilweise als noch verrückter und psychopathischer als Männer und werden so dämonisiert. Dies entspringt letztlich dem Genderstereotyp des ‚soften‘, passiven, fürsorglichen Opfers, das ihre Affiliation mit ‚terroristischen‘ Gruppierungen oder Aktivitäten noch unwahrscheinlicher macht (Bloom, S. 4). Damit kann die Fokussierung der Täterinnenrolle von Frauen im Kontext von Terrorismus Geschlechterstereotypen perpetuieren und dient gerade nicht notwendigerweise ihrer Bekämpfung (Margolin/Winter, S. 9).

Fazit

Eine geschlechtersensible Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen, die gleichzeitig den Fokus auf die Täterinnenrolle von Frauen lenkt, ist aus menschenrechtlicher Sicht und für die Bekämpfung von Genderstereotypen erforderlich. Bei der Verfolgung von IS-Rückkehrerinnen sind jedoch die Gefahren, die aus dem Terrorismuskontext resultieren, ebenso zu berücksichtigen und angesichts der zunehmenden kumulativen deutschen Strafverfolgung von IS-Unrecht beachtlich. Entscheidend ist neben einer gendersensiblen Strafverfolgung eine Einzelfallbetrachtung und -bewertung, die auch Raum für Strafmilderungen lässt und nicht aufgrund des Terrorismuszusammenhang in eine Dämonisierung und Stigmatisierung der Täterinnen umschlägt und die komplexen Realitäten des Einzelfalles ausblendet. In Zeiten gehäufter Frauenfeindlichkeit, Islamophobie und Rassismus ist die Sensibilisierung auf mit dem Terrorismuskontext einhergehende Problematiken geboten.

Autor/in
Dilken Celebi

Dilken Celebi studied law at Humboldt University in Berlin, completed an LL.M. in Transnational Crime and Justice, and is currently pursuing a doctorate in international criminal law at the University of Münster. To accomplish this, she conducted research stays at the American University Washington College of Law, NYU, and Stanford University.

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