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#16 Krieg in der Ukraine

Das Völkerrecht unter Beschuss

01.04.2022

Russland hat die Ukraine angegriffen. Wir besprechen in dieser Folge, was das für das Völkerrecht bedeutet. Isabel Lischewski erklärt im Grundlagenteil, wann der Internationale Gerichtshof für Streitigkeiten zwischen Staaten zuständig ist. Erik Tuchtfeld hat mit Christian Marxsen über die russischen Rechtfertigungen für den Angriffskrieg gesprochen und diskutiert, inwiefern ein Friedensvertrag, der während der Ausübung militärischer Gewalt geschlossen wird, überhaupt wirksam sein kann. Außerdem erklärt uns in einem zweiten Interview Julia Emtseva die historischen Hintergründe der NATO-Osterweiterung und die mögliche Rechtsverbindlichkeit eines Versprechens, sich nicht Richtung Osten auszubreiten.

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Hintergrundinformationen:

Moderation: Erik Tuchtfeld & Sophie Schuberth
Grundlagen: Dr. Isabel Lischewski
Interview: Dr. Christian Marxsen & Erik Tuchtfeld; Julia Emtseva & Erik Tuchtfeld
Schnitt: Daniela Rau

Credits:

Authors
Erik Tuchtfeld

Erik Tuchtfeld is a research fellow at the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (Heidelberg) and head of the humanet3 research group. He is an editor at Völkerrechtsblog.

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Sophie Schuberth

Sophie Schuberth is a research fellow and PhD-candidate at Freie Universität Berlin, working in the Berlin Potsdam Research Group ‘The International Rule of Law- Rise or Decline?’. She is an editor at Völkerrechtsblog.

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Isabel Lischewski

Dr. Isabel Lischewski is a Post-Doctoral Research Assistant with Prof. Dr. Nora Markard at WWU Münster. Her research interests lie in global governance, critical theory, and access to justice. She is an editor-in-chief at Völkerrechtsblog.

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Philipp Eschenhagen

Philipp Eschenhagen is a research associate at Bucerius Law School and a PhD candidate at the Walther Schücking Institute for International Law. He is an editor at Völkerrechtsblog.

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Tags
Russia, Ukraine
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3 Comments
  1. Liebe alle!
    Als Politikwissenschaftler und Umwelt- und Bürgerrechtsaktivist in Rumänien bin ich seit längerem an völkerrechtlichen Fragestellungen interessiert; so entdeckte ich im gegenwärtigen Kontext des Ukraine-Krieges auch euer Blog und lese “begierig” darin! Wunderbar, dass es euch gibt!
    Will noch kurz einen Kommentar zur Diskussion über die (Un)Verbindlichkeit mündlicher einseitiger Erklärungen (danke an Julia Emtseva!) beitragen: Was mir bei der Debatte über die Frage der mündlichen Versprechen seitens der NATO oder alt-NATO-Mitgliedern im Umfeld bezüglich einer Nicht-Ausweitung der NATO nach Osten generell auffällt, ist die Tatsache, dass
    1. diese mehrfach gemachten, expliziten Versprechen/Äusserungen gegenüber Russland so dargestellt werden, als ob sie angeblich nur ein-zwei Mal und mit uneindeutiger Wortwahl erfolgt wären, ihre Rechtsverbindlichkeit somit fraglich sei,
    2. ihr mündlicher Charakter und die uneindeutige Antwort des Empfängers (UdSSR) deren Rechtsverbindlichkeit angeblich schmälert, da sie nicht “schriftlich” erfolgt seien und der Empfänger nicht deutlich gemacht habe, was er davon hält,
    3. die vielleicht wichtigste Völkerrechtsquelle diesbezüglich, u.zw. die Rechtsprechung des IGH vom 20. 12. 1974 im “Nuklear-Test-Fall” Australien/Neuseeland vs. Frankreich NICHT erwähnt wird, sondern höchstens Interpretationen der ILC (die sich jedoch erwartungsgemäss mit dem genannten Urteil des IGH decken). Dabei wurde im Nuklear-Test-Fall genau diese Frage der Verbindlichkeit einseitiger, mündlicher, öffentlicher Erklärungen seitens eines Staates durchdekliniert und eindeutig BEJAHEND beantwortet. Dieses Urteil ist von solch entscheidender Bedeutung, dass es auch Eingang fand in eines der deutschen Lehrbücher des Völkerrechts (Hobe, St.: Einführung in das Völkerrecht, Tübingen, 2014, S. 232.)

    ZITAT: “Im Nuklear-Test-Fall hatte er (der IGH – eigene Anm.) über die Frage zu entscheiden, ob Äusserungen des französischen Verteidigungsministers gegenüber Medienvertretern, nach welchen Frankreich im Jahre 1975 keine atmosphärischen Atomwaffentests durchführen würde, völkerrechtlich verbindlich waren. Der Gerichtshof bejahte diese Frage. Der bindende Charakter einseitiger Erklärungen ergebe sich aus nämlich aus Treu und Glauben.” (Treu und Glauben = ius cogens-Norm, gem. Art. 2.3 UNCh)

    QUELLE gemäss Hobe: ICJ Reports 1974, 253, 267 und 472.
    LINK: https://www.icj-cij.org/public/files/case-related/58/058-19741220-JUD-01-00-EN.pdf
    (siehe hier v.a. Absätze 45-51. ZITAT aus Abs. 51.: “(…) these statements (…) constitute an undertaking possessing legal effect.”)

    Im Lichte dieser Rechtsprechung könnte man geneigt sein zu sagen, “Russland hat Recht (mit seinem Vorwurf der NATO-Lüge)” – und vielleicht scheut man es seitens des “Westens” im laufenden Meinungskrieg, dieses Eingeständnis machen zu müssen, weil daraus der FALSCHE, propagandistisch ausschlachtbare (Kurz)Schluss gezogen werden könnte, Russland hätte Recht auch in seinem Angriff auf die Ukraine, was jenseits jeglichen Zweifels UNSINN ist. Da seitens Russlands in seinen Rechtfertigungsdiskursen ebenfalls NICHT auf die Nuklear-Test-Fälle verwiesen wird, kann es schlichtweg sein, dass dieses gewichtige völkerrechtliche Puzzlestück aus den hintersten Ecken juristischer Nischen einfach nicht auf dem Radar der Entscheidungsträger, Berater und Meinungsmacher ist…

    Und trotzdem ist die Debatte um die Verbindlichkeit der Zusagen seitens der NATO(-Staaten) im Lichte der Nuklear-Test-Fälle nicht endgültig zugunsten Russlands geklärt, da sich möglicherweise stichhaltige Argumente finden lassen, um die “clausula rebus sic stantibus” einzuwenden – in dem Sinne, dass seitens des “Westens” auch Russland der Vorwurf gemacht werden kann, mit seinen späteren völkerrechtswidrigen Interventionen in Transnistrien, Abchasien, Südossetien Handlungen begangen zu haben, die gegen ius cogens-Normen (Art. 2.4 UNCh) verstossen und dadurch auch die Vertragsgrundlage der früheren mündlichen Zusage einer NATO-Nichterweiterung nach Osten aufheben, die NATO-Staaten somit an diese mündlichen, einseitigen Handlungen / Abmachungen ihrerseits nicht mehr gebunden zu sein.

    Folglich landet man nach diesem argumentativen Ping-Pong wieder dort, wo wir jetzt schon stehen: Russland ist der Aggressor und kann keine mildernden Umstände geltend machen. Andererseits bliebe der NATO der eher politische und moralische Vorwurf zu machen, mit seiner beständigen Politik der “Offenen Tür” die Ukraine in einen sich jahrelang ankündigenden Krieg hineinmanövriert und somit deren Sicherheit sowie die der NATO-Mitglieder nicht etwa gemäss des eigenen Anspruchs und seiner Satzung verbessert, sondern sie längerfristig dramatisch bis tragisch verschlechtert zu haben. Die NATO hätte somit möglicherweise ihren Daseinszweck im Jahre 2022 verfehlt bzw. ins Gegenteil verkehrt – das ist aber wieder ein anderes Thema…

    mit herzlichen Grüssen aus dem NATO-Osten!
    Hans Hedrich

    • Lieber Herr Hedrich,
      vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar und die interessanten Überlegungen (und entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort). Sie haben völlig Recht, dass der Nukleartest-Fall sehr viel dazu beitragen kann, die Rechtsverbindlichkeit einer (einseitigen) Erklärung festzustellen. Ich teile Ihre Ansicht jedoch nicht, dass die Sache beim NATO-Versprechen wie im Nukleartestfall liegt. Bei letzterem ging es um öffentliche Äußerungen. Es spricht vieles dafür, dass diese mit einem deutlich stärkeren Rechtsbindungswillen vorgetragen und insbesondere aus Sicht eines objektiven Empfängers den Eindruck einer rechtsverbindlichen Erklärung erzeugen. Bei Äußerungen im Rahmen der 2+4-Verhandlungen ging es jedoch nur um vertrauliche Absprachen, die darüber hinaus Teil einer Verhandlung waren. Zu Verhandlungen gehört es naturgemäß, zwischenzeitlich auch Optionen zu erwägen und zu diskutieren, ohne sich bereits festlegen zu wollen. Der rechtsverbindliche Charakter fehlt in diesem Rahmen.

      Noch wichtiger ist jedoch, dass auch ganz ohne clausula rebus sic stantibus – so zutreffend die Anwendbarkeit vermutlich ist – ein Angriffskrieg Russlands aufgrund ein Vertragsverletzung nie gerechtfertigt sein könnte (noch dazu nicht gegenüber einem Staat, der gar nicht selbst Teil der Vereinbarung ist – sie dementsprechend auch nicht verletzen kann). Russland hätte Sanktionen ergreifen können, hätte vielleicht einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gehabt (jeweils unter der Prämisse, es läge eine rechtsverbindliche Erklärung vor – wovon ich jedoch nicht ausgehe), ein Angriffskrieg kann jedoch keine zulässige Maßnahme in Reaktion auf eine Vertragsverletzung sein (hierbei vielleicht für Sie interessant: die Artikel 34 ff. der Articles on State Responsibility, https://casebook.icrc.org/case-study/international-law-commission-articles-state-responsibility).

      Herzliche Grüße
      Erik Tuchtfeld

    • Entschuldigung bitte für die paar Flüchtigkeitsfehler in meinem Original-Kommentar!
      Richtig heisst es z.B. “die NATO-Staaten somit an diese mündlichen, einseitigen Handlungen / Abmachungen ihrerseits nicht mehr gebunden sind” anstatt “(…) nicht mehr gebunden zu sein”

      🙂

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