Alle Artikel anzeigen

Die Büchse der Pandora

Auch bei einem Giftgaseinsatz erlaubt das Völkerrecht aus gutem Grund keine militärische Strafaktion

13.04.2017

Eine Replik auf den Beitrag von Alexander Groß.

In der Nacht vom 6. auf den 7. April hat die US-Navy 59 Tomahawk Marschflugkörper  auf den Stützpunkt der syrischen Luftwaffe Shayrat in der Nähe von Homs abgefeuert. Neun syrische Soldaten sind dabei vermutlich getötet worden. Der Angriff soll eine Reaktion auf den vermutlichen Einsatz des Giftgases Sarin durch syrische Streitkräfte in dem Dorf Khan Sheikhun sein. Syrien bestreitet allerdings den Einsatz von chemischen Waffen. Die Grenze zwischen den geteilten Reaktionen innerhalb der Staatenwelt läuft, man möchte sagen, wie üblich, entlang der bestehenden politischen Allianzen. Westliche Staaten, wie Australien, Frankreich, Israel, Saudi Arabien und auch Deutschland unterstützten die USA uneingeschränkt. Italien und Japan zeigten Verständnis, während Russland und Iran das Vorgehen der USA explizit verurteilten und von einer Aggression sprachen. Ungeachtet der erstaunlich breiten Unterstützung für das amerikanische Vorgehen ist eine völkerrechtliche Rechtfertigung nicht erkennbar. Vielmehr noch birgt das Vorgehen der USA die Gefahr eines völkerrechtlichen Rückschritts.

Das Friedenssicherungsrecht

Das absolute Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta ist als der corner stone of peace (Waldock) des modernen Völkerrechts die Antwort auf zwei Weltkriege mit unvorstellbaren Verlusten an Menschenleben. Dennoch statuiert die UN-Charta keine pazifistische Weltordnung, wie Alexander Groß zu Recht feststellt. Neben den mittlerweile obsoleten Feindstaatenklauseln (Art. 53, 107 UN-Charta) sieht die UN-Charta zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot respektive Erlaubnistatsbestände für den Einsatz militärischer Gewalt vor: Eine Resolution des Sicherheitsrat nach Art. 39, 42 UN-Charta und die Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta. Neben den Erlaubnistatbeständen der UN-Charta wird noch die Rechtsfigur der Humanitären Intervention als Völkergewohnheitsrecht diskutiert. Voraussetzung hierfür sind schwerste und systematische Menschenrechtsverletzungen gegenüber Teilen der eigenen Bevölkerung.

Die Responsbility to Protect (R2P) hingegen ist kein eigener Erlaubnistatbestand für die Anwendung militärischer Gewalt. Sie basiert auf dem im Jahre 2001 veröffentlichten Bericht der International Comission on Intervention and State Sovereignity (ICISS) mit dem Titel „Responsibility to protect“. Nach Art. 139 der Resolution der Generalversammlung über das Ergebnis des UN-Weltgipfels 2005 umfasst dieses Konzept ausdrücklich das Ergreifen kollektiver Maßnahmen durch den Sicherheitsrat nach Kapitel VII UN-Charta bei Verstoß einzelner Staaten gegen ihre Verantwortung, die eigene Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen. Damit zielt das politische Konzept der R2P auf eine Integration in das geltende Friedensicherungsrecht der UN-Charta ab. Ein neuer Tatbestand, der die Anwendung militärischer Gewalt erlaubt, ist daher bislang nicht entstanden. Damit enthält die UN-Charta zwei Erlaubnistatbestände für den militärischen Waffeneinsatz neben der völkergewohnheitsrechtlichen Figur der Humanitären Intervention.

Eklatant Rechtswidrig

Für den militärischen Waffeneinsatz der USA Angriff liegt kein Sicherheitsratsbeschluss vor. Russland und China hätten eine entsprechende Resolution nach aller Wahrscheinlichkeit mit ihrem Vetorecht verhindert.

Entgegen der Auffassung Alexander Groß’ haben sich die USA auch nicht explizit auf das Selbstverteidigungsrecht berufen. Die offizielle Erklärung Präsident Trumps ist zu diffus: “It is in the vital national security interest of the United States to prevent and deter the spread and use of deadly chemical weapons.“ Auch Trumps Verweis darauf, dass das Verhaltens Assads die Region destabilisiere und damit die USA bedrohe, ist zu pauschal: “As a result, the refugee crisis continues to deepen and the region continues to destabilize, threatening the United States and its allies.” Staaten, die sich auf das Selbstverteidigungsrecht stützen, verwenden regelmäßig die Formulierung “Acting in accordance with Art. 51 of the UN-Charter“ oder „Acting in accordance with the inherent right of self-defense“. Davon abgesehen wäre auch eine Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht inhaltlich nicht erfolgreich. Es lag weder der dafür notwendige Angriff, noch eine konkrete Bedrohung im Sinne einer preemptive self-defense vor.

Denkbar wäre lediglich die Humanitäre Intervention als Erlaubnistatbestand –obwohl sich die USA nicht auf diesen berufen. Dies wäre jedoch nicht untypisch. Staaten vermeiden es regelmäßig, sich explizit auf ein Recht zur Humanitären Intervention zu berufen, wie beispielsweise im Jahr 1999 hinsichtlich des Kosovoeinsatzes. Die Anwendung militärischer Gewalt im Irak (1991) wurde durch die entsprechende Sicherheitsratsresolution 678 (1990) auf Basis der Art. 39, 42 UN-Charta autorisiert. Insofern ist der Irakkrieg im Jahr 1991 entgegen der Ausführungen von Alexander Groß nicht unter die gewohnheitsrechtliche Rechtsfigur der Humanitären Intervention zu subsumieren. Diese kommt gerade dann erst zum Tragen, wenn der Sicherheitsrat paralysiert ist.

Aber auch hier fehlt es an dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, nämlich den systematischen und massiven Menschrechtsverletzungen. Die USA nehmen auch nur Bezug auf den Truppen Assads zugeschriebenen Giftgaseinsatz, und nicht auf ein systematisches Vorgehen.

Dichotomie von ius in bello und ius ad bellum – eine Strafaktion?

Der Giftgaseinsatz durch die syrischen Streitkräfte gegen die eigene Bevölkerung ist bislang kaum belegt. Die juristische Bewertung des Giftgaseinsatzes ist ebenfalls nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick erscheint. Seit Mitte 2012 herrscht in Syrien ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt. Die Haager Landkriegsordnung 1907 und das Genfer Giftgasprotokoll aus dem Jahr 1925 greifen mangels Anwendbarkeit auf einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt jedoch nicht. Syrien ist auch kein Signatarstaat des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) aus dem Jahr 1993. In der für das Humanitäre Völkerrecht bahnbrechenden, wenn auch nicht unproblematischen Tadić-Entscheidung des ITCY wurde konstatiert, dass in der Staatengemeinschaft Einstimmigkeit darüber bestünde, dass der Einsatz von chemischen Waffen gegen die eigene Bevölkerung eine Verletzung des Völkerrechts sei. Der Giftgaseinsatz wäre demnach ein Bruch des völkergewohnheitsrechtlichen Humanitären Völkerrechts – dem ius in bello. An dieser Stelle sei es erlaubt darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich völkerrechtlich zulässig ist, wenn Assad Aufstandsbekämpfung betreibt.

Die Umstände des Angriffs und die Erklärungen der Trump Administration erinnern an die vom damaligen Präsidenten Obama im August 2012 postulierte rote Linie. Nach Obama hätte Assad mit einem Giftgaseinsatz eine rote Linie überschritten, die seine Kalkulationen, in Syrien keine Streitkräfte einzusetzen, geändert hätten. Assad hätte dann mit significant consequences zu rechnen gehabt. Der Angriff der US-Navy wird in den USA im Anschluss an die Rhetorik der roten Linie als eine Strafaktion bewertet und gutgeheißen. In Europa spricht man ebenfalls davon, dass Assad mit dem Angriff zur Verantwortung gezogen worden sei.

Damit war der Waffeneinsatz der USA nicht nur völkerrechtswidrig, vielmehr brechen die USA mit dem als Strafaktion propagierten Angriff auch mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Dichotomie von ius in bello und ius ad bellum.

Nach diesem ist es unzulässig, in dem einen Subrechtsgebiet mit Regeln des anderen Subrechtsgebietes zu argumentieren. Sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat, der sich im Hinblick auf das ius ad bellum im Recht sieht, der Auffassung ist, sich nicht mehr an das ius in bello halten zu müssen – denn der Gegner ist ja ein Rechtsbrecher. Umgekehrt könnte ein Staat der einen massiven Bruch des ius in bello eines anderen Staates annimmt, ohne das Prinzip der Dichotomie der Auffassung sein, einen Rechtsgrund für die Anwendung militärischer Gewalt zu haben – und damit das ius ad bellum, das Friedenssicherungsrecht ignorieren.

Die Rhetorik der Trump Administration erinnert zudem an die Lehre des gerechten Krieges. Nach der bellum iustum Lehre war ein Krieg auch dann gerecht und damit völkerrechtlich zulässig, wenn er als Strafe auf einen Rechtsbruch erfolgte. Aufgrund der Regelungen der UN-Charta ist jedoch kein Raum mehr für die Lehre des gerechten Krieges und den Einsatz militärischer Gewalt als Reaktion auf einen Rechtsbruch oder als Strafe. Heute ist es die Aufgabe des IStGH Verletzungen des Humanitären Völkerrechts völkerstrafrechtlich zu ahnden.

Völkerstrafrecht

Ob Assad für einen völkerrechtswidrigen Einsatz von Giftgas völkerstrafrechtlich belangt werden kann, ist allerdings fraglich.

Gemäß Art. 8 Absatz 2 b xvii und xviii IStGH-Statut ist der Einsatz von Giftgas und ähnlichen Substanzen nur als Kriegsverbrechen im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts strafbar. Nach Art. 7 IStGH-Statut sind jedoch auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar. Zudem kommt eine Strafbarkeit nach Völkergewohnheitsrecht in Betracht. Allerdings hat Syrien das IStGH-Statut nur gezeichnet, aber nicht ratifiziert. Der IStGH wäre demnach nur zuständig, wenn der Sicherheitsrat dem IStGH die Angelegenheit nach Kapitel VII der UN-Charta überträgt. Aufgrund der Paralyse des Sicherheitsrates ist eine entsprechende Resolution wohl kaum zu erwarten. Nach dem Ende des Bürgerkrieges in Syrien könnte eventuell ein hybrider Strafgerichtshof in Syrien etwaige Kriegsverbrechen ahnden.

Die Feder

Ein begrenzter Bruch des Gewaltverbots sollte nicht zur Hysterie verleiten. Juristische Gesetze unterscheiden sich von naturwissenschaftlichen gerade dadurch, dass erstere im Gegensatz zu den naturwissenschaftlichen gebrochen werden. Der amerikanische Angriff war auch keine Aggression, aber ein eklatanter Bruch des Gewaltverbots. Die 59 Tomahawk Marschflugkörper haben nicht nur das Leben von vermutlich neun syrischen Soldaten ausgelöscht, sondern auch die Autorität des Friedenssicherungsrechts und des Völkerrechts insgesamt beschädigt. Darüber hinaus öffnet die Trump Administration die Büchse der Pandora, wenn der Einsatz militärischer Gewalt in den internationalen Beziehungen nunmehr mit einer Verletzung des ius in bello, des Humanitären Völkerrechts begründet werden soll. Im Übrigen haben Luftschläge bisher noch nie das Morden gestoppt. Dafür bedarf es Bodentruppen. Die Frage, wann und ob militärische Gewalt eingesetzt wird, sollte zweifellos nicht der Politik allein überlassen werden. Wenn eine Frage eine Frage des Rechts sein muss, dann ist es die Frage von Krieg und Frieden. Den Rechtsbruch muss der Völkerrechtler auch nicht akzeptieren. Der Völkerrechtler kann und sollte seine Feder nutzen.

 

Dr. Christian Richter ist Rechtsanwalt auf dem Gebiet des internationalen Wirtschaftsrechts sowie Dozent für Völkerrecht, Staatsrecht und Rechtsphilosophie an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg.

 

Cite as: Christian Richter, “Die Büchse der Pandora”, Völkerrechtsblog, 13 April 2017, doi: 10.17176/20190423-134351-0.

Autor/in
Christian Richter
Profil anzeigen
Artikel drucken

Schreibe einen Kommentar

Wir freuen uns, wenn Du mit den Beiträgen auf dem Völkerrechtsblog über die Kommentarfunktion interagierst. Dies tust Du jedoch als Gast auf unserer Plattform. Bitte habe Verständnis dafür, dass Kommentare nicht sofort veröffentlicht werden, sondern von unserem Redaktionsteam überprüft werden. Dies dient dazu, dass der Völkerrechtsblog ein sicherer Ort der konstruktiven Diskussion für alle bleibt. Wir erwarten, dass Kommentare sich sachlich mit dem entsprechenden Post auseinandersetzen. Wir behalten uns jederzeit vor, hetzerische, diskriminierende oder diffamierende Kommentare sowie Spam und Kommentare ohne Bezug zu dem konkreten Artikel nicht zu veröffentlichen.

Deinen Beitrag einreichen
Wir begrüßen Beiträge zu allen Themen des Völkerrechts und des Völkerrechtsdenkens. Bitte beachte unsere Hinweise für Autor*innen und/oder Leitlinien für Rezensionen. Du kannst uns Deinen Text zusenden oder Dich mit einer Voranfrage an uns wenden:
Abonniere den Blog
Abonniere den Blog um regelmäßig über neue Beiträge informiert zu werden, indem Du Deine E-Mail-Adresse in das unten stehende Feld einträgst.