Die deutsche Völkerrechtswissenschaft und der „postcolonial turn“ – Teil 1
Die deutschsprachige Völkerrechtswissenschaft hat eine großartige und vielbeschworene theoretische Tradition. Insbesondere der deutsche Staatswillenspositivismus des 19. Jahrhunderts (Jellinek und Triepel) hat die moderne westliche Völkerrechtswissenschaft nicht nur nachhaltig geprägt, sondern zugleich nach dem Ersten Weltkrieg berühmte Kritiker auf den Plan gerufen (Kelsen und Schmitt). Es handelte sich dabei um wissenschaftliche Beiträge zu einem in europäischen Hauptstädten gestalteten und an europäischen Universitäten konzipierten Völkerrechts, dessen Auswirkungen Ende des 19. Jahrhunderts praktisch in jedem Winkel der Erde spürbar wurden.
Die gewaltsame Ausdehnung Europas im Wege kolonialer Landnahmen und vor allem ökonomischer Interventionen, an der das Deutsche Reich im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts maßgeblich mitwirkte, hat nicht nur zur Herausbildung globaler kapitalistischer Strukturen und zur Verbreitung europäischer Lebensstile, sondern auch zur sog. „Universalisierung“ des europäischen Völkerrechts beigetragen (siehe zum Letzteren jüngst die Beiträge im Oxford Handbook of the History of International Law und die Rezensionen dazu). Gegen die ökonomische Ausbeutung, die rassistische Gewalt und die sozio-kulturelle Hegemonie der europäischen Kolonialherren hatte es von Beginn an vielfältigen Widerstand aus den kolonialisierten Gesellschaften gegeben. Der Widerstand richtete sich auch gegen das europäische Völkerrecht, und zwar insbesondere gegen solche Institutionen und Normen, die die politische und ökonomische Hegemonialstellung des Westens verfestigten.
Die postkoloniale Herausforderung
Dieser postkoloniale Kampf um ein neues Völkerrecht erreicht nicht zufällig einen ersten weltgeschichtlichen Höhepunkt in der Phase der Dekolonisierung (1955-1975) und wird geprägt von berühmten völkerrechtlichen Autoren aus der Dritten Welt, die zum Teil selbst aktiv an kolonialen Befreiungskämpfen mitgewirkt hatten (zu nennen wären hier insbesondere Elias, Anand, Abi-Saab, Bedjaoui). Eine zweite weltweite Welle der postkolonialen Kritik am Völkerrecht formiert sich seit Mitte der 2000er Jahre und wird häufig mit dem bahnbrechenden Buch von Antony Anghie Imperialism, Sovereignty, and the Making of International Law identifiziert. Leitmotiv der Kritik aus Sicht der Dritten Welt ist die Kontinuität der asymmetrischen Nord-Süd Beziehungen auch nach der Dekolonisierung: der Süden als fortbestehendes Objekt von Interventionen des Nordens und eine bis heute fundamental ungerechte weltwirtschaftlichen Ordnung.
Für Anghie konstituiert sich das europäische Völkerrecht im 19. Jahrhundert gerade in seiner Leitdifferenz zwischen der westlichen Zivilisation einerseits und den „nicht-zivilisierten“ Völkern andererseits (dynamic of difference). Aus der dynastischen Verbundenheit der Europäer im ius publicum europaeum wird im 19. Jahrhundert das Bewusstsein einer gemeinsamen zivilisatorischen Sonderstellung gegenüber der „Peripherie“, d.h. der übrigen Welt. Die Peripherie als Objekt der „civilizing mission“ der Europäischen Großmächte, die ihre Vormachtstellung auf den durch die Industrialisierung und moderne Naturwissenschaften erreichten Vorsprung in der Transport- und Waffentechnik (Dampfschiff und Maschinengewehr) gründeten. Bis heute – so die postkoloniale Annahme – wirkt dieser genetische Code in vielen Institutionen des Völkerrechts fort. Die „Entwicklungsländer“ sind weiter Gegenstand westlicher Interventionen durch Weltbank, IWF, WTO und Entwicklungshilfe bei fortgesetzter ökonomischer Ausbeutung vieler Länder des globalen Südens durch den Norden (Rohstoffe, Absatzmärkte von subventionierten Agrarprodukten etc.). Einflussreiche völkerrechtliche Institutionen und Normen – nicht selten selbst kolonialer Herkunft – perpetuieren so Hegemonie und strukturelle Gewalt.
Die Abstinenz der deutschen Völkerrechtswissenschaft
Bis auf wenige Ausnahmen hat der „postcolonial turn“ in der deutschsprachigen Völkerrechtswissenschaft bis heute keine tieferen Spuren hinterlassen (siehe aber z.B. hier und hier). Hierin unterscheidet sich die deutsche Völkerrechtswissenschaft sowohl von der anglo-amerikanischen als auch z.B. von der französischen Literatur, von der Literatur aus der Dritten Welt ganz zu schweigen. Weder hat bis heute trotz einiger Einzelpublikationen eine umfassende völkerrechtshistorische Aufarbeitung des deutschen Kolonialismus stattgefunden, noch werden die Grundannahmen jüngerer völkerrechtlicher Traditionslinien in Deutschland aus der Nord-Süd Perspektive in Frage gestellt. In wenigen Schlaglichtern möchte ich im Folgenden versuchen, Strukturen und Narrative aus der eigenen Theorietradition sichtbar zu machen, die diesen Umstand erklären helfen.
Es ist seit dem 19. Jahrhundert zugleich Stärke und Schwäche der deutschen Theorietradition im Völkerrecht, dass sie vorzugsweise in staatsrechtlichen Kategorien denkt. Die bestimmende Folie der wichtigsten deutschsprachigen Völkerrechtstraditionen ist im Gegensatz vor allem zur englischen Völkerrechtswissenschaft der Staat. Es ist genauer genommen die Abwesenheit des in Deutschland erst 1871 errungenen Gesamtstaates auf der globalen Ebene, die das Völkerrechtsverständnis nachhaltig geprägt hat. Gemeint sind hiermit nicht nur das deutsche philosophische Ringen um den Geltungsgrund des Völkerrechts als verbindlicher Rechtsordnung jenseits vorhandener zentralisierter staatlicher Institutionen, sondern auch die Versuche, theoretischen „Ersatz“ bzw. „Platzhalter“ für den nicht vorhandenen Weltstaat zu schaffen. Schon Jellinek spricht 1882 von der historisch gewachsenen europäischen „Staatengemeinschaft“, die der verbindlichen Kraft des Völkerrechts zugrunde liege. Während des 20. Jahrhunderts wird das Gemeinschaftsnarrativ dann zunehmend durch die Verfassungsanalogie abgestützt. Auch das Völkerrecht hat nach dieser Lesart wie das staatliche Recht nun eine Verfassung mit wechselndem Inhalt und wird später zum wertbezogenen Grundgesetz der internationalen Gemeinschaft.
Rückkehr in die internationale Gemeinschaft
Zurückzukehren in den Kreis dieser westlichen Gemeinschaft wird nach zwei Weltkriegen zu einem Zentralmotiv nicht nur der deutschen Außenpolitik nach 1949, sondern auch der Staats- und Völkerrechtswissenschaft der jungen Bundesrepublik. Eine kritische Revision derjenigen Institutionen und Normen, die im europäischen Kolonialismus vom Westen geprägt wurden, lag den wichtigsten Völkerrechtlern und Völkerrechtlerinnen der fünfziger, sechziger und siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts fern. Nicht zuletzt der fortbestehende Systemgegensatz zwischen Ost und West im Kalten Krieg verlangte in der Bundesrepublik in Abgrenzung zur DDR eindeutige Positionierungen auf Seiten des Westens. Zusätzlich hinterließ auch die Naturrechtsrenaissance der fünfziger Jahre ihre Spuren im deutschen Völkerrecht. Das Bekenntnis zu universalen Werten, zur internationalen Gemeinschaft und zum zwingenden Völkerrecht ließ für die Aufarbeitung der eigenen kolonialen Vergangenheit und die Wahrnehmung fundamentaler Nord-Süd Antagonismen in der internationalen Politik nur begrenzt Raum.
Aus den historischen Traumata des Volkes der Täter heraus lässt sich auch die verfestigte Annahme von bestimmten völkerrechtlichen Zäsuren erklären, die inzwischen immer häufiger kritisch hinterfragt werden. Die deutsche Völkerrechtswissenschaft erklärt traditionell das Jahr 1945 zum zentralen Wendepunkt der jüngeren Völkerrechtsgeschichte; die UN-Charta wird zum normativen Leitstern eines neuen Völkerrechts. Auch wenn diese Periodisierung aus westlicher Perspektive auf den ersten Blick naheliegt, werden hierdurch leicht zahlreiche institutionelle Kontinuitäten der neuen Weltorganisation gegenüber der Völkerbundsatzung überdeckt. Tatsächlich besteht die Welt nach 1945 weiter aus nur ca. 50 Staaten – aus Sicht der unterdrückten Kolonialvölker ändert sich gegenüber der Völkerbundära zunächst wenig. Organstruktur und das Mandatssystem des Völkerbunds werden in nur leicht veränderter Form von den Vereinten Nationen übernommen (jüngst eindrucksvoll nachgezeichnet von Mazower). Die erste fundamentale Umwälzung im Staatensystem nach 1919 ist erst durch die Dekolonisierung in den sechziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts eingetreten. Erst seit dieser Zeit sitzen über 170 Staaten in den Vereinten Nationen mit am Tisch und die ehemaligen Kolonialvölker fordern ein neues, gerechteres Völkerrecht einschließlich einer neuen Weltwirtschaftsordnung. Den in diesen Jahren geführten Kampf ums Völkerrecht hat die Dritte Welt nicht gewinnen können, er hat das Völkerrecht aber dennoch mit geprägt. Aus deutscher Sicht musste aber die zentrale Zäsur das Jahr 1945 bleiben, das Ende des deutschen Zivilisationsbruches.
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Jochen von Bernstorff ist Professor für Öffentliches Recht, Völkerrecht und Menschenrechte in Tübingen.
Dieser Beitrag ist Teil der Völkerrechtsblog-Serie „Völkerrechtsgeschichten”. Der Auftaktbeitrag zur Serie findet sich hier.
Cite as: Jochen von Bernstorff, “Die deutsche Völkerrechtswissenschaft und der „postcolonial turn“ – Teil 1”, Völkerrechtsblog, 9 September 2014.