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Online-Symposium zur Lehre des internationalen Rechts

02.03.2016

„Die Lehre des internationalen Rechts – zeitgemäß?!“ lautet der Titel einer Tagung der Deutschen Gesellschaft für Internationales Recht, welche am 16. März 2016 in Köln stattfinden wird. Die kritische Beschäftigung mit der Lehre des internationalen Rechts hat eine gewisse Tradition, auf welche in diesem Einleitungsbeitrag zunächst kurz hingewiesen wird. Anschließend folgt ein Überblick über die kommenden Beiträge des Online-Symposiums.

Ein Blick zurück

1913 kritisierte Walther Schücking, dass „die Pflege des Völkerrechts an den deutschen Universitäten (…) weit hinter der Berücksichtigung zurück (bleibt), die diese Materie unter nationalen wie internationalen Gesichtspunkten verdiente“ (Der Stand des völkerrechtlichen Unterrichts in Deutschland, Zeitschrift für Völkerrecht VI (1913), S. 375 (375-376). Nach einem Blick auf den Vorlesungskalender von 1912 waren ihm insbesondere die geringe Vorlesungsanzahl sowie die im Vergleich zu anderen Fächern geringere Wochenstundenzahl ein Dorn im Auge. Darüber hinaus werde das Völkerrecht häufig nicht von ausgewiesenen Völkerrechtlern unterrichtet. „Es gibt fraglos keine andere juristische Disziplin, deren Vertreter nach ihren wissenschaftlichen Arbeiten gemessen, so zahlreich gewissermaßen als outsider bezeichnet werden müssen, wie beim Völkerrecht, mögen diese Herren auf anderen juristischen Gebieten selbstverständlich auch noch so bedeutsame Leistungen aufzuweisen haben.“ (S. 379; hierzu bereits 1877 August von Bulmerincq, S. 457 (458)). Die Kritik blieb nicht ungehört. 1919 forderte deshalb Moritz Liepmann die Schaffung besonderer Völkerrechtsprofessuren an allen größeren Universitäten, die Erteilung von Lehraufträgen nur an Dozenten, die sich in ihrem wissenschaftlichen Schaffen mit dem Völkerrecht beschäftigten, und „allgemeinverständlichere Vorlesungen“ für jüngere Semester (S. 8).

Dass diese Forderungen 1931 weitestgehend noch nicht erfüllt waren, bemerkte der Berichterstatter für die völkerrechtliche Ausbildung in Deutschland, Carl Heyland, in der 1931 von Karl Strupp herausgegebenen rechtsvergleichenden Untersuchung „Völkerrecht in Lehre und Prüfung“. Zwar waren mittlerweile die Grundzüge des Völkerrechts obligatorischer Prüfungsgegenstand der juristischen Staatsprüfung. Schückings Fazit fiel am Ende der Betrachtung von 23 juristischen Ausbildungssystemen aber kritisch aus: angesichts der besonderen Bedeutung des „Rechtsgedanken(s) auch für das Zusammenleben der Staaten“ (S. 103) und für die Organisation der Welt erscheine der Ausbildungsstand „völlig befriedigend (…) nirgendwo“. Der Vergleich mit anderen Staaten zeige außerdem, dass die Schaffung besonderer Völkerrechtslehrstühle in Deutschland „höchste Zeit“ sei (S. 100; positiver später Scheuner, S. 82). Darüber hinaus betonten Heyland, Schücking und Max Fleischmann, dass die Lehre des internationalen Rechts nicht auf Studierende der Rechtswissenschaften beschränkt bleiben dürfe (S. 5, bzw. S. 101, bzw. S. 110).

Nachdem das Völkerrecht während des Nationalsozialismus aus der juristischen Ausbildungsordnung ab 1934 als Prüfungsfach beseitigt und lediglich „je nach Kapazität und persönlichem Interesse gelehrt“ worden war (Stolleis, S. 342), beschloss die Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht (DGV) im Jahre 1953, eine Erhebung über den Stand der Pflege des Völkerrechts an den Universitäten durchzuführen. Diese gipfelte schließlich in einer Denkschrift und in einer Entschließung der Gesellschaft (S. 78-79): Die Kenntnis des Völkerrechts sei für ein ausgewogenes Rechtsstudium unentbehrlich und solle „einen Prüfungsgegenstand auch in der tatsächlichen Durchführung der Prüfung bilden.“ Weiterhin wurden Fakultäten aufgerufen, bei der Besetzung von Lehrstühlen „darauf Bedacht zu nehmen, daß an jeder Hochschule ein Rechtsgelehrter das Völkerrecht vertritt, der auf diesem Gebiet wissenschaftlich ausgewiesen ist und das Fach wirksam zu vertreten vermag.“ Auch die DGV Entschließung betonte die Wichtigkeit der allgemeinen Verbreitung völkerrechtlicher Gedanken.

Die Justizausbildungsreform

Die Tagung einer Kommission der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht im Jahre 1979 fand vor dem Hintergrund der juristischen Ausbildungsreformen statt, die sich in der Zwischenzeit ereignet hatten. Grundlage für die Ausbildungsreformen in den Ländern waren die Beschlüsse des Reform-Ausschusses der Justizminister, welche wiederum zurückgingen auf die Mainzer und Münchener Beschlüsse des rechtswissenschaftlichen Fakultätentages (deren Genese kann hier nicht im Detail dargestellt werden, Überblicke finden sich z.B. in JZ 1968, 223-224 und JuS 1969, 192-195). Der Studienstoff wurde unterteilt in „Kernfächer (obligatorische Prüfungsfächer)“ und „Wahlfächer“. Ziele der Reformen waren eine Reduzierung des Studienstoffes sowie die Möglichkeit der Spezialisierung und der vertieften wissenschaftlichen Beschäftigung im Wahlfachbereich. Kritiker der Reformen stießen sich hingegen u.a. an der Ausgliederung des Völkerrechts aus dem Pflichtbereich und sprachen von einem fortdauernden Provinzialismus deutscher Juristenausbildung.

Die Deutsche Gesellschaft für Völkerrecht reagierte auf die Ausbildungsreform mit der Godesberger Entschließung vom 15. Juni 1971, in welcher sie die im Vergleich zu benachbarten ausländischen Ausbildungssystemen wesentliche Einschränkung des internationalen Rechts in der deutschen Juristenausbildung kritisierte. Zudem forderte sie „mindestens eine selbstständige Lehrveranstaltung“ zu den Bezügen zwischen Staatsrecht und Völkerrecht (heute auch Staatsrecht III genannt) und regte kooperative Lehrformen im Wahlfachbereich „(b)ei dem hier wahrscheinlich überschaubaren Kreis“ von Studierenden an. Die Kritik und die Forderung wurden in den Entschließungen von Heidelberg, Göttingen und Salzburg wiederholt (die Entschließungen sind auch im Tagungsband auf S. 173 abgedruckt).

Die DGV Tagung von 1979

Ambivalent wurde die Stellung der Lehre nach der Ausbildungsreform auch auf der Tagung von 1979 betrachtet. Die Diskussionen betrafen das richtige Maß an Spezialisierung, Strukturierung und Verschulung. Befürworter der Reformen erhofften sich eine „stärkere wissenschaftliche Durchdringung“ des Wahlfachs Völkerrecht und eine dringend notwendige Reduzierung des Pflichtstoffs (S. 61). Andererseits wurden die Unterschiede in der inhaltlichen und zeitlichen Ausgestaltung und in der fachlichen Zusammensetzung der Wahlfachgruppen kritisiert. Rudolf Bernhardt sah eine Möglichkeit, Kenntnisse im internationalen Recht zu vermitteln, in einem „straff geregelten, mehr oder weniger verschulten Studium“, vermutete aber: „Die Aussicht, daß diese Ansicht sich durchsetzen wird, ist gering.“ (S. 9-10, siehe bereits JZ 1971, 581) Einigkeit bestand darin, dass nach der Ausgliederung der Völkerrechtsvorlesung in den Wahlbereich der Pflichtvorlesung Staatsrecht III besondere Bedeutung zukomme und diese Vorlesung das Interesse an einem vertieften Studium des internationalen Rechts wecken könne. (S. 63)

Das Referat zur Lehre des Völkerrechts (Walter Rudolf)

Dies war auch eine zentrale These von Walter Rudolf in seinem Referat zur Lehre des Völkerrechts (S. 18-21). Kritisch stand er hingegen der Godesberger Forderung gegenüber, das Schwergewicht der Lehrveranstaltungen im Wahlbereich auf kooperative Lehrformen zu legen. Solche seien in der Praxis nur schwer zu verwirklichen, die völkerrechtliche Vorlesung ließe sich „kaum kooperativ durchführen“ (S. 22) aufgrund der großen Zuhörerzahl, sodass „die übliche Vorlesungsform mit gelegentlichen Zwischenfragen beibehalten werden muss, um den Stoff vermitteln zu können.“ Gute Erfahrungen seien aber mit Planspielen wie dem Philip C. Jessup Moot Court gemacht worden.

Als Problem für die Lehre des internationalen Rechts identifizierte er schließlich geringe Fremdsprachen- und fachliche Vorkenntnisse der Studierenden. „Die Provinzialisierung der Juristenausbildung ist nicht nur eine Folge der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsgesetzgebung und der traditionellen Überbetonung der justizrechtlichen Fächer in den Fakultäten, sondern rührt zu einem erheblichen Teil von der Schulbildung her. (…) Daraus folgt, daß es den Völkerrechtslehrern nicht gelingen kann, die Masse der Jurastudenten für das Völkerrecht zu interessieren.“ Auch deshalb befürwortete er die Trennung von Pflicht- und Wahlbereich, wobei Staatsrecht III für alle Studierenden verbindlich bleiben solle. Interessierte Studierende müssten aber durch ein Wahlfachangebot „die Möglichkeit haben, der Introvertierung und Provinzialisierung zu entgehen.“ (S. 24)

Das Referat zur Lehre des Europarechts (Thomas Oppermann)

In seinem Referat begrüßte Thomas Oppermann „die rasche Aufnahme des Europarechts in das Lehr-, Prüfungs- und Forschungsspektrum“ der Fakultäten, welches „keine Verbeugung vor einem Modetrend gewesen ist, sondern eine zwangsläufige Konsequenz des zeitgemäßen Verständnisses unserer Verfassungsordnung (…)“(S. 28). Raum für Verbesserungen betreffen vor allem die Harmonisierung der Prüfungsinhalte sowie die stärkere Verankerung des Europarechts in der Staatsrecht III Vorlesung. Vertiefungsveranstaltungen im Wahlbereich sollten bei den Studierenden „eine allmählich stärker problembezogene Anverwandlung der Materie (erreichen) und auch (…) Promotionsinteressen Spielraum (…) geben.“ (S. 33)

Das Referat zur Lehre des IPR (Erik Jayme)

Erik Jayme kam mit Blick auf die Lehre des internationalen Privatrechts zum Ergebnis, „daß das Bild etwas verschattet, die Lage aber nicht hoffnungslos ist“ (S. 45). Jayme begrüßte die vielen Wahlfachangebote zum internationalen Privatrecht, kritisierte allerdings die Zusammensetzung der jeweiligen Wahlfachgruppen und plädierte für ein eigenständiges Wahlfach „IPR und Rechtsvergleichung“. Eine stärkere Transparenz hinsichtlich des Prüfungsumfangs sowie Übungskurse zu IPR-Klausuren und Seminararbeiten könnten dazu beitragen, mehr Studierende für das IPR zu gewinnen. (S. 44)

Ein Blick auf die Gegenwart: Das Online-Symposium

Der kurze Überblick soll hier nun platzbedingt enden. Selbstverständlich ist die Lehre des internationalen Rechts seitdem weiterhin Gegenstand von Diskussionen geblieben (auch auf dem Völkerrechtsblog, siehe z.B. hier). Wie kann eine zeitgemäße Lehre heutzutage aussehen? Dieser Frage wird nicht nur die Tagung der DGIR nachgehen, sondern auch das Online-Symposium anhand von Beispielen aus der Ausbildungspraxis.

Dass es schwierig sein kann, in einer großen Vorlesung interaktiv zu arbeiten, klang oben bereits an. Birgit Peters zeigt in ihrem Beitrag „Spielend Völkerrecht verstehen“, wie Planspiele Teile regulärer Lehrveranstaltungen werden können und warum eine solche Kopplung zu hohen Lerneffekten führen kann.

In ihrem Beitrag „Moot Courts in der Lehre des internationalen Rechts – eine kritische Würdigung“ befassen sich Isabella Risini und Sebastian Wuschka mit dem didaktischen Potential von Moot Courts und weisen auf Verbesserungsmöglichkeiten hin, welche die Honorierung der Teilnahme an und das Angebot von Moot Courts betreffen.

Sind die fehlenden Vorkenntnisse der Studierenden notwendigerweise ein Problem für die Lehre des internationalen Rechts? In ihrem Beitrag „Völkerrecht verstehen – Wie gewinnen wir die anderen 99%?“ argumentieren Markus Beham, Melanie Fink und Ralph Janik, dass sich vielleicht kein anderes Rechtsgebiet als das Völkerrecht besser dazu eignet, Studierende dort abzuholen, wofür sie sich in ihrem Alltag interessieren.

Laura Hilb zeigt anhand der Gießener Refugee Law Clinic, wie eine Law Clinic in die juristische Ausbildung eingebettet werden und warum dies für Studierende und Lehrende ein lohnendes Projekt sein kann.

Mit Law Clinics haben Student Law Journals gemein, dass sie in Deutschland auf keine so lange Tradition zurückblicken können wie etwa in den USA. Franziska Berg stellt das Goettingen Journal of International Law vor, eine studentische Initiative, die es ermöglicht, die Völkerrechtswissenschaft und die Arbeit in der Redaktion einer Fachzeitschrift kennenzulernen.

Yusra Suedi gibt einen Überblick über den Munich Advanced Course in International Law (MACIL) und schildert ihre Erfahrungen.

Eine anhaltende Diskussion

Wie Bernhardt bemerkte wird die „Diskussion über eine optimale Ausgestaltung des rechtswissenschaftlichen Studiums (…) nie zum Abschluß kommen.“ (S. 9) Der Völkerrechtsblog freut sich jederzeit über weitere Einsendungen zur Lehre des internationalen Rechts.

 

Matthias Lippold ist Promotionsstudent an der Georg-August-Universität Göttingen.

 

Cite as: Matthias Lippold, “Online-Symposium zur Lehre des internationalen Rechts”, Völkerrechtsblog, 2 March 2016, doi:10.17176/20171123-093642.

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Matthias Lippold
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