Rockall Felsen; Bild von Óglaigh na hÉireann über Flickr (CC BY 2.0).

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Von Felsen und Fischen – Zur Frage der Fischereirechte um Rockall

02.02.2021

Bei der steinigen 624 m² großen Erhebung, die 162 Seemeilen in westlicher Richtung entfernt vom nördlichen Teil des Vereinigten Königreichs aus dem Nord-Ost-Atlantik ragt und die unter der Bezeichnung „Rockall“ bekannt ist, handelt es sich um einen Felsen. Nicht nur besteht die Formation aus Fels, sie ist auch ein Felsen im Sinne des Seevölkerrechts mit allen Konsequenzen für die Beanspruchung von Meereszonen und die Ausübung von Nutzungsrechten. Die Frage einer zwölf Seemeilen breiten Zone unter britischer Hoheit um den Felsen und damit einhergehende exklusive Fischereirechte wurde jüngst wieder relevant, als am 5. Januar 2021 ein schottisches Patrouillenboot ein Fischereifahrzeug unter irischer Flagge stoppte und auf ein Verbot des Fischfangs in diesem Gebiet verwies. Die in den Medien geäußerte irische Position scheint sich darauf zu beziehen, dass um einen unbewohnten Felsen überhaupt keine Hoheitszone gezogen werden könne. Die entscheidende Frage ist aber die Regelung des Zugangs zu Gewässern des Vereinigten Königreichs zum Zweck des Fischfangs für Schiffe unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten nach dem 1. Januar 2021 und dem Handels- und Kooperationsabkommenzwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Im Folgenden werden der Hintergrund der Streitigkeit in seiner rechtshistorischen Einbettung (1.) und sodann die Regelungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) für Inseln und Felsen kurz erläutert (2.), bevor auf die Rolle der Souveränität des Küstenstaates eingegangen (3.) und der Frage nachgegangen wird, welche Auswirkungen der Austritt des Vereinigten Königreichs für Fischereirechte der EU-Mitglieder hat (4.). Der Beitrag schließt mit einem kurzen Ausblick (5.).

Hintergrund

Der Streit zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich über Rechte am Meer und die Ausbeutung lebender Ressourcen im Gebiet um Rockall ist nicht neu. Bereits als sich in der Zeit zwischen der Verabschiedung der Genfer Seerechtskonventionen im Jahr 1958 und der Verhandlung des SRÜ die Praxis herausbildete, Inseln, unabhängig von ihrer Größe und Geeignetheit für menschliche Besiedelung, eine zwölf Seemeilen breite exklusive Fischereizone zuzugestehen, protestierte Irland gegen entsprechende britische Ansprüche in Bezug auf Rockall. (Churchill/Lowe, S. 49 in Fn. 45) Die Meinungsverschiedenheiten weiteten sich aus, als Großbritannien die Ansprüche später auf eine 200 Seemeilen breite Fischereizone ausweitete, für die der Felsen als Basispunkt diente, und im Jahr 1974 ein 52.000 km2 großes Gebiet als Festlandsockel in der ölreichen Region beanspruchte. Diese Ansprüche kollidierten nicht nur mit der späteren irischen Ausweisung eines Festlandsockels im Jahr 1977, sondern die beanspruchte Fischereizone überschnitt sich auch mit derjenigen Dänemarks im Bereich der Faröer Inseln sowie den ausgewiesenen Fischereigebieten Islands. (Symmons I, S. 344 ff.)[1] Britische Ansprüche, die auf der Einbeziehung Rockalls als relevante Meereserhebung für die Nutzung einer Fischereizone und des Festlandsockels beruhten, wurden erst anlässlich des Beitritts Großbritanniens zum SRÜ aufgegeben, womit anerkannt wird, dass es sich bei Rockall um einen Felsen und nicht um eine Insel im vollumfänglichen Sinne handelt. Rockall liegt nunmehr innerhalb der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Vereinigten Königreichs, begründet aber keine eigenständige Ausweitung derselben in Richtung Westen.

Ansprüche auf die Souveränität des Vereinigten Königreichs über die Formation und ein Küstenmeer blieben jedoch bestehen. Auch gegenwärtig steht daher die Beanspruchung einer Meereszone von zwölf Seemeilen um Rockall im Zentrum der Streitigkeit. Zwar handelt es sich heute nicht mehr um eine Fischereizone mit wirtschaftlichen Nutzungsrechten, sondern um das Küstenmeer, das zum Staatsgebiet zählt und daher mit vollumfänglicher staatlicher Hoheit einhergeht. Da Rockall in der britischen AWZ liegt, bildet das Küstenmeer aber gleichsam eine Hoheitsenklave in einer Zone, die im Übrigen nur exklusive Nutzungsrechte des Küstenstaates gewährt. Das könnte für die Beurteilung der Fischereirechte nach dem Brexit einen potentiellen Unterschied ausmachen, wenn das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen Zugang zur britischen AWZ einerseits und zu den Territorialgewässern innerhalb der 12-Seemeilen-Zone andererseits unterscheiden würde. Die Bedeutung dieses Meeresgebietes bezieht sich wie schon in den 1970er Jahren in erster Linie auf den Fischfang. Weder ist Rockall besiedelt oder zur Besiedelung fähig noch gibt es neben der Fischerei ersichtliche andere wirtschaftliche oder strategische Erwägungen, die die Existenz und Nutzung des Küstenmeers notwendig erscheinen ließen. Die Feststellung von Ölvorkommen in der größeren Meeresregion (Proelss in Vitzthum, Kapitel 3 Rn. 223 in Fn. 344), für die Ansprüche auf einen Festlandsockel westlich von Rockall von unmittelbarer Relevanz wären, haben sich, soweit ersichtlich, im direkten Umfeld im Küstenmeer entweder nicht bestätigt oder sind bislang nicht exploriert worden. Das Fischvorkommen verschiedener Arten in diesem Meeresgebiet ist allerdings ausgesprochen reich.

Der Status von Inseln und Felsen nach dem SRÜ

Das SRÜ, zu dem das Vereinigte Königreich und Irland beigetreten sind, bestimmt in Art. 121 Abs. 1 SRÜ zunächst, was eine Insel im Sinne des internationalen Seerechts ist. Nur natürlich entstandene Landflächen, die vom Wasser umgeben sind und bei Flut über den Wasserspiegel hinausragen, qualifizieren sich danach als eine solche. Aus der völkerrechtlichen Eigenschaft als Insel folgt gem. Art. 121 Abs. 2 SRÜ und unbeschadet einer auch für Rockall relevanten Ausnahme für Felsen, die im dritten Absatz näher ausgeführt wird, dass für Inseln neben einem Küstenmeer von zwölf Seemeilen auch eine Anschlusszone, eine AWZ und ein Festlandsockel um die Erhebung herum beansprucht werden können. Damit stellt das SRÜ Inseln, die von Staaten als Staatgebiet beansprucht werden, in Bezug auf die Meereszonen und entsprechende staatliche Souveränität über das Küstenmeer und exklusive wirtschaftliche Nutzungsrechte für die AWZ und den Festlandsockel dem Festland gleich. Der Streit zwischen der Türkei und Griechenland, ob und in welchem Umfang Griechenland für Inseln im östlichen Mittelmeer diese Zonen samt der wirtschaftlichen Nutzungsrechte in Anspruch nehmen kann, zeigt, dass trotz der klaren Ausgangsregelung des SRÜ zu Inseln und dem insoweit übereinstimmenden Völkergewohnheitsrecht im Einzelfall Ansprüche von Staaten bestritten werden.

Die Größe einer Insel spielt für die rechtliche Qualifikation keine Rolle. (Talmon in Proelss, Art. 121 Rn. 12) Eine Mindestgröße ist weder in Art. 121 Abs. 1 SRÜ bestimmt, noch bezieht sich Art. 121 Abs. 3 SRÜ, der eine Ausnahme von den Meereszonen für Felsen statuiert, auf ein Kriterium des Ausmaßes. Art. 121 Abs. 3 SRÜ nimmt Felsen von den erweiterten Nutzungsrechten einer AWZ und eines Festlandsockels aus und reduziert Ansprüche der Staaten, die Souveränität über die jeweilige Formation ausüben, auf das Küstenmeer. Aus der Bezugnahme der drei Absätze aufeinander ergibt sich, dass ein Felsen mit einem Küstenmeer von zwölf Seemeilen nur eine solche Erhebung sein kann, die sich zunächst wie andere Inseln auch durch die Merkmale des Abs. 1 qualifiziert hat. Unterschiede zu Inseln in Bezug auf die Meereszonen resultieren aus der fehlenden Eignung zur Besiedelung oder eines wirtschaftlichen Eigenlebens, nicht aber aus dem Fehlen der Kriterien der Inseleigenschaft nach Art. 121 Abs. 1 SRÜ. Ob weitere Kriterien hinzutreten müssen, die einen Felsen unterscheiden – die geologische Beschaffenheit, die Größe oder weitere Kriterien – ergibt sich aus Art. 121 Abs. 3 SRÜ nicht. Das Schiedsgericht im Fall des Südchinesischen Meeres hat solche weiteren Eigenschaften verneint (Rn. 479 ff.), sich damit aber teilweise dem Vorwurf aus der Literatur ausgesetzt, eine gesetzgeberische Rolle eingenommen zu haben. (Talmon in Proelss, Art. 121 Rn. 28) Fest steht aber, dass ein Felsen, der keine natürliche Landmasse darstellt, nicht von Wasser umgeben ist und bei Flut nicht aus dem Wasser ragt, sondern z.B. entweder dauerhaft mit Wasser bedeckt ist oder nur bei Ebbe trockenfällt, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 121 SRÜ fällt. Damit findet auch die Regelung des Art. 121 Abs. 3 SRÜ keine Anwendung, der Felsen von der Beanspruchung einer AWZ und eines Festlandsockels ausnimmt, damit aber den Anspruch auf ein Küstenmeer und eine Anschlusszone unberührt lässt. Ein vergleichbares Recht gibt es für Formationen, denen die Eigenschaften des Art. 121 Abs. 1 SRÜ fehlen, nicht. Weder künstliche Inseln noch trockenfallende Erhebungen begründen für sich betrachtet Rechte an einem Küstenmeer. Für erstgenannte ergibt sich aus Art. 60 Abs. 8 SRÜ, dass sie keinen Status als Insel erhalten und auch keine Territorialgewässer beanspruchen können. Trockenfallende Erhebungen werden in Art. 13 SRÜ genannt und können nach Art. 13 Abs. 2 SRÜ kein Küstenmeer beanspruchen, wenn die Erhebung außerhalb der 12-Seemeilen-Zone des Festlandes oder einer Insel im Sinne des Art. 121 SRÜ gelegen ist.

Die rechtlichen Fragen, die im Zentrum der schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Philippinen und China bezüglich des Südchinesischen Meeres standen, ob alle der vielen tausend Erhebungen als Inseln im Rechtssinne oder nur als Felsen ohne Rechte auf eine AWZ und einen Festlandsockel zu qualifizieren sind und welche Kriterien für die Definition eines Felsens gelten sollen und wie der Wortlaut des Art. 121 Abs. 3 SRÜ auszulegen sei, spielen für Rockall keine Rolle. Die weitere Frage, die der komplexen Lage im Südchinesischen Meer zugrunde liegt und die darin besteht, wer Souveränität über die Formationen ausübt, ist hingegen durchaus relevant. Wäre Rockall als Felsen „Niemandsland“, könnte folglich auch kein Staat Rechte an einem entsprechenden Küstenmeer geltend machen. Das ist allerdings nicht der Fall.

Inseln, Felsen und staatliche Souveränität

Um ein Küstenmeer und ggf. weitere Nutzungszonen um Inseln und Felsen herum zu beanspruchen, bedarf es notwendig eines Küstenstaates, d.h. eines Staates, der die Formation zu seinem Staatsgebiet zählt und dementsprechend seine staatliche Hoheitsgewalt darauf erstreckt. Dazu, wie Souveränität über Inseln und Felsen erlangt wird, schweigt das SRÜ. Die zugrundeliegende territoriale Souveränität betrifft das Land und nicht die maritimen Folgewirkungen und liegt damit außerhalb des Regelungsbereichs des internationalen Seerechts. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über Souveränität über Land, selbst wenn dieses die Grundlage für Rechte am Meer darstellt, nicht den seerechtlichen Streitbeilegungsmechanismen unterfällt. Die Nähe zum Festland eines Staates oder zu bewohnten Hauptinseln eines Inselstaates ist jedenfalls, wie vielfältige Beispiele zeigen, kein ausschlaggebendes Kriterium. Auch Inseln, die räumlich weitab der anderen Landflächen eines Küstenstaates liegen, genießen den Status als Insel oder abhängig von ihrer Eignung zur Besiedelung jedenfalls als Felsen. (Talmon in Proelss, Art. 121 Rn. 13) Das schließt die jeweiligen Meereszonen eines Staates ein, wenn die Zuordnung zum Staatsgebiet durch völkerrechtlich anerkannte Erwerbstatbestände begründet wird.

Die effektive Okkupation, die einen weithin anerkannten Erwerbstatbestand von Landgebieten darstellte, zu Zeiten als Landgebiete einschließlich von Inseln von kolonialen und anderen Eroberern als vermeintliche terra nullius besetzt wurden, ist jedenfalls kein Kriterium für die Anerkennung als Insel im Rechtssinne. Der bewusste Verzicht auf dieses Merkmal bereits in der Genfer Seerechtskonvention zum Küstenmeer 1958 und im SRÜ sollte Zweifel an dem Inhalt einer diesbezüglichen gewohnheitsrechtlichen Definition von Inseln überwinden. (Symmons II, S. 101 f.) Dass Erlangung von Souveränität also nicht mit menschlicher Besiedelung gleichzusetzen ist, ergibt sich unmittelbar aus Art. 121 Abs. 3 SRÜ, der das Kriterium der Eignung zur Besiedelung oder eines eigenständigen Wirtschaftslebens zur Abgrenzung zwischen Felsen und Inseln vorsieht, ohne die Felsen, denen diese Eignung fehlt, von der Definition der Insel und den Formationen, über die Staaten staatliche Souveränität ausüben können, auszunehmen. Das Zugeständnis eines Küstenmeers für Felsen ist bereits Ausdruck ihrer Souveränitätsfähigkeit, weil nach fest etablierten Grundsätzen des internationalen Seerechts die Rechte am Meer den Rechten am Land folgen und nicht umgekehrt. Dass eine Insel oder ein Felsen in der AWZ oder auf dem Festlandsockel eines Staates liegt, begründet daher für sich genommen keine Grundlage für die Beanspruchung von Souveränität über das Land seitens des Küstenstaates des Festlandes. Die Beispiele von Inseln, die sich im Bereich des Festlandsockels des einen Staates befinden, aber durch die Begründung territorialer Hoheit einem anderen Staat zugeordnet werden und auf dieser Grundlage für diesen Küstenstaat eigene Ansprüche auf ein Küstenmeer, eine AWZ und einen Festlandsockel um die Erhebung erheben, sind vielfältig. Das Beispiel des östlichen Mittelmeers mit allen Schwierigkeiten der daraus folgenden Notwendigkeit der Abgrenzung der Meereszonen zwischen Nachbarstaaten zeigt dies sehr deutlich.

Für Rockall bedeutet dies zusammengefasst, dass weder die geringe Größe, die Beschaffenheit oder Lage noch die fehlende Besiedelung und Eignung zur Besiedelung gegen die durchgängig beanspruchte territoriale Souveränität Großbritanniens und die daraus folgende Beanspruchung eines Küstenmeers sprechen. Einwände Irlands, die Formation sei von Großbritannien zu weit entfernt oder aus anderen Gründen nicht geeignet, als Grundlage für ein Küstenmeer zu dienen, greifen im Ergebnis nicht durch. Eigene territoriale Ansprüche auf Rockall durch Irland oder andere Staaten sind nicht ersichtlich. Island spricht in Resolutionen zu Fragen der Meereszonen um Rockall u.a. von „ownership“ Großbritanniens über den Felsen. (vgl. Symmons I, S. 357 f.)[2] Dieses Verhältnis wird im Gegensatz zur Ableitung weit reichender Nutzungsrechte daraus, seitens Islands auch nicht bestritten.

Fischereirechte vor und nach dem Brexit

Die Regelung der Fischerei durch die EU beruht darauf, dass die Unionsmitglieder die Kompetenz für die Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) AEUV als ausschließliche Zuständigkeit auf die Union übertragen haben. Die gemeinsame Fischereipolitik gilt u.a. in den so genannten „Unionsgewässern“. (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. b) VO 1380/2013) Diese werden definiert als „Gewässer (…) unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten“. (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 VO 1380/2013) Das schließt die Hoheitsgewässer, d.h. die maximal zwölf Seemeilen breiten Küstenmeere innerhalb der ausgewiesenen AWZ der Mitgliedstaaten grundsätzlich ein. Dass das Küstenmeer von dem Begriff der Unionsgewässer nicht ausgenommen ist, ergibt sich im Umkehrschluss auch aus den ausdrücklichen Ausnahmebestimmungen für bestimmte Küstengewässer, in denen nur eingeschränkter Zugang für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates gelten soll. Rockall gehörte nie zu diesen in der Verordnung zur Gemeinsamen Fischereipolitik genannten Ausnahmen. Damit galt im britischen Küstenmeer um Rockall während der Mitgliedschaft Großbritanniens in der EU die Gemeinsame Fischereipolitik mit ihren auf Quoten beruhenden Zugangsrechten für grundsätzlich alle Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten.

Die Regelung der Fischereizugangsrechte stellte sich in den Verhandlungen zu den Handelsbeziehungen für die Zeit nach dem Brexit als ausgesprochen schwierig dar. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU galten die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik zunächst für die Dauer der Übergangszeit bis zum Abschluss des Vertrages über die künftigen Handelsbeziehungen fort. Während die EU in den Verhandlungen eine Position der Fortführung des wechselseitigen Zugangs zu Meereszonen und Märkten vertrat, war Großbritannien daran gelegen, weitgehende Hoheit über die Fischfangrechte zu Gunsten britischer Fischereifahrzeuge – Positionen variierten zwischen 80% und später 60% des Anteils – zurückzugewinnen.

Betrachtet man die Regelungen des Protokolls über den Zugang zu den Gewässern (Anhang Fish.4 zum Handels- und Kooperationsabkommen) im Zusammenhang mit den übrigen Fischereiregelungen, gilt für die Fischerei in britischen Gewässern durch Schiffe der EU-Mitgliedstaaten, dass über einen Anpassungszeitraum von fünfeinhalb Jahren schrittweise Änderungen vorgesehen sind, in denen diese Schiffe zwar weiterhin in vergleichbarem Maße Zugang zu britischen Gewässern haben, die europäischen Fangquoten aber zu Gunsten britischer Fischereifahrzeuge reduziert werden. Nach dem Jahr 2026 müssen der Zugang und die Fangquoten zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich jährlich neu verhandelt werden.

Ein „No-Deal“-Brexit hätte demgegenüber bedeutet, dass mit dem 1. Januar 2021 kein Schiff unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten die bisherigen Fischereirechte in der britischen AWZ oder den Küstengewässern des Vereinigten Königreichs hätte ausüben dürfen. Nachdem diese Konsequenz durch den Abschluss vertraglicher Beziehungen abgewendet werden konnte, ist der Zugang zu den Gewässern zu Zwecken der Fischerei im Verhältnis zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten in Anhang Fish.4. näher geregelt. Danach gilt grundsätzlich, dass jede Partei während des Anpassungszeitraums den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zu ihren Gewässern gewährt. Nähere Betrachtung verdienen die Auslegung des Begriffes der „Gewässer“ einerseits und statuierte Ausnahmen von der Zugangsregelung für bestimmte Bereiche andererseits, um die Bedeutung der Regelung für Rockall zu bewerten.

Der Begriff der „Gewässer“ wird in Art. Fish.4 Abs. 1, lit. g) ii) für das Vereinigte Königreich definiert als „seine AWZ und das Küstenmeer“. Bezüglich dieser Begriffe verweist der Artikel an anderer Stelle auf die Bestimmungen des SRÜ. Ausgenommen wird von den Gewässern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zugang zu Gewässern gem. des Anhangs Fish4 das an den Bailiwick Guernsey angrenzende Küstenmeer, die Bailiwick von Jersey und die Insel Man. Rockall findet in der Bestimmung demgegenüber keine Erwähnung, so dass es sich bei dem Küstenmeer um den Felsen um ein Gewässer handelt, auf das die Regelungen der Fischerei einschließlich des Anhangs Fish.4 Anwendung finden. Insbesondere der Zugang zur Fischerei im Küstenmeer galt für die Fischereiindustrie des Vereinigten Königreichs als nicht verhandelbare „rote Linie“, die mit dem Abkommen übertreten wird, weil nur sehr begrenzte Ausnahmen von der generellen Einbeziehung des Küstenmeers in den Zugang zu britischen Gewässern gelten.

Nach der Definition der Gewässer steht fest, dass die Regelung des Zugangs durch das Protokoll in Anhang Fish.4 sich grundsätzlich auf AWZ und Küstenmeer des Vereinigten Königreichs bezieht. Nur für weitere gesondert ausgewiesene Bereiche von AWZ und Küstenmeer nach Art. 2 Abs. 1 lit. c) des Protokolls gilt, dass in diesen Schiffe unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten nur dann in einer Zone von sechs bis zwölf Seemeilen von der britischen Küste entfernt fischen dürfen, wenn sie Fischereitätigkeiten dort nachweislich in den vier vorausgehenden Jahren wahrgenommen haben. Bezüglich der übrigen Küstengewässer, zu denen auch die 12-Seemeilen-Zone um Rockall gehört, trifft das Abkommen daher auch im Rahmen des Protokolls über den Zugang zu Gewässern keine Sonderregelungen. Damit gilt, dass Schiffe unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Wahrnehmung und Einhaltung von Fangquoten für bestimmte befischte Arten) für die Dauer des Anpassungszeitraums weder in der entsprechenden AWZ noch innerhalb der zwölf Seemeilen um Rockall an der Ausübung von Fischereirechten gehindert sind. Durch die Reduzierung der Fangquoten wird sich die Wahrnehmung zwar verringern, ein Ausschluss geht damit aber bis zur jährlichen Verhandlung von Quoten nach 2026 nicht einher.

Ausblick

In der Gliederung der Verwaltung ist Rockall aufgrund seiner nördlichen Lage Schottland zugeordnet. Bereits jetzt ist die Fischerei in der internen Teilung der Kompetenzen und Aufgaben zwischen dem Vereinigten Königreich und Schottland ein regionaler Selbstverwaltungsbereich. Ob sich der Status der Gewässer und der dort geltenden Fischereirechte ändert, könnte also davon abhängen, ob Schottland einen erneuten Versuch unternimmt, aus dem Vereinigten Königreich aus- und in die EU wieder einzutreten. Trotz entsprechender immer deutlicher werdender Verlautbarungen aus der Politik bezüglich solcher Möglichkeiten, können belastbare rechtliche oder politische Aussagen zum gegenwärtigen Zeitraum nicht getroffen werden.

Abschließend ist festzustellen, dass es sich bei Rockall um einen Felsen unter britischer Territorialhoheit mit einem im Einklang mit dem SRÜ bestimmten Küstenmeer handelt. Dieses Küstenmeer unterfällt den gleichen seerechtlichen Regelungen, wie das Küstenmeer des Festlandes oder bewohnter Inseln. Das Vereinigten Königreich genießt in dieser Zone grundsätzlich uneingeschränkte Souveränität. Für die Fischereirechte in diesem Küstenmeer gelten aber die mit der EU konsensual vertraglich geregelten Bestimmungen, die die Ausübung von Hoheitsrechten des Vereinigten Königreichs beschränken. Ein genereller Ausschluss von Fischereifahrzeugen unter der Flagge der EU-Mitgliedstaaten ist nach dem Handels- und Kooperationsabkommen während des Anpassungszeitraums für 2026 weder für die britische AWZ noch für die 12-Seemeilen-Zone um Rockall vorgesehen.

 

[1] Zu den historischen Hintergründen und der Chronologie siehe Symmons, The Rockall Dispute Deepens: An Analysis of Recent Danish and Icelandic Actions, 35 ICLQ (1986), 344 ff.

[2] Zitiert nach Symmons, The Rockall Dispute Deepens: An Analysis of Recent Danish and Icelandic Actions, 35 ICLQ (1986), 344, 357 f.

Autor/in
Nele Matz-Lück

Nele Matz-Lück ist Professorin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und Ko-Direktorin des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht.

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