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Höchstrichterlich besiegelte Doppelstandards

Judicial Deference bei Rüstungsexporten nach Israel

07.07.2026

Mit dem Nichtannahmebeschluss vom 3.2.2026 (2 BvR 1626/25) zeigt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der strategischen Prozessführung gegen Rüstungsexporte nach Israel Grenzen auf. Einige NGOs hatten seit 2024 Palästinenser aus dem Gaza-Streifen dabei unterstützt, vor deutschen Verwaltungsgerichten gegen Rüstungsexportgenehmigungen vorzugehen. Diese galten mangels Klagebefugnis lange als nicht justiziabel. Das Ramstein-Urteil des BVerfG (2 BvR 508/21, 15.7.2025) weckte zwischenzeitlich neue Hoffnung, diese Hürde im deutschen Individualrechtsystem über Art. 2 II 1 GG zu überwinden. Fruchtlos, wie Karlsruhe nun mit einer komplexen, aber zahnlosen Schutzpflichtdogmatik höchstrichterlich bestätigt. Trotz völkerrechtlich gravierender Bedenken vertrauen die Gerichte der exekutiven Entscheidungsfindung bei Rüstungsexporten. Das schwächt die Effektivität eines ohnehin kriselnden Völkerrechts, indem die Judikative eine deutsche Außenpolitik deckt, die zuweilen mit zweierlei Maß misst.

Inkohärente Linie im Bereich der Außenpolitik

Eigentlich kennt das deutsche System keine „Political-Question-Doktrin“ nach US-amerikanischem Vorbild, bei der Exekutivakte mit hochpolitischer Dimension der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Solche „justizfreien Hoheitsakte“ sind verfassungsrechtlich kaum haltbar, verbliebe andernfalls ein „grundrechtsexemter“ Bereich der Staatsgewalt. Zugleich argumentieren Kritiker seit längerem, die Kernbereichsrechtsprechung und die Gewährung von exekutiven „Ermessens- und Gestaltungsspielräumen“ wären das deutsche Pendant.

Dennoch bildet eine eingeschränkte richterliche Kontrolle der Außenpolitik aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes den demokratischen Regelfall. Die Judikative ist nicht dazu berufen, zu regieren, hat dafür weder Expertise noch demokratische Legitimation. Das BVerfG spricht in seinem Urteil zum Grundlagenvertrag von judicial self-restraint als

„Verzicht “Politik zu treiben”, d.h. in den von der Verfassung geschaffenen und begrenzten Raum freier politischer Gestaltung einzugreifen […]“ (Rn. 75).

So weit, so gut – bei der auswärtigen Gewalt hat Karlsruhe aber keine kohärente Linie (Vergleich nach Ley): Auslandseinsätze der Bundeswehr (AWACS) oder die Integrationsverantwortung (Lissabon) wurden einerseits stark parlamentarisiert. Im Kontext parlamentarischer Frage- und Informationsrechte hat Karlsruhe Rüstungsexporte hingegen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zugeordnet und damit weitestgehend der Kontrolle des Bundestages entzogen (Saudi-Arabien). Dieser Linie der „exekutiven Abschottung“ (auch: Pershing) folgt der Nichtannahmebeschluss – auch von gerichtlicher Kontrolle bleiben Rüstungsexporte de facto befreit.

Der Ramstein’sche Vertretbarkeitsmaßstab

Die dem Beschluss zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde des Palästinensers richtete sich dabei unter anderem gegen erfolglose Verwaltungsgerichtsentscheidungen zu Rüstungsexporten nach Israel. Ramstein lieferte den laufenden Verfahren einen neuen Schutzpflichtmaßstab für Auslandssachverhalte: Es brauchte nun einen a) hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt und b) die ernsthafte Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts (Rn. 86).

Die Schutzpflicht wurde bei Ramstein (unter b)) verneint, weil die völkerrechtliche Position der USA (und folglich auch die der Bundesregierung) zu den Drohnenangriffen im Jemen als vertretbar galt (Rn. 156). Diese Bewertung ist mindestens zweifelhaft (hier, hier). Kommentator:innen kritisierten deshalb diesen Willkür- (BVerwG) und Vertretbarkeitsmaßstab: Völkerrecht würde so nicht als bindendes Recht begriffen, sondern ins „Ermessen der Bundesregierung [gestellt]“.

Ein Anschein gerichtlicher Kontrolldichte

Waren vor diesem Hintergrund Rüstungslieferungen nach Israel vertretbar? Kommentator:innen sehen „gewichtige“ Anhaltspunkte dagegen, anders die Verwaltungsgerichte in Frankfurt und Berlin:

Wenn die Bundesregierung in der Überzeugung handle, Israels Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 UN-Charta zu unterstützen, sei das wegen der Sicherheit Israels als deutsche Staatsräson vertretbar. Es handele sich um eine „im Kern politische Entscheidung“. Weil die Bundesregierung Hilfslieferungen finanziere und sich für eine Friedenslösung einsetze, scheine die Genehmigungserteilung vom Bestreben getragen, „Israel und der Zivilbevölkerung in Gaza beizustehen“ (VG Frankfurt, Beschluss vom 11.9.24, Rn. 24).

Ebenso, wenn sie dem Nie-wieder-ist-jetzt-Beschluss im Deutschen Bundestag folge, der bei „vertretbarer Gewichtung nicht zu einer gerichtlichen Kontrolle führen kann“. Im Gegenteil, diesem sei gerade eine „Aufforderung zum aktiven Beistand Israels“ zu entnehmen, die substanziell „gerade durch Rüstungsexporte“ verwirklicht werden könne (VG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2024, Rn. 23-24).

Taugen diese Beweggründe als Rechtfertigung für die Belieferung eines Akteurs, der je nach Quelle für weit über 60.000 Tote, davon wohl über 50% Frauen und Kinder, verantwortlich ist? Dazu für die gewaltsame Vertreibung von über 1,9 Millionen Menschen, Aushungern als Methode der Kriegsführung, systematische Verletzung des Unterscheidungsgebots, der Warn- und Vorsorgeobliegenheiten und des Verbots exzessiver Kollateralschäden und möglicherweise sogar für einen Völkermord. Für den rüstungsexportierenden Staat hieße das, Völkerrechtsverstöße etwa gegen den Waffenhandelsvertrag (Art. 6 III, 7 I lit. b i, ii, III, IV ATT), den Gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen, die Völkermordkonvention (Art. I, III lit. e) oder Art. 16, 30, 41 II ASR kämen in Betracht.

Eine tatsächliche völkerrechtliche Bewertung der israelischen „Militäroffensive“ hielt aber kein einziges Gericht für erforderlich (bestätigend: VGH Kassel, Beschluss vom 19.9.2025, Rn. 74). Israels Vorgehen sei zwar „durchaus fragwürdig“, das Kriegs geschehen aber nicht „katastrophal“ genug für die „erstrebte Rechtschutzgewährung“ (VG Frankfurt, 16.12.2024, Rn. 20-21).

Laut dem VG Berlin (Beschluss vom 2.12.2024) fehle es selbst dem internationalen Haftbefehl gegen Netanyahu sowie seiner Androhung, den Libanon „wie Gaza“ zu zerstören, an Bezug zu einer mit Gewissheit rechtswidrigen Genehmigungspraxis (Rn. 14; 19). Anscheinend gibt es den völkerrechtlichen Tatbestand noch nicht, dessen Verstoß die deutschen Verwaltungsgerichte dazu bewegen würde, die Genehmigungserteilung als unvertretbar zu erachten.

Dabei hätten die Gerichte erörtern können, ob etwa das Selbstverteidigungsrecht infolge des – seit dem Holocaust – größten terroristischen Massakers an der jüdischen Bevölkerung und der Geiselnahme/Verschleppung von 250 Menschen durch die radikalislamische Hamas, den Krieg als solchen rechtfertigte (ius ad bellum). Unberührt davon blieben dann die evidenten Verstöße gegen das ius in bello, auf die sich der Ramstein-Test eigentlich bezieht.

Stattdessen erübrigte sich mit Pauschalverweisen auf „judicial self-restraint“, (VG Frankfurt, 16.12.24, Rn. 18) und die Kernbereichsrechtsprechung (VG Frankfurt, 11.9.2024, Rn. 24) aber jedwede substantiierte Bewertung. Willkür sei schon deshalb abwegig, weil das Rüstungsexportregime eine Vielzahl beteiligter Akteure umfasse (Rn. 30). Statt einer fundierten Völkerrechtsprüfung verkommt der Vertretbarkeits- und Willkürmaßstab zu einem Abnicken außenpolitischer Handlungsmotive – volles Vertrauen in die exekutive Entscheidungsfindung.

Die zahnlose Schutzpflicht: Dogmatisch komplex, praktisch wirkungslos

Ähnliche Zurückhaltung beweist auch der Nichtannahmebeschluss, offenbart Karlsruhe doch erneut die Zahnlosigkeit der Schutzpflichtenkonstellation:

Aus Art. 2 II 1, 1 II GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes folge ein allgemeiner Schutzauftrag des Staates für das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte – aber keine unmittelbar einklagbare Rechtsposition. Nur unter bestimmten Bedingungen verdichte sich der Schutzauftrag zu einer konkreten Schutzpflicht, gegenüber dem Drittstaat auf die Einhaltung dieser Rechte hinzuwirken (Rn. 78).

Wie der Staat diesem Schutzauftrag und der -pflicht nachkommt, liege in seinem weiten „Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich“, der nur begrenzt gerichtlich überprüfbar sei (Rn. 79-80).

Eine Schutzpflichtverletzung sei nur bei offensichtlich/völlig ungeeigneten/unzulänglichen Maßnahmen oder unvertretbaren Einschätzungen anzunehmen (Rn. 105). All das gelte bei Auslandssachverhalten ggf. nochmals modifiziert (Rn. 107).

Vor diesen Hintergründen seien Legislative und Exekutive ihrem Schutzauftrag durch ein angemessenes, objektiv-rechtliches Schutzregime nachgekommen (Rn. 85; 98). Gemeint ist: Das europa-, verfassungs- und verwaltungsrechtliche Normengefüge, welches die Prüfung von menschen- und völkerrechtlichen Vorschriften und die Beteiligung einer Vielzahl von Akteuren (insb. BAFA, Bundessicherheitsrat, Auswärtiges Amt) im Entscheidungsprozess vorsieht.

Dieses Schutzregime gebiete keine einfachgesetzlichen Wege, um einzelne Maßnahmen aus der Rüstungs- und Sicherheitspolitik individuell anzugreifen. Dafür bräuchte es die Verdichtung zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht (Rn. 97-98). Das konnte offenbleiben, da selbst bei Vorliegen des Ramstein-Maßstabes (ernsthafte Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen) der Beschwerdeführer sein Begehren nicht hätte erreichen können (Rn. 102). Die dafür erforderliche Ermessensreduzierung (hier: Verengung) auf die konkrete Aufhebung der Exportgenehmigungen hätten weder er selbst aufgezeigt noch die Fachgerichte grundlegend verkannt (Rn. 108 f.).

Allgemeiner Schutzauftrag, konkrete Schutzpflicht, Schutzpflichtverletzung, Verdichtung, Ramstein-Maßstab und Verengung, dabei überall Ermessens- und Gestaltungsspielräume der Exekutive – viel Schall und Rauch um ein komplexes dogmatisches Gerüst, aus dem praktisch kaum etwas folgt. Aus Angst vor einem Mitregieren verwehrt Karlsruhe die gerichtliche Kontrolle von Rüstungsexportgenehmigungen. Der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Exekutive dient dabei als Kunstgriff, um sich dem Vorwurf des justizfreien Hoheitsaktes zu entziehen, denn die gerichtliche Kontrolldichte ist ja lediglich „reduziert“ – dabei wird auch hier das Völkerrecht nicht tatsächlich geprüft (Rn. 102). Es scheint, als wollte die Judikative eine rechtliche Einordnung der israelischen „Militäroffensive“ kontinuierlich vermeiden, um einer mittlerweile mit ihrer Position international isolierten Bundesregierung nicht in den Rücken zu fallen.

Die „geänderte Genehmigungspraxis“

Dabei mag bereits angezweifelt werden, ob dieses objektiv-rechtliche Rüstungsexportkontrollregime dem Schutzauftrag tatsächlich gerecht wird.

Die Verwaltungsgerichte in Frankfurt und Berlin rechtfertigten dies wiederholt mit der geänderten Genehmigungspraxis der Bundesregierung als Reaktion auf Israels Vorgehen in Gaza (Rn. 8). So sei nicht ersichtlich gewesen, ob Deutschland zeitnah noch Güter liefern werde (Rn. 6). Sie wurden nicht müde, den IGH zu zitieren, der Deutschland ein „robustes“ Prüfprogramm attestierte (hier, hier und hier). Und in der Tat hatte sich die deutsche Genehmigungspraxis – jedenfalls von Kriegswaffen – zuweilen drastisch im Verhältnis zu den Vorjahren verändert (Rn. 13-17).

Drastisch verändert bedeutet aber keinesfalls, dass nicht geliefert wurde: 2024/2025 wurden Genehmigungen für Panzerabwehrwaffen, Munition und Treibladungen (Kriegswaffen) sowie umfassende sonstige Rüstungsgüter, darunter Panzerteile und Geländefahrzeuge erteilt (Rn. 14-16).

Investigative Recherchen von ZEIT und SPIEGEL zeigten ferner, was hinter den Kulissen ablief. So beriefen sich die Gerichte wiederholt auf die Einholung von Zusicherungen/Verwendungsbeschränkungen Israels (Rn. 8) als taugliche Handlungsalternative, damit die Bundesregierung für eine völkerrechtswidrige Güterverwendung nicht verantwortlich sei. Schließlich entscheide über die konkrete Verwendung nur die IDF (Rn. 112). Entlarvend, dass diese Zusicherungen der israelischen Regierung laut dem SPIEGEL politisch kalkuliert waren, um sich „rechtlich ab[zu]sichern“ – eine bloße „Formalie für die Gerichte“.

Damit nicht genug: Die geänderte Genehmigungspraxis soll Ausfluss einer „Verschleppungstaktik“ der Grünen gewesen sein, konträr zur Haltung der Regierungsparteien von SPD/FDP. Erst mit der Androhung des Kanzlers, von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch zu machen, kippte sie. Um die Öffentlichkeit nicht aufzuscheuchen, wurden Genehmigungen „monatsweise abgenickt“. Mit einem „bürokratische[n] Trick“ wurden Berichterstattungspflichten umgangen. Und nachdem im Bundestag Oppositionsführer Merz und Bundeskanzler Scholz über die temporär ausbleibenden Lieferungen stritten, wurde einen Tag später abrupt eine zuvor monatelang blockierte Genehmigung im Eilverfahren durchgewunken; die Woche darauf folgten weitere.

Ähnlich intervenierend zeigte sich Merz später selbst als Bundeskanzler, als er am 8. August 2025 ein „Embargo“ verkündete, das mehr Teil-Embargo war, da ein U-Boot, Rüstungsgüter für die Luft- und Seeverteidigung und bereits genehmigte Vorhaben nicht davon umfasst waren (Rn. 8).

Déjà-vu? Schon während des Jemen-Konflikts genehmigte die Bundesregierung Lieferungen an die von Saudi-Arabien geführte Militärallianz, der zahlreiche Völkerrechtsbrüche vorgeworfen wurden. Schon damals enthielt das versprochene Embargo (Saudi-Arabien) Schlupflöcher. An dem vermeintlich „besonderen Gewicht“ der Menschenrechte bei der Genehmigungsentscheidung äußerten Kommentator:innen daher erhebliche Zweifel.

Ob dieses Rüstungsexportkontrollregime dem objektiv-rechtlichen Schutzauftrag hinreichend gerecht wird – geschweige denn völkerrechtswidrige Genehmigungserteilungen effektiv verhindert – ist fraglich. Es weist Schlupflöcher und Sollbruchstellen auf, die für politisches Kalkül anfällig sind. Attestierte der IGH dem deutschen System seine „Robustheit“ gerade wegen einer geänderten Genehmigungspraxis, ist durch die Wiederaufnahme der Lieferungen dort sogar eine Trendwende denkbar. Auf nationaler Ebene kann sich die Bundesregierung aber in Sicherheit wägen: Das Parlament darf und die Judikative will keine effektive Kontrolle ausüben.

Opportunistische Verweise auf internationale Institutionen

Diese Zurückhaltung zeigte sich zuletzt in opportunistischen Verweisen auf internationale Institutionen. Die Verwaltungsgerichte zitierten den IGH für das „robuste“ System gerne, das dort anhängige Völkermord-Verfahren hingegen – bei dem Israel die drei vorläufigen Anordnungen gekonnt ignorierte – verblasste. Ebenso wenig spielten die Einschätzungen von UN-Organen eine Rolle, die laut eigener Angabe der Bundesregierung in ihren Genehmigungsprozess einflößen. Im Gegenteil, das VG Frankfurt konnte sich einen Seitenhieb in Richtung UN nicht verkneifen: Wegen einer „nicht unumstrittene[n] Herangehensweise“ an den Nahostkonflikt könne man deren Einschätzungen nicht ohne „intensive Prüfung“ als Grundlage für Völkerrechtsverstöße übernehmen. Zu einer tatsächlichen Prüfung sah man sich aber auch nicht berufen (Rn. 31). Dabei sollten Urteile und Einschätzungen internationaler Institutionen vor nationalen Gerichten berücksichtigt werden (IGH: „Orientierungswirkung“; UN-Quellen: „Gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen; IKRK: „argumentative Auseinandersetzung“; Ramstein, Rn. 106-108). Hätte die Politik diesen Opportunismus bloß antizipiert, wäre die Sorge vor den Richtersprüchen in Köln, Berlin und Frankfurt gegebenenfalls milder ausgefallen.

Fazit (Cicero): „Denn unter den Waffen schweigen die Gesetze“?

Selbst, wenn deutsche Gerichte bestimmte Rüstungsexporte unterbänden, gibt es in einer international verflochtenen Welt im Regelfall alternative Zulieferer (Gegenbeispiel: Ersatzteile für Merkava-Panzer). Zudem müsste die Bundesregierung einen hypothetischen Richterspruch auch respektieren und nicht mittels Einordnung als „Einzelfallentscheidung“ umgehen (Grenzzurückweisungsentscheidungen). Russlands Angriffskrieg in der Ukraine verurteilte sie von Beginn an scharf, bei den USA (Venezuela/Iran) und Israel (Gaza/Iran/Libanon) hingegen agiert sie zaghaft, leistet teilweise militärische Unterstützung und erwägte sogar öffentlich die Umgehung eines IStGH-Haftbefehls. Die internationale Staatengemeinschaft scheint das zu registrieren, das zeigte zuletzt die UN-Sicherheitsratswahl. Statt Grenzen zu setzen, befeuert die deutsche Judikative bei Rüstungsexporten als bloß zurückhaltender Zuschauer diese außenpolitischen Doppelstandards. Dabei kommt es für die Wirksamkeit des Völkerrechts auch auf die nationalen Gerichte an, sind internationale Spruchkörper im Ringen um Legitimität doch auf Zurückhaltung angewiesen.

Autor/in
Leonardo Shahin

Leonardo Shahin ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Münster (Prof. Dr. James Fowkes, LL.M. (Yale)). Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Verfassungs- und Völkerrecht.

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