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Turn to Principles, not to Values

Prinzipien als rationale Rekonstruktionen

28.05.2014

Replik zum Beitrag von Jochen Rauber

Jochen ist darin rechtzugeben, dass das Völkerrecht ungefähr seit dem Zweiten Weltkrieg eine Tendenz zu Prinzipien aufweist. Womöglich hat dieser Trend sogar in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Dafür dürfte hauptsächlich die Ausbreitung internationaler Gerichte und Schiedsgerichte verantwortlich zeichnen. Wenn sie ihrer Aufgabe gerecht werden wollen, einen Rechtsstreit zu entscheiden, sind sie oft auf Prinzipien angewiesen, mit denen sich die Lücken im Gewohnheits- und Völkerrecht füllen lassen. Der „turn to principles“ ist daher das Merkmal der Entwicklung des Völkerrechts von einem rudimentären Koordinationsrecht zu einer Rechtsordnung, die den Anspruch erhebt, einen umfassenden rechtlichen Rahmen für die internationalen Beziehungen zu bilden. Nicht von ungefähr wurden die allgemeinen Rechtsprinzipien zu dem Zeitpunkt im Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs als Rechtsquelle anerkannt, als die internationalen Beziehungen einen „move to institutions“ erlebten und die Staaten begannen, sich als Völkerrechtsgemeinschaft zu verstehen.

Prinzipien = Werte? Die problematische Dichotomie zwischen Naturrecht und Positivismus

Allerdings bin ich in mancher Hinsicht anderer Auffassung als Jochen. Nur einen Punkt davon will ich hier aufgreifen, nämlich das Verhältnis zwischen Werten und Prinzipien. Nach Jochen müssen Prinzipien einer Rechtsquelle zugeordnet werden, ansonsten handle es sich um Naturrecht. Dem widerspreche ich entschieden. Auch sofern Prinzipien keiner konkreten Rechtsquelle entsprechen, sind sie ohne Rekurs auf Naturrecht erklärbar.

Die von Jochen behauptete Dichotomie zwischen Rechtsquelle und Naturrecht stützt sich auf den Gedanken, dass Prinzipien an sich metarechtliche Werte verkörpern. Finden sie keine positivrechtliche Stütze in einer Rechtsquelle, so blieben sie nach dieser Ansicht eben – Werte, was auch immer man darunter verstehen mag. In jedem Fall sind Prinzipien danach abhängig von einer externen Referenz, mag es sich hierbei um Natur- oder Vernunftrecht, die Geschichte oder irgend eine andere Teleologie handeln, die in der Vergangenheit einflussreich, in unserer heutigen pluralistischen, demokratisierten Gesellschaft aber als Maßstab für die Rechtsordnung gänzlich inakzeptabel geworden ist. Denn wofür sollen die vielbeschworenen Werte stehen, wenn nicht für eine derartige Teleologie? Wohlgemerkt, damit ist nicht gemeint, dass das Recht die einzige legitime normative Ordnung moderner Gesellschaften wäre. Allerdings dürfen Inhalte anderer normativer Ordnungen nur im Wege der Rechtsetzung, also etwa über den Gesetzgeber oder die völkerrechtlichen Rechtsquellen, Eingang in die Rechtsordnung finden.

Löst man aber den Zusammenhang zwischen Prinzipien und Werten, lässt sich die Dichotomie von Rechtsquelle und Naturrecht aufbrechen: Man kann dann Prinzipien als Abstraktionen des geltenden Rechts begreifen, die völlig ohne Bezug auf Werte auskommen. Sie sind Resultate eines konstruktiven Prozesses, welcher jede entwickelte Rechtsordnung kennzeichnet, die den Anspruch erhebt, die Angelegenheiten ihrer Mitglieder untereinander sowie in Bezug auf die Gemeinschaft mehr oder weniger umfassend zu regeln.

Prinzipien als rationale Rekonstruktionen

Diese Abstraktionen der geltenden Rechtsordnung, die wir Prinzipien nennen, kann man mit Jürgen Habermas als rationale Rekonstruktionen verstehen. Wie Markus Patberg herausgestellt hat, handelt es sich dabei um den Versuch, die Rationalität der bestehenden Praxis, ihren normativen Sinn zu ermitteln – entgegen allen Unkenrufen selbst der Gebildeten unter ihren Verächtern, wie Habermas in Anspielung auf Schleiermacher bemerkt hat. Rationale Rekonstruktion fragt also nach den normativen Präsuppositionen, die einer gesellschaftlichen Praxis zugrunde liegen müssen, damit sie in den Augen ihrer Teilnehmer als sinnvoll gelten kann. Jürgen Habermas hat mit der Methode der rationalen Rekonstruktion unserer sprachliche Praxis und der Praxis demokratischer Rechtsstaaten auf den Zahn gefühlt und sinnvolle Erklärungen dafür geliefert. Es ist meine Vermutung, dass auch die Rechtsdogmatik, unsere „innerjuristischen“ Theorien, auf deren höchster Abstraktionsstufe die Prinzipien residieren, sich als rationale Rekonstruktionen der geltenden (Völker-)Rechtspraxis erweisen lassen. Sie sind gewissermaßen die impliziten oder expliziten Voraussetzungen, auf denen die Anwendungen der konkreten Einzelnormen des positiven Rechts im (Völker-)Recht oder einem seiner Teilbereiche beruht und partizipieren daher an der Rechtsqualität des positiven (Völker-)rechts. Ihre Erarbeitung ist Ergebnis eines interaktiven Kommunikationsprozesses, der die Wissenschaft ebenso wie die Praxis des (Völker-)Rechts und der Politik einbezieht.

Praxisbeispiel: Die UNCTAD Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing

Ein Beispiel für einen solchen Prozess stellt die Entstehung der UNCTAD Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing dar. Sie verdanken sich einem längeren Reflexionsprozess von Praktikern und Wissenschaftlern, der zum Ziel hatte, die wesentlichen Elemente und Trends im Umgang mit Staatsschulden herauszuarbeiten. Natürlich steht am Ende dieses Prozesses keine in Stein gemeißelte Objektivität. Manche Principles genießen mehr Support durch die Rechtspraxis als andere. Doch die Kontingenz der UNCTAD Principles resultiert aus unterschiedlichen Ansichten über den in der gegenwärtigen Praxis verkörperten Sinn, nicht aus dem Streit über metajuristische Werte. Die Praxis und ihre rationale Rekonstruktion sind der Maßstab für die Akzeptabilität dieser Kontingenzen, nichts weiter.

Sind Prinzipien aber auf diese Weise als dogmatische Konstruktionen entschlüsselt und von metaphysischem Ballast befreit, stellt sich die Frage nach ihrem Verhältnis zu den Rechtsquellen. Insoweit stimme ich mit Jochen überein, dass insbesondere allgemeine Rechtsprinzipien i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Buchst. c des IGH-Statuts eine Nähe zu Prinzipien im eben beschriebenen Sinn aufweisen. Meines Erachtens sind allgemeine Rechtsprinzipien diejenigen normativen Präsuppositionen, die sich aus den funktionellen Voraussetzungen jeder modernen Rechtsordnung ergeben, aus ihren kommunikativen, institutionellen oder prozeduralen Bedingungen. Sie bilden damit die Schnittmenge der Präsuppositionen staatlicher und überstaatlicher Rechtsordnungen. Auch als solche sind sie durchaus kontingent, eben abhängig von der gegenwärtigen Gestalt moderner Rechtsordnungen, nicht jedoch von metarechtlichen Werten.

Auch hierfür bieten die UNCTAD Principles reichlich Anschauungsmaterial. Manche ihrer Prinzipien wie das des guten Glaubens finden sich in dieser Schnittmenge moderner Rechtsordnungen. Die Rechtsgeschichte lehrt, dass dies durchaus nicht immer der Fall war. Gerade im anglo-amerikanischen Recht hat dieses Prinzip erst in jüngerer Zeit Rückhalt gefunden. Es ist damit kontingent – und trotzdem gegenwärtig universell. Andere Teile der UNCTAD Principles wiederum sind eher charakteristisch für das Völkerrecht, da sie von seinen institutionellen Voraussetzungen abhängen. Dazu gehört etwa die Einleitung von Umschuldungen auf dem Verhandlungswege, die einem Verfahren vor einem staatlichen Insolvenzgericht zwar funktional entspricht, aber andere Funktionsbedingungen aufweist.

Potenzial für Rechtsvergleichung

Das Beispiel zeigt, dass der „Turn to Principles“ auch zu mehr Rechtsvergleichung führt, wie Jochen bereits ausgeführt hat. Nicht nur Verfassungsrecht, das gesamte innerstaatliche Recht fließt in diese Rechtsvergleichung ein, je mehr Materien von einer Regelung durch überstaatliche öffentliche Gewalt betroffen sind. Rechtsvergleichung ist damit von einem Teilgebiet der Rechtswissenschaft zu einer Querschnittsmethode zu erheben, die nicht nur horizontal, sondern auch ebenenübergreifend (transversal) zu betreiben ist.

Matthias Goldmann ist wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht und Koordinator eines Forschungsprojekts zu internationaler öffentlicher Gewalt am Exzellenzcluster „Normative Orders“ an der Goethe-Universität Frankfurt a.M.

Cite as: Matthias Goldmann, “Turn to Principles, not to Values: Prinzipien als rationale Rekonstruktionen”, Völkerrechtsblog, 28 May 2014, doi: 10.17176/20170104-162707.

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Matthias Goldmann
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1 Comment
  1. Ich stimme Matthias im Ausgangspunkt zu, dass sich Prinzipien als rationale Rekonstruktionen begreifen lassen und somit zunächst Resultat abstrahierender und vergleichender Dogmatik sind. In vielen Fällen führt das auch zu eindeutigen Ergebnissen. Was aber, wenn selbst die lege artis Rekonstruktion mehr als ein Ergebnis zulässt, wenn sich verschiedene Prinzipien rational begründen lassen? Müssen wir dann eine „Wertentscheidung“ treffen, welches Prinzip das „richtige“ ist? Gibt es in diesen Fällen gar kein Prinzip? Oder ist all dies ein Scheinproblem, das verschwindet, wenn man nur die „richtige“ Methode „richtig“ auf das „richtige“ Material anwendet? Das sind praxisrelevante Fragen, mit denen ich jüngst im Rahmen eines Gutachtens für das Nachfolgeprojekt der UNCTAD zu „Sovereign Debt Workouts“ zu kämpfen hatte (http://www.unctad.info/upload/Debt%20Portal/Riegner%20DWM%20indicators%20legal%20paper%20-%20final%201%20May%202014.pdf).

    Das Problem potenzieller Prinzipienpluralität stellte sich in diesem Projekt vor allem aus zwei Gründen: Was genau ist Teil der „geltenden Völkerrechtspraxis“, die das Rechtsmaterial für die Rekonstruktion liefert? Angesichts der Proliferation von soft law und nicht-deontischer „Völkerrechtspraxis“ ist diese Frage nicht immer leicht zu beantworten. Ist das im Innenrecht des IWF geregelte „Debt Sustainability Assessment“ Teil des prinzipienkonstituierenden Materials?

    Das zweite Problem ist kein neues, stellt sich aber bei der horizontalen und transversalen Rechtsvergleichung zum Zweck der internationalen Prinzipienbildung umso intensiver: Welche staatliche Rechtsordnungen, welche Regionalorganisationen ziehen wir zum Vergleich heran? Die „wichtigsten“ Gläubiger- und Schuldnerländer? Oder zur Abwechslung mal “everything connected to the Global South”, wie Martti Koskenniemi jüngst hier auf dem Völkerrechtsblog geraten hat (http://voelkerrechtsblog.com/2014/05/21/on-kitsch-zombies-and-true-love-an-interview-with-martti-koskenniemi/)? Wie lässt sich ein Prinzip der Schuldennachhaltigkeit, wie ich es in dem Gutachten entwickelt habe, mit Inhalt füllen, wenn das für Industrieländer verwendete Nachhaltigkeitsmaß der Schulden-BIP-Ratio für Entwicklungsländer völlig ungeeignet ist?

    Es bleibt also eine methodische Herausforderung, praktisch relevante und wirksame Prinzipien autonom zu generieren, ohne dabei zugleich bestehende Machtrealitäten und Interessenlagen bloß zu reproduzieren. Die Rechtswissenschaft kann in Zukunft hier einen Beitrag zu autonomer Prinzipienbildung leisten, indem sie auf konsentiertere Methoden der Material- und Vergleichsauswahl hinarbeitet. Praktische Wirksamkeit werden ihre Vorschläge allerdings nur durch gerichtliche und institutionelle Praxis erlangen, wie Matthias eingangs zu Recht hervorhebt.

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