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Auslegung von Völkergewohnheitsrecht?

Kurze Überlegungen zum anwendbaren Regelungsregime

18.11.2021

Obwohl führende Lehr- und Handbücher auf diese Fragestellung nicht eingehen, finden sich verschiedene Autor*innen in der jüngeren und älteren Vergangenheit , die Völkergewohnheitsrecht für auslegbar und dies auch für methodisch richtig halten. Der folgende Post soll in gebotener Kürze die Unterschiede zwischen der Identifizierung und Auslegung der aus Art. 38 Abs. 1 b) IGH-Statut bekannten Rechtsquelle darlegen sowie Vorschläge zum Regelungsregime der Auslegung vorstellen.

Zur Identifizierung von Völkergewohnheitsrecht

Die Identifizierung von Völkergewohnheitsrecht ist ein umfangreicher Vorgang, der in der Praxis und Literatur viel Beachtung findet. So erläuterte der IGH die Bedingungen für die konstituierenden Elemente der Staatenpraxis und der Rechtsüberzeugung detailliert in seinen Urteilen. Demnach ist es erforderlich, dass objektiv eine Übung und subjektiv eine diese Übung tragende Rechtsüberzeugung der Staaten herausgearbeitet wird. Die als consuetudo und opinio juris sive necessitatis bekannt gewordenen konstituierenden Merkmale werden durch den Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen weiter konkretisiert. Auf Grundlage dieser Urteile gehen u.A. Pellet/Müller heute davon aus, dass die consuetudo eine gewisse Länge, Universalität, Konstanz und Einheitlichkeit voraussetzt. Die opinio iuris fordert hingegen nach dem Gerichtshof, dass sich die Staaten an die sie betreffende Übung rechtlich gebunden fühlen.

Warum die Auslegung von Völkergewohnheitsrecht möglich sein muss

Von diesen schulbuchartigen Ausführungen herkommend, mag es im ersten Zugriff schwierig sein, sich auf die Auslegung von Völkergewohnheitsrecht einzulassen. Ein Grund dafür mag die fehlende Schriftlichkeit der identifizierten Normen sein. Während Ammann in einem sehr erhellenden Blogpost das Argument vorbringt, dass Rechtsanwendung immer auch Auslegung beinhaltet, lässt darüber hinaus auch die folgende Überlegung erkennen, dass die Auslegung von Völkergewohnheitsrecht möglich sein muss: betrachtet man die umfangreichen Kodifizierungsarbeiten des vergangenen Jahrhunderts, so ist unzweifelhaft, dass diese Werke – Wiener Vertragsrechtskonvention, UN-Seerechtsübereinkommen oder Wiener Diplomaten bzw. Konsularrechtskonvention – der Auslegung zugänglich sind. Voraussetzung für die Auslegbarkeit dieser Normen kann jedoch nicht gewesen sein, dass sie kodifiziert wurden. Die Auslegbarkeit von der Kodifizierung oder Niederschrift abhängig zu machen, wirkt insofern wie ein reiner Formalismus. Dieses Argument wird noch offensichtlicher bei niedergeschriebenen, jedoch nicht kodifizierten Normen des Völkergewohnheitsrechts – beispielsweise im Bereich des humanitären Völkerrechts.

Zur Auslegung von Völkergewohnheitsrecht

Tassinis erklärt umfangreich die möglichen Ansatzpunkte einer völkergewohnheitsrechtlichen Auslegung. So nennt er zunächst die Ableitung von Normen aus einer gegebenen Übung, bei diesem Auslegungsvorgang geht es demnach darum, eine Übung überhaupt auszulegen. Dies stellt er beispielhaft am Öffnen einer Tür für eine Frau durch einen Mann dar. Hieraus lassen sich seiner Auffassung nach verschiedene normative Ableitungen treffen. Beispielhaft nennt er: „der Einzelne soll anderen immer helfen“; „Männer sollen Frauen helfen, wenn es diesen nützt“; „Männer sollen die Türen für andere/Frauen öffnen“ (im Original alle in englischer Sprache). Neben dieser Art der Auslegung – also dem Ableiten von Normen aus einer Übung – beschreibt er weiter die Interpretation durch Praxisbeschreibung, die praktisch automatisch geschehe. Da bei der Betrachtung Konzepte zu Grunde gelegt werden, denen eine gewisse Bedeutung zukommt (im vorherigen Beispiel: die Konzepte „Mann“, „Frau“, „Tür“), finde gleichzeitig eine Auslegung statt. Als letzte Art der Auslegung, beschreibt er die Interpretation bereits bekannter völkergewohnheitsrechtlicher Normen, um die es auch im Folgenden gehen soll.

Ansätze zur Auslegung von Völkergewohnheitsrecht

Teilweise wird vertreten, dass keine Normen zur Auslegung von Völkergewohnheitsrecht bestehen. Nach anderer Auffassung bestehen Regeln, über deren Inhalt jedoch wiederum unterschiedliche Ansichten bestehen. Während neuere Autor*innen raten die Draft conclusions on identification of custmary international law (2018) heranzuziehen, welche die Methoden (Wortlaut, Historie, Sinn & Zweck und Kontext) beinhalten sollen, lassen andere erkennen, dass die Auslegungsoperation durch die Regeln der Logik und den generellen Kriterien, welche sich aus dem Charakter und der Natur der Rechtsordnung entnehmen lassen, geführt sein sollte (Anzilottiin der französischen Übersetzung des italienischen Originals:„(…) guidée précisément par des règles logiques, et en outre par des critères généraux qui peuvent se tirer de la nature et des caractères de l’ordre juridique.“).

Die Heranziehung der Draft conclusions scheint nach der hier vertretenen Auffassung nicht erstrebenswert. Nicht nur sind diese nicht rechtsverbindlich, sie sind auch nicht einschlägig. Die Regelungen erläutern bereits dem Wortlaut nach die Identifizierung und nicht die Auslegung („Draft conclusions on identification of customary international law“ – Unterstreichung vom Autor hinzugefügt). Dies ergibt sich so auch aus dem Anwendungsbereich der Draft conclusions. Gem. Conclusion 1 betreffen die Vorschriften „(…) the way in which the existence and content of rules of customary international law are to be determined.“ und mithin Fragen der Existenz und des grundsätzlichen Inhalts der Norm, nicht jedoch deren Auslegung. Es mag bei der Identifizierung von Völkergewohnheitsrecht zwar auch zu Auslegungsfragen kommen (so wie oben beschrieben), diese Operation „baut“ jedoch nur die eigentliche Norm. Diese ist dann der eigentlichen Auslegung im Rahmen der Rechtsanwendung zugänglich. Ein Beispiel mag bei der Unterscheidung behilflich sein. Wird bei der Rechtsfindung gefragt, ob eine gewohnheitsrechtliche Regelung besteht, nach der die Person des Diplomaten unverletzlich ist, so gilt es zu erforschen, ob die Staatengemeinschaft eine entsprechende Übung und Rechtsüberzeugung herausgebildet hat. Am Ende der Operation steht der Satz: „Die Person des Diplomaten ist unverletzlich.“. Die grundsätzliche Regel und ihr Inhalt sind damit festgestellt. Käme es jetzt zu einem entsprechen Vorfall, in dem gegen den Satz verstoßen wurde, würde die gegen die Norm verstoßende Seite ggf. versuchen den Verstoß zu rechtfertigen. Sie würde daher zunächst versuchen darzulegen, warum der vorliegende Fall nicht vom Satz „Die Person des Diplomaten ist unverletzlich.“ umfasst wäre. Für diese Operation würde sie eine Auslegung eines bestehenden Rechtssatzes vornehmen, nicht eine Neubestimmung dessen Inhaltes. Es ginge in diesem Stadium also nicht darum eine Rechtsnorm neu zu finden, sondern eine bestehende Rechtsnorm auszulegen. Zwar wird insofern vorgebracht, dass die Übung und Rechtsüberzeugung der Staaten stetig im Fluss seien, weswegen die Identifizierung einer Norm keine einmaliger Operation sei, sondern ein stetig andauernder Vorgang. Es kann jedoch – gerade in Anbetracht der doch umfangreichen Recherche zur Identifizierung von Völkergewohnheitsrecht – nicht im Interesse der Rechtsgemeinschaft sein, einen grundsätzlichen Rechtsgehalt immer wieder neu zu bestimmen. Dies scheint gerade auch aus Sicht von Praktiker*innen eine (häufig) zu umfangreiche Aufgabe.

Wie zuvor dargelegt verweist Anzilotti für die Auslegung auf einen anderen Zugang. Nach ihm sei auf die „Regeln der Logik“ zurückzugreifen. Hierunter versteht er die Auslegungsregeln der Lehrmeinung, die bis zu Grotius und Vattel zurückzuführen seien. Die vorgenannten Autoren benennen als Auslegungsregeln unter anderem den gewöhnlichen Sinn der Wörter bzw. die Auslegung nach dem Zweck, hierbei muss jedoch festgehalten werden, dass es zumindest bei Vattel eindeutig um die Auslegung von Verträgen geht. Selbst, wenn beide Autoren sich damit nicht explizit zum Thema Auslegung völkergewohnheitsrechtlicher Normen äußerten, lassen ihre Argumente jedoch erkennen, dass gewisse Grundsätze der Auslegung – die auch Ammann und Anzilotti anklingen lassen – allgemein anerkannt sind. Nichtsdestotrotz, können auch die Großväter des Völkerrechts keine Rechtsverbindlichkeit für ihre Auslegungsmethodik beanspruchen.

Eine gewohnheitsrechtliche oder analoge Anwendung der Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention als Auslegungsgerüst?

Wenn man einen möglichst hohen Grad an Rechtsverbindlichkeit erreichen möchte und gleichzeitig ein methodisch solides Handwerkszeug heranziehen will, so scheint eine gewohnheitsrechtliche Anwendung der, in der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) niedergelegten Regeln, vorzugswürdig. Insofern müsste erforscht werden, ob die Staatengemeinschaft Völkergewohnheitsrecht nach der Maßgabe des Wortlautes von Art. 31 WVRK auslegt und diese Art der Auslegung für rechtsverbindlich hält. Ein derartiges Vorgehen würde den Umfang dieses Blogposts jedoch ersichtlich sprengen (außerdem widmet man sich dieser Aufgabe bereits an anderer Stelle).

Alternativ scheint eine analoge Anwendung möglich. Selbst in Anbetracht der relativen Skepsis des Völkerrechts gegenüber Analogien. So gilt es hier zu bedenken, dass die Analogie lediglich in methodischer Hinsicht unterstützen soll und Staaten keinen materiellen Rechtspflichten aussetzt. Darüber hinaus würde der so gewonnene Regelsatz, also die analoge Anwendung von Art. 31 WVRK, lediglich einen Auslegungsvorgang definieren, der in irgendwie gearteter Form ohnehin zur Anwendung käme. Dies ergibt sich daraus, da – wie auch aus dem Vorhergesagten ersichtlich ist – nahezu alle Autor*innen ein methodisch richtiges Vorgehen befürworten, welches immer den Auslegungskanon Wortlaut, Sinn & Zweck und Kontext beinhaltet.

Die Frage der Auslegung von Völkergewohnheitsrecht als l‘art pour l’art?

Auf den ersten Blick mag die Frage der Auslegung von Völkergewohnheitsrecht tatsächlich als eine akademische Spielerei wirken. Dem ist jedoch nicht so. Die Festlegung von methodischen Grundsätzen für die Auslegung von Völkergewohnheitsrecht – nur am Rande sei bemerkt, dass man diese Debatte mit Sicherheit auch für die Auslegung der allgemeinen Rechtsgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 lit. c) IGH-Statut führen kann – ist für die Fortentwicklung der Rechtsordnung Völkerrecht von großer Wichtigkeit. Nicht ohne Grund findet sich in den meisten Lehrbüchern nationaler Rechtsordnungen ein einführenden Abschnitt zu den Auslegungsmethoden: das methodische, gleichartige Vorgehen der Rechtsanwender*innen garantiert, dass man sich vor Gericht eben nicht in der sprichwörtlichen Hand Gottes befindet, sondern eine gewisse Absehbarkeit einer Entscheidung entsteht. Eine derartige Fortentwicklung für die doch weiterhin relativ primitive Rechtsordnung des Völkerrechts, ist daher überaus begrüßenswert.

Author
Lukas Kleinert

Ass. iur. Lukas Kleinert, Master Droit, LL.M. is writing his Ph.D. at the University of Hamburg on an European and public international law related topic. He has been a member of the editorial team of the Völkerrechtsblog since 2018.

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1 Comment
  1. Halte den Ansatz fuer vollkommen falsch. Das Voelkerrecht existiert einfach oder nicht. In diesem Sinne ist das Voelkerrecht, was die Staaten machen. Wass eine Auslegung existierenden Voelkerrechts sein soll, ist die Schaffung neuen Gewohnheitsrechtes, das immer auch einmal angefangen haben muss. Es geht um die Freiheit der Staaten. Sollte man jedenfalls vielleicht mitbedenken.

    Die Frage nach der opinio iuris stellt sich dabei vielleicht weniger, wenn durch die Staatenpraxis ein geschriebenes Recht eingeschraenkt wird. So gibt es ein Folterverbot, es haelt sich aber keiner daran. Ausser den Anhaengern des Universalitaetsprinzips und der syrischen Revolution. Warum soll ich keinen Polizisten erschiessen? Die Polizisten schiessen doch auch. Die einen sind in Idlib und die anderen in Germany und den USA.

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