Hilma af Klint, “Buddha’s Standpoint in the Earthly Life”, Nr. 3a, 1920. Public domain via Wikimedia. Edited by Christian Pogies.

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Völkerrechtsgeschichte (schreiben) – Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln?

Ein Interview mit Anne Peters und Raphael Schäfer

17.09.2021

Liebe Frau Professorin Peters, lieber Herr Schäfer – um mit der Entstehungsgeschichte Ihres Sammelbandes Politics and the Histories of International Law“ zu beginnen: Wie kam es zu diesem Publikationsprojekt? Wo würden Sie es in der Disziplin des Völkerrechts und seiner Geschichte verorten?

Anlass war ein Artikel zum Jamestown Massaker im Journal of the History of International Law (JHIL), der heftige Kritik in den sozialen Medien und auf Blogs auslöste. Wir Herausgeber*innen der Zeitschrift machen uns die in diesem Beitrag vertretenen Auffassungen nicht zu Eigen. Wir hielten jedoch nach eingehender Prüfung, Diskussion in unserem wissenschaftlichen Beirat sowie Konsultationen mit Herausgeber*innen anderer völkerrechtlicher Zeitschriften, unserem Verlag und dem Ethikrat für wissenschaftliche Zeitschriften (COPE) die Voraussetzungen für eine Rückziehung dieses Artikels nicht für gegeben. Stattdessen wollten wir die Problematik der Grenzen der Wissenschaftsfreiheit auf einer grundlegendenden Ebene angehen und eine Konferenz zu „Politics and the Histories of International Law“ veranstalten, zu der wir speziell auch Kritiker*innen des besagten Aufsatzes einluden. Auf dem Schlusspanel sprachen dann die Autor*innen des Blogbeitrags auf critical legal thinking, Aoife O’Donoghue und Henry Jones, über „Histories of International Law and Self-Reflection within the Discipline”. Anne Peters nahm als Editor-in-Chief dazu Stellung. In der nachfolgenden Diskussion im Plenum wurden u.a. die Verantwortung der Herausgeber*innen von Zeitschriften, die Funktionen von „offenen Briefen“ an Zeitschriften, die Qualität des peer reviews und vor allem die Bedeutung und Grenzen der Wissenschaftsfreiheit diskutiert. Naturgemäß ergab diese Diskussion kein eindeutiges „Ergebnis“, klärte jedoch wichtige Grundfragen. Aoife O’Donoghue und Henry Jones haben ihren Vortrag dann nicht zur Publikation eingereicht, so dass er leider weder im JHIL noch im Buch erscheinen konnte.

In der Einleitung des Buches stellen Sie Hans Kelsen und Martti Koskenniemi gegenüber. Wofür stehen diese beiden Autoren Ihrer Ansicht nach in der disziplinären Auseinandersetzung mit Politik und Völkerrecht?

Hans Kelsen hat mit seiner Reinen Rechtslehre den Versuch gemacht, die Rechtswissenschaft von politischen Gehalten sozusagen zu „reinigen“. Das heißt nicht, dass er nicht klare rechtspolitische Präferenzen hatte und auch äußerte, etwa für die Demokratie. Er glaubte jedoch, dass diese politische Reflexion „unwissenschaftlich“ sei und nicht mit seinen Forschungsfragen vermengt werden dürfe.

Im Gegensatz dazu hält Martti Koskenniemi Recht und Politik und somit auch Rechtswissenschaft und Politik für untrennbar. Deshalb ist für ihn völkerrechtliche, auch die völkerrechtshistorische, Forschung ein unentrinnbar politischer Vorgang. In seinem Eröffnungsvortrag an der Gründungskonferenz der European Society of International Law sagte Koskenniemi sinngemäß (und darauf verweisen wir in unserer Einleitung), dass es keine Wahl zwischen Recht und Politik gäbe, sondern nur zwischen der einen oder anderen Politik. Das war in einer der prachtvollen Villen des Europäischen Hochschulinstituts in Fiesole, einem Vorort von Florenz, im Mai 2004.

Ganz im Sinne Koskenniemis schreiben auch Sie, die Frage sei nicht, ob, sondern warum und in welcher Weise die Völkerrechtswissenschaft und folglich auch die Völkerrechtsgeschichtsschreibung „politisch“ sind. Was genau meinen Sie mit „politisch“?

Unter Politik verstehen wir, mit Harold Lasswell, die Verfahren, in denen kollektiv und mit verbindlichem Anspruch entschieden wird, wer in einem Gemeinwesen (in einer „Polis“) was, wann und wie bekommt („who gets what when and how“). Aktivitäten und Aussagen sind  „politisch“, wenn sie sich auf solche Verfahren beziehen. Diese politischen Verfahren erheben den Anspruch, das Gemeinwohl zu fördern, aber die Frage ist, mit welchen Schritten und Maßnahmen konkret. Außerdem werden von diesen konkreten Maßnahmen unweigerlich immer einige gewinnen und andere verlieren, und schon deshalb sind sie kontrovers.

Die Normen des Völkerrechts sind ein Instrument (neben dem Einsatz von Geld oder Gewalt) um Ziele zu erreichen, die das globale Gemeinwohl fördern sollen, etwa den Frieden zu sichern, den Klimawandel zu stoppen und die Würde aller Menschen zu schützen. Weil natürlich umstritten ist, wie das im Einzelnen passieren soll und weil die beteiligten Staaten und andere Akteure in unterschiedlichem Masse profitieren oder verlieren, sind auch die aufzustellenden Regeln kontrovers. Sie müssen deshalb diskutiert und ausgehandelt werden.

Eine juristische Analyse der Rechtsnormen (der Gegenwart und der Vergangenheit) muss unweigerlich diese Kontroversen in den Blick nehmen. Die Völkerrechtsnormen (in Verträgen und erst recht im ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht) geben keine präzisen Handlungsanweisungen oder eine einzige richtige Antwort auf eine konkrete Rechtsfrage. Es gibt vielmehr jeweils einen Korridor von „vertretbaren“ Rechtsantworten und Auslegungsergebnissen und auch einen Korridor für rechtspolitische Vorschläge, die sich in das existierende Völkerrechtssystem einpassen. Um die eine oder andere Sichtweise zu begründen, muss die Rechtswissenschaftlerin auf ihre Wertvorstellungen, z.B. über eine faire Balance zwischen Sicherheit und Freiheit, zwischen schnellem Wohlstand und Nachhaltigkeit, rekurrieren. Das ist politisch.

Nicht nur in der Völkerrechtsgeschichte, auch in der Völkerrechtsgeschichtsschreibung hat die Politik immer eine große Rolle gespielt. Ein wichtiges Beispiel ist das 1984 erstmals erschienene und 2000 ins Englische übersetzte Standardwerk „Epochen der Völkerrechtsgeschichte“ von Wilhelm G. Grewe. Worin unterscheiden sich die Zugänge Ihrer Autor*innen vom „realistischen“ Blick Grewes?

Grewes Buch unterteilt die Völkerrechtsgeschichte in Epochen, die er nach der jeweils vermeintlich führenden Macht benennt („spanisches Zeitalter“, „englisches Zeitalter“, usw.). Das wird meist „realistisch“ genannt, weil Grewe den realen Machtverhältnissen eine analytische und normative Bedeutung beimisst.

Demgegenüber unternehmen viele Kapitel unseres Buches einen „kritischen“ Zugriff. Das heißt, sie versuchen offenzulegen, dass die historischen Völkerrechtsregeln und -verfahren von mächtigeren Staaten (oft des „Westens“) eingesetzt wurden, um schwächere Akteure zu unterdrücken und deren Ressourcen auszubeuten. Letztlich ist dieser Ansatz auch „realistisch“, weil er die Entstehung und den Inhalt von Völkerrechtsnormen vor allem mit der ungleich verteilten politischen und wirtschaftlichen Macht erklärt und im Extremfall das Völkerrecht nur als Deckmäntelchen für die Machtausübung ansieht.

Viele unserer Autor*innen zeigen aber auch, wie marginalisierte und underdog-Staaten sowie nichtstaatliche Akteure die Völkerrechtsentwicklung vorangetrieben haben – und das unterscheidet sie von Grewes auf die Großmächte fixierten Zugriff.

Damit sind post-koloniale Ansätze angesprochen. Diese betonen den politischen Charakter des Rechts in seiner Geschichte ebenfalls besonders deutlich. Das herrschende Recht ist demzufolge immer ein Recht der Herrschenden – aber eben nicht nur: Es dient auch sozialen Bewegungen als Vokabular in ihrem Kampf um Teilhabe und Emanzipation. In Ihrem Buch wird dieser Sachverhalt insbesondere in Teil 1 mit Blick auf verwundbare Gruppen angesprochen. Beim Lesen fand ich das Argument interessant, man solle nicht einfach zwischen Recht als etwas „Gutem“ und Politik als etwas „Schlechtem“ differenzieren. Können Sie genauer erklären, was Sie damit meinen?

Wir beziehen uns hier auf das Kapitel von Momchil Milanov zur Schaffung des internationalen Flüchtlingsstatus nach dem Ersten Weltkrieg. Es zeigt, dass die damals neuen Rechtsnormen nicht nur das Ziel hatten, Menschen, die vor der russischen Revolution flohen, zu helfen, sondern gleichzeitig die Souveränität der Zielstaaten der Flüchtlinge schützen sollte. Das auf den ersten Blick humanitäre Rechtsregime stellte auch handfeste Realpolitik dar.

Welche Konsequenz hat die Einsicht in diesen hochpolitischen Charakter des Rechts für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit seiner Geschichte?

Die Forscherin bzw. der Forscher sollte sich diesen Charakter regelmäßig in Erinnerung rufen. Dies gilt insbesondere für die Quellenarbeit. Gerade häufig rezipierte Quellenausschnitte sind mit Vorsicht zu genießen, weil sie aus dem Kontext gerissen sind. Ein Beispiel: Helmuth von Moltke, der langjährige Chef des zunächst preußischen und dann deutschen Generalstabes, erklärte in seiner letzten großen Reichstagsrede am 14. Mai 1890, der nächste Krieg „kann ein siebenjähriger, es kann ein dreißigjähriger Krieg werden, – und wehe dem, der Europa in Brand steckt, der zuerst die Lunte in das Pulverfaß schleudert!“. Das klingt nach einer beinahe pazifistischen Ausrichtung. Wir müssen diese Aussage aber ganz anders bewerten, wenn wir sie in ihrem Kontext lesen. Wenn wir das Reichstagsprotokoll nachlesen, erfahren wir, dass Moltke sich unter dem Tagesordnungspunkt „erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres“ äußerte und hier hinzufügte: „auch jetzt noch ist es nur das Schwert, welches die Schwerter in der Scheide zurückhält“. Er forderte damit eine weitere Aufrüstung Deutschlands.

Andererseits besteht das Risiko der „Überkontextualisierung“. Neue Erkenntnisse können zwischen „Hilfsinformationen“ zum politischen Kontext verloren gehen kann. Die Völkerrechtshistorikerin muss also die Informationen filtern und für die Leserin nachvollziehbar aufbereiten.

Der britisch-deutsche Völkerrechtler Lassa Oppenheim hat einmal argumentiert, dass die Wissenschaft des Völkerrechts lediglich ein Mittel zu bestimmten Zwecken außerhalb ihrer selbst sei. Würden Sie zustimmen?

Auch bei dieser Aussage Oppenheims spielt der Kontext eine wichtige Rolle. Vor besagtem Zitat aus dem Aufsatz „The Science of International Law: Its Task and Method” steht noch ein Halbsatz: „The science of international law is just as little as any other science an end in itself; it is merely a means to certain ends outside itself.” Interessant ist dabei zu wissen, welche „ends outside itself“ Oppenheim meinte. Er meinte zunächst „peace among the nations and the governance of their intercourse by what makes for order and is right and just”, in einem zweiten Schritt „the peaceable settlements of international disputes”, und schließlich „the establishment of legal rules for the conduct of war and for the relations between belligerents and neutrals.” Die Aufzählung dieser Ziele (Frieden, Gerechtigkeit, Streitbeilegung, Regelbasiertheit) sind allgemein anerkannte, eigentlich wesensmäßige Ziele des Völkerrechts.

Dies gibt der Aussage eine ganz andere Note: Die Völkerrechtswissenschaft soll helfen, die fundamentale Zweckbestimmung des Völkerrechts zu sichern – es geht nicht um egoistische Zwecke einzelner Staaten, sondern um politische Ziele des globalen Gemeinwohls. Die Aufgaben der Wissenschaft, die Oppenheim nennt, sind nach wie vor à jour: „Exposition of the existing rules of law, historical research, criticism of the existing law, preparation of codification, distinction between the old customary and the new conventional law, fostering of arbitration, and popularization of international law.”

Das bedeutet aber auch, dass das Völkerrecht zugleich politisiert und entpolitisiert, richtig? Soll heißen: Seine Anwendung ist zwar immer politisch – es geht aber nicht in der Politik auf, wie sogenannte Realisten aller Couleur mehr oder minder bis heute behaupten.

Ja, wir sind im Gegensatz zu diesen ‚Realisten‘ der Ansicht, dass die Sphäre des Völkerrechts eine eigene, selbständige Dimension der Normativität hat, die nicht völlig in politischen Verfahren und Diskursen aufgelöst werden kann. Im juristischen Diskurs (der Rechtanwender*innen und der Rechtswissenschaftler*innen) müssen sowohl gewisse Prozeduren und Formen als auch argumentative Regeln und inhaltliche Eckpunkte beachtet werden, um noch als Bestandteil des juristischen Diskurses zu gelten und als juristische Argumente anerkannt zu werden. Es gibt eine Grenze, jenseits der eine Rechtsbehauptung nicht mehr „vertretbar“ ist (wie man im Deutschen sagen kann) und die als „abwegige“, rein politisch-taktische Schutzbehauptung erkannt wird. Thomas Franck hat diese den „laugh test“ genannt. Als z.B. der russische Präsident Putin sagte, dass das Selbstbestimmungsrecht der Krimbewohner die Eingliederung der Krim in die russische Föderation rechtfertigte, machte er sich damit vor Völkerrechtsexpert*innen lächerlich. Gleiches gilt für die Behauptung des damaligen US-Präsidenten George W. Bush, dass waterboarding nicht vom internationalen Folterverbot erfasst werde. Die Zurückweisung solcher strategischer Schutzbehauptungen dauert manchmal eine Weile, aber am Ende setzt sich in der Völkerrechtswissenschaft in der Regel eine Rechtsauffassung durch, die nicht nur von Mitgliedern eines bestimmten politischen Lagers geteilt wird, sondern allgemein geteilt wird, weil sie den Normen, die von Einzelnen strategisch ‚missbraucht‘ worden, doch gerecht wird.

Anders gewendet, das (Völker-)Recht liefert den internationalen Akteuren nicht nur ein Vokabular, mit dem sie alle politischen Aktionen mit dem legitimierenden Deckmäntelchen des Rechts verbrämen können, sondern stellt (wenn auch ziemlich vage) normative Vorgaben auf, anhand derer politisch motiviertes Verhalten gemessen, beurteilt und verurteilt werden kann.

Zum Abschluss: Welche Verantwortung erwächst der Wissenschaft aus der Einsicht in das ambivalente Verhältnis von Politik und Recht? Oder anders formuliert: Können, sollen, dürfen, ja: müssen Völkerrechtswissenschaftler*innen im konkreten Fall nicht letztlich immer auch anhand normativer und politischer Überzeugungen und Werturteile handeln?

Wir haben ja schon gesagt, dass völkerrechtliche Argumente unweigerlich politische Überzeugungen und Werturteile mittransportieren – und zwar durch die Geschichte hinweg. Gleichzeitig lässt sich unserer Ansicht nach der völkerrechtliche Diskurs nicht vollständig in Politik auflösen. Das Recht, auch das Völkerrecht, ist nicht nur ein Epiphänomen, sondern hat (als kulturell tief verankertes Ideensystem) eine eigene „normative“ Kraft. Es liegt unserer Ansicht nach in der Verantwortung von Völkerrechtswissenschaftler*innen, diese normative Kraft jedenfalls nicht zu unterminieren. Dazu gehört auch, Rechtsbrüche (in der Gegenwart und Vergangenheit) als solche zu benennen. Behauptungen wie „anything goes“ oder „alles eine Frage der Perspektive“ wären hier wenig hilfreich, im Gegenteil.

Mit Patrick Boucheron schreiben wir in unserer Einleitung, dass die Gelehrsamkeit unentwirrbar mit der Suche nach Gerechtigkeit verknüpft ist, und das hat auch den Untertitel unseres Buches inspiriert. Dabei ist die wissenschaftliche Arbeit, anders als die politische Aktion, erstens ergebnisoffen. Zweitens sucht sie, durch Nachweise und Belege, ihre Argumente intersubjektiv nachvollziehbar und widerlegbar zu machen, sie ist kritikoffen. Jede*r Völkerechtswissenschaftler*in und -historiker*in sollte diese Qualitäten in der eigenen Arbeit anstreben – darin liegt die Verantwortung.

Es handelt sich also auch – oder gerade – um eine persönliche Verantwortung. Wo beginnt diese?

Völkerrechtwissenschaftler*innen und -historiker*innen sind auch verantwortlich für ihre Themenwahl. Natürlich liegt es in der Wissenschaftsfreiheit jeder Forscherin und jedes Forschers, sich Fragen zuzuwenden, die vom Mainstream als marginal oder uninteressant abgetan werden. Gerade solche ungewöhnlichen Fragestellungen können oft spannende Erkenntnisse zutage fördern. Aus unserer persönlichen Sicht ist es sinnvoll, die eigene intellektuelle Energie und Lebenszeit auf Fragestellungen verwenden, die wir nicht nur juristisch oder historisch interessant finden, sondern die wir auch für gesellschaftspolitisch relevant halten.

Authors
Anne Peters

Anne Peters is director at the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law, professor at Heidelberg, Freie Universität Berlin, and Basel, and L. Bates Lea Global Law Professor at the University of Michigan.

© Anna Logue.

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Raphael Schäfer

Raphael Schäfer is research fellow at the Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law, doctoral candidate at the Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, and the managing editor of the Journal of the History of International Law.

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Hendrik Simon

Hendrik Simon is Researcher at the Peace Research Institute Frankfurt and Lecturer at Goethe University Frankfurt. Among his main publications is ‘The Myth of Liberum Ius ad Bellum. Justifying War in 19th-Century Legal Theory and Political Practice’, in The European Journal of International Law (2018). He is an editor at Völkerrechtsblog.

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1 Comment
  1. “Das auf den ersten Blick humanitäre Rechtsregime stellte auch handfeste Realpolitik dar.”

    Das ist doch eine Trivialität, die wir nur vergessen haben. Das Asylrecht ist ein Recht der Staaten, Asyl zu gewähren. Es ist aber kein Recht, anderen Staaten die Wehrpflichtigen zu entziehen. Zum Beispiel.

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