Alle Artikel anzeigen

Offener Brief von Wissenschaftler*innen: Hessischer Gesetzentwurf zur Israel-Leugnung ist verfassungswidrig

11.05.2026

Der folgende Text erscheint unter der Rubrik „Offene Briefe und Stellungnahmen“.

 

An den

Präsidenten des Bundesrates

Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte

und den

Rechtsausschuss des Bundesrates

und die Landesregierungen

Am 8. Mai 2026 stellt Hessen im Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes vor, mit dem die öffentliche Leugnung des Existenzrechts von Israel und der öffentliche Aufruf zur Beseitigung des Staates Israel unter Strafe gestellt werden sollen, wenn dies „geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern”.

Wir teilen die Sorge über eine Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Gewalt, halten aber den Entwurf für unvereinbar mit dem Grundgesetz.

  1. Der Begriff der „Leugnung“ suggeriert zwar eine Parallele zur nach § 130 Abs. 3 StGB strafbaren Holocaustleugnung. Tatsächlich geht es bei der Frage nach einem Existenzrecht Israels aber nicht um eine Tatsache, sondern um eine Meinung. Die Meinungsfreiheit kann aber nach Artikel 5 Abs. 2 GG nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden; das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es derEntwurf vorsieht, ist danach nicht zulässig.
  2. Von dem Grundsatz, dass Gesetze nicht spezifische Meinungen verbieten dürfen, hat das Bundesverfassungsgericht nur für die Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine Ausnahme anerkannt (Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 (Wunsiedel)). Der Entwurf will diese Ausnahme auf die Leugnung des Existenzrechts von Israel erweitern. Er ignoriert damit, dass das Bundesverfassungsgericht sich im Wunsiedel-Beschluss ausdrücklich gegen eine Verallgemeinerung dieser Ausnahme gewandt und betont hat, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn 66).
  3. Der Gesetzentwurf argumentiert, dass die Errichtung und Bewahrung des Staates Israel als Konsequenz aus dem Nationalsozialismus unmittelbar identitätsprägend für die Rechtsordnung und damit eine verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit sei. Während die Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft durch den Gesetzgeber verboten werden kann, unterliegen jedoch die verschiedenen Ansichten darüber, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind, als politische Programme der Meinungskonkurrenz. Das gilt auch für die im Gesetzentwurf benannte „Staatsräson“. Als Form der „politischen Absichtsbekundung“ kann sie nicht aus sich heraus zur Einschränkung von Grundrechten herangezogen werden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2025 – 15 B 1300/25, Rn 25).

 

Mit ausgezeichneter Hochachtung

Erstunterzeichner*innen

Prof. Dr. Kai Ambos

Prof. Dr. Clemens Arzt

Prof. Dr. Cengiz Barskanmaz

Prof. Dr. Sigrid Boysen

Prof. Dr. Ninon Colneric

Prof. Dr. Christoph Enders

Prof. Dr. Andreas Engelmann

Prof. Dr. Anuscheh Farahat

Prof. Dr. Isabel Feichtner

Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano

Prof. Dr. Günter Frankenberg

Prof. Dr. Claudio Franzius

Prof. Dr. Matthias Goldmann

Prof. Dr. Thomas Groß

Prof. Dr. Michaela Hailbronner

Prof. Dr. Hans-Michael Heinig

Prof. Dr. Romy Klimke

Prof. Dr. Markus Krajewski

Prof. Dr. Pia Lange

Prof. Dr. Anna Katharina Mangold

Prof. Dr. Christian Marxsen

Prof. Dr. Florian Meinel

Prof. Dr. Ralf Michaels

Jerzy Montag

Prof. Dr. Norman Paech

Prof. Dr. Sibylle Raasch

Prof. Dr. Mareike Schmidt

Prof. Dr. Tobias Singelnstein

Maximilian Steinbeis

Prof. Dr. Alexander Thiele

Prof. Dr. Antje Wiener

Prof. Dr. Felix Wirth Hanschmann

Prof. Dr. Lothar Zechlin

Anmerkung der Redaktion: Der offene Brief ist geschlossen. Unterstützung kann über die Kommentarfunktion auf der Website bekundet werden. Die Redaktion moderiert die Kommentare.

 

 

Artikel drucken
3  Kommentare
  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    wenn das Existenzrecht Israels eine Meinungsäusserung ist, wie würde sich bei dieser Argumentation ein Existenzrecht der USA begründen lassen? Immerhin gab es vor der Einwanderung durch Immigranten indigene Völker in den USA. Tatsache oder Meinung?

    Welche Toleranz der Meinungsfreiheit lassen wir zu?

    Immerhin hat der amerikanische Vize-Präsident den Deutschen die Gefährdung der Meinungsfreiheit unterstellt. Eine Meinungsfreiheit nach amerikanischer Art, die durch Algorithmen maßgeblich bestimmt wird und weniger rationalen Argumenten, sondern vielmehr dem Gewinnstreben der Tech Bros dient. Welcher Wert hat Meinungsfreiheit in den sozialen Medien, die durch Trolle, KI-Bots und anderer Techniken beeinflusst werden?
    Woran soll sich der demokratische Bürger halten, wenn aus der nationalen und internationalen Politik die Lüge zum Standardprogramm wird? Auf welcher Grundlage soll rationale Meinungsbildung funktionieren, wenn Agitation, Manipulation, Fakenews, Presseausschluss und KI zum täglichen Werkzeug der Demokratiefeinde geworden ist?

    Wieviel Meinungsfreiheit verträgt eine offene Gesellschaft, besonders im Hinblick auf das Toleranzparadoxon? Wir alle sehen den Zulauf rechter und rechtsextremer Strömungen in der Politik. Wieviel Toleranz gewährt das Bundesverfassungsgericht den Intoleranten?

    Von den juristischen Kapazitäten erwarte ich nicht zu sagen, was nicht geht, sondern was machbar sein könnte.

    Schöne Grüße in die Republik.

    E. Zettler

  2. Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Gesetzentwurf greift zu kurz, zu unbestimmt und zu oberflächlich. Dennoch finde ich die Initiative Hessens richtig. Es kann nicht sein, dass “Existenzen” mit Meinungsäusserungen abgetan werden dürfen.
    Das Schutzobjekt auf den Begriff Israel zu begrenzen ist zu unbestimmt. Was ist bei der Aussage zum Existenzrecht Israels gemeint? Ist das Staatsgebiet, das Staatsvolk oder die Staatsgewalt Adressat des Angriffs oder der Leugnung?

    Die Aussage “from the river to the sea”, Tod Israel, Tod den Zionisten oder Tod den USA sind unmisssverständlich und eindeutig. Die Vernichtung, Verfolgung von Volksgruppen und Menschen. Ganz besonders wird das von einem Staat unter pseudoreligiöser Terrorherrschaft verfolgt von dem sich der friedliche Islam viel klarer distanzieren müsste.

    Es ist die Aberkennung von Existenz gemeint. Also das Recht auf Leben.

    Das bedeutet doch völlig klar, jemand entscheidet oder versucht zu entscheiden, wem das Recht auf Leben zugebilligt wird und wem nicht. Art. 2 Abs. 2 GG enthält dazu nicht eine “Meinung”, sondern stellt ganz klar das Recht auf Leben heraus. Der Existenz. Nicht nur für Israel. Auch Palästinensern und jeder x-beliebigen Person oder Volksgruppe steht dieses Recht zu.

    Wäre mit Existenzrecht Israels das Staatsgebiet oder die Staatsgewalt gemeint, sind dazu durchaus Meinungsäusserungen zulässig, z.B. ob es richtig oder falsch von der britischen Militärverwaltung war, ein besetztes Gebiet als Staatsgebiet Israel zu überlassen. Selbstverständlich muss die Staatsgewalt, also die Regierung Israels mit ihrer Siedlungspolitik kritisiert werden dürfen und dazu sind Meinungsbekundungen oder Bewertungen durchaus sinnvoll und notwendig.
    Der Gesetzestext ist deshalb zu präzisieren.

    “Niemand hat das Recht die Existenz einer Person oder Volksgruppe anzugreifen oder ihr das Recht auf Leben abzusprechen. Wer öffentlich dazu auffordert, menschliche Existenz zu beseitigen, zu verfolgen oder ihr nachzustellen, nur weil sie anderer ethnischer, religiöser, politischer, kultureller Abstammung entspringt und es keine Rechtfertigung aus gewaltverherrlichenden Gründen gibt, wird mit …”

    Der Schutz könnte damit nicht nur auf die Existenz von Israel abzielen, sondern gleichzeitig auch jede andere unterdrückte Volksgruppe zu schützen sein.

    Dem Iran könnte man in dieser Rechtsnorm die Existenz der Staatsgewalt aberkennen, weil sie in besonders gewalttätiger Weise ihr eigenes Volk unterdrückt, foltert und terrorisiert. Das Staatsvolk des Iran bleibt weiterhin geschützt.

    Mit vorzüglicher Hochachtung

    E. Zettler

  3. ‘Sehr geehrte Damen und Herren, ich finde den offenen Brief gegen diese Gesetzesinitiative gut, richtig, und extrem wichtig, und danke dafür. Ich unterstütze die genannten Argumente voll und ganz.

    Wachsenden Antisemitismus durch eine Meinungsdoktrin und Maulkorb unterbinden zu wollen, halte ich für demokratiegefährdend. Ich hoffe sehr, dass dieser Gesetzesentwurf bereits im Bundesrat abgelehnt werden wird.

Schreibe einen Kommentar

Wir freuen uns, wenn Du mit den Beiträgen auf dem Völkerrechtsblog über die Kommentarfunktion interagierst. Dies tust Du jedoch als Gast auf unserer Plattform. Bitte habe Verständnis dafür, dass Kommentare nicht sofort veröffentlicht werden, sondern von unserem Redaktionsteam überprüft werden. Dies dient dazu, dass der Völkerrechtsblog ein sicherer Ort der konstruktiven Diskussion für alle bleibt. Wir erwarten, dass Kommentare sich sachlich mit dem entsprechenden Post auseinandersetzen. Wir behalten uns jederzeit vor, hetzerische, diskriminierende oder diffamierende Kommentare sowie Spam und Kommentare ohne Bezug zu dem konkreten Artikel nicht zu veröffentlichen.

Deinen Beitrag einreichen
Wir begrüßen Beiträge zu allen Themen des Völkerrechts und des Völkerrechtsdenkens. Bitte beachte unsere Hinweise für Autor*innen und/oder Leitlinien für Rezensionen. Du kannst uns Deinen Text zusenden oder Dich mit einer Voranfrage an uns wenden:
Abonniere den Blog
Abonniere den Blog um regelmäßig über neue Beiträge informiert zu werden, indem Du Deine E-Mail-Adresse in das unten stehende Feld einträgst.