Von der komplizierten Freiheit, die eigene Muttersprache zu sprechen
Der Fall Semir Güzel vor dem EGMR
Sprachenrechte gehören, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in entsprechenden Urteilen regelmäßig betont, als solche nicht zu den von der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geregelten Rechten und Freiheiten. Dass es keinen übergreifenden Artikel gibt, muss aber nicht heißen, dass die Konvention nicht ausreichend Grundlage bietet, um die verschiedenen Aspekte sprachlicher Rechte sinnvoll zu garantieren. In den letzten Jahren hat sich das Gericht unter diversen Artikeln der EMRK damit befasst – zuletzt in dem Urteil Semir Güzel gegen die Türkei im vergangenen Monat, in welchem es eine Verletzung der freien Meinungsäußerung feststellte. Die Entscheidung erging einstimmig, der Urteilstext ist relativ knapp – dennoch verdient das Urteil Aufmerksamkeit, weil es eine Reihe von Entscheidungen ergänzt, die einen spezifischen Aspekt von Sprachrechten behandeln: die Freiheit, die eigene Muttersprache zu sprechen.
Sprachrechte als Minderheitenrechte
Diese Freiheit, die Muttersprache zu sprechen, ist grundlegend – und sie ist erstaunlich kompliziert. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass die EMRK keinen spezifischen Artikel zu Sprachrechten enthält, oder dass sich für Sprachrechte insgesamt wenig explizite Garantien im internationalen Recht finden, dass sie das „Aschenputtel der Menschenrechte“ darstellen, wie Stephen May es formuliert. Was das Recht, die Muttersprache zu sprechen, so kompliziert macht, sind auch der Hintergrund und die Bandbreite von Themen, die mit Sprachrechten einhergehen: Hintergrund sind regelmäßig politische Spannungen zwischen sprachlicher Minderheit und der Mehrheitsbevölkerung im Staat. Sprachrechte sind dann eng verbunden mit Fragen politischer Anerkennung und Autonomie, die Einschränkung von Sprachrechten umgekehrt mit Sorgen um territoriale Integrität und nationalen Zusammenhalt begründet. Insofern liegt der Schwerpunkt wissenschaftlicher Analysen meist darauf, die Besonderheit von Sprachrechten als Gruppenrechten hervorzuheben. Zentrale Vorschriften im internationalen Recht finden sich im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz, so im Artikel 27 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und in der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen. Klassische Fälle betrafen beispielsweise den Unterricht in einer Sprache oder die Kommunikation mit Behörden, also die Möglichkeit als sprachliche Minderheit in öffentlichen Institutionen Raum zu erhalten und die Sprache nicht nur praktizieren, sondern auch pflegen und weitergeben zu können.
Unterscheidet sich Freiheit, die eigene Sprache zu sprechen, grundsätzlich von diesen Konstellationen, in denen Sprachenrechte wesentlich als Gruppenrechte zu verstehen sind? Das Recht, die Muttersprache – oder irgendeine beliebige Sprache – zu sprechen, bildet zunächst eine individuelle Freiheit, für die der Kontext einer politischen Minderheit nicht konstitutiv ist. Eine Sprache zu sprechen ist erst einmal ein Handeln, das die Freiheit keiner anderen Person beschränkt oder betrifft. Zugleich sind die Übergänge natürlich fließend: Umfasst die Freiheit der Muttersprache nur das Sprechen im Privaten, oder auch in öffentlichen Versammlungen, und auch im Parlament? Umfasst sie nur das Sprechen oder auch das Schreiben, und falls auch letzteres, nur das Schreiben von Briefen, oder auch das von Zeitungen und Wahlprogrammen? Eine klassische Unterscheidung innerhalb der Sprachrechte ist jene zwischen duldenden und fördernden Sprachrechten. Aber in Fragen, welche die Freiheit sich öffentlich als sprachliche Minderheit zu organisieren betreffen, stößt die Eindeutigkeit dieser Unterscheidung schnell an ihre Grenzen. Selbst die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Gebrauch der Sprache, wie sie der UN-Menschenrechtsausschuss trifft, hilft nur begrenzt weiter – wie der Fall Semir Güzel ebenso wie zwei vorangegangene Fälle zum Kurdischen in der Türkei zeigen.
Fälle zum Gebrauch des Kurdischen in der Türkei
Der Status des Kurdischen in der Türkei ist seit Beginn der Republik umstritten: Nach dem Ende des Osmanischen Reichs war eine einheitliche Nationalsprache zentrales politisches Anliegen. „Vatandas, Türkçe Konus!“, wird Atatürk zitiert, „Bürger, sprecht Türkisch!“ Die Sorge, dass der freie Gebrauch von Minderheitssprachen politischen Separationsbewegungen Vorschub leisten würde, betraf dabei immer zuvorderst die KurdInnen: Das Kurdische ist mit dem Türkischen nicht verwandt, und obwohl das Verhältnis zwischen den Versionen des Kurdischen selbst umstritten ist (vgl. Ucarlar, S. 199), verbindet es kurdische Minderheiten im Iran, in Syrien, im Irak, und in der Türkei. Ab den achtziger Jahren lockerte sich das jahrzehntelange Verbot des Kurdischen allmählich, insbesondere unter der Präsidentschaft Turgut Özals Anfang der Neunziger. Ab 2001 war es auch die Annäherung an die EU und die dabei eingeforderte Anpassung des türkischen Rechts, die zu mehr kurdischen Sprachrechten beitrugen.
In diese Zeit fallen nun drei vom EGMR entschiedene Fälle, welche in verschiedener Weise das Recht, Kurdisch zu sprechen, behandeln: Der Fall Şükran Aydin et al (2013) betraf fünf WahlkandidatInnen, die auf Kurdisch Reden gehalten oder sonst Wahlkampf geführt hatten. In ihrer Strafverfolgung – unter einer Vorschrift, die in der Zwischenzeit abgeändert wurde – fand der EGMR eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK. In einem Sondervotum argumentierte Richterin Keller, es sei zudem das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK verletzt, weil die Verbote de facto speziell gegen das Kurdische gerichtet waren. Im 2014 entschiedenen Fall Nusret Kaya ging es um fünf Gefängnisinsassen, die mit Familienangehörigen auf Kurdisch Telefonate führen wollten. Hier befand das Gericht, in einem fünf-zu-zwei-Votum, dass der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei. In der Abwägung zwischen dem Anliegen der Inhaftierten, gehaltvollen Kontakt mit Angehörigen pflegen zu können, und Sicherheitsinteressen des Staats waren vor allem die Bedingungen umstritten, unter denen geprüft oder erklärt werden müsse, dass die Inhaftierten oder Angehörigen kein Türkisch sprachen.
Der nun kürzlich entschiedene Fall Semir Güzel schließlich betraf wiederum den politischen Kontext, es ging um die Strafverfolgung eines Vize-Vorsitzenden einer Partei, der nicht verhindert hatte, dass auf dem Parteikongress Kurdisch gesprochen wurde. Daraufhin wurde er zusammen mit mehreren Parteimitgliedern angeklagt und zu einem Jahr Haft verurteilt. Grundlage der Strafverfolgung war eine Vorschrift des Parteiengesetzes, welches im Abschnitt “Zur Verhinderung der Formung von Minderheiten” bestimmte, dass politische Parteien keine anderen Sprachen als Türkisch in ihren Programmen, Broschüren, Versammlungen und dergleichen verwenden dürfen. Diese Vorschrift kam in einem anderen Fall vor das türkische Verfassungsgericht, welche sie 2012 für verfassungswidrig erklärte, da in den entsprechenden Passagen unklar bliebe, inwieweit sie auf Individuen anwendbar sind.
Das Verfahren gegen Güzel war schon zuvor aus formalen Gründen eingestellt worden. Entgegen dem Vorbringen der Türkei befand der EGMR, dass die Opfereigenschaft dennoch fortbestand und entschied in der Sache, dass die Strafverfolgung Güzels Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt habe. Ebenso wie das türkische Verfassungsgericht bezieht sich das Gericht dabei auf die unklare Formulierung der Vorschrift, die als Grundlage für eine Strafverfolgung nicht ausreiche. Zu einer Abwägung der Verhältnismäßigkeit, also zu substantiellen Erwägungen, in welchen Grenzen ein klar formulierter Straftatbestand die Verwendung einer Sprache in politischen Versammlungen untersagen dürfte, kommt das Gericht also nicht.
Das Recht, die Muttersprache zu sprechen
Bemerkenswert ist zunächst, dass in allen drei Fällen die Beschwerdeführer explizit darauf hinwiesen, dass es sich bei dem Kurdischen um ihre Muttersprache handelt, und die Bedeutung dieser Tatsache vom Gericht zumindest aufgegriffen wird, wenn auch in unterschiedlicher Weise behandelt: Im Urteil zu Şükran Aydin findet sich die ausführlichste Erörterung, mit dem Hinweis, dass Staaten bei sprachlichen Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, ebenso wie dem Hinweis, dass das Sprechen einer Sprache ohne Frage unter den Schutz des Art. 10 fällt, und dass ein Totalverbot im Kontext von Wahlen nicht zu rechtfertigen ist (para. 55). Hierbei nimmt das Gericht auf die Tatsache Bezug, dass es sich um die Muttersprache der Beschwerdeführer und vieler in den Wahlkampagnen angesprochenen Personen handelt. Vage bleibt aber, ob es im Kern darauf ankommt, dass eine andere Sprache – das Türkische – nicht oder unzureichend verstanden wird, oder ob per se der Freiheit, die Muttersprache zu sprechen, eine besondere Stellung zukommt.
Die Spannung zwischen Beherrschung der offiziellen Sprache und dem legitimen Wunsch, sich in der Muttersprache zu verständigen, wird im zweiten Fall Nusret Kaya noch deutlicher: Zentral in der Diskussion – und für die abweichende Meinung der Richter Karakaş und Raimondi – ist die Frage, wie festzustellen sei, dass die Gefängnisinsassen oder ihre Angehörigen kein Türkisch verstehen. Weshalb die Möglichkeit auf einer anderen Sprache zu kommunizieren, gerade in dem Kontext des Privat- und Familienlebens, einen ausreichenden Grund bildet, den Gebrauch der gemeinsamen Muttersprache zu begrenzen, erscheint aber zumindest näher begründungsbedürftig. Die private Kommunikation ist in vielen Fällen eben eine, in der es um mehr geht als darum, Fakten auszutauschen. Hinsichtlich des Rechts, über ein strafrechtliches Verfahren und die Anklagepunkte informiert zu werden, genügt sicherlich eine Sprache, die man versteht. Geht es aber um die Kommunikation mit Angehörigen, die das Gericht hier ganz ausdrücklich unter dem Schutz des Familienlebens prüft, dann scheint es fragwürdig, dabei lediglich auf das Verstehen abzustellen.
Schließlich ist die Konstellation im Urteil Semir Güzel interessant, und zwar bezüglich der Frage, ob der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit eröffnet ist. Weil es nicht um das Sprechen selbst, sondern um das Nicht-Unterbinden ging, argumentiert das Gericht, dass dieser Akt Semir Güzels, das Kurdische auf der Parteiversammlung zuzulassen, selbst einen Akt der Meinungsäußerung darstellt. Das ist im konkreten Fall unproblematisch und überzeugend – aber es stellt wiederum die Frage nach der Freiheit, eine Sprache zu sprechen, vor den Hintergrund politischer Anliegen. Dem Verbot des Kurdischen durch die entsprechende damalige Vorschrift des Parteiengesetzes, welches das Sprechen der Muttersprache zu einer politischen Frage macht, wird so begegnet indem die Nichtbeachtung des Verbots ebenso als politische Position verstanden wird. Für ein systematisches Verständnis der Freiheit, die Muttersprache zu sprechen, scheint es mir wichtig, deren individualrechtliche Seite nicht aus dem Blick zu verlieren.
Sprachrechte im Kontext von Migration und pluralistischen Gesellschaften
Die Stellung von Sprachrechten zwischen Individual- und Gruppenrechten, zwischen kulturellen Identitäts- und politischen Minderheitsrechten, ist überwiegend im Bezug auf seit langem bestehende Minderheiten oder konkurrierende Sprachgruppen diskutiert worden: Mit Blick auf das Katalanische in Spanien, das Französische in Belgien, das Russische in baltischen Staaten, das Englische in Quebec, das Kurdische in der Türkei. Der Blick auf Sprachrechte ist also häufig ein in die Vergangenheit gerichteter. Aber Sprachrechte sind nicht an das Thema nationaler Minderheiten geknüpft, und ihre systematische Behandlung scheint gerade unter Bedingungen einer globalisierten Welt, im Kontext von Migration, in Einwanderungsgesellschaften und allgemeiner im Zusammenhang mit einem pluralistischen Verständnis politischer Mitgliedschaft wichtig.
Dass gerade Überlegungen zum Recht die Muttersprache zu sprechen dabei gefragt sind, ahnt man, wenn die CSU sich mit Vorschlägen zur heimischen Deutschpflicht hervortut. Die drei Konstellationen in den Fällen Şükran Aydin, Nusret Kaya und Semir Güzel weisen insofern auch auf Themenbereiche hin, in welchen die Freiheit der Muttersprache diskutiert werden muss. Dabei ist es unverzichtbar, die Seite von Sprachrechten als individuelle Freiheiten zu beachten: Natürlich findet Kommunikation immer mit anderen statt; aber die Freiheit, eine Sprache zu sprechen, besteht nicht nur als Teil politischer oder kultureller Minderheitenrechte. Welchen Grad an sprachlicher Diversität eine pluralistische Gesellschaft darüber hinaus im Öffentlichen erlaubt, wie viel Raum nicht offiziellen Sprachen in Bildung und Medien eingeräumt wird, und wie die Freiheit der Muttersprache sich in den Grenzbereichen von Privatem und Öffentlichem schützen lässt, sind Fragen, die im Kontext von Migration und in diversen Gesellschaften immer wieder neu verhandelt werden müssen.
Dana Schmalz promoviert an der Universität Frankfurt mit einer rechtstheoretischen Arbeit zum Flüchtlingsrecht und studiert gegenwärtig im LL.M an der Cardozo Law School, New York.
Cite as: Dana Schmalz, “Von der komplizierten Freiheit, die eigene Muttersprache zu sprechen: Der Fall Semir Güzel vor dem EGMR”, Völkerrechtsblog, 11 October 2016, doi: 10.17176/20180522-184204.
Dana Schmalz is a postdoctoral research fellow at the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law, she holds a scholarship from the Alexander von Humboldt-Foundation. Her work centers on refugee and migration law, human rights, and legal philosophy. In her current research project, she is exploring how population growth has been an object of international legal activities.