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Alle Macht den Staaten?

Wie Anordnungen des Gerichts ausgehebelt werden

06.03.2023

In Bezug auf die von sogenannten „Umweltaktivisten“ errichtete Blockade des Latschin-Korridors seit dem 12. Dezember 2022 und der damit einhergehenden humanitären Krise in Berg-Karabach, erließ der Internationale Gerichtshof (IGH) am 22. Februar 2023  aufgrund des von der Republik Armenien eingereichten Antrages auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen eine  Anordnung (13:2 Votum, zusätzliche Erklärungen hier und hier).  In der für Armenien essentiellen Entscheidung verpflichtete der IGH die Republik Aserbaidschan dazu, unverzüglich die errichtete Blockade aufzulösen bzw. alle die ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um den ungehinderten Verkehr nach und aus Berg-Karabach zu gewährleisten (§ 67). Zeitgleich lehnte der IGH den Antrag von Aserbaidschan, welcher das mutmaßliche Verlegen von Antipersonenlandminen in zivilen Gebieten unterbinden sollte, mangels Beweisen einstimmig ab (§§ 22,27).

Seitdem sind zwölf Tage vergangen und Aserbaidschan ist der bindenden Anordnung des IGHs bisher noch nicht nachgekommen. Nach einer Darstellung der von beiden Seiten eingereichten Anträge und einem kurzen Umriss der vom IGH getroffenen Entscheidungen, soll mithin erörtert werden, welche Rechtsfolgen bzw. Maßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung Aserbaidschans heranzuziehen sind bzw. was die Missachtung bindender Entscheidungen seitens des höchsten Gerichts der Vereinten Nationen für Aserbaidschan, die Staatengemeinschaft aber auch internationale Gerichte bedeuten.

Darstellung der Anträge auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen

Armenien vs. Aserbaidschan

Der Latschin-Korridor steht seit der am 10. November 2020 unterzeichneten trilateralen Erklärung und der damit einhergehenden Beendigung des Dritten Berg-Karabach Krieges unter der Kontrolle russischer Friedenstruppen. Unabhängig weiterer bewaffneter Zusammenstöße seither (hier und hier), eskaliert der Konflikt vor allem seit der am 12. Dezember 2022 errichteten Blockade sogenannter „Umweltaktivisten“, die den Korridor von und zu Berg-Karabach versperrt haben. Diese Blockade stellt inzwischen eine humanitäre Krise für die 120.000 Einwohner Berg-Karabachs dar. Obgleich der Tatsache, dass die Republik Aserbaidschan gemäß der trilateralen Erklärung verpflichtet ist, eine sichere Bewegung im Latschin-Korridor für Bürger:innen, Fahrzeuge und Last in beiden Richtungen zwischen Berg-Karabach und der Republik Armenien zu garantieren, kommt Aserbaidschan seiner internationalen Verpflichtung nicht nach. Im Rahmen der seit 2021 beim IGH anhängigen Gerichtsverhandlungen (hier und hier) zum Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD), machte die Republik Armenien in dem Antrag auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen vom 28. Dezember 2022 geltend, dass die instrumentalisierten „Umweltaktivisten“ die langjährige Politik der ethnischen Säuberung Aserbaidschans unterstützten, und die Blockade ausschließlich darauf abziele, Lebensbedingungen zu schaffen, die für ethnische Armenier so unerträglich seien, dass sie gezwungen werden, das Gebiet zu verlassen. Des Weiteren verstoße die Blockade gegen das Recht auf Bewegungsfreiheit, das Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge, ärztliche Betreuung, soziale Sicherheit und soziale Dienstleistungen (Abschalten der Gaslieferung) und stelle damit eine Verletzung zahlreicher Artikel des ICERDs dar (§§ 30-31).

Aserbaidschan behauptete, dass die Umweltaktivisten nicht von Aserbaidschan orchestriert seien, sondern dass diese vielmehr gegen Armeniens anhaltende Plünderung natürlicher Ressourcen Aserbaidschans demonstrierten. Zudem hätten seit Beginn der Demonstrationen mehr als 1000 Fahrzeuge sowie Fahrzeuge des Internationalen Kommitees vom Roten Kreuz den Latschin-Korridor passiert und es gäbe keine Beweise dafür, dass es in Berg-Karabach an Ernährung und medizinischer Versorgung mangele. Außerdem seien die Gaslieferungen von Armeniern überversorgt und man sei für das Abschalten der Gaslieferung nicht verantwortlich (§§ 32-34).

Aserbaidschan vs. Armenien

Auch Aserbaidschan ersuchte am 4. Januar 2023 zum zweiten Mal vor dem IGH den Erlass vorsorglicher Maßnahmen, mit der Begründung, dass es neue Beweise gäbe, wonach Armenien entgegen der Erklärung aus dem Jahr 2021 nicht nur weiterhin absichtlich Antipersonenlandminen in zivilen Gebieten verlege, sondern dass im Oktober 2022 „neu konstruierte“ Sprengfallen aus militärischer Ausrüstung gefunden worden seien, die durch Stolperdraht aktiviert und absichtlich in Zivilhäusern versteckt würden, in die Aserbaidschaner zurückkehren sollten (§§ 16-17). Das erste Ersuchen wurde seitens des IGHs am 7. Dezember 2021 mit der Begründung abgelehnt, dass die ICERD dem Staat Armenien weder eine ausdrückliche Pflicht auferlegt, Minen zu entschärfen bzw. das Verlegen von Landminen einzustellen noch Aserbaidschan hinreichende Beweise vorlegen konnte, dass Armenien mittels der Landminen, Personen aserbaidschanischer nationaler oder ethnischer Herkunft einer Ungleichberechtigung aussetze (§ 53).

Armenien entgegnete, dass die Minenlegung nur in den souveränen Gebieten Armeniens zum Zwecke der Selbstverteidigung erfolgt sei und die trilaterale Erklärung keine Bestimmungen enthalte, die den Konfliktparteien Maßnahmen zur Stärkung ihrer militärischen Positionen verbiete (§19). Mithin führte Armenien an, dass die angeblich seit August 2022 entdeckten Landminen eben nicht in den von Aserbaidschan aufgeführten zivilen Gegenden gefunden worden seien, sondern wenn nur in Gebieten lägen, in denen sich keine zivilen Siedlungen befänden. Die Sprengfallen hätten auch von Personen aufgestellt werden können, die gezwungen waren, die Gebiete und ihre Häuser im Zuge der trilateralen Erklärung zu verlassen, diese aber nicht zu den regulären Militäreinheiten Armeniens gehörten (§20).

Kurzumriss der IGH-Entscheidungen

Der IGH hielt es in seiner Anordnung Armenien vs. Aserbaidschan für plausibel, dass durch die Blockade des Latschin-Korridors (§39) zwei der drei von Armenien vorgetragenen Rechtverletzungen einschlägig sind und es einen Zusammenhang zwischen den beantragten vorsorglichen Maßnahmen zum Schutz der plausiblen Rechte gibt, auf die sich Armenien im Rahmen des ICERD beruft. Der Gerichtshof bestätigte, dass seit dem 12. Dezember 2022 mehrere negative Konsequenzen für die ethnischen Armenier aus Berg-Karabach entstanden sind, die für das Leben und die Gesundheit Einzelner nachteilige Auswirkungen haben kann. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die behauptete Missachtung der vom Gericht für plausibel gehaltenen Rechte gemäß Art. 41(1) IGH-Statut irreparable Folgen für diese Rechte haben kann und dass Dringlichkeit in dem Sinne der realen und unmittelbaren Gefahr besteht, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintritt, bevor das Gericht eine endgültige Entscheidung in der Rechtssache trifft (§ 57)

Der Gerichthof entschied, dass Aserbaidschan alle die ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreifen muss, um den ungehinderten Personen-, Fahrzeug- und Frachtverkehr entlang des Latschin-Korridors in beiden Richtungen zu gewährleisten (§ 67).

Im Fall Aserbaidschan vs. Armenien lehnte der IGH den Antrag Aserbaidschans auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen erneut mit dem Verweis auf seine bereits am 7. Dezember 2021 gefällte Entscheidung (§ 53) ab und wiederholte, dass Aserbaidschan erneut keine Beweise vorlegen konnte, dass das mutmaßliche Verhalten Armeniens in Bezug auf Landminen den Zweck oder die Wirkung hat, die Anerkennung, den Genuss oder gleichberechtigte Ausübung von Rechten von Personen aserbaidschanischer nationaler und ethnischer Herkunft aufzuheben oder zu beeinträchtigen (§ 22).

Rechtsfolgen und Maßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung

Es stellt sich mithin die Frage, welche Rechtsfolgen derartige Anordnungen haben aber vor allem welche Maßnahmen im Falle einer Zuwiderhandlung getroffen werden können. Die Entscheidungen des IGHs, als Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen, sind für die Streitparteien gemäß Artikel 59 IGH-Statut i. V. m. Art 94 (1) UN-Charta bindend (siehe La Grand, paras. 102 ff.). In jedem seiner Anordnungen betont der Gerichtshof den bindenden Rechtscharakter ebendieser (La Grand, para. 109), welche völkerrechtliche Verpflichtungen für jede Partei schaffen, an die die vorsorglichen Maßnahmen gerichtet sind (§ 65). Die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind eindeutig: Die Staaten haben der Anordnung vorsorglicher Maßnahmen des IGHs zu folgen und die Pflicht, diese umgehend umzusetzen. Wenn der zur Anordnung berufene Staat dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gibt es sowohl rechtliche als auch politische Maßnahmen, die in Betracht gezogen werden können. Zu unterscheiden sind hier zudem noch zwei unterschiedliche Ebenen: Während die eine Ebene die Beziehung von Staat zu Gerichtshof regelt, beschäftigt sich die andere mit der zwischenstaatlichen Dimension. Festzuhalten ist, dass der Verstoß gegen die vom IGH erlassenen vorsorglichen Maßnahmen eine international völkerrechtswidrige Handlung (Palchetti, S. 5) darstellt. Wenn es mithin um die zwischenstaatliche Dimension geht, ist es dem geschädigten Staat rechtlich möglich, die Rechtsverletzung gemäß Artikel 12 der Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts (ASR) gegen den sich im Rechtsbruch befindenden Staat erneut vor dem IGH geltend zu machen.  Die sich aus dem Rechtsbruch ergebenen Folgen sind in den Artikeln 28 ff. ASR zu finden, wonach der im Rechtsbruch befindende Staat zu versichern hat, dass er die völkerrechtswidrige Handlung unterlässt und nicht wiederholt als auch dem geschädigten Staat gegebenenfalls Wiedergutmachung zu leisten hat. Ferner stellt sich die Frage, ob sich der geschädigte Staat rechtlich auch gemäß Artikel 59 IGH-Statut i. V. m. Art 94 (2) UN-Charta an den UN-Weltsicherheitsrat wenden könnte. Gemäß Art. 94 (2) UN-Charta kann der Sicherheitsrat, sofern sich eine Streitpartei nicht an seine Verpflichtungen hält, „Empfehlungen abgeben oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen.“ Es ist durchaus strittig, ob Anordnungen in den Wortlaut von Art. 94 (2) UN-Charta fallen, welcher explizit auf Urteile verweist (Oellers-Frahm, S. 662). Bei einer restriktiven Auslegung tut er dies nicht. Artikel 41 (1) IGH-Statut und damit der Erlass vorsorglicher Maßnahmen würde jedoch ad absurdum laufen, wenn diese Maßnahmen von vornherein rechtlich nicht durchsetzbar wären und demnach die Entscheidung solcher Anordnungen völlig in Frage stellten. Ungeachtet der nicht einhelligen Auslegung ändert dies letztlich nichts daran, dass der IGH gemäß Artikel 41 (2) IGH-Statut den UN-Sicherheitsrat umgehend über die vorsorglichen Maßnahmen zu unterrichten hat und der geschädigte Staat den Sicherheitsrat, zwar nicht gemäß Artikel 94 (2) UN-Charta, jedoch nach Kapitel VI der UN-Charta, über die Nicht-Einhaltung der Anordnung des IGHs in Kenntnis setzen kann (Artikel 35 (1) UN-Charta).

Betrachtet man die Maßnahmen ersterer Ebene, von Staat zu IGH, die das Gericht im Falle der Zuwiderhandlung seiner Anordnung geltend machen kann, ist festzuhalten, dass diese Maßnahmen mehr symbolischen Charakter haben, als den sich nicht völkerrechtskonformen Staat unmittelbar durch Restriktionen zur Einhaltung aufzufordern. Erstens kann der IGH die Nicht-Einhaltung der Anordnung öffentlich feststellen und verurteilen. Zweitens steht dem Gerichtshof theoretisch die Möglichkeit zu, diesen Rechtsbruch ebenfalls mit ihm zustehenden Mitteln zu sanktionieren, z.B. durch den Erlass zusätzlicher Kosten (Palchetti, S. 19) oder der Androhung der Aussetzung des Hauptverfahrens (Palchetti, S. 19). Diese Sanktionsmechanismen sind sicherlich nicht abschließend und sehr individuell zu treffen, jedoch finden sie praktisch kaum Anwendung, so dass es ferner bei der Möglichkeit bleibt – wie bereits festgestellt – die Verantwortlichkeit des sich im Rechtsbruch befindenden Staates festzustellen und dem geschädigten Staat Entschädigungen für die entstandenen Schäden zuzusprechen.

Politisch hingegen können die Staatengemeinschaft und internationale Institutionen, als Exekutivorgane des IGHs, auf das pflichtwidrige Verhalten Aserbaidschans reagieren und vehement an dessen Implementierung appellieren. Es ist die öffentlich internationale Verurteilung, die einen großen Reputationsschaden, für den sich im völkerrechtwidrigen Bruch befindlichen Staat darstellt. Nicht nur innerhalb der internationalen Staatsbeziehungen, sondern auch für die noch anhängigen Verfahren vor internationalen Gerichten, in diesem Fall dem IGH. Auch für letzteren, als Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten Nationen, ist die Durchsetzung seiner Anordnung sowohl mittels rechtlichen als auch politischen Mitteln essentiell, um nicht nur den Respekt derartiger Anordnungen zu wahren, sondern ebenfalls den Abschreckungsmoment solcher Entscheidungen nicht zu unterlaufen.

Fazit

Die Anordnung des IGHs vom 22. Februar 2023 stellt eine wichtige Direktive in Richtung der Gerechtigkeit dar. Doch es erscheint fraglich, was derartige Entscheidungen internationaler Gerichte überhaupt bewirken, wenn diese seitens der an sie gerichteten Staaten nicht umgesetzt werden. Wie innerhalb der Darstellung möglicher unterschiedlicher Maßnahmen der Staaten und des IGHs deutlich wurde, liegt der Durchsetzungsmechanismus vielmehr bei den Staaten als bei dem IGH selbst. So hat sich der IGH bis zum heutigen Tag noch nicht öffentlich zur Nicht-Einhaltung seiner Anordnung geäußert, wohingegen die Staatengemeinschaft und internationale Institutionen bereits Stellung genommen haben. Neben dem UN-Generalsekretär, der auf die  Verbindlichkeit der Anordnung hinwies, haben sowohl die EU als auch die Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) für die Überwachung Armeniens bereits auf die Anordnung des IGHs aufmerksam gemacht und die Republik Aserbaidschan dazu aufgefordert, sowohl ihren Pflichten aus der trilateralen Erklärung als auch der bindenden IGH-Anordnung nachzukommen. Neben einigen Außenministerien verschiedener Länder, die inzwischen Statements zur Durchsetzung der Entscheidung des IGHs und der Auflösung der Blockade veröffentlichten (z.B. hier), hat ebenfalls der Vertreter Armeniens in internationalen Rechtsangelegenheiten bekräftigt, dass der Gang zum UN-Sicherheitsrat nicht unwahrscheinlich, wenngleich auch kompliziert sei.  Es ginge nun darum, maximal politischen Druck auszuüben, um nicht nur die Inhalte der trilateralen Erklärung geltend zu machen, sondern ebenfalls die verbindlichen Anordnungen des IGH umzusetzen, um die bereits bestehende humanitäre Katastrophe in Berg-Karabach zu beenden und weiteren Verstößen vorzubeugen.

Durch die bisherige Außerachtlassung der Anordnung des Gerichts büßt Aserbaidschan nicht nur viel Glaubwürdigkeit ein, sondern es wird auch jedem Abschreckungsmoment zuwidergelaufen, solche völkerrechtswidrigen Handlungen nicht auch zukünftig, ohne jedwede Folgen auszuüben. Auch, wenn der Anordnung des IGHs noch nicht Folge geleistet wurde, ist sie dennoch eine sehr wichtige Entscheidung für die in Berg-Karabach lebende armenische Bevölkerung. Es bleibt zu hoffen, dass sich Aserbaidschan doch noch an die rechtlich verbindliche Anordnung hält und den ungehinderten Zugang von und aus Berg-Karabach nach Armenien ermöglicht; ob durch die dem IGH bzw. den Staaten rechtlich oder politisch zustehenden Maßnahmen.

Authors
Sarah Babaian

Dr. Sarah Babaian LL.M. is a jurist, international negotiation expert and conflict manager and lectures on the topics of international criminal law, international law and negotiation at universities as well as private and public institutions.

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Gurgen Petrossian

Dr. Gurgen Petrossian, LL.M. is working as an International Law and International Criminal Law Expert and is a Lecturer at Friedrich-Alexander Erlangen-Nürnberg University.

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