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„No chemical or any other weapons of mass destruction were developed on my land”

Faktenfindung im Chemiewaffenkontrollregime

17.03.2022

Idealerweise sollten politische Handlungen und Entscheidungen auf einer transparenten, soliden und glaubwürdigen Faktengrundlage beruhen. Wo Akteure unterschiedliche Interessen verfolgen, läuft dieses Ideal Gefahr, unter die Räder zu kommen; sei es, weil die Faktengrundlage durch unterschiedliches Framing unterschiedlich interpretiert wird oder, sehr viel gravierender, weil schlicht falsche Informationen verbreitet werden, um Handlungen zu rechtfertigen oder sonstige Vorteile zu erlangen.

Dieses Phänomen ist aktuell im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu sehen: Russland versucht, seine völkerrechtswidrige Aggression mit mehr oder weniger an den Haaren herbeigezogenen „Tatsachen“ zu rechtfertigen. Bereits im Dezember 2021 wurde behauptet, mit den USA verbundene Akteure würden in der Ukraine mit der giftigen Substanz Botulinumtoxin für militärische Zwecke hantieren. Zuletzt hat der russische Außenminister Lavrov in den Raum gestellt, in Laboren in der Ukraine würden biologische und chemische Waffen hergestellt werden.

Chemische Waffen unterliegen dem strikten Verbotsregime des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) vom 13.01.1993. Stand März 2022 sind nur Ägypten, Israel, Nordkorea und der Südsudan nicht Mitglied des Übereinkommens. Auf Grundlage des CWÜ wurde die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) errichtet. In diesem Beitrag wird das CWÜ-Regime beschrieben und dargestellt, welche Rolle die OPCW bei der Faktenermittlung und -verifizierung im Bereich der Chemiewaffenkontrolle spielen kann. Außerdem werden mögliche Konsequenzen eines Chemiewaffeneinsatzes dargestellt.

Überblick: Chemiewaffenkontrolle

Nach dem CWÜ sind Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Weitergabe und insbesondere der Einsatz chemischer Waffen streng und umfassend verboten (Art. I Nr. 1). Als chemische Waffe gilt dabei jegliche toxische Chemikalie, die nicht zu einem vom CWÜ doch erlaubten Zweck bestimmt ist (Art. II Nr. 1). Es wird also, anders als im Bereich der Nuklearwaffenkontrolle, eine gesamte Waffenkategorie vollständig verboten. Im Rahmen dieses Verbots sind auch alle existierenden chemischen Waffen und Einrichtungen zu ihrer Herstellung zu vernichten (Art. I Nr. 2-4).

Toxische Chemikalien, die zu erlaubten Zwecken vorgesehen sind, unterliegen je nach Grad ihrer Gefährlichkeit unterschiedlich strenger Kontrollen. Das umfasst neben militärisch genutzten Chemikalien auch und insbesondere die zivile Industrie; wer entsprechende Stoffe produziert, nutzt, im- oder exportiert, muss das an die OPCW bzw. nationale Verbindungsbehörden melden. Die OPCW verifiziert diese Meldungen regelmäßig in Inspektionen (Art. IV, V, VI Abs. 3 CWÜ). So wird ein engmaschiges Kontrollnetz geschaffen, durch das die Herstellung chemischer Waffen möglichst unterbunden oder wenigstens im Keim erstickt werden soll.

Die OPCW als Vermittlungs- und Ermittlungsorganisation

Neben diesen anlasslosen Verifikationsmaßnahmen bietet das CÜW der OPCW Möglichkeiten zur Ver- und Ermittlung, sollte ein Bruch des Übereinkommens im Raum stehen. Auf diese nimmt auch der ukrainische Botschafter bei der OPCW, Maksym Kononenko, in seinem Statement vor dem Exekutivrat der Organisation vor wenigen Tagen Bezug: Er weist die russischen Vorwürfe zurück, ordnet sie als argumentatorische Rechtfertigungen für militärische Aktionen Russlands ein und äußert im Gegenteil die Befürchtung, Russland könnte selbst den Einsatz chemischer Waffen vorbereiten. Für einen solchen Fall kündigt er an, auf die Ressourcen der OPCW zurückgreifen zu wollen. Der ukrainische Präsident Zelenskyy äußerte sich auf ähnliche Weise.

Kononenko verweist zunächst auf Art. IX, der es Vertragsstaaten gestattet, untereinander oder unter Inanspruchnahme von Vermittlungstätigkeiten der OPCW die Klärung von Situationen herbeizuführen, die einen Bruch des Übereinkommens vermuten lassen. Dabei kann der Exekutivrat der OPCW ersucht werden, bei der Klärung zu helfen (Art. IX Abs. 3) oder eine Klarstellung von dem anderen Staat zu erwirken (Art. IX Abs. 4). Kononenko bittet den Exekutivrat „to follow this situation closely“. Er spricht in seinem Statement nicht von konkreten vermuteten Brüchen des CWÜ durch Russland; allerdings sind Klarstellungsanfragen an Russland in der Vergangenheit ohnehin ins Leere gelaufen: Auf eine Anfrage Großbritanniens im Zusammenhang mit der Vergiftung von Andrej und Julia Skripal im Jahr 2018 hatte Russland zwar mit einem Katalog an Gegenfragen reagiert – zu einer eigenen Antwort auf die Fragen Großbritanniens hat man sich allerdings nicht herabbegeben.

Kononenko spricht auch Art. X an, nach dem ein Vertragsstaat „Hilfeleistung und Schutz“ von der OPCW erhalten kann, sollte er eine nach dem CWÜ verbotene Handlung gegen sich vermuten. Die OPCW würde dann Inspektor*innen entsenden, um Ermittlungen anzustellen; diesen wäre Zugang zu allen von einem Chemiewaffeneinsatz möglicherweise betroffenen Bereichen zu gewähren. Sie dürften Proben entnehmen, Betroffene, Augenzeugen und medizinisches Personal untersuchen und befragen, Krankenblätter einsehen und an Autopsien teilnehmen. Zweck der Ermittlung wäre einerseits, ggf. notwendige Hilfsmaßnahmen zu bestimmen und zu koordinieren; andererseits sollte auch festgestellt werden, ob tatsächlich gegen das CWÜ verstoßen wurde. Insbesondere soll auch die Verantwortlichkeit für einen entsprechenden Chemiewaffeneinsatz geklärt werden. Diese Kompetenz hat die Staatenkonferenz im Jahr 2018 gegen die Stimmen von u.a. Syrien, dem Iran und – ironischerweise – Russland beschlossen; dem war die Blockade einer UN-Ermittlungsmission im Sicherheitsrat durch – ironischerweise – Russland vorangegangen, die die Verantwortlichkeit für Chemiewaffeneinsätze in Syrien hätte klären sollen.

Schärfstes Schwert: Verdachtsinspektion

Sollte ein Staat vermuten, dass eine andere Vertragspartei selbst chemische Waffen herstellt oder in anderer Weise gegen das CWÜ verstößt, bietet das CWÜ auch unabhängig von einem vermuteten Chemiewaffeneinsatz ein auf den ersten Blick äußerst scharfes Schwert: Die OPCW kann um eine sogenannte „Verdachtsinspektion“ ersucht werden (Art. IX Abs. VIII). Ein solches Ersuchen müsste sich auf einen näher bestimmten Ort (beispielsweise in einer Anlage der chemischen Industrie) auf dem Territorium eines anderen Vertragsstaats beziehen und näher ausführen, warum dort angeblich gegen das CWÜ verstoßen wird. Wird das Ersuchen nicht von einer Dreiviertelmehrheit im Exekutivrat gestoppt, dem 41 Mitglieder angehören, würde die OPCW „unverzüglich“ (Art. IX Abs. 8) Inspektor*innen entsenden, um den Vorwürfen nachzugehen. Der ersuchte Staat wäre verpflichtet, weitreichenden Zugang zu dem benannten Gelände zu gewähren, mit dem Inspektionsteam zu kooperieren und seine Vertragstreue „nach besten Kräften“ darzulegen.

Dieses zwar schärfste Schwert im Ermittlungskoffer der OPCW wurde allerdings noch kein einziges Mal zur Anwendung gebracht, wenngleich es in der Vergangenheit durchaus Anlass dazu gegeben hätte: Weder die Chemiewaffeneinsätze in Syrien noch die Vergiftungen von Andrej und Julia Skripal und Alexej Navalny haben zu entsprechenden Ersuchen geführt. Die Gründe dafür dürften eher auf politischer denn auf rechtlicher Ebene zu suchen sein: Ein solches Ersuchen kann erheblich konfrontativ und eskalierend sein, während es außerdem die Gefahr birgt, keinen Vertragsbruch festzustellen und dem inspizierten Staat so die Möglichkeit gibt, sich als „reingewaschen“ zu präsentieren; außerdem müssten zur Begründung des Ersuchens möglicherweise sensible Quellen gefährdet werden.

Ob insbesondere die Angst vor einer möglichen Eskalation im Rahmen des Ukrainekriegs noch ein durchgreifendes Argument wäre, sei jedenfalls dahingestellt. Abgesehen davon ist mit Blick auf den von Russland aktuell zum Ausdruck gebrachten Respekt für völkerrechtliche Normen wohl ohnehin stark zu bezweifeln, dass der Staat seiner Kooperationspflicht aus dem CWÜ überhaupt nachkommen würde; viel eher scheint plausibel, dass ein entsprechendes Ersuchen für eine Untersuchung auf russischem Territorium schlicht zurückgewiesen oder ignoriert werden würde. Andersherum hätte natürlich auch Russland die Möglichkeit, seine öffentlich geäußerten Vermutungen verbotener Tätigkeiten auf dem Gebiet der Ukraine einer Untersuchung durch die OPCW unterziehen zu lassen; dass Russland davon Gebrauch machen sollte, ist nicht absehbar und wäre wohl auch verwunderlich.

Sonstige Ermittlungsmöglichkeiten

Solange kein Staat die OPCW um eine Verdachtsinspektion ersucht oder Ermittlungen nach Art. X wegen eines ihn betreffenden Vertragsbruchs stellt, kann die OPCW zunächst bloß vermittelnd tätig werden. In der Vergangenheit hat die OPCW auch im Rahmen von UN-Ermittlungsmissionen mitgearbeitet und Ressourcen zur Verfügung gestellt – allerdings betraf das damals mit Syrien einen Nicht-Mitgliedsstaat, außerdem ist eben diese Mission in Syrien 2018 am russischen Veto im Sicherheitsrat gescheitert. Der UN-Menschenrechtsrat hat bereits beschlossen, eine Ermittlungsmission für den Krieg in der Ukraine einzurichten; es erscheint nicht abwegig, dass die OPCW auch im Rahmen dieser Ermittlungen Hilfe leisten wird, sollte es Anlass dazu geben. Sollte eine Entscheidung des UN-Sicherheitsrats erforderlich sein, ist allerdings erneut ein russisches Veto zu erwarten. Denkbar wäre dann stattdessen, dass die OPCW im Rahmen nationaler Ermittlungen technische Hilfe leistet (Art. VIII Abs. 38 lit. e). Diese Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch schon genutzt, prominenterweise zuletzt bei der Skripal– und der Navalny-Vergiftung.

Mögliche Konsequenzen eines Chemiewaffeneinsatzes

Setzt ein Staat Chemiewaffen ein, sind mehrere Konsequenzen möglich. Die Sanktionsmöglichkeiten der OPCW erschöpfen sich darin, die Rechte des Staates innerhalb der Organisation zu beschränken; insbesondere kann kein Staat aus der OPCW ausgeschlossen werden (Art. VIII Abs. 2). Dieser Mechanismus wurde bisher im Fall von Syrien einmalig zur Anwendung gebracht, dessen Stimm- und Wahlrechte seit April 2021 suspendiert sind. Die Konferenz der Vertragsstaaten kann den Staaten darüber hinaus Maßnahmen außerhalb der OPCW empfehlen und UN-Generalversammlung und Sicherheitsrat benachrichtigen; insbesondere die Entscheidung über Zwangsmaßnahmen würde dann gemäß Kap. VII UN-Charta dem Sicherheitsrat obliegen.

Der Einsatz chemischer Waffen kann natürlich im Rahmen nationaler Strafverfahren geahndet werden; er kann im Einzelfall auch als Kriegsverbrechen von Art. 8 Abs. 2 lit. b Nr. xvii, xviii, xx IStGH-Statut erfasst sein und damit internationale strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein entsprechendes Verfahren könnte sich auch auf Erkenntnisse der OPCW stützen. Der Chefankläger des IStGH, Karim Khan, hat bereits Ermittlungen zur Situation in der Ukraine aufgenommen; in seinen bisherigen Statements fordert er zur Einhaltung des Humanitären Völkerrechts auf und erinnert daran, dass Angriffe, die nicht zwischen der Zivilbevölkerung und legitimen militärischen Zielen unterscheiden, verboten sind. Insbesondere der Einsatz giftiger Gase würde einen solchen unterschiedslosen Angriff darstellen; eine explizite Erwähnung chemischer Waffen findet sich in den Statements aber nicht.

Zusammenfassung

Was lässt sich aus alldem ziehen? In friedlichen Situationen führt die OPCW regelmäßige und umfassende Kontrollen durch, die die Einhaltung des CWÜ sicherstellen sollen. Die gegenseitigen Behauptungen, den Einsatz chemischer Waffen vorzubereiten, stehen im Raum – wobei Russland in der Vergangenheit Anlass zu der Vermutung gegeben hat, bereits chemische Waffen eingesetzt zu haben. Sollte es im Ukrainekrieg erneut Grund zu solchen Annahmen geben, stehen der OPCW umfassende Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung. Sie kann auf transparente und unabhängige Weise dazu beitragen, eine Faktengrundlage zu finden, auf die einzelne Staaten oder die internationale Gemeinschaft etwaige Reaktionen stützen können. Auf ihre Ressourcen könnte auch jetzt schon zurückgegriffen werden, solange nur Befürchtungen wegen eines etwaigen Einsatzes im Raum stehen – wenn auch dargestellt wurde, wieso das im Einzelfall möglicherweise wirkungslos wäre. Die OPCW kann schlussendlich auch dazu beitragen, diejenigen zur Verantwortung zu ziehen, die chemische Waffen einsetzen. Hoffen wir, dass es dazu keinen Anlass geben wird.

 

Das Zitat im Titel entstammt dieser Quelle. Dieser Beitrag wurde hier auf Englisch veröffentlicht.

Author
Florian Jurina

Florian Jurina is a law and political science student at Albert-Ludwigs University in Freiburg, Germany.

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