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Zulässigkeitsgrenzen von Investor-Staat-Schiedsvereinbarungen nach EU-Recht

21.04.2015

In der Debatte um TTIP und andere derzeit von der Europäischen Union verhandelte Freihandelsabkommen wird am kontroversesten über das Thema Investor-Staat-Schiedsvereinbarungen (ISDS) gestritten. Auch unter den Mitgliedstaaten bestehen zu dieser Thematik unterschiedliche Vorstellungen. Die Neuordnung der gemeinsamen Handelspolitik durch den Vertrag von Lissabon hat außerdem dazu geführt, dass viele der in diesem Zusammenhang relevanten rechtlichen Fragestellungen derzeit noch ungelöst sind. Generelle Kritik an ISDS wird insbesondere bezüglich dessen mangelnder demokratischer Legitimation und Rechtsstaatlichkeit formuliert. Auf der Basis sehr unbestimmter Rechtsbegriffe würden Schiedsgerichte unzulässig in staatliche Regulierungsbefugnisse („right to regulate“) eingreifen. Auch genügten die Schiedsverfahren an sich rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht. All dies wirft die Frage nach dem durch das Unionsrecht vorgegebenen Rechtsrahmen für derartige Vereinbarungen auf.

Abkommen mit Drittstaaten über ISDS sind als „gemischte Abkommen“ abzuschließen

Die Union verfügt in Art. 207 Abs. 1 AEUV über die ausschließliche Kompetenz zur Regelung sämtlicher Aspekte von „ausländischen Direktinvestitionen“. Der in Investitionsschutzabkommen übliche, weite Investitionsbegriff (vgl. z. B. Artikel X.3 des CETA-Entwurfs) erfasst darüber hinaus allerdings auch alleine der Kapitalanlage dienende „Portfolioinvestitionen“. Zwar wird von einer zunehmenden Anzahl an Literaturstimmen – mit im Einzelnen unterschiedlichen Begründungsansätzen – vertreten, dass der Union hierfür aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit eine implizite Außenkompetenz nach der Implied Powers-Lehre zusteht, mit Blick auf die Systematik der Verträge können diese Ansätze allerdings im Ergebnis nicht überzeugen. Die Union kann deshalb Abkommen mit Drittstaaten über ISDS nicht alleine abschließen, sie benötigt hierfür die Zustimmung der Mitgliedstaaten im Rahmen von gemischten Abkommen.

Bei der Vermittlung demokratischer Legitimation für ISDS kommt dem Europäischen Parlament eine entscheidende Bedeutung zu

Nach traditionellem Verständnis besteht für das auswärtige Handeln ein ‚Primat der Exekutive‘. Innerhalb der Union wurde dieses durch die Neuordnung der gemeinsamen Handelspolitik zwar nicht völlig beseitigt, die Befugnisse des Europäischen Parlaments auf diesem Gebiet wurden allerdings erheblich ausgeweitet. Insbesondere verfügt das Parlament bereits in der Verhandlungsphase über umfassende Informations- und Anhörungsrechte. Diese Rechte sind für die Vermittlung von demokratischer Legitimation durch das Parlament von entscheidender Bedeutung, sie wurden im Rahmen der bisherigen Verhandlungen allerdings nicht vollumfänglich beachtet. Dies führte zu Defiziten bei der demokratischen Kontrolle der Verhandlungen. Daneben wird demokratische Legitimation auf der Unionsebene durch die Vertreter der Mitgliedstaaten im Rat vermittelt, die wiederum durch ihre nationalen Parlamente demokratisch legitimiert sind.

Das Europäische Parlament hat dadurch auch entscheidenden Einfluss auf das Verhältnis von staatlichen Regulierungsspielräumen und Investitionsschutz

Das gesamte auswärtige Handeln der Union hat sich an Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und den weiteren im Wertekanon des Art. 21 EUV enthaltenen Zielen und Grundsätzen zu orientieren. Diese Anforderungen sind grundsätzlich auch justitiabel, allerdings ist bei deren Umsetzung von einem erheblichen politischen Beurteilungsspielraum auszugehen. Die Bedeutung der Grundsätze des Art. 21 AEUV liegt deshalb insbesondere in der weiteren Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments als „demokratisches Gewissen“ der Union. Insgesamt wird für die Frage nach dem Verhältnis zwischen Investorenschutz und der Wahrung staatlicher Regulierungsspielräume letztlich entscheidend sein, wie das Parlament die ihm in diesem Bereich nun zustehenden Kompetenzen zukünftig ausübt.

Die Ausgestaltung von Schiedsverfahren, an denen die Union beteiligt ist, haben sich an den Justizgewährleistungen des Unionsrechts zu orientieren

Trotz der als „hybrid“ beschriebenen Rechtsnatur von ISDS, welches Elemente der privaten Handelsschiedsgerichtsbarkeit und des Völkerrechts vereint, sind die Verfahren an den inhaltlichen Maßstäben zu orientieren, die das Unionsrecht für gerichtliche Verfahren garantiert. Dabei sind unter anderem eine Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter und Öffentlichkeit und Transparenz der Verfahren von besonderer Bedeutung. Unabhängig davon wäre eine stärkere Institutionalisierung des Verfahrens rechtspolitisch sehr wünschenswert, zwingend durch das Unionsrecht vorgegeben ist dies allerdings nicht.

Welche Anforderungen der EuGH an ISDS stellen wird, ist derzeit völlig offen

Der EuGH schließt in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit der Union nicht grundsätzlich aus, internationale Vereinbarungen abzuschließen, deren Einhaltung von einem darin vorgesehenen Gericht überwacht wird, an dessen Entscheidungen die Union und insbesondere auch der EuGH selbst gebunden ist. Er fordert dabei aber eine umfassende Wahrung seiner Zuständigkeit und seiner Auslegungshoheit über das Unionsrecht, die er der ‚Autonomie des Unionsrechts‘ entnimmt. Es bleibt abzuwarten, welche Bedeutung dieser Rechtsprechung für ISDS unter Beteiligung der Union zukommt.

 

Roland Hoffmann, LL.M., Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Europa und Völkerrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.

Dieser Beitrag ist Teil des Symposiums Trademocracy vom Völkerrechtsblog und JuWiss. Weitere Beiträge werden ebensfalls auf JuWiss erscheinen (hier). Parallel zu diesem Post erscheinen auf dem JuWissBlog der Beitrag von Andrej Lang zum gleichen Thema sowie der Beitrag von Patricia Wiater zum Einfluss des Föderalismus auf die demokratische Bewertung von Freihandelsabkommen.

Cite as: Roland Hoffmann, “Zulässigkeitsgrenzen von Investor-Staat-Schiedsvereinbarungen nach EU-Recht”, Völkerrechtsblog, 21 April 2015, doi: 10.17176/20170403-222153.

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Roland Hoffmann
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  1. […] Der Beitrag ist Teil unseres Online-Symposiums “Freihandel vs. Demokratie 2.0″, das wir zusammen mit dem Völkerrechtsblog organisieren. Parallel zu diesem Post erscheinen die Beiträge zur Vereinbarkeit der Unionsgerichtsbarkeit mit ISDS von Andrej Lang auf dem JuWissBlog sowie von Roland Hoffmann auf dem Völkerrechtsblog. […]

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