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Das Ende des Al-Khatib-Verfahrens

Ein historisches Urteil und ein Verfahren voller verpasster Chancen

14.01.2022

Am 13. Januar 2022 endete der weltweit erste Prozess wegen Staatsfolter in Syrien. Das OLG Koblenz verurteilte Anwar R. zu lebenslanger Haft wegen Tötung, Folter, schwerwiegender Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und sexueller Nötigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7 I Nr. 1, 5, 6, 9 VStGB. Das Urteil gegen seinen ursprünglichen Mitangeklagten Eyad A. erging bereits im Februar 2021. Nicht zuletzt aufgrund dieses Verfahrens sieht sich Deutschland als Vorreiter bei der Verfolgung internationaler Verbrechen. Doch ist diese Annahme auch begründet?

Warum Deutschland?

Grundlage des Verfahrens ist das in § 1 VStGB niedergelegte Weltrechtsprinzip. Danach können deutsche Gerichte Völkerrechtsverbrechen selbst dann verfolgen, wenn die Tat, wie im vorliegenden Fall, im Ausland begangen wurde und weder Opfer noch Täter:innen deutsche Staatsbürger:innen sind. Die Generalbundesanwaltschaft (GBA) führt zahlreiche Strukturermittlungsverfahren zu verschiedenen Konfliktregionen weltweit, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem syrischen Bürgerkrieg liegt. Sie bilden die Grundlage für spätere personenbezogene Ermittlungen, die schlussendlich in einem Strafverfahren münden können.

Das Verfahren

Das Al-Khatib-Verfahren drehte sich im Kern um die Zustände im gleichnamigen Damaszener Gefängnis der Abteilung 251 des Syrischen Allgemeinen Geheimdienstes. Nach den Feststellungen in den Urteilen leitete Anwar R. die zugehörige Verhörabteilung. Eyad A. arbeitete für die Unterabteilung 40, die unter anderem für Festnahmen und anschließende Überführungen in das Gefängnis zuständig war. Eyad A. erwähnte seine Geheimdiensttätigkeit während seiner Anhörung im Asylverfahren, Anwar R. während einer Zeugenvernehmung.

Die Ermittlungen profitierten von einer engen Kooperation mit ausländischen Behörden, sowie der syrischen und deutschen Zivilgesellschaft. Diese identifizierten und vermittelten Zeug:innen vor allem aus der syrischen Diaspora und ermöglichten ihre Befragung in verschiedenen europäischen Ländern. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien, der Mechanismus für die Ermittlung dort begangener Völkerrechtsverbrechen (IIIM) sowie die private Ermittlungsorganisation CIJA lieferten wichtige Hintergrundinformationen (s. Prozessbeobachtungen, Tag 28).

Am 23. April 2020 eröffnete das OLG Koblenz dann das Verfahren gegen die beiden Angeklagten. An 108 Verhandlungstagen vernahm das Gericht vor allem Überlebende, ehemalige Geheimdienstmitarbeiter und Ermittlungsbeamt:innen. Auch der Vorsitzende von CIJA sagte aus. Ein Kölner Pathologe analysierte die berüchtigten Caesar-Fotos.

Auf dieser Grundlage verurteilte das OLG Koblenz Eyad A. nach Abtrennung seines Verfahrens am 24. Februar 2021 zu viereinhalb Jahren Haft wegen Beihilfe zu Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. § 7 I Nr. 5, 9, II VStGB.

Bedeutung

Beide Urteile enthalten bedeutsame Feststellungen auch für künftige Verfahren. Das Gericht entschied, dass das syrische Regime spätestens ab Ende April 2011 einen systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung durchführte. Das damit etablierte sog. Kontextelement ist Voraussetzung sämtlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und somit zentral für etwaige künftige Verfahren zum Syrienkonflikt. Die Richter:innen führten einzelne Angriffe über eine ungebrochene Befehlskette auf die hochrangig besetzte zentrale Stelle für Krisenmanagement („Central Crisis Management Cell“) zurück, die Baschar al-Assad direkt unterstellt ist. Darüber hinaus enthalten beide Urteile detaillierte Feststellungen zu den Haftumständen im Al-Khatib-Gefängnis und dokumentieren insbesondere Folter, sexualisierte Gewalt, Tötungen und unmenschliche Behandlungen.

Auf rechtlicher Ebene versagte das Gericht den Angeklagten eine funktionelle Immunität als Staatsbediensteten. Die Richter:innen folgten damit der Rechtsprechung des BGH und schufen einen weiteren Präzedenzfall zur Beibehaltung der umstrittenen geltenden Rechtslage. Das Gericht lehnte auch einen möglichen entschuldigenden Notstand der Angeklagten als Befehlsempfänger gem. § 35 StGB ab. Eyad A. sei zu lange auf seiner Position geblieben und habe sich später freiwillig zurückversetzen lassen. Anwar R. hätte Syrien bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt verlassen können. In Anbetracht der Schwere der verübten Straftaten sei es ihm auch unter Inkaufnahme hoher persönlicher Risiken zumutbar gewesen, sich den Taten zu entziehen. Nur im Fall von Eyad A. werteten die Richter:innen seine Einbindung in die syrische Befehlsstruktur und den daraus folgenden Handlungsdruck als minder schweren Fall nach § 7 II VStGB.

Während das Urteil damit bedeutsame Feststellungen traf, litt das Verfahren unter teils gravierenden Mängeln.

Mangelhafter Zeug:innenschutz

Ein Problem lag in der Bedrohung von Zeug:innen und ihrer Familien in Syrien. Mangels Einflusses im Tatortstaat konnte das Gericht kaum etwas dagegen unternehmen. Mit Rücksicht auf die Verteidigungsrechte durften nur wenige Zeug:innen anonymisiert aussagen. Die wichtigen und umfassenden Aussagen syrischer Zeug:innen belegen damit auch deren großen Mut. Deutsche Behörden könnten hier zum Teil vom Schutzprogramm des Internationalen Strafgerichtshofes lernen. Zwar hat dies in manchen Fällen dramatisch versagt, in anderen aber Schutz unter schwierigen Umständen geboten.

Zeug:innen wurden anderen Risiken unnötig ausgesetzt. Für viele war die Vernehmung psychisch belastend (s. Prozessbeobachtungen, z.B. Tag 20, 22/23, 30/31). Obwohl dies bei der Schwere der verhandelten Verbrechen absehbar war, hatten sie keinen psychologischen Beistand. Das Gericht oder andere Prozessbeteiligte hätten hier auf entsprechende Unterstützung hinwirken können – durch Einbindung ehrenamtlicher Strukturen oder eine Beiordnung einer psychosozialer Prozessbegleitung gem. § 406g StPO. Im Kern zeigte sich hier aber ein Versäumnis des Gesetzgebers: § 406g StPO greift nur für die Katalogstraftaten des § 397a StPO, zu denen Verbrechen des VStGB nicht gehören. Zwar verwirklichen Völkerstraftaten regelmäßig Verbrechen des § 397a StPO mit, Überlebende von Völkerstraftaten sind aber nicht unbedingt auch Überlebende der Katalogstraftaten. Diese gesetzliche Lücke ist unverständlich und kann, wie das Koblenzer Verfahren zeigt, schwere Folgen für Überlebende und die Wahrheitsfindung haben.

Die ignorierte Dimension

Während das Gericht trotz der Mängel des Zeug:innenschutzes den komplexen Strafprozess gut führte, versagte es auf anderer Ebene. Als das weltweit erste Verfahren wegen Staatsfolter in Syrien hatte das Al-Khatib-Verfahren auch eine politisch-historische Komponente. Prozessbeteiligte (s. auch Statements der Nebenkläger:innen Alghamian und Hawash sowie Frank/Schneider-Glockzin: Terrorismus und Völkerstraftaten im bewaffneten Konflikt, NStZ 2017, 1, 7), die syrische Zivilgesellschaft und auch die damaligen Justiz- und Außenminister:innen Lambrecht und Maas erwarteten berechtigterweise, dass es zur historischen Wahrheitsfindung und Aufarbeitung des Konfliktes beitragen würde. International ist diese Dimension von Völkerstrafrechtsprozessen anerkannt, etwa beim Internationalen Strafgerichtshof oder in der Transitional Justice, die sich der rechtlichen Aufarbeitung systematischer Menschenrechtsverletzungen widmet. Der rigide Rahmen des Strafverfahrens eignet sich zwar nur bedingt zur Erfüllung solcher Erwartungen. Die Prozessbeteiligten hätten aber im Rahmen des Möglichen versuchen sollen, der historisch-politischen Dimension des Prozesses gerecht zu werden. Dies versäumten die GBA und das Gericht nicht nur. Das Gericht blockierte auch Anstrengungen in diese Richtung.

Bereits die selektive Auswahl der Anklagepunkte erschwerte eine umfassende Aufklärung der Verbrechen. Die Anklageschrift verfolgte sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zunächst nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. § 7 I Nr. 6 VStGB, sondern als Straftaten nach § 177 StGB a.F. Damit stufte die GBA diese Taten als losgelöst und isoliert vom systematischen Angriff auf die Zivilgesellschaft ein – entgegen internationaler Erkenntnisse. Erst auf Antrag von Nebenkläger:innen ermöglichte das Gericht durch einen rechtlichen Hinweis nach § 265 I StPO eine Aufarbeitung sexualisierter Gewalt als Völkerrechtsverbrechen. Den gleichlautenden Antrag der Nebenkläger:innen hinsichtlich des zwangsweisen Verschwindenlassens nach § 7 I Nr. 7 a) VStGB lehnte das Gericht hingegen ab und beließ es bei dieser Lücke in der Aufarbeitung. Nebenkläger Hussein Ghrer machte diesen Tatbestand zwar daraufhin eindrucksvoll zum Kern seines Schlussvortrages. Eine echte Aufarbeitung konnte er aber natürlich nicht ersetzen.

Selbst soweit die lückenhafte Anklage eine Aufarbeitung der Verbrechen ermöglichte, konnten die Betroffenen nur schwer von ihr profitieren. Die Dokumentation deutscher Strafprozesse ist bereits von Gesetzes wegen unzureichend. Hauptverhandlungen vor den Oberlandesgerichten werden weder aufgenommen noch inhaltlich protokolliert. Diesen deutschen Sonderweg hat das OLG Koblenz noch verschärft, indem es sich beharrlich weigerte, arabischsprachigen Journalist:innen die existierende Verfahrensübersetzung zugänglich zu machen und das Verfahren auf Tonband aufzunehmen.

Dolmetscher:innen übersetzten das gesamte Verfahren für die Angeklagten ins Arabische. Es hätte kaum Aufwand bedeutet, der Saalöffentlichkeit ebenfalls Zugang zu ermöglichen. Mehrfach boten Journalist:innen an, die Kosten dafür zu übernehmen. Nebenkläger:innen boten an, die für sie bereitgelegten Kopfhörer bei ihrer häufigen Abwesenheit abzugeben. Das Gericht lehnte ab, so dass meist mehrere ungenutzte Kopfhörer die Übersetzung ins Nichts übertrugen, obwohl sie wenige Meter entfernt gebraucht wurden. Selbst einen Eilbeschluss des Bundesverfassungsgericht, der Journalist:innen Zugang zur Übersetzung gewährte, legte das OLG Koblenz derart eng aus, dass er wirkungslos blieb. Als einzige Ausnahme ließ das Gericht die Urteilsverkündung gegen Eyad A. über Lautsprecher ins Arabische übersetzen. Sichtlich bewegt bestätigte eine syrische Aktivistin, dass dies einen enormen Unterschied gemacht habe. Die vorherige beharrliche Weigerung des Gerichts verleiht dieser Ausnahme allerdings den bitteren Beigeschmack einer vermeintlich gnädigen Geste.

Die historisch-politische Dimension des Verfahrens verkannte das Gericht auch bei seiner Weigerung, § 169 II 1 GVG anzuwenden. Dieser erlaubt es, Verfahren von zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken auf Tonband aufzunehmen. Das Gericht lehnte mehrere entsprechende Anregungen unter Verweis auf die mögliche Beeinflussung von Zeug:innen und die fehlende Bedeutung des Verfahrens ab. Letzteres steht symptomatisch für das fehlende Bewusstsein des Gerichts über die besondere Dimension des Verfahrens. Auch das erste Argument erscheint fragwürdig. Die internationale Praxis hält keine Anhaltspunkte für die Beeinflussung von Zeug:innenaussagen durch Tonbandaufnahmen bereit. Mögliche böswillige Akteur:innen konnten die Aussagen bereits über die Saalöffentlichkeit verfolgen. Hingegen hat der Gesetzgeber Tonbandaufnahmen nach § 169 II 1 GVG „stählern“ gegenüber unerwünschten Zugriffen ausgestaltet. Bundes- oder Landesarchive können sie erst 30 Jahre nach Aufnahme und frühestens zehn Jahre nach dem Tod der aufgenommenen Personen verfügbar machen, §§ 11 I, II BArchG, 3 III ArchGRLP. Eine Verkürzung der Fristen für Forschungsvorhaben ist nur nach Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen möglich, § 12 IV BArchG, § 3 IV Nr. 3 ArchGRLP. In anderen Verfahren dürfen die Aufnahmen nicht verwendet werden, § 169 II 3 GVG. Hätte das OLG Koblenz trotz dieser Vorkehrungen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Beeinflussung gesehen, hätte es die Aufnahmen jederzeit stoppen können, § 169 I 2 GVG.

Mit diesen Entscheidungen erschwerte das Gericht unnötig die Verbreitung, Verarbeitung und Erforschung der Verfahrensinhalte. Dadurch schmälerte es den durch geographische, sprachliche und kulturelle Grenzen ohnehin beschränkten Einfluss eines Prozesses, dessen internationale Wirkungskraft von größter Bedeutung ist. Mag das Zurückschrecken vor ungewöhnlichen Maßnahmen in der Logik eines Strafprozesses nachvollziehbar sein; mit Blick auf die historisch-politische Dimension des Verfahrens hat das Gericht hier irreparablen Schaden verursacht.

Fazit

Das Al-Khatib-Verfahren hat einmal mehr gezeigt, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden komplexe Nachweise von Völkerstraftaten führen können, auch dank internationaler Kooperation und Unterstützung der Zivilgesellschaft. Verschwiegen werden sollte jedoch nicht, dass auch die Selbstbelastung der Angeklagten unerlässlich für den Verfahrenserfolg war.

Das Verfahren offenbarte zudem gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die psychische Gesundheit der Zeug:innen sollte der Gesetzgeber durch eine Ergänzung der Katalogstraftaten des § 397a StPO schützen. Möglichkeiten erweiterten Zeug:innenschutzes könnte der Internationale Strafgerichtshof aufzeigen. Mit Blick auf das Kernproblem des Verfahrens kann der Gesetzgeber der GBA und den Gerichten zwar kein Bewusstsein für die Bedeutung der Dokumentation und des Zugangs zu derartigen Prozessen – natürlich unter Beachtung der engen Grenzen eines Strafverfahrens – auferlegen. Er könnte aber bei derartigen Verfahren einen Anspruch auf Zugang zu Übersetzungen auch für Journalist:innen schaffen. Das gerichtliche Ermessen für Tonbandaufnahmen könnte er begrenzen und Entscheidungen überprüfbar machen oder die Entscheidung einer neutralen Stelle übertragen. Bei entsprechender Ausgestaltung der Speicherung könnte auch die geplante Reform der Dokumentation von Strafprozessen Abhilfe schaffen.

Dass derartige Reformen nötig sind, zeigt ein Blick über Koblenz hinaus. Zahlreiche weitere Völkerstrafprozesse finden derzeit hierzulande statt – Tendenz steigend. Deutschland wird nur dann den (eigenen) Erwartungen an diese Verfahren gerecht, wenn es aus den Problemen des Al-Khatib-Verfahrens lernt. Das jüngst vor dem OLG Frankfurt am Main eröffnete Hauptverfahren gegen einen syrischen Arzt wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit offenbart die Dringlichkeit dieses Anliegens: Zuschauer:innen ist dort das Mitschreiben in der Verhandlung verboten.

 

Beide Autor:innen haben zeitweise (von 2016-2017 bzw. 2020) beim ECCHR gearbeitet und waren in diesem Rahmen mit der Aufarbeitung von Staatsfolter in Syrien und teilweise mit dem Al-Khatib-Verfahren befasst. Die in diesem Beitrag getroffenen Aussagen erfolgen in privater Funktion.

Autor/in
Susann Aboueldahab

Susann Aboueldahab is a PhD Candidate and Research Assistant at the Department for Foreign and International Criminal Law and at the Study Center for Latin American Criminal and Criminal Procedural Law (CEDPAL) at the Georg-August-Universität Göttingen, Germany.

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Fin-Jasper Langmack

Fin-Jasper Langmack is a PhD candidate at the University of Cologne, focusing on reparation in transitional justice. As a Mercator Fellow he worked and researched at the Office of the Prosecutor of the International Criminal Court, the International Center for Transitional Justice, and the European Center for Constitutional and Human Rights before joining the team of the Secretary-General of Amnesty International Germany.

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1 Kommentar
  1. Ich halte es nicht fuer ein kluges Urteil, vielmehr fuer eine unzulaessige Verharmlosung der Verhaeltnisse und einen verbotenen Eingriff in die Rechte Syriens. Die Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons und ein Gespraech in einer kurdischen Doenerbude in Bonn ueber die wohltuenden Missetaten von Vater Assad fallen ein. Drei Tage Gaza ohne Waffen. Drei Tage bevor es 2011 in Daraa begann zufaellig einen Fluechtling aus dieser Stadt getroffen. Erfahrene Strassenkaempfer aus dem Iraq und Afghanistan seinen eingetroffen. War der darauf folgende massenhafte Polizistenmord gerechtfertigt? Die Befreier der Staedte kamen dann durch Vermittlung der UN in den Westen und nach Idlib. Das Voelkerstrafrecht ist ein Teil des Voelkerrechts und das Voelkerrecht hat auch einen Sinn und Zweck und eine Wirklichkeit. Es geht darum, den Frieden zu erhalten.

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