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Moot Courts in der Lehre des internationalen Rechts – eine kritische Würdigung

07.03.2016

Unser Beitrag geht der Frage nach, ob sich eine verstärkte Einbindung von Moot Courts in der Lehre des internationalen Rechts lohnt. Praxisnähe und die Steigerung der Reflexionskompetenzen der Teilnehmer sind gute Gründe für das Überwiegen des Nutzens von Moot Court-Formaten. Zudem bricht der Beitrag eine Lanze für die bessere Anerkennung von Studienleistungen, die im Zusammenhang mit Moot Courts erbracht werden.

Der Moot Court als didaktisches Modell: Kosten und Nutzen

Moot Courts sind Simulationsübungen. Studierende schlüpfen in die Rolle von Anwälten und zum Teil auch Richtern. Dabei erschließen sie sich fremde Bereiche des Rechts in einem weitgehend selbstgesteuerten Lernprozess, der die Studierenden aus einer passiv-rezipierenden Haltung –wie im normalen Studium – herausschält. Die Reproduktion von Erlerntem ist dabei ausgesprochen praxisnah und hat wenig mit einer klassischen Klausursituation gemein. In der Regel fertigen Studierende umfangreiche anwaltliche Schriftsätze an. Außerdem werden Gerichtsverhandlungen simuliert, in denen der unmittelbare mündliche Schlagabtausch eine zentrale Herausforderung darstellt. Oft wird die Motivation der Studierenden noch durch den Wettbewerbscharakter der Veranstaltung – insbesondere bei den bundes- bzw. weltweit stattfindenden Moot Courts wie dem Jessup oder dem Vis Moot – weiter geschürt. Die Teilnahme an einem Moot Court – das dürften alle Teilnehmer bestätigen – stellt einen Gewinn sowohl in persönlicher wie in fachlicher Hinsicht dar.

Eine Schwäche des Modells ist, dass oft nur ein kleiner Personenkreis tatsächlich in einem Moot Court-Team arbeitet. Die damit einhergehende Individualisierung des Studienverlaufs wird von (zukünftigen) Arbeitgebern allerdings geschätzt. Ein weiterer Nachteil von Moot Courts ist der hohe Zeitaufwand für Studierende, der vor allem mit den „großen“ Moot Courts verbunden ist. Dieser Zeitaufwand wird von den Prüfungsordnungen und den Landesjustizausbildungsgesetzen – anders als von den (zukünftigen) Arbeitgebern – nur unzureichend honoriert.

Aus Sicht der Lehrenden gehen Moot Court-Formate mit Kapazitätsgrenzen einher. Dieses Problem, wenn man es als solches begreifen möchte, könnte allerdings durch ein größeres Angebot von Moot Courts – auch im Bereich des nationalen Rechts – entschärft werden. Problematisch ist außerdem die Erfassung des Lehrengagements von Betreuern in den Kategorien der Semesterwochenstunden und somit ihres Lehrdeputats.

Das didaktische Potenzial: Vertiefung völkerrechtlicher Kenntnisse in abgesichertem Rahmen

Moot Courts besitzen ein hohes didaktisches Potenzial. Auch der Wissenschaftsrat empfahl 2012 (S. 57-58) Moot Courts unter anderem als Mittel zur Förderung der Reflexionskompetenz im rechtswissenschaftlichen Studium. Studierende üben sich in einer kritisch-fragenden Grundhaltung, die auch für das wissenschaftliche Arbeiten Voraussetzung ist. Das Lehrformat bietet besonders im Bereich des internationalen Rechts einen Rahmen für die vertiefte Auseinandersetzung mit aktuellen Rechtsfragen. Der Praxisbezug von Moot Courts ist dabei ein Weg, die Relevanz von internationalem Recht in der Ausbildung zu unterstreichen.

Kleinere Moot Court-Formate für mehr Studierende

Um eine möglichst große Gruppe von Studierenden in den Genuss dieser Vorteile kommen zu lassen, und um Nachteile zu minimieren, existieren an vielen Fakultäten – auch in Deutschland – hochschulinterne Moot Courts. An der Bochumer Ruhr-Universität bieten wir “Mini Moots” im Völkerrecht an. Das Projekt soll die Neugier von Studierenden am internationalen Recht wecken. Zudem wird ihnen ermöglicht, die Praxis der Tätigkeit als Anwalt zu erproben. Die Studierenden erhalten zunächst eine Einführung in das internationale (Prozess-)Recht und nehmen an Rhetoriktrainings teil – letztere organisiert von der studentischen Unternehmensberatung der Ruhr-Universität, Campus for Company. Dieses „Peer-Coaching“ zeigt sich als besonders wirksam. Daneben bekommen die Studierenden eine Einführung in das „Interest Based Legal Reasoning“ aus der Perspektive der anwaltlichen Praxis. Zum Ende des Projekts halten alle Teilnehmenden während simulierter Gerichtsverhandlungen Plädoyers, die sie eigenständig über das Semester hinweg auf Basis von Originalschriftsätzen aus IGH-Verfahren vorbereiten. Den Abschluss bildet eine Exkursion zum Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Interessierten steht die Möglichkeit der Teilnahme an Jessup im dann folgenden Wintersemester offen.

Über die Verbindung der Vermittlung von Soft Skills, Praxiserfahrungen und dem Völkerrecht gelingt es so, Studierende auch stärker für internationale Zusammenhänge zu interessieren. Nicht selten entdecken die Teilnehmer das Völkerrecht so als ihren Studienschwerpunkt. Auch wenn die Veranstaltung überobligatorisch ist und aus der Perspektive der Studierenden mit Arbeitsaufwand verbunden ist, ist dieser noch gut mit dem regulären Curriculum zu vereinbaren. Sowohl die „großen“, genauso aber auch kleine Moot Court-Formate erweisen sich daher als äußerst sinnvoll für die Lehre des internationalen Rechts, genauso aber auch, um Studierende überhaupt für das Gebiet zu gewinnen.

Empfehlung: Teilnahme an Moot Courts besser honorieren

Ein Punkt, auf den wir an dieser Stelle besonders eingehen möchten, ist die Honorierung der Teilnahme an Moot Courts in den Prüfungsordnungen und Landesausbildungsgesetzen, sowie im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durchaus wandelbaren Lehrformate, die im anglo-amerikanischen Rechtskreis weit verbreitet sind, könnten durch eine bewusste Förderung ihr didaktisches Potenzial besser entfalten.

Anrechnung auf den „Freischuss“

Dass aber bereits die gesetzlichen Regelungen dem derzeit teilweise entgegenstehen, zeigt ein Blick in die Justizausbildungsgesetze der Länder. In Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland geht aus den jeweiligen Normen nicht hervor, dass Teilnehmer am Moot Court von einem Freisemester in Bezug auf den „Freischuss“ auf das Erste Staatsexamen profitieren. Vielmehr sehen die Ausbildungsgesetze hier nur „Freisemester“ für Auslandsstudien oder schwere Krankheit vor. Eine Klarstellung zugunsten der Moot Courts wäre wünschenswert.

Tatbestände an Lebenswirklichkeit annähern

Die Mehrheit der Länder erkennt die Teilnahme an Moot Courts als Grund für eine „Freisemester“ auf dem Weg zum „Freischuss“ an. Hier ist jedoch festzustellen, dass manche Tatbestände nicht mit der Realität des Lehrformats Moot Court übereinstimmen. So fordern beispielsweise § 37 Abs. 4 JAPO in Bayern sowie § 25 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW, dass zur Anerkennung des Moot Courts Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 16 Semesterwochenstunden zu besuchen sind. Abseits der Tatsache, dass jeder Moot-Alumnus angesichts von 16 Semesterwochenstunden Aufwand nur müde lächeln können wird, ist das Lehrformat des Moot Court gerade auf die Eigeninitiative und eigene Arbeitsleistung der Teilnehmer außerhalb von festen Kursen und Frontalunterricht ausgerichtet.

Auch nehmen diese Normen nicht speziell Prozesssimulationen oder gar die Lehre von internationalem Recht in den Blick. Vielmehr ist die Rede von einer “fremdsprachige[n] rechtswissenschaftliche[n] Ausbildung”. So ist es hier derzeit nur der flexiblen Auslegung der Normen durch die Justizprüfungsämter zu verdanken, dass Moot Court-Teilnehmer von den Regelungen, soweit überhaupt vorhanden, profitieren. Andere Landesregelungen sind hier bereits wesentlich fortschrittlicher, indem sie einen Leistungsnachweis, dass der Moot Court den “überwiegenden Teil des Studienaufwandes” dargestellt hat, fordern. Eine Angleichung wäre auch hier wünschenswert.

Sprechen wir über Geld

Kritisch wird der derzeitige ausbildungsrechtliche Rahmen mit Blick auf finanzielle Förderung. Schließlich ist ein zusätzliches Semester Studium auch eine Kostenfrage. § 15 Abs. 2 BAföG normiert, dass Ausbildungsförderung bis zu einer bestimmten Förderungshöchstdauer gezahlt wird. Nach § 15a BAföG ist diese die Regelstudienzeit, die sich wiederum für Jura-Studierende an der Freischussfrist orientiert. Zwar sieht § 15 Abs. 3 BAföG Ausnahmeregelungen zur Ausdehnung der Förderungshöchstdauer vor. Ein Moot Court lässt sich zunächst jedoch nicht leicht unter einen der Ausnahmetatbestände subsumieren. Spielräume für die BAföG-Ämter sind keine Vorhanden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung stellt nämlich auf seiner Webseite in Bezug auf den Ausnahmetatbestand der „schwerwiegenden Gründe“ nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, den einzig in Frage kommenden, explizit klar:

Außergewöhnliche Studienprojekte oder Wettbewerbe (z.B. „Moot Courts“) stellen ebenfalls keinen schwerwiegenden Grund dar.”

Mit der “individuellen Ausbildungsförderung” im Sinne des § 1 BAföG ist diese Verwaltungsvorschrift schwerlich in Einklang zu bringen. Ein Seitenblick auf andere förderungsfähige Ausbildungsabschnitte, wie etwa Auslandsaufenthalte, die ebenfalls nicht zwingend für den Studienabschluss sind, lässt die von der Exekutive getroffene Entscheidung gegen Moot Courts als wenig nachvollziehbar erscheinen.

Ein Blick voraus

Für die Lehre des internationalen Rechts wäre es wünschenswert, um mehr Studierende für die Materie des internationalen Rechts zu begeistern, Moot Court Formate niederschwelliger anzubieten. Für “große” Moot Courts sollten die Leistungen der Studierenden besser honoriert werden, sowohl auf Ebene der Landesausbildungsgesetze und Prüfungsordnungen, als auch auf Ebene der finanziellen Ausbildungsförderung.

 

Isabella Risini, LL.M. (Chicago-Kent) ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und internationales Wirtschaftsrecht der Ruhr-Universität Bochum.

Sebastian Wuschka, LL.M. (Geneva MIDS) ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg sowie Lehrbeauftragter und Doktorand an der Ruhr-Universität Bochum.

Die Autoren danken Frau Rafaela Knäpper für Einblicke in die studentische Perspektive sowie für ihre Hilfe bei der Zusammenstellung der einschlägigen Landesnormen.

 

Cite as: Isabella Risini & Sebastian Wuschka, “Moot Courts in der Lehre des internationalen Rechts – eine kritische Würdigung”, Völkerrechtsblog, 7 March 2016, doi: 10.17176/20171123-094544.

Autor/in
Sebastian Wuschka

Sebastian Wuschka is a research fellow at the University of Lausanne, an associated member at Ruhr University Bochum’s Institute for International Law of Peace and Armed Conflict (IFHV) and of counsel with the Complex Disputes team of Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg.

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Isabella Risini

Isabella Risini is currently a lecturer for public law at the law faculty of Ruhr-Universität Bochum and managing director of the Center for International Affairs. She is a member of the scientific advisory board of Völkerrechtsblog. In the summer term 2023, she will be a visiting professor at the Walther Schücking Institute for International Law at the Christian-Albrechts-University in Kiel. In the winter term 2021/22, she was a visiting professor of Public Law at Augsburg University.

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