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Europäische Einigkeit in Action: Menschenwürde im Strafvollzug

EuGH konkretisiert Mindestanforderungen für Haftbedingungen im Kontext des Europäischen Haftbefehls

31.10.2019

Dass eine nationale Justizbehörde beim Vollstrecken eines Europäischen Haftbefehls ausnahmsweise dem Grundrechtsschutz Vorrang vor der Wirksamkeit des Haftbefehls einräumen darf und muss, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru erstmals bekräftigt. Im Urteil C-128/18 Dorobantu vom 15.10.2019 bestätigt der EuGH nun die enge Orientierung der grundrechtlichen Prüfung an der Rechtsprechung des EGMR. Zusätzlich betont er den absoluten Charakter des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Hamburg – Karlsruhe – Luxemburg

Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorabentscheidungsgesuch des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg anlässlich eines Europäischen Haftbefehls, ausgestellt vom Gericht erster Instanz in Medgidia, Rumänien im August 2016, später ersetzt durch einen Haftbefehl vom 1. August 2018. Darin wird die Übergabe von Herrn Dorobantu, einem rumänischen Staatsbürger, zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. der Strafvollstreckung verlangt.

Nachdem das OLG Hamburg die Übergabe an die rumänischen Behörden zunächst bewilligt hatte, hob das Bundesverfassungsgericht diese Beschlüsse im Dezember 2017 wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auf. Nach Auffassung des BVerfG hatte das OLG angesichts der defizitären Haftbedingungen in Rumänien und der unvollständigen Rechtsprechung des EuGH zu den Mindestanforderungen aus Art. 4 GRCh (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) mit der Nichtvorlage beim EuGH seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten. Dabei hielt sich das BVerfG anders als in seiner Haftbefehl II-Entscheidung mit der Aktivierung seine Identitätskontrolle zurück. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführer prüfte es hier keine Verletzung der Menschenwürdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG.

Nach Zurückweisung an das OLG bat dieses mit der Vorlagefrage an den EuGH nun um die Klärung der Mindestanforderungen hinsichtlich der Haftbedingungen, welche sich aus Art. 4 GRCh ergeben. Insbesondere fragte es nach näheren Angaben zu den relevanten Kriterien für die Beurteilung und den Umfang der Prüfung, welche die vollstreckende Justizbehörde vorzunehmen hat.

Back to the basics: Aranyosi und Căldăraru

Wie schon aus Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl hervorgeht, sind die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung grundsätzlich verpflichtet, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stützt sich auf das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Dieses ist dadurch gerechtfertigt, dass sie alle gemeinsame Werte teilen, auf die sich die Union gründet (Art. 2 EUV). Dieses Vertrauen hat auch zur Folge, dass jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen muss, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachten.

Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass unter außergewöhnlichen Umständen Beschränkungen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung möglich sind und die in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses statuierte Pflicht zur Achtung der Unionsgrundrechte betont. Insbesondere hat die Große Kammer in Aranyosi und Căldăraru entschieden, dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von Häftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, nach Art. 4 GRCh verpflichtet ist, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen. Dies setzt eine zweistufige Prüfung voraus. Zunächst müssen auf der 1. Stufe objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben das Vorliegen systemischer oder allgemeiner (oder bestimmte Personen oder Haftanstalten betreffende) Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat belegen. Liegt aufgrund dieser allgemeinen Haftbedingungen eine echte Gefahr der Verletzung von Art. 4 GRCh vor, muss die Behörde sodann auf der 2. Stufe die individuellen Umstände würdigen. Das bedeutet, sie muss konkret und genau prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der voraussichtlichen Bedingungen ihrer Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird. Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde um unverzügliche Übermittlung aller notwendigen zusätzlichen Informationen bei der ausstellenden Justizbehörde bitten. Stellt sie fest, dass eine entsprechende Gefahr für die betroffene Person vorliegt, hat sie die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben bzw. zu beenden.

Fortentwicklung der Prüfungsanforderungen der zweiten Stufe

In der Rechtssache ML und nun in Dorobantu setzt sich der EuGH mit den Anforderungen der in Aranyosi entwickelten individuellen Prüfungsstufe in Bezug auf drohende grundrechtsverletzende Haftbedingungen auseinander.

In ML machte die Erste Kammer unter anderem Angaben zur Relevanz verschiedener Faktoren innerhalb der Prüfung. So stellte sie einerseits fest, dass das Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit für die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat die vollstreckende Justizbehörde nicht von ihrer Prüfungspflicht befreit. Hat andererseits die ausstellende Justizbehörde die Zusicherung erteilt (oder zumindest gebilligt), dass die betroffene Person keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich die vollstreckende Justizbehörde angesichts des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten zumindest dann auf diese verlassen, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen Grundrechtsverstoß in einer bestimmten Anstalt vorliegen.

Darüber hinaus legte der Gerichtshof fest, dass die konkrete und genaue Prüfung der Haftbedingungen sich nur auf die Haftanstalt beziehen kann, in der die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll. Eine Prüfung sämtlicher Haftanstalten, in denen die die Person inhaftiert werden könnte, sei dagegen mit dem Ziel der Beschleunigung und Erleichterung der Übergabe zwischen den Justizbehörden und der Einhaltung der vorgesehenen Fristen nicht vereinbar. Mit Blick auf den Umfang der Prüfung orientiert sich der Gerichtshof an Art. 3 EMRK und fordert ein Mindestmaß an Schwere, das von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Aus dem EGMR-Urteil Muršić entnimmt die Kammer darüber hinaus die Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen. Demnach besteht eine starke Vermutung für einen Grundrechtsverstoß in dem Fall, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende persönliche Raum in einer Gemeinschaftszelle drei Quadratmeter unterschreitet. Diese starke Vermutung kann nur unter engen, näher genannten Voraussetzungen widerlegt werden.

In Dorobantu bestätigt die Große Kammer diese Auslegung von Art. 4 GRCh weitgehend. Betreffend des einem Gefangenen zur Verfügung stehenden persönlichen Raumes bezieht der Gerichtshof nun auch die weiteren Muršić-Kriterien für den Fall ein, dass der persönliche Raum innerhalb einer Gemeinschaftszelle mehr als 3 m² beträgt. Auch bei der Berechnung der Fläche folgt die Kammer dem EGMR und dem Komitee zur Verhütung von Folter. Des Weiteren betont der Gerichtshof den absoluten Charakter des Verbots aus Art. 4 GRCh. Daraus folgert er erstens für die Intensität der Prüfung, dass diese eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen materiellen Haftbedingungen umfassen muss. Sie darf sich nicht lediglich auf die Prüfung offensichtlicher Unzulänglichkeiten beschränken. Zweitens statuiert die Kammer ein Abwägungsverbot im Falle der Feststellung einer echten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit Blick auf Erwägung der Wirksamkeit justizieller Zusammenarbeit oder der Grundsätze gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens.

Eine begrüßenswerte Entwicklung der Rechtsprechung

Mit der Entscheidung verfolgt der Gerichtshof weiterhin eine vermittelnde Position im System des europäischen Grundrechtsschutzes, indem er die Achtung der Menschenwürde als absolute Schranke für Effizienzerwägungen im Rahmen des europäischen Strafrechtsraums anerkennt. Damit statuiert er einen nicht abwägbaren grundrechtlichen Mindestschutz. Entgegen seiner früheren MelloniEntscheidung zeigt sich der EuGH somit sensibel für die Anforderungen nationaler Verfassungen.

Zugleich ist das Urteil ein weiterer Schritt hin zu einer Symmetrie zwischen der Auslegung der Charta und der EMRK. Zwar kommt gemäß Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta ein im Vergleich zur EMRK höherer unionaler Schutzstandard in Betracht. Jedoch stellt die Kammer fest, dass aufgrund fehlender Mindeststandards im Unionsrecht dem EGMR und seiner Rechtsprechung zu folgen ist. Für diese Ansicht spricht erstens, dass zweifelhaft ist, ob derzeit die materiellen Voraussetzungen für weitergehende Mindeststandards im Unionsrecht gegeben sind. So argumentiert auch Generalanwalt Sánchez-Bordona in seinen Schlussanträgen. Denn einerseits seien bezifferte Vorgaben für den persönlichen Haftraum eines Gefangenen Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichtshofs. Andererseits betont der Generalanwalt zu Recht, dass der Gerichtshof – anders als der Europarat –  derzeit nicht über die erforderliche Expertise im Bereich der Strafvollzugssysteme verfügt. Zweitens spricht für diesen Gleichlauf, dass ein potentieller Konflikt mit dem EGMR vermieden werden kann. Denn in der Sache Romeo Castaño hat dieser kürzlich entschieden, dass auch das Ablehnen einer Übergabe im Rahmen des Europäischen Haftbefehls aus grundrechtlichen Bedenken das Konventionsrecht aus Art. 2 EMRK und die darin statuierte Pflicht zur Kooperation mit der ausstellenden Behörde verletzen kann. Eine parallele Auslegung der Vorschriften stellt sicher, dass die Behörden keinen sich widersprechenden Handlungspflichten ausgesetzt sein können.

Neben der Kohärenz im europäischen Grundrechtsschutz ist auch die hohe Prüfungsdichte der vollstreckenden Behörde bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung grundsätzlich zu begrüßen. Während der materielle Schutzstandard aus Muršić als zu gering kritisiert werden kann (hierzu interessant: die diesem Urteil beigefügten Sondervoten), ist die Einschränkung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung zur Wahrung der Menschenwürde überzeugend. So stützt sich das Vertrauen der Mitgliedstaaten auf die gemeinsamen Werte, welche die Mitgliedstaaten teilen. Werden diese Werte, zu denen auch die Wahrung der Menschenwürde und der Menschenrechte gehört, jedoch von einem Mitgliedstaat systematisch verletzt, muss das Unionsrecht die Möglichkeit der Vertrauensverletzung anerkennen. In dieser Situation muss es anderen Mitgliedstaaten erlaubt sein, Grundrechte zu schützen – auch auf Kosten der Wirksamkeit des Europäischen Haftbefehls.

 

Eva Neumann ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht in Heidelberg.

 

Cite as: Eva Neumann, “Europäische Einigkeit in Action: Menschenwürde im Strafvollzug”, Völkerrechtsblog, 31. Oktober 2019, doi: 10.17176/20191031-162939-0.

Autor/in
Eva Neumann
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