Warum werden Verbrechen, die von Syrern in Syrien an Syrern begangen werden, vor einem deutschen Gericht in Koblenz verhandelt? Auf welcher rechtlichen Grundlage findet ein solches Verfahren statt und welche Interessen spielen dabei eine Rolle?
In dieser Folge geht es um das Weltrechtsprinzip und damit u.a. um die Aktualität des Prinzips in der deutschen Rechtspraxis, Verbrechen des Assad-Regimes in Syrien, Fragen der Repräsentation und Entscheidungsmacht sowie die Rolle von Zivilgesellschaften. Isabel Lischewski gibt eine kurze Einführung zum Weltrechtsprinzip mit Bezug auf das Pinochet-Verfahren, Philipp Eschenhagen spricht anschließend mit Antonia Klein vom ECCHR, die das al Khatib Verfahren vor dem OLG Koblenz aus nächster Nähe erlebt hat.
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Hintergrundinformationen
- Al Khatib Verfahren: Baumstieger/Kampf/Steinke, „Der Prozess“, in Süddeutsche Zeitung vom 17.04.2020
- Zu den normativen Grundlagen des Weltrechtsprinzips und der Rolle von Diasporas: Mégret, „The ‚elephant in the room‘ in debates about universal jurisdiction: diasporas, duties of hospitality, and the constitution of the political“, in 6(1) Transnational Legal Theory (2015) 89
Moderation: Sophie Schubert & Philipp Eschenhagen
Grundlagenteil: Dr. Isabel Lischewski
Interview: Antonia Klein & Philipp Eschenhagen
Schnitt: Daniela Rau
Credits:
Philipp Eschenhagen is a research associate at Bucerius Law School and a PhD candidate at the Walther Schücking Institute for International Law. He is an editor at Völkerrechtsblog.
Sophie Schuberth is a research fellow and PhD-candidate at Freie Universität Berlin, working in the Berlin Potsdam Research Group ‘The International Rule of Law- Rise or Decline?’. She is an editor at Völkerrechtsblog.
Dr. Isabel Lischewski is an Editor and Podcast Co-Host at Völkerrechtsblog as well as a post-doctoral researcher focusing inter alia on gender, governance, and education in international and German public law at University of Münster.
Erik Tuchtfeld is a research fellow at the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law (Heidelberg) and head of the humanet3 research group. He is an editor at Völkerrechtsblog.
Mich verwundert es seit vielen Jahren schon , das anmaßende Denken und Handeln der Deutschen ” Demokratischen” Politeliten gegenüber Ländern die Politisch und Wirtschaftlich durch kriegerische Maßnahmen der westlichen “Demokraten” geschwächt sind . Die Deutschen neigen wie immer zum Extremen ,aber dadurch wird ihre Historie aus meiner Sicht nicht , und nie wieder aufgewertet werden . Einer der Formulierungen und Begrifflichkeiten der neueren Zeit ……Kollateralschaden , kein Verbrechen im und nach dem Weltrechtsprinzip ? Es gebe viele ,sehr viele und nicht mehr nachvollziehbare Verbrechen die bei Kriegen entstehen , auch Deutschland sollte nicht vergessen werden bei den Kriegen gegen Libyen & Syrien das die BW mit ELOKA und EWACS den Alliierten zur Seite stand .Ich ,mit 70 Jahren ordne auch dieses Geschehen bei der Kategorie Verbrechen ein, das meinen Gerechtigkeit und Friedenswillen widerstrebt. Auch die Frage : Völkerrecht und der ungehemmte Zustrom von Menschen anderen Religionen und Ethnien in einen Land müsste doch mal geklärt werden.
Ich halte den Begriff des Weltrechtsprinzips fuer eine falsche Kategorie. Es klingt so, als eine eigene Regelung eine weltweite Geltung haette. Das Internationale Strafrecht ist aber ein Teil des Voelkerrechts und schon als solches weltweit gueltig Das muss man nicht auch noch sagen. Auf die nationale Rechtsordnung, nach dem ersten Weltkrieg beispielsweise auch auf den Grundsatz Nulla Poena sine lege, kommt es dafuer ueberhaupt nicht an. Fraglich ist vielmehr allein, ob es ein bestimmtes Voelkerrecht ueberhaupt gibt und wie es anzuwenden ist. Gibt es zum Beispiel ein Folterverbot?
Koennen wir einen afrikanischen Justizminister ins Gefaengnis werfen, weil in den Gefaengnisses seines Heimatlandes gleichsam wie im Mittelalter systematisch und schwerwiegend gefoltert wird? Folter soll jedenfalls vielfach der Normalzustand sein. Wir koennen uns auslaendische Rechtsordnungen aber nicht malen. Wir muessen Afrika leider so nehmen wie es ist. Zustaendig sind die Afrikaner. Von anderen Laendern erst gar nicht zu reden.
Dabei sind die Grenzen zwischen Krieg und Frieden fliessend. Nehmen wir an, dass eine befreite Stadt fuer die Anwendung des Voelkerrecht genuegt. Was ist dann der Unterschied zwischen einem syrischen Gefaegnis und Abu Graib und Guantanamo? Wir koennen nicht sagen, dass Abu Graib und Guantanamo bedauerliche Ausnahmen sind und die Welt im Uebrigen schoen sei. Wenn sich die Amerikaner systematisch nicht an ein Voelkerrecht halten, dann gibt es dieses Voelkerrecht nicht mehr.
Im Uebrigen gehoert zu jedem Kriegsverbrechen auch die Frage einer Amnestie, die nach dem ersten Weltkrieg leider vergessen worden ist. Siehe aber auch das Abkommen der USA mit den Taliban von Doha vom 28,02,2020. Diese gehoert zur Kunst des Friedensschlusses mit dazu. Fuer den Frieden in einem Buergerkrieg ist aber in erster Linie das Heimatland zustaendig. Es gibt keinen vernuenftigen Grund dafuer, dass sich Deutschland in die inneren Angelegenheiten von Syrien einmischt. Es reicht schon, dass wir Kontingentfluechtlinge aufnehmen, die der Meinung sind, sie duerften auf syrische Polizisten schiessen, denn diese Polizisten schoessen doch auch. Wir duerfen ihnen allenfalls Asyl gewaehren.
Ähnlich skeptisch Alfred P. Rubin https://digital-commons.usnwc.edu/ils/vol75/iss1/8/ .