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Remembering Abel Nathan Willing (1856-1925)

01.04.2025

Dass der US-amerikanische Völkerrechtler Abel Nathan Willing völlig in Vergessenheit geraten ist, lag nicht nur an den juristisch-politischen Zeitumständen. Auch seine Persönlichkeit, die mit dem Etikett „schwierig“ nur unzureichend gekennzeichnet ist, trug dazu bei, aus dem intellektuell talentierten jungen Mann im Laufe seines weiteren Lebens einen Außenseiter ohne akademischen Abschluss zu machen, der schließlich an seinem Lebensende eine stille und beinah unsichtbare Existenz fristete. Man fühlt sich an einen Satz Immanuel Kants erinnert: „[…] aus so krummem Holze, als woraus der Mensch gemacht ist, kann nichts ganz gerades gezimmert werden“ (Kant 1784, 397). Dennoch gibt es gute Gründe, sich gerade am heutigen Tag – der 1. April 1925 war sein Todestag – seiner zu erinnern und dabei seinen Beitrag zum modernen Völkerrechtsdenken zu würdigen: Abel Willing war ein Wegbereiter jener Doktrin, die mutmaßlich auch zu seiner eigenen Überraschung schließlich nach ihm benannt worden ist – freilich als Negation.

Fragmente einer Biografie

Dass es unübersehbar ist, wie wenig verbreitet Willings Name ist, belegt jeder Blick in die einschlägigen wissenschaftlichen Werke: Es gibt (bisher) keinen einzigen biografischen Beitrag über ihn, weder in den zwei Auflagen des Wörterbuchs des Völkerrechts (1924-1929; 1960-1962), noch eine einzige Nennung in der späteren Max Planck Encyclopedia of Public International Law (MPEPIL). Auch andere Juristenlexika aus dem 20. Jahrhundert wie das populäre Werk von Michael Stolleis (1995, 2. Auflage 2001) führen ihn nicht als relevanten Juristen. Eine Spurensuche zu seinem Leben kann deswegen nur aus Primärquellen-Fragmenten starten und ihrerseits Anregung sein, ihn weiter zu erforschen und schließlich möglicherweise doch in den Kanon juristischer Gelehrter aufzunehmen, mutmaßlich eher jener der dritten oder vierten Reihe. Vielleicht sind aber auch die Kriterien einer solchen Kanonisierung und Hierarchisierung im Zeitalter eines globalen und postkolonialen Völkerrechts fragwürdig und perspektivisch überholt?

Möglicherweise ein Porträt von Abel Willing/Welling (*ca 1800), aufgenommen ca. 1850

Willing war bei seiner Geburt US-amerikanischer Staatsbürger, wahrscheinlich wurde er 1856 in New York geboren. Sein Vater war Thomas Willing (*1837), und er nannte seinen Erstgeborenen Sohn nach seinem eigenen Vater Abel Willing (teilweise auch Welling geschrieben). Jener ältere Abel Willing war ca. 1800 gleichfalls in New York geboren worden (erster Treffer im angegebenen Link, Details hinter der Paywall). Diese Daten sind die einzigen Anhaltspunkte, die man anhand der New Yorker Volkszählung von 1855 über seine Familie ermitteln kann. Über Abel Willing selbst weiß man etwas mehr, denn die Universität Yale hat ein umfangreiches, aber nicht vollständig digitalisiertes Archiv, worin sich auch Spuren Willings finden. Er beginnt, Rechtswissenschaften am Yale College zu studieren, und begegnet dort Theodore Dwight Woolsey (1801-1889). Woolsey unterrichtet Völkerrecht auf Grundlage seines 1860 erstmals erschienenen “Introduction to the study of International Law” (6. und letzte Auflage 1891). Er war 25 Jahre lang Präsident von Yale, hatte in Leipzig, Bonn and Berlin studiert. Sein Völkerrechtslehrbuch war eine ganz zeittypische Frucht der Tradition des „europäischen Völkerrechts“, in welcher Geschichte und Geltung der Normen letztlich auf das Christentum zurückgeführt werden (Woolsey, § 5) und die Werte sowie die Geschichte Europas durch Nordamerika imitierend angeeignet werden.

Ein abgebrochenes Studium der Rechtswissenschaften

Der Student Willing kam freilich weder aus einem akademischen Haushalt noch konnte er sich mutmaßlich mit dem neoaristokratischen Habitus seiner Kommilitonen an dieser bis heute renommierten Ostküsten-Institution identifizieren. Persönliche Konflikte wurden unausweichlich. Er übertrug seine Abneigung auf die Unterrichtsinhalte seines Lehrers Woolsey und vernahm zwar einerseits das Narrativ einer globalen Rechtsordnung, die von der atlantischen Welt ausging, andererseits schien dem jungen New Yorker darin ein politischer Dünkel enthalten, der ihn abstieß. Eine Szene liest sich – sofern sie sich tatsächlich so zugetragen haben sollte – rückblickend von geradezu prophetischer Natur: So soll Woolsey in seiner Vorlesung eine vermeintlich falsche Antwort Willings zum Selbstverteidigungsrecht mit der sarkastischen Frage „Are you unable or unwilling?“ kommentiert haben. Tief gekränkt ob dieses Angriffs auf seine intellektuelle Ehre und ob des Spiels mit seinem Namen verließ Willing Yale ohne Abschluss und verdingte sich als Hilfslehrer und Gelegenheitsarbeiter. Unter welchen Umständen er genau die USA verließ und nach Südostasien gelangte, ist derzeit noch nicht genau zu rekonstruieren. Willing beobachtete aber jedenfalls hier das Ausgreifen des Kolonialismus und scheint auch kurz persönlichen Kontakt mit Gustave Rolin-Jaequemyns gehabt zu haben. Rolin-Jaequemyns war bekanntermaßen 1892 Berater von König Chulalongkorn von Siam (Rama V.) (Saint-Hubert 2012) geworden und stellte vermutlich ein bewundertes Rollenmodell für Willing dar. In den 1890er Jahren bereiste Willing auf eigene Faust die südostasiatische Region weiter und entfernte sich immer weiter von der Küste. Er scheint um 1897 in Punakha im Osthimalaya sesshaft geworden zu sein.

Gustave Rolin-Jacquemyns in traditioneller thailändischer Kleidung © wikipedia

Machtspiel im Osthimalaja

In der Himalaja-Region vollzog sich damals ein ähnliches Machtspiel wie in Siam: Die lokalen Herrscher von Bhutan hatten jahrhundertelang tibetische Invasoren erfolgreich abgewehrt (Phuntsho 2018, 247). Die britische Ostindien-Kompanie (EIC) fasste aber auf dem indischen Subkontinent Fuß, expandierte rasch, kontrollierte bald Bengalen und seine lokalen Fürstentümer (Saksena 2023) und begann ihre Interessen auf das noch höher gelegene Gebiet zu erstrecken (Phuntsho, 347ff). Resultat war ein fast hundertjähriger Grenzkonflikt mit Bhutan ab 1772 (Bhutanese Treaty of Peace with the British East India Company on April 25, 1774, S.177 ff im Link). Die EIC brachte Grenzpässe und Grenzgebiete unter ihre Kontrolle. Nun grenzte Bhutan an Britisch Indien und das britische Protektorat Cooch Behar, es folgte die Annexion Assams (1826), das gleichfalls an der Südgrenze zu Bhutan lag. In dieser Situation musste Bhutan den Verlust seiner bislang erfolgreich verteidigten Unabhängigkeit befürchten. Bereits 1864 hatte es einen diplomatischen Skandal gegeben, bei dem britische Unterhändler zeremoniell gedemütigt worden waren: Bei einer Audienz wurde Ashley Eden, britischer Gesandter für Bhutan seit 1863, verbal und körperlich angegangen, sein Vertragsentwurf demonstrativ zusammengeknüllt (Phuntsho, 455).

Sicherung staatlicher Souveränität durch listige Völkerrechtspolitik

Willing war aus seinen abgebrochenen Völkerrechtsstudien völlig klar, dass dies – die hochsymbolische Misshandlung eines diplomatischen Unterhändlers – Vorwand und Vorstufe für ein koloniales Joch Bhutans unter das imperiale Großbritannien sein könnte. Bereits 1864 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen, in denen Bhutan sich überraschend gut schlug. Am 11. November 1865 musste es dennoch den Vertrag von Sinchula unterzeichnen (130 CTS 76), über den Großbritannien sich einen Einfluss in die Innenpolitik sicherte. Bhutan beobachtete in den folgenden Jahrzehnten machtpolitische Eskalationen zwischen seinen beiden Nachbarn Tibet und Britisch Indien. Willing scheint eine tiefsitzende Aversion gegen solche Machtpolitik mit den Mitteln des Völkerrechts gehabt zu haben. Aufgrund des Mangels an entsprechenden Ego-Dokumente muss derzeit noch offenbleiben, worin diese Haltung begründet war. Sie veranlasste ihn jedenfalls, ohne irgendein Mandat dafür zu haben, politisch-beratend aktiv zu werden.

Die Mimikry des Völkerrechts

Willing stellte offenbar einen Kontakt zur lokalen Wangchuk-Dynastie her und wies sie auf die Gefahr einer Eskalation hin, die in einer Unterwerfung des Landes münden könnte. Bhutan müsse sich nicht nur selbst militärisch verteidigen können, sondern auch die Grammatik des europäischen Völkerrechts und der westlichen Diplomatie sprechen lernen. Diese Aneignung („Mimikry“) des Völkerrechts, in der sich „Nachahmung, Unterwerfung und Widerstand“ vermengen (Keller-Kemmerer 2018, 58) sei umso notwendiger, als im „Westen“ die eurozentrische Überzeugung herrschte, dass das derzeitige Völkerrecht gerade geographisch nicht universell sei, wobei er sich auf seinen Lehrer Woolsey beziehen konnte: „… there is no such law recognized as yet through all nations. Neither have the more civilized states of the East agreed with those of Europe …“ (Woolsey, § 4). Willing überzeugte den lokalen Statthalter Ugyen Wangchuk davon und scheint im Scherz auch auf seinen eigenen Namen verwiesen zu haben: So wie er selbst gewillt und in der Lage – „willing and able“ – sei, solche Ratschläge zu geben, so müsse sich auch das Land außenpolitisch an die Standards des europäischen Völkerrechts anpassen und darüber hinaus seine Souveränität als Wehrhaftigkeit inszenieren! Denn die weniger zivilisierten Staaten, zu denen Woolsey auch jene des Fernen Ostens zählte (§ 4, siehe oben), würden angeblich keine Rechtsbeziehungen kennen, sondern nur Gewalt und politische Opportunität: „In general, towards such nations, they have acted on the principle that there is no common bond of obligation between them and the other party, observing so much of international law as suited their policy or sense of right at the time.” (Woolsey, § 5). Anders gesagt: Souveränität hat im Völkerrecht ihre performativen Elemente, sie muss praktisch unter Beweis gestellt werden (Vec 2023).

Ein erster Schritt wurde aufgrund von Willings Rat innenpolitisch mit der Inanspruchnahme eines höheren Herrschertitels vollzogen: Ugyen Wangchuk begründete eine erbliche Dynastie und beanspruchte die Maharadschawürde, die bald international als Königswürde firmierte. Bhutan wurde damit in eine absolutistische Monarchie transformiert (Macalister-Smith, 2008, para 5). Das fand international Anerkennung und wendete im Verbund mit anderen Faktoren die Gefahr eines britischen Kolonialismus durch unmittelbare Herrschaft oder Protektoratsbeziehungen über Bhutan ab. In Fortsetzung des Vertrags von Sinchula wurde Bhutan zu einer „Pufferzone“ zwischen den Rivalen Tibet und Großbritannien (Saksena 2023, 201).

Allerdings musste Bhutan neue politische und juristische Zugeständnisse machen. Diese schlugen sich im Vertrag von Punakha vom 8. Januar 1910 nieder (210 CTS 204, ferner hier; siehe Kaul 2022), durch den Großbritannien die Bestimmung seiner Außenpolitik beanspruchen durfte (Macalister-Smith, 2008, para 6). Diese Weichenstellung würde jahrzehntelang gültig bleiben und erst nach dem Zweiten Weltkrieg beseitigt werden. Willing hatte eine nützliche Rolle gespielt, gab sich aber damit nicht zufrieden und suchte mehr Einfluss am Hof. Dieser blieb ihm auch aufgrund seiner persönlich schroffen Art verwehrt, was ihn gekränkt zum Rückzug aus der Politik veranlasste.

Ein weiteres Zerwürfnis

Willing blieb zwar im Land, zog sich aber völlig von seinem Berater-Status zurück (der ohnehin nie offiziell gewesen war) und eröffnete an der wichtigsten Ost-West-Verbindung nahe Trongsa (historischer Sitz der Wangchuk-Dynastie) ein Teehaus mit Unterkunftsmöglichkeit. Weil er als eingewanderter Fremder durch seine Unterstützung einen prominenten Status erlangt hatte, trug dieses Teehaus einige Jahre seinen Namen und ermöglichte ihm gewiss kein komfortables, aber vielleicht doch sorgenfreies Leben. In seinen letzten Lebensjahren scheinen seine Eheverhältnisse gelitten zu haben, seine (jüngere) bhutanesische Frau übernahm das Geschäft und strich seinen Vornamen. Böse Zungen behaupten, sie habe es süffisant auch damit begründet, er sei nur noch „willing“, aber nicht „able“. Weil dieses Teehaus an einem hohen Wasserfall gelegen ist, blieb es auch nach der kinderlosen Ehe und nach Willings Tod vor 100 Jahren, am 1. April 1925, als Institution erhalten und steht auch noch heute dort: Willing Waterfall Café (die Website verbindet seinen Namen mit dem nationalen Symbol Druk, dem mythologischen Donnerdrachen). Ein Lehrauftrag brachte mich im Februar und März 2025 an die Rechtsfakultät sowie in das Café – und jene Anekdote auf die Spur Willings. Es sind diese Momente im Leben eines Rechtshistorikers, die zeigen, wie viel Unerforschtes die Welt des Völkerrechts einerseits noch zu bieten hat und welche Rolle andererseits auch der Zufall spielt.

Willing Waterfall Cafe, Februar 2025 © Miloš Vec

Der diplomatisch und politisch erfolgreiche Schachzug, ein eigentlich militärisch unterlegenes kleines Land sowohl gegen mächtige asiatische Nachbarn als auch gegen westliche Kolonialmächte durch listige Völkerrechtspolitik autonom zu halten, sicherte Willing als dessen Berater ein lokales Gedenken, das aber bald verblasste. Kurioserweise wurde in der Folge die Paarformel „unable and unwilling“ zum Anknüpfungspunkt völkerrechtlicher Diskussionen, in denen es gleichfalls um das Verhältnis großer Mächte zu kleinen politischen Gebilden geht. Sie ist eine buchstäblich wörtliche Negation der ursprünglichen Wendung von Abel Willing, wonach Bhutan „willens und in der Lage“ sein müsste, sich selbst zu verteidigen und damit performativ die eigene Souveränität zum Ausdruck zu bringen. Diese Idee wurde rasch in der Völkerrechtscommunity rezipiert, freilich letztlich in ihr Gegenteil verkehrt: Kleine Staaten hätten bisweilen nicht die Möglichkeit, für ihre Souveränität einzustehen, sie seien im politischen Krisenfall (leider) „unable und unwilling“. Schon in der Völkerbundzeit wurde an mindermächtige Staaten die Erwartung herangetragen, sie sollten gegebenenfalls zugunsten kollektiver Sicherheit externe militärische Interventionen dulden. Willing muss diese Rezeption wie Hohn erschienen sein, zumal sie sich damit brüstete, sogar noch seinen zweiten Vornamen (Nathan) in Anspruch nehmen zu dürfen: Aus Abel „N“ (=and) Willing wurde „unable and unwilling“.

Geburt einer Doktrin aus vergessenen Ursprüngen

In den vergangenen Jahrzehnten ist diese Diskussion in die Fragen der Bekämpfung des globalen Terrorismus überführt worden: Dürfen Länder in jene Staaten militärisch intervenieren, die unable und unwilling sind, um den von ihrem Boden ausgehenden Terrorismus zu bekämpfen, und zwar ohne Zustimmung der Regierung? Das Stichwort lautet: Selbstverteidigungsrecht gegen nichtstaatliche Akteure (Deeks 2012; Bajrami 2022). Es ist nicht überraschend, dass insbesondere Autoren des globalen Südens hierin neokoloniale Ambitionen sehen und dieses Ansinnen strikt zurückweisen (Ahmed 2013). Die rechtswissenschaftliche Diskussion um diese Doktrin betont den hohen Stellenwert des Gewaltverbots der UN-Satzung und weist darauf hin, dass es sich unter der Geltung des Selbstverteidigungsrecht von Art. 51 allenfalls um ein künftig entstehendes Völkerrecht handeln könne, noch kein positiv geltendes (Bajrami 2022, 84; Starski 2015, 496, Starski 2017, 15, 62; Starski 2021, 771; Sjöstedt 2017). Diese Denkfigur berge zu dem die Gefahr eines Rückfalls in koloniales Rechtsdenken, bei dem der an sich souveräne Status von Staaten durch funktionalistische Argumente relativiert werde (Starski 2021, 772, 775). Damit kehre über die unable und unwilling-Doktrin der „Zivilisationsstandard“ aus dem 19. Jahrhundert wieder zurück ins Völkerrecht (Starski 2021, 646). Interessanterweise werden die anthropomorphen Dimensionen dieser Doktrin sehr stark hervorgehoben: Ein Staat, der „unable and unwilling“ ist, finde seine Parallele im voluntaristischen Element einer natürlichen Rechtsperson (Starski 2021, 776).

Umso bedauerlicher ist daher aus Sicht der heutigen Völkerrechtsgeschichte, dass in der gesamten völkerrechtswissenschaftlichen Literatur nirgends Hinweise auf die tatsächliche natürliche Person zu finden sind, auf die dies alles zurückzuführen ist. Abel Willing ist sicher kein politischer Held gewesen, dem blinde Verehrung gebührt, aber ein völliges Schweigen der akademischen völkerrechtswissenschaftlichen Zunft scheint ebenso nicht mehr zeitgemäß in einer Welt, die ansonsten juristische Vorreiter der Bekämpfung des Kolonialismus und Imperialismus durchaus zu würdigen weiß.

Paulina Starski, The Unwilling or Unable State as a Challenge to International Law, 2021 (Habilitationsschrift, unveröffentlicht, Text liegt dem Autor vor).

Autor/in
Miloš Vec

Miloš Vec was appointed to a Chair in European Legal and Constitutional History at Vienna University in 2012. From 2016-2020 he was a Permanent Fellow at the Institut für die Wissenschaft vom Menschen (IWM), Vienna. He was also Fellow at the Wissenschaftskolleg (Berlin), Honorary Fellow at Historisches Kolleg (Munich), and Senior Hauser Fellow at NYU. Furthermore, he works as a Free-lance journalist, particularly for Frankfurter Allgemeine Zeitung, and is Editor of the Journal of the History of International Law.

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