„Sport has the power to change the world.“ Von dem Optimismus dieser Worte des ehemaligen südafrikanischen Präsidenten Nelson Mandela (1918–2013) scheint inzwischen nur noch wenig übrig zu sein. Bereits bei den Fußballweltmeisterschaften der Männer 2018 in Russland und 2022 in Katar stellte sich die Frage, wie geeignet die jeweiligen Gastgeberländer angesichts der Unterdrückung queerer Menschen sowie der teils katastrophalen Arbeitsbedingungen auf den Stadionbaustellen überhaupt sind. Dies geschieht, obwohl die FIFA sich laut ihren Statuten „zur Einhaltung aller international anerkannten Menschenrechte“ bekennt und „sich für den Schutz dieser Rechte“ einsetzen will (Art. 3 FIFA-Statuten 2024, eigene Übersetzung). Mit Blick auf die anstehende Fußballweltmeisterschaft der Männer, deren Austragung mit den Vereinigten Staaten zumindest eine umstrittene Gastgebernation umfasst, stellen wir uns im Podcast die Frage: In welchem Verhältnis stehen Sport und Menschenrechte zueinander?
Dafür haben wir uns mit Björn Schiffbauer unterhalten, der in seiner wissenschaftlichen Karriere die Themenschwerpunkte dieser Folge vereint hat – Völkerrecht, Menschenrechte und Sport. Im Jahr 2025 gab er auch einen Sammelband zu dieser Thematik heraus. Ergänzend beleuchtet Deborah Peters im Grundlagenteil die Rechte von Athlet*innen und stellt Fälle vor dem Internationalen Sportgerichtshof (Court of Arbitration for Sport, CAS) vor.
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Hintergrundinformationen:
- Antoine Duval und Mark James, Is the International Olympic Committee’s Decision to Disqualify Vladyslav Heraskevych Legal?, Verfassungsblog. 12.02.2026.
- Björn Schiffbauer, Der Wettkampfausschluss von Nationen aus politischen Gründen – Grundzüge einer Ausschlussdogmatik in der Schnittmenge zwischen Völkerrecht und Sportrecht, in: Schiffbauer (Hrsg.), Menschenrechte und Werte im Sport (2025), S. 43-80.
- Livia Hinz, The ECtHR’s Final Ruling in Semenya v Switzerland: A Missed Opportunity to Uphold Human Rights in Sports?, European Papers Vol. 10, No. 3 (2025), pp. 687-707.
- James AR Natziger, International Sports Law, Max Planck Encyclopedia of International Law (2015).
- Paul Ziegler, Game Over Israel: Why UEFA Is Legally Obliged to Suspend the Israel Football Association IFA from Its Competitions, Völkerrechtsblog, 19.01.2026.
- Sahra Simay Günalp, Reactive justice: how FIFA and CAS co-construct child protection in football: A legal analysis of Article 19 of the FIFA RSTP through CAS jurisprudence, International Journal of Sports Law (2026).
Moderation: Marie-Christin Manke & Salman Khan
Grundlagen: Deborah Peters
Interview: Prof. Dr. Björn Schiffbauer & Salman Khan
Schnitt: Daniela Rau
Credits für den O-Ton zu Beginn: https://www.whitehouse.gov/videos/president-donald-j-trump-wins-the-inaugural-2025-fifa-peace-prize/, The White House, abgerufen am 04.06.2026, Minute 00:00-00:21, verwendet unter der CC BY 3.0 US Lizenz, wie in der White House Copyright Policy niedergelegt. Außer des Zuschnitts auf den angegebenen Bereich wurden keine Veränderungen vorgenommen.
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O-Ton
[0:00] FIFA, the Fédération Internationale de Football Association, awards the 2025 FIFA Peace Prize, Football Unites the World, to Donald J. Trump, President of the United States of America, in recognition of his exceptional and extraordinary actions to promote peace and unity around the world.
Moderation
[0:32] Herzlich willkommen beim Völkerrechtspodcast, dem Podcast für Wissenschaft und Praxis des internationalen Rechts. Ich bin Marie Manke und moderiere die heutige Sendung zusammen mit Salman Khan.
[0:42] Ein Hallo auch von mir.
[0:45] Heute reden wir über Sport und Menschenrechte. Warum reden wir denn genau heute darüber?
[0:51] Ja, im Themenkomplex Sport und Menschenrechte ist gerade einfach super viel los, man braucht nur auf die anstehende Männer-Fußball-WM zu schauen. Ein von der FIFA ausgezeichneter amerikanischer Präsident befiehlt einen Angriff auf eine weitere Teilnehmernation, dem Iran. Hier wirft sich natürlich die Frage auf, wie Völker- und menschenrechtliche Probleme sich auf den Sport auswirken. Dürfte zum Beispiel die FIFA den USA die Gastgeberrechte entziehen? Dieses und noch viel mehr habe ich mit meinem Interviewpartner, dem Völker- und Sportrechtsexperten Björn Schiffbauer, besprochen, was wir später in der Folge hören.
[1:35] Ein super aktuelles Thema also. Bevor wir jetzt zum Interview kommen, haben wir für euch eine kurze thematische Einführung in den Themenkomplex vorbereitet, wo insbesondere auf die Rechte von individuellen Athlet*innen eingegangen wird. Und da hört ihr auch gleich eine neue Stimme bei uns im Podcast-Team, Deborah Peters.
Grundlagenteil
[1:56] Sport könnte ein Instrument sein, um den internationalen Menschenrechtsschutz zu fördern. Aktuelle Ereignisse legen jedoch eher eine gegenteilige Wirkung nahe. Bei zahlreichen sportlichen Großereignissen werden internationale menschenrechtliche Schutzstandards missachtet. Hiervon sind insbesondere die Bevölkerung vor Ort, die Athlet*innen sowie die Zuschauenden betroffen. Die Macht internationaler Sportorganisationen ist so groß, dass zunehmend gefordert wird, sie wie Staaten an internationale Menschenrechtsabkommen zu binden.
[2:30] Mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte gibt es zumindest ein Soft-Law-Instrument hierfür. Sie verpflichten unternehmerisch ausgerichtete Organisationen dazu, menschenrechtliche Risiken ihres Handelns zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Häufig geben sich internationale Sportorganisationen auch selbst Regeln zur Einhaltung menschenrechtlicher Standards. So bekennt sich die Olympische Charta im ersten Prinzip zur Achtung der international anerkannten Menschenrechte und erklärt in Prinzip 4 die diskriminierungsfreie Ausübung des Sports als Menschenrecht. Nichtsdestotrotz sind Menschenrechtsverletzungen im Sport ein weit verbreitetes Phänomen. Athlet*innen werden beispielsweise in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt. Nach Regel 50 der Olympischen Charta ist „jede Demonstration oder politische, religiöse oder rassische Propaganda an den Olympischen Städten, Austragungsorten oder in anderen Olympischen Bereichen untersagt“. Kleidung, Ausrüstung und die Athlet*innen selbst dürfen keinerlei Propaganda oder Werbung haben, außer etwa das Logo des Herstellers.
[3:37] Konkretisiert wird diese Regel durch den Vorstand. Die Athlet*innen genießen nach Regel 40.2 jedoch auch die Meinungsäußerungsfreiheit. Diese muss jedoch im Einklang mit den olympischen Werten und Grundprinzipien sowie den Richtlinien des Vorstands stehen. Letztere verbieten die Meinungsäußerungen während offizieller Zeremonien, bei Wettkämpfen und im Olympischen Dorf. Besonders deutlich wird das Spannungsverhältnis zwischen dem Menschenrechtsprinzip und diesen konkreten Regeln im Fall des ukrainischen Skeleton-Fahrers Wladyslaw Heraskewytsch. Er wollte bei den Olympischen Spielen einen Ski-Helm mit den Porträts ukrainischer Kriegsopfer tragen.
[4:19] Doch dies wurde ihm vom Internationalen Olympischen Komitee untersagt. Die Ad-Hoc-Kammer des Internationalen Sportgerichtshofs bestätigte diese Entscheidung, da der Fokus allein auf den sportlichen Leistungen liegen solle. Der ukrainische Athlet kündigte an, vor das Schweizer Bundesgericht zu ziehen. Meinungsfreiheit ist jedoch nicht das einzige Menschenrecht, das im Sport umstritten ist. Auch Fragen der Gleichbehandlung und Diskriminierung spielen eine zentrale Rolle. Im März veröffentlichte das Olympische Komitee eine Richtlinie zum Schutz der sogenannten Frauenkategorie.
[4:56] Um bei den Olympischen Spielen in dieser Kategorie starten zu können, müssen sich Personen einem genetischen Test unterziehen. Die neue Richtlinie soll ab 2028 bei den Olympischen Spielen in Los Angeles gelten. Trans* Frauen wird die Teilnahme am Wettbewerb untersagt. Ob eine solche Vorschrift mit der Olympischen Charta selbst und internationalen Menschenrechtsverträgen vereinbar ist, erscheint zweifelhaft. Die Kontroversen um Geschlechterkategorien im Sport sind allerdings nicht neu. Dies zeigt vor allem der Fall der intergeschlechtlichen Mittelstreckenläuferin Caster Semenya. Vor der Weltmeisterschaft 2009 in Berlin untersuchten Ärzt*innen der IAAF sie einschließlich ihrer Genitalien und testeten ihr Blut, um ihr biologisches Geschlecht festzustellen.
[5:42] Die IAAF verpflichtete sie dazu, ihren Testosteronspiegel mithilfe von Medikamenten zu senken. Nur dann durfte sie weiterhin in der Frauenkategorie antreten. 2018 wurde eine Regel eingeführt, wonach sie sechs Monate vor einem Wettbewerb und darüber hinaus ihren Testosteronspiegel weiter senken musste. Wegen der unklaren Nebenwirkungen der Behandlung verweigerte sie dies und klagte vor dem CAS. Der CAS hielt die Diskriminierung im Hinblick auf den Zweck fairer Wettbewerbsbedingungen für gerechtfertigt. Semenya klagte vor dem Schweizer Bundesgericht, das die Entscheidung des CAS bestätigte. Der EGMR hingegen entschied, dass die unzureichende Überprüfung des Urteils durch den Schweizer Gerichtshof Semenyas Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe.
[6:29] Diesen Fällen ist eines gemeinsam. Sie illustrieren das Spannungsverhältnis zwischen menschenrechtlichen Bekenntnissen internationaler Sportorganisationen einerseits und der tatsächlichen Umsetzung menschenrechtlicher Standards andererseits. Gerade deshalb stellt sich zunehmend die Frage, wie Sportverbände wirksamer an menschenrechtliche Standards gebunden werden können. Denn, um es mit Nelson Mandelas Worten zu sagen, Sport has the power to change the world.
Moderation
[7:01] Vielen Dank, Deborah. Ich finde, die Einführung hat schon mal einen guten Überblick über die Bedeutung und Problematiken von Menschenrechten im Sport gegeben. Besonders auch als Einblick in die Fälle individuell betroffener Athlet*innen. Und diese Fälle sind ja super aktuell und werden uns auch bei zukünftigen Sportereignissen immer wieder beschäftigen. Im Interview wird nun Salman mit Herrn Professor Björn Schiffbauer tiefer in die Thematik eintauchen.
Interview
[7:28] Heute sprechen wir mit Professor Björn Schiffbauer über Sport- und Menschenrechte. Er hat die Professur für Öffentliches Recht, Europäisches und Internationales Recht an der Universität Rostock inne. Schön, dass Sie heute bei uns sind. Herzlich willkommen, Professor Schiffbauer.
[7:45] Ja, auch von meiner Seite ganz herzlichen Dank. Schön, dass ich hier sein darf.
[7:49] Bevor wir zur eigentlichen Thematik Sport und Menschenrechte kommen, wollen wir natürlich immer unsere Gäste fragen, wie sie zu ihrem wissenschaftlichen Werdegang, wie sie zu ihrem jetzigen Beruf gekommen sind. Also wollen wir von Ihnen gerne wissen, wieso haben Sie sich für das Völkerrecht entschieden und wieso für die Wissenschaft?
[8:08] Ja, das Völkerrecht ist mir eine Herzensangelegenheit. Ich bin damals als Student oder beziehungsweise nach meinem Examen an der Uni Köln zum Völkerrecht gekommen, weil mir der Schwerpunktbereich so großen Spaß gemacht hat. Und dann habe ich dort im Völkerrecht promoviert über das Recht der vorbeugenden Selbstverteidigung und das Völkerrecht hat mich nicht mehr losgelassen. Es war eine fantastische Zeit, die Promotionsphase. Und gerade diese tolle Möglichkeit, sich mit einigen Problemen, die einen auch selbst bewegen, vertieft beschäftigen zu können, sich selber Ideen entwickeln zu können, das mit anderen im Austausch kritisch zu hinterfragen und dann immer wieder Neues zu entwickeln. Das, was Wissenschaft eigentlich ausmacht, das hat mich damals schon gefesselt. und deswegen, habe ich mich dazu entschlossen, falls es die Chance geben sollte, in der Wissenschaft zu bleiben, diese Chance auch zu nutzen. Und zum Glück hatte ich dann diese Chance. Es gab ein Window of Opportunity für eine Habilitationsgelle dann später in Köln. Und ja, da bin ich dann sozusagen gelandet.
[9:17] Sehr schön. Aber jetzt ist noch die spannende Frage, wie kommt man dann noch zusätzlich zum Sportrecht, was ja schon eher exotisch unter Völkerrechtlern ist.
[9:27] Ja, der Mensch braucht ja Hobbys. Und Sport war immer eine der ganz großen Sachen in meinem Leben. Auch schon als Jugendlicher habe ich mich sehr für Sport interessiert. Vor allen Dingen nicht nur, aber vor allen Dingen für Fußball. Ich war seit jeher und bin übrigens auch immer noch großer Fan des 1. FC Köln. Das schafft auch eine gewisse Resilienz gegen die Probleme des Alltags. Allerdings war ich nie so gut, dass ich mir wirklich eine Fußballerkarriere hätte zutrauen wollen. Ich war aber schon als Jugendlicher im gewissen Sinne so ein kleiner Gerechtigkeitsfanatiker. Und was liegt dann näher, als Schiedsrichter zu werden? Ich bin also schon relativ früh Fußballschiedsrichter geworden und dann über die Fußballplätze, über die Dörfer im Köln-Bonner Umland gefahren. Habe da auch ganz viele tolle Erfahrungen gemacht, tolle Leute getroffen. Und wie das dann so ist, wenn man sich im Ehrenamt engagiert und dann später Jura studiert, dann packen einen die Verbände. Da wird nämlich geschaut, wir haben ja eine relativ gut ausgebaute Sportgerichtsbarkeit in den Verbänden. Bis auf Kreisebene geht das runter und die Kombination jung-ehrenamtlich engagiert und irgendwas mit Jura ist eigentlich die perfekte Mischung, um dann angesprochen zu werden, um in der Sportgerichtsbarkeit ehrenamtlich tätig zu werden. Als Student hatte ich natürlich damals.
[10:52] Nicht wirklich Ahnung vom großen Alltagsgeschäft der Juristinnen und Juristen, aber das reichte auch schon für die Verbände, damals für den Fußballverband Mittelrhein und dem Kreis Sieg. Da bin ich dann damals erst in einem Bezirkssportgericht als Beisitzer tätig gewesen und dann in verschiedenen anderen juristischen Gremien, in verschiedenen anderen Sportgerichten, aber auch später im Rechts- und Satzungsausschuss, wie es so schön auf Verbandsdeutsch heißt, also in dem Ausschuss der Verbandsorganisation, die sich eben spezifisch mit Rechtsfragen auseinandergesetzt hat. Und irgendwann bin ich dann sogar bis zum DFB gelandet, als nämlich ein Platz im Kontrollausschuss des DFB frei geworden war. Das ist sozusagen die Staatsanwaltschaft des Deutschen Fußballbundes. Also wenn immer Vergehen auf dem Platz oder neben dem Platz, Bürotechnik und ähnliches, wahrgenommen werden, dann sind wir die Stelle im DFB, die Anklage vor dem Sportgericht erhebt. So bin ich also zunächst über mein Hobby als Schiedsrichter und dann über die ehrenamtliche rüstische Tätigkeit doch sehr oder immer enger mit dem Sportrecht verbunden gewesen.
[12:10] Und als Promovierender oder später als Habilitant, der eben in diesem Bereich dann ehrenamtlich tätig ist, ist es im Prinzip ein Selbstläufer. Also dann hat man einen ganz anderen Zugang einerseits zum Sport und andererseits zum Recht und so ist es dann auch das Sportrecht geworden. Also Völkerrecht und Sportrecht schließen sich nicht aus, sondern können sich in manchen Bereichen doch auch ziemlich gut ergänzen.
[12:33] Das ist sicher auch eine schöne Lehre für unsere Zuhörerinnen. Wenn wir an den Titel dieser Podcast-Folge denken, Menschenrechte und Sport, da kann man sich natürlich auch fragen, was haben denn Menschenrechte überhaupt im Sport zu suchen? Man kann ja auch Sport als Völkerverständigung sehen, wo man über die Differenzen hinausschaut. Warum sollte uns da sowas wie Menschenrechte quasi in unserer Freizeit betreffen?
[13:01] Tja, das mag damit zusammenhängen, wie man politisch betrachtet zu Menschenrechten steht. Ist das etwas, was eigentlich jetzt nur die Staaten angehen sollte? Machen Menschenrechte dann dort, wo der Staat aufhört, hören die dann auch auf? Oder ist es nicht eher so, wenn man von einem universellen Gedanken der Menschenrechte ausgeht, dass das doch eigentlich selbstverständlich auch jenseits der staatlichen Strukturen weitergedacht werden sollte? Das ist jetzt meine politische Antwort auf die Frage. Aber auf die Frage kann man natürlich auch spezifisch rechtlich antworten. Ich möchte es mal ein bisschen aus der Verbandsperspektive benennen. Sie haben eben gesagt, Menschenrechte oder jedenfalls hingemäß, warum sollten sich denn internationale Verbände um Menschenrechte kümmern? Und da schwang ja so ein bisschen die Frage mit, das sind ja keine Staaten, da kommen wir vielleicht gleich auch noch drauf zu sprechen, und auch keine staatlichen Einheiten, sondern privatrechtliche Akteure. Naja, und meine Antwort lautet, wenn denn solche Verbände in ihrem Betätigungskreis wie Staaten agieren, warum können sie sich dann gleichzeitig entdecken?
[14:14] Nach dem Motto Cherrypicking aussuchen sollen, ob sie dann nicht auch die Garantien, die Staaten jedenfalls aufgeklärten rechtsstaatlichen Strukturen zu gewährleisten haben, warum sollten sie sich davon entziehen können? Völkerverständigung ist das eine. Ja, auch die Vereinten Nationen dienen der Völkerverständigung. Aber das ohne Menschenrechte zu denken, ist doch eigentlich gar nicht möglich.
[14:41] Da haben Sie sicher recht. Das war als provokative Einstiegsfrage gedacht. Jetzt haben Sie es ja schon erwähnt, die Verbände, die treten ja sehr staatenähnlich aus. Wenn wir jetzt quasi zu den rechtlichen Grundlagen gehen, wie leitet man denn da dann eine Bindung oder vielleicht ist Bindung ein zu strenges Wort, zumindest eine Berücksichtigung von Menschenrechten in deren Praxis her?
[15:09] Das ist in der Tat nicht so ganz einfach und trivial. Da würde ich ganz gerne zunächst mal ein bisschen auf die rechtlichen Hintergründe zu sprechen kommen. Ich habe es eben schon kurz erwähnt, die internationalen Verbände sind keine Staaten und sind keine staatlichen Einheiten, sondern privatrechtliche Akteure. Und damit genießen sie erst einmal Privatautonomie und das könnte ja auch heißen, dass man sich von jeglicher Bindungswirkung der Menschenrechte qua Privatautonomie freisprechen könnte. Allerdings, so ganz im rechtsfreien Raum bewegen sich die internationalen Verbände auch nicht, nur eben nicht im völkerrechtlichen Raum, jedenfalls primär im völkerrechtlichen Raum, die Menschenrechte. Ich spreche jetzt beispielsweise von den großen Fachverbänden wie der FIFA im Fußball oder den Kontinentalverbänden wie der UEFA im Fußball, aber auch vom Internationalen Olympischen Komitee oder auch von anderen großen Weltfachverbänden wie beispielsweise World Athletics, das ist der Internationale Leichtathletikverband, man könnte ganz viele nennen.
[16:17] Diese Verbände sind erstmal unabhängig, aber es sind juristische Personen, juristische Personen des Privatrechts. Und jetzt wird es interessant, dann kann man nämlich weiterhin die Frage stellen, wenn es keine Völkerrechtssubjekte sind, was sie nach ganz herrschender Meinung nicht sind, welchen rechtlichen Bindungen unterliegen sie denn? Und jetzt muss ich so ein bisschen dilettieren, weil ich kein Zivilrechtler bin, aber so viel habe ich dann doch mitbekommen. Es richtet sich nach dem Sitz der entsprechenden Verbände und da haben wir dann doch.
[16:50] Wenn wir es mal global betrachten, ein erstaunlich konsistentes Bild, was die zivilrechtliche Bindung angeht, denn die meisten, nicht alle, aber die meisten internationalen Verbände haben ihren Sitz in der Schweiz. Das hat ganz bestimmte Gründe. Die Schweiz gilt als besonders verbandsfreundlich, als besonders große Verfechterin der Verbandsautonomie und es hat sicherlich auch steuerliche, jedenfalls keine steuerlichen Nachteile, wenn man seinen Sitz in der Schweiz als Verband hat, aber langer Rede, kurzer Sinn, die meisten internationalen Verbände sind juristische Personen des schweizerischen Rechts und damit ist auch, die schweizerische Rechtsordnung für diese Verbände maßgeblich.
[17:32] Und wenn wir jetzt spezifisch auf das Thema Menschenrechte zu sprechen kommen, dann können wir doch mal schauen, welche menschenrechtlichen Garantien sind denn eigentlich in der Schweizer Rechtsordnung vorgesehen. Und da stellen wir fest, ach ja, die Schweiz, die ist ja Mitgliedstaat des Europarates und damit auch Vertragsstaats der Europäischen Menschenrechtskonvention. Und so lässt sich zumindest mittelbar eine gewisse Gewährleistungsgarantie die der Menschenrechte aus der EMRK vermittelt über die Schweiz feststellen. Das ist die eine Schiene. Also die Schiene, wo sind die Verbände beheimatet und welcher Rechtsordnung unterliegen sie. In Deutschland würde man hier vielleicht noch von, jedenfalls hätte man früher vielleicht von so etwas wie mittelbarer Drittwirkung oder moderner vielleicht etwas ausgedrückt Horizontalwirkung gesprochen. Es gibt aber noch eine zweite, ich möchte mal sagen, wenn es auch jetzt nicht so ganz präzise ausgedrückt ist, aber so sinngemäß mittelbar faktische Wirkung der Menschenrechte, nämlich über die Rechtsprechung. Und das ist ein ganz interessanter zweiter Strang im internationalen Sportrecht, denn alle Verbände, und zwar egal, ob sie ihren Sitz in der Schweiz haben oder manche anderswo, ich hatte eben World Athletics genannt, die interessanterweise in Monaco sitzen, aus ähnlichen Gründen.
[18:46] Die haben sich alle der Schiedsgerichtsbarkeit, der internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit unterworfen und die ist monopolisiert beim sogenannten internationalen Sportgerichtshof, beim CAS, beim Court of Arbitration for Sports. Das ist also eine international auch privatrechtliche Schiedseinrichtung, die exklusive Zuständigkeit für die Rechtsprechung und zwar die letztinstanzliche Rechtsprechung der internationalen Verbände hat. Und der CAS, der sitzt in Lausanne, also in der Schweiz. Und damit ist auch der CAS vermittelt über die Schweizer Rechtsordnung an die Garantien der EMRK mittelbar gebunden. Überprüft werden die Schiedssprüche des CAS vom Schweizer Bundesgericht. Das Schweizer Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit.
[19:42] Homogen und stimmig, könnte man sagen, mit der Schweizer Rechtsordnung, als sehr verbandsfreundlich erwiesen. Das heißt, Schiedsbrüche des CAS werden sehr, sehr, sehr selten durch das Schweizer Bundesgericht aufgehoben und stehen dann. Das hat in der Vergangenheit zu einer gewissen Verlässlichkeit, Rechtssicherheit, was die CAS-Rechtsprechung angeht, geführt. Allerdings, ich werfe jetzt mal das Stichwort Claudia Pechstein oder Caster Semenya in die Wagschale, haben wir festgestellt, dass die Schiedsprüche des CAS in letzter Zeit dann doch nicht so felsenfest sind, selbst wenn das Schweizer Bundesgericht sie bestätigt. Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich inzwischen doch in seiner Rechtsprechung einen gewissen Zugriff auf die Urteile, die Schiedsprüche des CAS verschafft, indem er nämlich das Schweizer Bundesgericht bzw. Die Art und Weise, wie das Schweizer Bundesgericht die Schiedsprüche des CAS überprüft, seiner eigenen Prüfungskompetenz sich zugewiesen hat. Das Schweizer Bundesgericht ist ein Organ der Schweiz und damit eines Vertragsstaates, die EMRK.
[20:50] Und deswegen ist jedenfalls das Verhalten, die Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts auch Gegenstand der Rechtsprechung des EGMR. Also ja, es sind jetzt so einige Ecken, einige Klimmzüge, die ich hier genommen habe. Aber das führt dann doch jedenfalls in gewisser Weise zu einer Überprüfbarkeit der Schiedsprüche des CAS und damit auch zu der Frage, beziehungsweise beantwortet die Frage, ob ein völkerrechtliches Organ wie der EGMR die Möglichkeit hat, menschenrechtliche Bindungen der Verbände zunächst einmal anzunehmen und dann auch zu überprüfen. Und da muss man sagen, ja, das ist so. Und jetzt habe ich schon sehr viel geredet, aber einen kleinen Schlenker muss ich jetzt doch noch machen, denn der CAS wird nicht nur vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bezeichnet. Mitunter kritisch beäugt, sondern neuerdings, eigentlich gar nicht mehr so neuerdings, aber jetzt ist es klar und für alle ersichtlich, auch vom Europäischen Gerichtshof, also vom EuGH. Ja, möglicherweise haben einige der Hörerinnen und Hörer schon einmal vom RFC Serain gehört.
[22:06] Das ist ein Fußballklub aus Belgien, der bis der EuGH sich mit dem beschäftigen musste, wirklich nur den ganz hartgesottenen ein Begriff war. Aber der RFC Serain hat vor dem EuGH einen ganz, ganz wichtigen Sieg eingefahren. Man könnte manche sagen, das ist so der neue Bosmann. Bosmann ist wahrscheinlich noch ganz vielen ein Begriff. Er hat nämlich geschafft, dass der EuGH für sich die Letztentscheidungskompetenz in Anspruch nimmt, Schiedsprüche des CAS zu überprüfen, soweit sie Auswirkungen auf die Europäische Union haben. Und da sind wir ganz schnell dabei. Also wenn jetzt ein CAS-Schiedsspruch menschenrechtliche Garantien zum Gegenstand hatte und möglicherweise die Verbände mit Menschenrechtsverletzungen vor dem CAS durchgedrungen sind, dann wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der EuGH, wenn man ihn denn über die mitgliedstaatlichen Gerichte anruft.
[23:08] Am Ende sagen, dass ein CAS-Schiedsspruch in der Europäischen Union wegen Menschenrechtsverletzungen, also wegen Unionsgrundrechtsverletzungen muss man dann konkreter sagen, unanwendbar ist. Und das hat eine solch enorme wirtschaftliche Bedeutung für die Verbände, dass hier dann doch mittelbar faktisch ein mehr oder weniger Zwang entsteht, gewisse menschenrechtliche Garantien einzuhalten. Also, langer Rede kurzer Sinn, die EMRK und auch die Unionsgrundrechte haben jedenfalls in der jüngeren Vergangenheit einen sehr, sehr starken Einfluss auf das Wirken der internationalen Sportverbände genommen.
[23:51] Sie haben das ja jetzt sehr schön dargestellt, wie es teilweise aus nationalem Recht, teilweise aus internationaler Rechtsprechung noch verbunden mit Schiedsgerichtsbarkeit hergeleitet wird. Also man sieht, es umfasst viele Rechtsordnungen werden berührt durch die Sportverbände. Was mich jetzt noch interessieren würde, es ist ja auch teilweise so, dass die Sportverbände selber handeln. Also wir hatten das jetzt beim IOC, denke ich, dass Russland zum Beispiel nicht unter eigener Flagge an den jüngsten olympischen Spielen im Winter teilnehmen durfte. Wie leitet man denn hier die Bindung oder die Kompetenz der einzelnen Verbände her, über so etwas zu entscheiden?
[24:42] Die kurze Antwort würde lauten Verbandsautonomie. Damit möchte ich mich aber nicht zufrieden geben, sondern die Dinge liegen hier doch ein bisschen komplexer. Es ist richtig, von den letzten beiden Olympischen Spielen, also den jetzt jüngst beendeten Spielen in Mailart und Cortina, aber auch schon in Paris 2024 die Olympischen Sommerspiele, die fanden ohne, jetzt spreche ich mal untechnisch, aber so wie es die meisten aufgefasst haben, fanden ohne Russland statt. Jetzt müssen wir aber da doch noch ein bisschen präziser sagen, wenn wir es denn sportrechtlich präzise benennen möchten. Sie fanden ohne das russische Olympische Komitee statt. Das ist ein kleiner, aber ganz bedeutender Unterschied, denn die Nationen, und ich nenne sie deswegen auch gerne Sportnationen, die an internationalen Wettkämpfen teilnehmen. Olympische Spiele sind da natürlich das Höchste und das vielleicht auch beste und am meisten wahrgenommene Beispiel für solche Wettkämpfe.
[25:42] Diese Sportnationen sind für sich genommen nationale Verbände. Das sind ja keine Staaten. Allerdings, und da wird dann vielleicht auch, wenn ich das so sagen darf, die Hybris der Verbände, aber auch der Staaten sichtbar, sie gerieren sich wie Staaten. Und das ist kein Zufall, das ist gewollt. Staatliche Symbole? Sind bei Olympischen Spielen oder sind beim IOC generell nicht nur gern gesehen, sondern sie sind erforderlich. Sie sind Teil des ganzen Spektakels, weil nämlich das Bild erzeugt werden soll, und zwar ganz bewusst erzeugt werden soll, dass hier Nationen, und jetzt meine ich nicht Sportnationen, sondern tatsächlich Menschen mit bestimmter Staatsangehörigkeit für ihren Start in den Wettkampf treten. Das hat auch sicherlich mit dem Gedanken der Völkerverständigung zu tun. Und das finde ich als Sportler auch einen ganz sympathischen Gedanken.
[26:38] Vielleicht auch nicht freizusprechen von einer gewissen Grundnaivität. Aber wer sich auf dem Sportplatz gegenübersteht, der muss ja keinen Krieg mehr gegeneinander führen. Dann kann man ja die Konflikte auf dem Sportplatz oder auf der Leichtathletikbahn oder sonst wo austragen. Nun gut, aber gerade weil es eben diese zwei Gesichter der Verbände gibt. Erstmal das Formaljuristische. Es sind keine staatlichen Akteure, sondern es sind juristische Personen des Privatrechts, die nationalen Verbände natürlich des Privatrechts ihres jeweiligen Heimatstaates, die internationalen Verbände meistens der Schweiz. Die aber gleichzeitig, wie Staaten auftreten, führt zu einem gewissen Spannungsverhältnis bei manchen Fragen. Ich habe eben gesagt, Verbandsautonomie ist die kurze Antwort. Die internationalen Verbände, auch die nationalen Verbände, aber jetzt sprechen wir über das IOC, also das IOC als internationaler Verband darf seine eigenen Angelegenheiten selbst regeln, ohne dass es erstmal übergeordneten Verhältnisse.
[27:38] Rechtlichen Zwängen unterläge. Und damit darf es auch selber regeln, wer Zugang zu den vom IOC organisierten Wettkämpfen hat, also sprich den Olympischen Spielen. Allerdings als Monopolverbände und einige Kartellrechtlerinnen und Kartellrechtler werden hier wahrscheinlich aufmerksam, auch hier delettiere ich ein bisschen, Aber das macht nichts, weil es doch auch gewisse völkerrechtliche Schnittmengen gibt. Als Monopolverbände sind die internationalen Verbände.
[28:10] Völlig frei in ihrer Autonomie, sondern sie dürfen ihre marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen. Genauso wie Staaten, die ja auch für sich genommen Monopole haben, nur eben qua Staatlichkeit, da ist die Begründungslinie natürlich eine ganz andere, aber es ist doch strukturell vergleichbar. Das heißt, zumindest willkürliche Entscheidungen steht auch dem IOC, stehen den internationalen Verbänden nicht zu.
[28:40] Ungleichbehandlungen wegen der Herkunft, in dem Fall wegen der Staatsangehörigkeit, in dem Fall muss man präziser sagen, sind rechtfertigungsbedürftig. Das heißt, ein willkürlicher Wettkampfausschluss funktioniert auch beim IOC nicht. Damit würde, und jetzt machen wir wieder den Kreis zu, zu den Menschenrechten, würden Individualrechte der einzelnen Athletinnen und Athleten verletzt. Aber möglicherweise auch Kollektivrechte, nämlich die jeweilige Verbandsautonomie der einzelnen nationalen Verbände, auch des nationalen russischen Olympischen Komitees. Das heißt, eigentlich haben wir hier sogar so eine Art Dreiecksbeziehung. Wir haben auf der einen Seite das IOC, auf der anderen Seite das Nationale Russische Olympische Komitee und dann noch die Athletinnen und Athleten mit russischer Staatsangehörigkeit, die überhaupt keine andere Chance haben, als über das Russische Olympische Komitee vermittelt an den Olympischen Spielen teilzunehmen. Das ist jetzt eine ganz unschöne Situation, denn auf der einen Seite haben wir das IOC, das rechtfertigungsbedürftig ist für den Ausschluss. Ich nehme es mal vorweg, ich spoile jetzt mal ein bisschen. Der Ausschluss des russischen Olympischen Komitees ist nicht nur gerechtfertigt, ich halte ihn für zwingend in der derzeitigen völkerrechtlichen Lage. Warum, da können wir vielleicht gleich noch darauf zu sprechen kommen. So, aber jetzt geht es um den Ausschluss des russischen Olympischen Komitees.
[30:07] Meine These lautet, auch wenn es sich formal um einen privatrechtlichen Akteur handelt, muss man mal schauen, wie denn so die tatsächlichen Strukturen sind. Und da hilft uns, und jetzt bin ich voll in meinem völkerrechtlichen Element, helfen uns Zurechnungskriterien, die wir aus dem Recht der Staatenverantwortlichkeit kennen, nur eben umgekehrt. Also die Frage ist, inwiefern sind denn eigentlich die Strukturen des russischen Olympischen Komitees so mit dem Staat verwoben, dass staatliche Handlungen, und jetzt spreche ich ganz konkret vom russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, also von einer evidenten nicht nur Völkerrechtsverletzung, sondern Ius Cogens Verletzung.
[30:43] Drunter kann man das meines Erachtens nicht beschreiben. Also kann diese eklatante Völkerrechtsverletzung, kann die irgendwie auch dem russischen Olympischen Komitee zugerechnet werden? Selbstverständlich ist nicht das russische Olympische Komitee in die Ukraine einmarschiert. Allerdings, jetzt muss ich noch eine kleine Klammer aufmachen, so ein bisschen übrigens doch, weil nämlich in den besetzten Gebieten der Ukraine sich jeweils eigene Verbände gegründet haben. Sie haben sich nicht gegründet, sie wurden vom Russischen Olympischen Komitee gegründet und werden als Teil des Russischen Olympischen Komitees inzwischen sogar betrachtet. Also selbst über diese verbandsrechtliche Schiene könnte man jetzt ohne weiteres eine Zurechenbarkeit zum Russischen Olympischen Komitee annehmen. Das ist für mich ein, also der Fall der Ausschluss des Russischen Olympischen Komitees ist eigentlich einer, der sogar relativ klar zu beantworten ist. Aber das jetzt nur in Klammern gesetzt. Aber selbst wenn.
[31:41] Wenn wir uns das jetzt mal wegdenken und rein die völkerrechtliche Schiene betrachten, wenn staatliche Strukturen in die nationalen Verbände so weit reinreichen, dass wir hier eine zumindest effective control des Staates über die nationalen Verbände haben, meine ich, dann ließe sich ohne weiteres das staatliche Verhalten auch den Verbänden zurechnen. Und dann ließe sich damit auch in der Parallelwertung des Völkerrechts auf verbandsrechtlicher Ebene ein nationaler Verband von internationalen Wettkämpfen ausschließen als Sanktion gegen den Staat. Das nationale Komitee ist dann sozusagen der Mittler der Sanktion, die eigentlich gegen den Staat gerichtet ist. Und das geht in internationalen Sportwettkämpfen deswegen gut, meine ich, weil die Verbände selber die staatlichen Strukturen sich zu eigen machen. Und das ihre Geschäftsgrundlage bildet. In der Olympischen Karte steht, was ich sehr bemerkenswert finde.
[32:45] Dass das Staatsoberhaupt eines Staates, in dem olympische Spiele ausgerichtet werden, verpflichtet ist, die olympischen Spiele zu eröffnen. Das ist kurios, oder? Also man kann ja wahrscheinlich nicht von einer völkerrechtlichen Verpflichtung sprechen, aber hier werden Staatsorgane, die ja auch im Völkerrecht eine ganz bedeutende Rolle spielen, werden, man könnte sagen, instrumentalisiert durch das, in dem Fall eine Satzung, die auf Grundlage des schweizerischen Privatrechts rechtmäßig ist und verpflichtet, gewisse Zeremonialhandlungen. Zurechnungsrechnungen vorzunehmen. Natürlich lässt sich das kein Staat so überhaupt nehmen, die machen das natürlich gerne, aber diese Verflechtungen auch über das Satzungsrecht sind schon ziemlich bemerkenswert und ich meine, da lassen sich ganz viele Kriterien für Zurechnungszusammenhänge finden. So, und jetzt in meinem imaginären Dreiecksverhältnis, wir sprechen ja nur, wir zeichnen ja nichts auf, deswegen muss ich da jetzt noch so ein bisschen dran erinnern, habe ich jetzt nur das Verhältnis zwischen.
[33:46] Den IOC und den nationalen Verbänden aufgezeichnet. Die Leidtragenden sind aber doch eigentlich ganz andere. Das sind die Athletinnen und Athleten, die dann ausgeschlossen werden, weil sie eben für ihr Heimatland, für das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, bei den Wettkämpfen antreten oder eben nicht. Und da meine ich, hat das IOC eine ganz kluge, das mag ich hier mal auch fürs Protokoll nehmen. Ich habe einem Verband ein kluges Verhalten attestiert. Das geschieht auch nicht immer. Also da hat das IOC doch eine recht kluge Entscheidung getroffen, meine ich jedenfalls. Nämlich erstens, Mannschaften sind generell nicht zugelassen. Das ist ziemlich eingängig, weil Mannschaften immer sehr nah am Start sind, weil es eben Nationalmannschaften sind, die unter dieser Flagge eben antreten. Bei Einzelathletinnen und Athleten, da wurde differenziert. Da wurde eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Erstmal wurde gesagt, unter russischer Flagge darf niemand antreten, sondern das sind neutrale Athleten. Die haben dann sogar so eine eigene Fantasieflagge vom IOC zugewiesen bekommen. Die sah so ein bisschen komisch aus, aber vielleicht ist das auch dann ein Teil des Spiels. Naja, Einzelathletinnen und Athleten, die sich also sportlich qualifiziert haben, werden nur dann zugelassen, wenn sie erwiesenerweise nichts mit dem russischen Regime zu tun haben. Also auch hier findet die Frage der Zurechenbarkeit statt. Und naja, wer jetzt im russischen Militär aktiv ist oder…
[35:19] In staatlichen Sportkompanien sein Geld verdient. Bei dem liegt die Vermutung jedenfalls erstmal nahe, dass da eine relativ starke Regimenähe vorhanden ist. Das allerdings, also mir liegt jetzt fern, Russland immer wieder an den Pranger zu stellen, deswegen sei auch das hier mal betont, dass es überhaupt nichts Ungewöhnliches ist. Das haben wir in Deutschland auch und in ganz vielen anderen Staaten auch. Dass gerade in Sportarten, die weniger kommerziell sind, in denen man durch die alleinige Wettkampfteilnahme ein Überleben kaum sichern kann. Da findet die Förderung häufig so statt, dass die Athletinnen und Athleten beim Staat angestellt sind. Bei uns in Deutschland ist das häufig die Bundeswehr oder die Bundespolizei. Also das ist gar nicht ungewöhnlich und das ist in anderen Staaten auch so. Nur in manchen Staaten eben noch viel intensiver als in anderen. Und deswegen ist auch ein Großteil der russischen Athletinnen und Athleten dann nicht zu den Olympischen Spielen zugelassen worden, eben weil sie so stark in die staatlichen Strukturen verstrickt waren. Aber einige haben teilgenommen. Einige haben teilgenommen, bei denen zumindest eine Verwicklung in die staatlichen Handlungen der russischen Föderation nicht nachgewiesen werden konnte. Und es gab dafür eine separat eingesetzte Kommission. Und es gab auch die Möglichkeit, gegen die Zulassungs- bzw. Nichtzulassungsentscheidung Rechtsschutz, wieder bei unserem altbekannten CAS zu suchen. Also hier hat das IOC doch durchaus einen gewissen Aufwand betrieben und auch gut vertretbare Kriterien aufgestellt und das Ganze in einem rechtsstaatlich angemessenen Rahmen auch vollzogen. Und deswegen meine ich, dass das hier ganz gut gelaufen ist. Ich sehe allerdings mit Sorge, dass jetzt einige Spitzenverbände, noch nicht das IOC, aber möglicherweise ist das der nächste oder übernächste Schritt, dass einige Spitzenverbände, wie beispielsweise im Schwimmen, jetzt dazu übergehen, russische Athletinnen und Athleten doch wieder bedingungslos zuzulassen. Und das, meine ich, ist nicht nur politisch betrachtet der falsche Weg. Solange der russische Angriffskrieg sich fortsetzt und die Verstrickung der Verbände in die staatlichen Strukturen sich nicht verändert hat, und wir dürfen davon ausgehen, dass sie sich nicht verändert hat, halte ich das auch für völkerrechtlich, um es mal vorsichtig auszudrücken, einen höchst problematischen Weg.
[37:42] Vielen Dank. Das war wirklich eine sehr umfassende Antwort. Ich finde es auch sehr gut, dass Sie dieses Dreieckschema dargestellt haben, weil ich glaube, in der allgemeinen Diskussion, da verschwimmt das Ganze miteinander, dass man Russland, russische Athleten, alles das Gleiche sieht, wobei das natürlich juristisch ganz andere Fragen sind, wie sie sehr schön dargestellt haben. Nun, wir machen diese Podcast-Folge ja vor der WM 2026 und die hat zumindest eine inzwischen sehr umstrittene Gastgebernation mit der USA, die natürlich von dem FIFA-Friedenspreisträger geführt wird, Donald Trump. Jetzt hat die USA natürlich im Vorlauf der WM einen nach herrschender Auffassung, würde ich sagen, völkerrechtswidrigen Angriff auf den Iran begonnen. Jetzt ist natürlich die Frage, kann man so eine Nation als Gastgeber einer WM akzeptieren? Und wenn nein, welche Möglichkeiten hätte der Verband FIFA denn dann?
[38:54] Ja, akzeptieren. Also ich überlege mir gut, ob ich mitten in der Nacht aufstehe, um Spiele dieser Wettmeisterschaft zu schauen, obwohl ich sehr, sehr großer Fußballfan bin. Aber das ist nur meine persönliche Ansicht. Zum Völkerrechtlichen ganz kurz. Ich stimme da vollkommen zu. Nach herrschender Meinung wird man ganz bestimmt sagen können, Oder dass die herrschende Meinung hier richtig liegt, dass die USA im Iran völkerrechtswidrig gehandelt haben. Es gibt allerdings, das gehört auch zur Wahrheit dazu, einige Stimmen, die mit völkerrechtlich zumindest nicht völlig unvertretbaren Argumenten versuchen, das Gegenteil im völkerrechtlichen Diskurs zu tun.
[39:34] Zu vertreten. Ich gehöre nicht dazu, aber es gibt zumindest diese Stimmen. Die Lage ist also, das vorweggeschickt, meine ich, nicht ganz so eindeutig wie im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. Wir wollen uns vielleicht erstmal auf die sportrechtliche Seite fokussieren. Gesetzt den Fall, der Staat handelt völkerrechtswidrig, das können wir gerne als Prämisse annehmen.
[40:01] Führt das dann dazu, dass dass ein Verband dieses Staates einen internationalen Wettkampf nicht mehr austragen darf oder nicht mehr austragen sollte. Zum darf, zum juristischen austragen dürfen, nicht austragen dürfen, müssen wir zunächst mal auf das Verbandsrecht schauen und in den FIFA-Statuten, die hierfür die maßgebliche satzungsrechtliche Quelle sind, Und in den FIFA-Statuten findet sich dazu erst einmal nichts, sondern so ein paar Generalklauseln finden sich dazu. Und da wird man wahrscheinlich ja auf gewisse, vielleicht gewisse Präzedenzfälle zurückschauen müssen. Wie war das denn vorher? Wie hat die FIFA vorher gehandelt? Ich meine, sie hat grundsätzlich zumindest die Möglichkeit, den Gastgeber eines internationalen Wettkampfes, die Gastgeberrechte zu entziehen. Denn es gibt einen Präzedenzfall. Und der ist jedenfalls sportrechtlich auch so nicht angegriffen worden und auch im Prinzip nicht, soweit ich das jedenfalls überblicke, die Informationslage ist tatsächlich nicht ganz so breit, jedenfalls sportrechtlich auch so nicht weiter jedenfalls bedeutend kritisiert worden. Und der Fall ist gar nicht so alt.
[41:21] Der stammt aus dem Jahr 2023 und es ging da um die Austragung einer Weltmeisterschaft der U20-Junioren. Die unter 20-jährigen Junioren sollten 2023 sich in Indonesien messen. Und Indonesien wurde kurz vor Beginn des Turniers, wurden die Austragungsrechte von der FIFA entzogen. Und zwar, weil Indonesien angekündigt hatte, den Mitgliedern der israelischen U20-Nationalmannschaft, die sich sportlich für den Wettkampf qualifiziert hatte, die Einreise zu verweigern. Man kann das sicherlich mit guten Gründen kritisieren, aber der Staat darf erstmal selber entscheiden, wer reinkommt oder nicht. Das kann man jetzt sicherlich aus ganz vielen Gründen kritisieren, aber der Staat hat erstmal von seiner grundsätzlichen Kompetenz.
[42:09] Nämlich Erteilung von Einreiseerlaubnissen oder eben Nicht-Erteilung, Gebrauch gemacht. Das hat allerdings sportliche Auswirkungen oder hätte sportliche Auswirkungen auf den Wettkampf gehabt. Und das war ein tauglicher Grund für die FIFA zu sagen, hier sind die Voraussetzungen, die wir zur Vergabe aufgestellt hatten, die sind nicht mehr erfüllt und deswegen wird Indonesien das Turnier entzogen. Das ist dann kurzzeitig nach Argentinien verlegt worden und dann fand die U20-WM in Argentinien statt. So, wir haben also einen Präzedenzfall und hier haben wir allerdings eine andere Fallgruppe, nämlich eine Fallgruppe, dass Einfluss auf den sportlichen Wettkampf durchstarten, also nicht durch die Verbände, sondern durchaus durchstarten. Das heißt, das ist der interessante, kleinste gemeinsame Nenner. Also staatliches Verhalten wird herangezogen, um einem Verband die Austragungsrechte zu entziehen.
[43:03] Und jetzt kann man natürlich die spannende Frage stellen, lässt sich das irgendwie übertragen auf Völkerrechtsverletzungen? Also man könnte ja zum Beispiel sagen, naja, ein Staat, sogar ein Staat, der sich jetzt nicht völkerrechtswidrig verhalten hat, wie das Indonesien getan hat. Die haben sich zwar unfreundlich verhalten, aber wohl nicht völkerrechtswidrig. Wenn das schon genügt, um die Austragungsrechte zu entziehen, dann müsste doch eigentlich erst recht eine Völkerrechtsverletzung genügen, um Austragungsrechte zu entziehen. Ich meine das Argument, dass das ließe sich hören, wenn es sich denn mit den FIFA-Statuten in Einklang bringen ließe. Und ich sehe hier jedenfalls keinen zwingenden Grund, der dagegen sprechen würde. Das heißt… Aus verbandsrechtlicher Sicht möglich wäre es wahrscheinlich, ohne dass ich es jetzt genauer durchprüfen könnte, weil dafür einfach die geschriebene Rechtslage zu dünn ist. Aber aus politischen Gesichtspunkten wird das natürlich nicht geschehen. Denn umgekehrt, sie haben diesen absurden Friedenspreis genannt, der übrigens unter uns gesagt ultra vires ergangen ist. Die FIFA hat dafür überhaupt kein Mandat. Auch Verbände und auch die FIFA darf ja nur innerhalb der eigenen Kompetenzen handeln. Und es gibt keine Kompetenz in den FIFA-Statuten, solche Preise zu vergeben oder überhaupt in diesen hochpolitischen Bereichen tätig zu werden. Also das nun mal am Rande. Also rechtlich gesprochen ist dieser Friedenspreis wahrscheinlich nichtig.
[44:34] Und was ich sagen möchte, politisch ist es natürlich völlig illusorisch zu glauben, dass das geschieht. Sportrechtlich ausgeschlossen wäre es allerdings nicht. Allerdings, und jetzt kommt noch so eine kleine Fußnote, die auch eher theoretischer Natur ist, aber jetzt hat sich natürlich eine Sportnation für die Fußball-WM qualifiziert in den USA, die auch auf der weltpolitischen und völkerrechtlichen Bühne natürlich eine ganz besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, nämlich der Iran. Die iranische Nationalmannschaft hat sich für die WM qualifiziert. Das heißt, der iranische Fußballverband ist Gast des US-amerikanischen Fußballverbandes als Austragungsverband, also Gast der FIFA letztlich, auf dem Territorium auch der USA. Wenn die USA jetzt aus irgendeinem Grund iranischen Athleten oder Mitgliedern der Delegation der Nationalmannschaft die Einreise verweigern würden.
[45:38] Dann kommen wir doch relativ nah an den Präzedenzfall aus Indonesien 2023. Dann müsste wahrscheinlich auch Gianni Infantino und seinen Beraterstab nochmal sehr genau prüfen, wie es denn mit der Austragung der WM in den USA aussieht. Aber das wissen natürlich die US-Amerikaner auch. Und deswegen gehe ich ganz fest davon aus, egal was der Iran jetzt noch so anstellt, man wird ihm Iran die Einreise in die USA nicht verweigern. Das ist jetzt meine persönliche Prognose, meine persönliche Ansicht. Es kann natürlich alles noch ganz anders kommen. Aber das ist die eigentliche große Gefahr für die USA. Falls jetzt iranische Sportler nicht einreisen dürfen, dann haben wir tatsächlich einen Case, der schon mal entschieden worden ist. Und dann muss man mit einem Entzug der Austragungsrechte rechnen. Und da das niemand möchte, gehe ich fest davon aus, dass das nicht geschehen wird.
[46:31] Vielen Dank für Ihre Einschätzung. Jetzt würde ich noch mit einer letzten Frage das Interview beenden. Warum hat denn das Thema Sport und Menschenrechte in den letzten Jahren so viel Bedeutung gewonnen? Ist es einfach nur wegen der steigenden Anzahl geopolitischer Konflikte oder spielen da andere Sachen eine Rolle? Ich meine, wenn wir daran denken, jetzt ist es quasi schon der dritte WM-Gastgeber in Folge, der kontrovers ist, Russland, Katar, USA.
[47:01] Ja, vielleicht ist das inzwischen auch Vergabevoraussetzung. Nein, das ist natürlich nicht ganz ernst gemeint, aber mit einer gewissen Portion Zynismus lebt man im Völkerrecht und im Sportrecht ganz gut. Vielleicht eine weitere Parallele, ja, aber jetzt habe ich sie unterbrochen, Entschuldigung.
[47:17] Kein Problem. Und natürlich, wenn man selbst vom Fußball wegschaut, Boxkämpfe finden sehr viel in Saudi-Arabien etc. Statt. Warum ist dieses Themenfeld inzwischen so verflochten? Was ist Ihre Einschätzung?
[47:33] Also ich möchte… Ein kleines Fragezeichen setzen, ob das wirklich eine neue Erscheinung ist. Ich hätte eine Erklärung dafür, aber ich möchte erstmal die Prämisse in Frage stellen, wenn ich darf. Denn Menschenrechte haben auch in der zweiten Hälfte des abgelaufenen, des vergangenen Jahrhunderts eine Rolle gespielt. Immerhin haben zwischen den Jahren 1964 und 1992 Olympische Spiele durchweg ohne Südafrika stattgefunden. Also ganz konkret natürlich ohne das südafrikanische Olympische Komitee, aber damals waren Athletinnen und Athleten aus Südafrika nicht teilnahmeberechtigt an den Olympischen Spielen zwischen 1964 und 1988. In 1992 in Barcelona war es das erste Mal, dass wieder Südafrika teilnehmen durfte und das war natürlich wegen des damals herrschenden Apartheid-Regimes.
[48:24] Und das war ganz konkret die Begründung des Internationalen Olympischen Komitees, solange in Südafrika Apartheid herrscht, ist Südafrika nicht Teil der Olympischen Bewegung. Es war eine spezifisch völkerrechtliche Begründung letztlich, auch mit Verweis auf die sich dann entwickelnde Anti-Apartheid-Konvention, die ja auch als Reaktion auf die Apartheid sich entwickelt hat. Also zunächst gab es Resolutionen der UN-Generalversammlung, dann auch des UN-Sicherheitsrates und da hat das Internationale Olympische Komitee sehr genau hingeschaut und auch seine Begründung für den Ausschluss des südafrikanischen Olympischen Komitees, also auch spezifisch völkerrechtlich und damit auch menschenrechtlicher Grundlage, abgeliefert. Also so neu ist es nicht, aber möglicherweise war das natürlich ein ganz prominentes Beispiel, jenseits dessen gar nicht so viele weitere Beispiele aus dem letzten Jahrhundert zu nennen sind. In der Tat, die Menschenrechte sind heutzutage, also in den letzten wenigen Jahrzehnten möchte ich sagen, deutlich sichtbarer geworden. Das ist ja erstmal eine gute Nachricht für die Menschenrechte.
[49:35] Zumindest mit diesem Label lässt sich auch gut Politik machen. Das heißt, Menschenrechtsverletzungen zu kritisieren und Menschenrechte einzufordern, ist ein probates Mittel, in der Politik Zustimmung zu generieren. Nur leider wird immer noch sehr wenig gegen Menschenrechtsverletzungen getan. Da sind wir in der politischen Welt der Staaten, die ja für die Erzeugung und Durchsetzung des Völkerrechts letztlich verantwortlich ist, gar nicht so weit entfernt von der Realität im Sportrecht und dem Sportverbandsrecht. Auch hier wird sehr viel über Menschenrechte gesprochen. Es werden sogar Menschenrechte explizit propagiert. Es wird eine Bindung an Menschenrechte, das habe ich eben noch gar nicht erwähnt.
[50:25] In manchen Statuten der internationalen Verbände explizit genannt. Und ich empfehle allen, die zuhören, mal in Artikel 3 der FIFA-Statuten reinzuschauen. Wird für viele sicherlich eine sehr, sehr überraschende Erkenntnis sein. Die FIFA bindet sich in ihrer Satzung an die internationalen Menschenrechte. Das steht in Artikel 3 der FIFA-Statuten drin. Das haben die natürlich reingeschrieben, weil die Menschenrechte eine solche hohe Aufmerksamkeit bekommen haben und es der FIFA gut zu Gesicht steht, sich selbst den Menschenrechten zu unterwerfen.
[51:02] Rechtlich gesprochen, sportrechtlich gesprochen, haben wir dann natürlich noch einen weiteren und zwar direkten, unmittelbaren Begründungsstrang, warum die FIFA an die Menschenrechte gebunden ist. Naja, weil sie es in die Satzung reingeschrieben haben. Man kann diese Satzungsbestimmung durchaus als dynamische Verweisung betrachten. Also es wird verwiesen auf den internationalen Menschenrechtsschutz. Das heißt zumindest das, was völkergewohnheitsrechtlich als Menschenrechtsschutz anerkannt ist, das hat die FIFA über ihr Satzungsrecht für sich als bindend erklärt. Damit ist das gleichzeitig auch nicht nur Völkerrecht, sondern FIFA-Recht und damit FIFA-Satzungsrecht abgesichert durch die schweizerische Rechtsordnung. Also das ist ein weiterer Begründungsstrang, by the way. Aber vielleicht sind das auch alles nur Papiertiger. Aber das Ganze hat natürlich nur einen wirklichen Wert, wenn zumindest im Großen und Ganzen, mit Hans Kelsen zu sprechen, im Großen und Ganzen diese Rechtsnormen auch eingehalten werden. Da sehe ich derzeit Licht und Schatten beim IOC, jedenfalls soweit und solange evidente Ius cogens-Verletzungen und damit auch Menschenrechtsverletzungen sportrechtlich sanktioniert werden, sehe ich Licht bei Vergabe von internationalen Wettkämpfen an Europa.
[52:24] Nationen, die sich völkerrechtlich fragwürdig und insbesondere menschenrechtlich verletzend verhalten, sehe ich sehr viel Schatten. Das heißt, Theorie und Praxis klaffen mitunter ein bisschen, manchmal auch ein bisschen mehr, auseinander. Und insoweit kann man vielleicht sogar die böse Frage stellen, ob die Verbände nicht in Wahrheit mit ihren selbstpropagierten Menschenrechtsbindungen sowas wie Human Rights Washing betreiben. Damit darf man die Verbände, jetzt spreche ich sportpolitisch, sehr gezielt konfrontieren, weil dann nämlich sehr vieles entlarvt wird. Ob man damit Menschen wie den FIFA-Präsidenten erreicht, das mag zweifelhaft sein.
[53:11] Aber ob man damit vielleicht die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Sportwettkämpfen, und damit meine ich jetzt nicht nur die großen internationalen Wettkämpfe, sondern insgesamt der Sportwettkämpfe erreicht und damit in der Bewegung, die ja letztlich von unten nach oben wächst. Also die Spitzenathletinnen und Athleten sind auch alle mal von unten gekommen und haben sich durchgekämpft. Also wenn im Großen und Ganzen eine Überzeugung in der Sportcommunity herrscht, dass Menschenrechte nicht nur ein schönes Label, sondern auch ein Wert mit juristischer Bindungswirkung sind, dann dürfte sehr viel gewonnen sein. Und daran sollte man sportpolitisch arbeiten und zwar mit Taten und nicht nur mit Texten.
[54:08] Das ist ein sehr schönes Schlusswort. Dann bedanke ich mich nochmal sehr herzlich, Herr Professor Schiffbauer. Das war wirklich ein toller Ritt durch all das Sportrecht, die Verfangungen mit dem Völkerrecht. Ich glaube, das können auch nur Sie so gut, weil Sie die perfekte Kombo dafür haben in Ihren bisherigen Erfahrungen. Genau, dann vielen Dank für das Interview.
[54:31] Ja, danke, hat mir Spaß gemacht. Bis bald.
Moderation
[54:35] Ja, vielen Dank für das Interview. Das war wirklich super interessant. Was war denn dein Eindruck vom Gespräch?
[54:42] Besonders interessant am Gespräch fand ich die Aufteilung, die Schiffbauer vorgeschlagen hat, in drei verschiedene Beteiligte, also Sportler, Verband und Staat. Hier ist vor allem die Reverse State Responsibility ein wichtiger Punkt, also die Zurechnung von staatlichen Handeln an Private anstelle der üblichen umgekehrten Zurechnung.
[55:06] Ja, absolut. Und neben diesen ganzen rechtlichen Fragen kommt ja auch der Aspekt des Sportwashings dazu, also die Nutzung sportlicher Events zum Aufpolieren des staatlichen Images. Und das wird dann häufig genutzt zur Überschattung eigener menschenrechtlicher Verletzungen und ist deswegen meiner Meinung nach grundlegend fragwürdig. Und all die besprochenen Problematiken zu Austragungsorten von Sportereignissen, die gibt es ja auch zukünftig noch. Also die Männer-WM 2034 wird planmäßig in Saudi-Arabien stattfinden und dort sind neben dem Fußball auch noch viele andere Sportwettkämpfe, also zum Beispiel Boxen oder Formel 1. Und auch im Tennis wird es dort ab 2028 ein Masters Turnier geben.
[55:49] Entsprechend wird das Thema Sport und Menschenrechte uns nicht nur ab nächster Woche mit Beginn der Männer-WM begleiten, sondern auch über die nächsten Jahre und sogar Jahrzehnte. Und mit diesem leider etwas negativen Ausblick endet auch unsere heutige Folge des Völkerrechts-Podcasts.
[56:08] Wir freuen uns über Feedback, Anregungen und Kommentare auf Social Media oder an unsere Mailadresse podcast[at]voelkerrechtsblog.org. Bis zum nächsten Mal!
[56:18] Tschüss!
Prof. Dr. Björn Schiffbauer ist Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Europäisches und Internationales Recht an der Universität Rostock.
Salman Khan is a PhD candidate at LMU Munich and a researcher at the University of the Bundeswehr Munich, working on the DFG-funded project “Peacekeeping in the Anthropocene: Changing Law for a Changing Climate (PeaceCLaCC) and as an assistant at the Institute for Public Law and International Law. He is a Podcast Co-Host and Editor at Völkerrechtsblog.
Marie-Christin Manke is a PhD Candidate in Law at HEC Paris. Her research focuses on Climate Litigation and the Role of Private Actors in Democracy. Marie-Christin is an Editor and Podcast Co-Host at Völkerrechtsblog.
Deborah Peters is a PhD candidate at the University of Münster and a Research Associate at the Institute for International and Comparative Public Law. She is a Podcast Co-Host and Editor at Völkerrechtsblog.