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Meilenstein für LGBTIQ*-Rechte

Das Gutachten OC-24/17 des IAGMR und seine Umsetzung in der Region

01.05.2019

In den nächsten Wochen wird sich das ecuadorianische Verfassungsgericht zur Ehe für alle äußern müssen. Ein Gericht (Corte Provincial de Justicia de Pichincha) hatte dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob sich aus einem Gutachten des Interamerikanischen Gerichtshof für Menschenrechte (IAGMR) aus dem Jahr 2017 (Opinión Consultiva OC-24/17) für Ecuador die Verpflichtung ergibt, das Institut der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Vor wenigen Tagen fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Auswirkungen des Gutachtens auf die ecuadorianische Rechtsordnung erörtert wurden. Art. 67 Abs. der ecuadorianischen Verfassung spricht von der Ehe ausdrücklich als „Zusammenschluss zwischen Mann und Frau“, so dass eine völkerrechtskonforme Auslegung schwierig sein dürfte und wohl von konventionswidrigem Verfassungsrecht gesprochen werden muss. Trotzdem erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht eine Lösung finden wird, die Ehe zu öffnen. Die ecuadorianische Rechtsordnung ist überaus völkerrechtsfreundlich, nach Art. 424 Abs. 2 haben „internationale Verträge über Menschenrechte, die über die Verfassung hinausreichende Rechte gewähren, Vorrang vor jeder anderen rechtlichen Norm […]“.

Das Gutachten selbst darf als spektakulär bezeichnet werden und bietet wenig Interpretationsspielraum. Es legt die Diskriminierungsverbote der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) konsequent weit aus und stärkt den Menschenrechtschutz vor Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung bedeutend. Der IAGMR geht hierbei über das Schutzniveau, das der EGMR aus der EMRK ableitet, hinaus, obwohl die entsprechenden Vorschriften im Wortlaut vergleichbar sind.

Die Regierung Costa Ricas hatte dem Interamerikanischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Reichweite des Schutzes der AGMR gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, der Anpassung von Namen und des Zivilregistereintrags an die geschlechtliche Identität, sowie der Zulässigkeit einer rein heterosexuellen Ehe vorgelegt.

Die Frage Costa Ricas, inwieweit die Konvention vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung schütze, beantwortet der Gerichtshof mit einer weiten Auslegung des Art. 1 der Konvention. Die dort aufgezählten Diskriminierungsmerkmale seien nicht abschließend und schlössen die nicht ausdrücklich genannte sexuelle Orientierung mit ein (Rz. 67). Jegliche Ungleichbehandlung sei also unzulässig (Rz. 78), dem stünde insbesondere auch nicht entgegen, dass es innerhalb der Konventionsstaaten an einem diesbezüglichen Konsens fehle (Rz. 83).

Ehe für alle

Bezüglich einer möglichen gleichgeschlechtlichen Ehe hatte der Interamerikanische Gerichtshof ausgeführt, die AMRK verlange, dass gleichgeschlechtlichen Partner*innenschaften vollumfänglich die gleichen Rechte einzuräumen seien wie heterosexuellen Paaren. Das sinnvollste Mittel hierzu sei es, die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen; der Schaffung eines spezifischen Instituts, das die selben Rechtsfolgen wie die heterosexuelle Ehe zeitige, fehle es an jeglichem Sinn außer gleichgeschlechtliche Paare als „anders“ zu markieren und zu stigmatisieren (Rz. 224). Dennoch räumte der Gerichtshof den Staaten das Recht ein, aus historischen oder in der jeweiligen Rechtsordnung begründeten Erwägungen, für gleichgeschlechtliche Partner*innenschaften ein alternatives Institut zu schaffen, sofern dies die gleichen Rechte wie die traditionelle Ehe gewähre und als Übergangslösung verstanden werde (Rz. 225 f.).

Im vergangenen Jahr befasste sich nun die Verfassungskammer des costa-ricanischen Obersten Gerichtshofs mit der Ehe für alle und folgte in ihrem Urteil vom 8. August 2018 dem Interamerikanischen Gerichtshof weitgehend. Die AMRK steht auch in Costa Rica über die Figur des „bloque de constitucionalidad“ in unmittelbarer Geltung über der Verfassung, sofern sie weitergehende Rechte gewährt. Die Auslegung des IAGMR ist hierbei maßgeblich (Vega-Murillo und Vargas-Mazas, hier S. 184 ff.) Da die Öffnung der Ehe weitreichende Folgen in der costa-ricanischen Rechtsordnung haben würde (das Gericht befasst sich ausgiebig mit Normen, auf welche die Ehe für alle Einfluss hätte), sah sich der Gerichtshof außer Stande, die betreffende Norm aufzuheben oder auch nur eine vorläufige Regelung zu treffen. Stattdessen begnügte er sich damit, einen verfassungswidrigen Zustand festzustellen und die gesetzgebende Gewalt innerhalb einer Frist von 18 Monaten zu seiner Behebung zu verpflichten. Diese Frist zog Kritik auf sich. Mehrere Richter*innen sprachen sich in Sondervoten dafür aus, die diskriminierenden Vorschriften unverzüglich aufzuheben. Bemerkenswert sind hierbei insbesondere die Ausführungen des Richters Cruz Castro, der die Ehe historisch als Herrschaftsinstrument des Patriarchats rekonstruiert, ihr daher einen aus grundrechtlichen Gesichtspunkten problematischen Charakter attestiert und eine sofortige Öffnung der Ehe als zwingend geboten ansieht, um diese inhärenten Problematiken wenigstens abzumildern. Auch aus der Zivilgesellschaft wurde die Frist, die den als verfassungswidrig erkannten Zustand temporär aufrechterhält, kritisiert. Teilweise wird befürchtet, die gesetzgebende Gewalt könne die Umsetzung verschleppen.

Name und Eintrag im Personenstandsregister

Costa Rica hatte dem Interamerikanischen Gerichtshof außerdem mehrere Fragen zur Anpassung von Namen und Angaben im Personenstandsregister vorgelegt. Aus den Rechten auf freie Persönlichkeitsentfaltung (Art. 7, 11 Abs 2), Privatleben (11 Abs. 2) Anerkennung der rechtlichen Personalität (Art. 3) und auf einen Namen (Art. 18) folgert der Gerichtshof, dass jede Person einen Anspruch auf Eintragung des Namens und Geschlechts, das ihrer Identifikation entspricht, hat, wobei ausdrücklich auch eine non-binäre Eintragung möglich sein müsse (Rz. 115). Eine Änderung des Personenstandsregisters müsse ohne staatliche Beeinflussung möglich sein (Rz. 115), was das Einfordern ärztlicher Gutachten (Rz. 130 ff.) oder einer hormoneller bzw. chirurgischer Geschlechtsangleichung ausschließt. (Rz. 146).

Ausblick

Das Gutachten bedeutet also eine signifikante Stärkung von LGBTIQ*-Rechten. Bislang existierten nur wenige Stellungnahmen des IAGMR bezüglich dieser Rechte, an denen sich nationale Gerichte orientieren können (Vega-Murillo und Vargas-Maza aaO., S.192). Dem Gutachten wird also große Bedeutung zukommen, zumal die AMRK in ihrer verbindlichen Auslegung durch dem IAGMR in zahlreichen Staaten Lateinamerikas unmittelbar anwendbar ist. Rechtsanpassungen erscheinen somit in vielen Ländern geboten, jedenfalls um einer zukünftigen Verurteilung durch den IAGMR entgegenzuwirken. So wird die Ehe für alle derzeit nur von wenigen Staaten der Region anerkannt.

Mittelbar könnte das Gutachten auch in Europa Bedeutung erlangen. Der IAGMR beschäftigt sich ausführlich mit der Rechtsprechung des EGMR und knüpft mit seinem Gutachten daran an. Ob der EGMR den ihm auf diese Weise zugespielten Ball aufnehmen wird, bleibt abzuwarten.

 

Andreas Gutmann ist wissenschaftlicher Assistent am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bern und Doktorand am Zentrum für Europäische Rechtspolitik (ZERP) der Universität Bremen

 

Cite as: Andreas Gutmann, “Meilenstein für LGBTIQ*-Rechte. Das Gutachten OC-24/17 des IAGMR und seine Umsetzung in der Region”, Völkerrechtsblog, 1. Mai 2019, doi:10.17176/20190501-101805-0

Autor/in
Andreas Gutmann
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