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Ohne Beine steht sich schlecht

Zur Zukunft des humanitären Völkerrechts

23.07.2014

Dass in Teilbereichen des Völkerrechts der Mensch seine zentrale Rolle verlieren soll, haben wir in einem der ersten Blogbeiträge lesen können. Saskia Stucki hat uns beschrieben, wie „für die Zukunft des Völkerrechts zu erwarten sei, dass das gegenwärtige Menschenrechtsparadigma überwunden wird“.

Eine ähnliche Tendenz ist im humanitären Völkerrecht zu beobachten. Im Blickpunkt stehen Drohnen und Killer-Roboter; die fortschreitende Automatisierung und Autonomisierung wird, so manche, den Krieg völlig entmenschlichen. Treffen die eindringlichen Warnungen von Human Rights Watch unter der Losung „Losing Humanity“ zu, dann haben weder Mensch noch Menschlichkeit im humanitären Völkerrecht einen Platz: Humanity is already lost. Haben der Mensch und seine Würde ausgedient, dann muss das humanitäre Völkerrecht die Frage nach seiner Existenzberechtigung stellen. Denn wo ist ohne Mensch der Bedarf, die Verursachung überflüssiger Leiden und unnötiger Verletzungen zu verbieten oder zwischen kämpfenden Personen und Zivilpersonen zu unterschieden?

Erstes Themenfeld: Neue Waffentechnologien…

In der Tat lässt sich feststellen, dass sich die wissenschaftliche Diskussion zunächst in einem Themenfeld abspielt und immer enger um futuristische Konzepte kreist, die vor einigen Jahren noch als pure science fiction gehandelt wurden.

Bekannt sind einer breiten Öffentlichkeit unbemannte Luftfahrzeuge, die so genannten Drohnen. Während die Drohne unmittelbar am Einsatzort selbst eingesetzt wird und an den Feindseligkeiten „teilnimmt“, verbleibt der Pilot oft am anderen Ende der Welt. Auf die Spitze getrieben wird diese Entmenschlichung noch durch die Namen, die bewaffnete Drohnen tragen: „Predator“ und „Reaper“ markieren nicht nur Stärke und Entschlossenheit, sie verweisen bei Drohnen auf deren Natur als etwas explizit nicht Menschliches. Beim „Reaper“ ist dies deutlich: Der Sensenmann soll Menschenleben gerade auslöschen.

Drohnen, die automatisch betrieben werden können, stellen nicht das Ende der Entwicklung dar. Geforscht wird an Systemen, die immer autonomer agieren können sollen. Nach dem Aktivieren sollen solche Killer-Roboter selbständig Ziele suchen und über den Angriff autonom entscheiden – ohne dass ein Mensch in der Lage wäre, den Angriff zu befehlen oder abzubrechen. In der entmilitarisierten Zone zwischen den beiden koreanischen Staaten stehen bereits Samsung-Systeme, die technisch in der Lage sind, sich nähernde Objekte zu identifizieren, zu verfolgen, eine rudimentäre Kommunikation mit dem Zielobjekt aufzubauen und selbstständig anzugreifen.

An dieser Verdrängung von Menschen aus den Entscheidungsprozessen zeige sich eben jener Verlust der Humanität, so Kritiker der „entmenschlichten Kriegführung“. Wo sich Soldaten nicht mehr Auge in Auge gegenüberstehen, sondern ein Soldat weit ab vom Geschehen völlig ungefährdet am Joystick sitzt, spiele die (Mit-)Menschlichkeit keine Rolle mehr. Der Pilot handle „feige“ und sei „trigger-happy“. Gerade jüngeren Soldaten wird vorgeworfen, in ihrer „Playstation-Mentalität“ den Gegner nicht mehr als Menschen zu begreifen, sondern als Teil eines virtuellen Spiels. Dass diese Probleme beim Einsatz von halb- oder vollautonomen Systemen noch exponentiell gesteigert werden, liege dabei auf der Hand. Im Ergebnis, so meinen Kritiker, verlöre der Mensch an Bedeutung: Sei es auf Seite des Angreifers, wo ihm die Entscheidung von Maschinen abgenommen werde, oder sei es auf Seiten des Opfers und Gegners, wo der Einzelne nicht mehr als Mensch wahrgenommen werde.

Dass sich damit die Humanität aus dem humanitären Völkerrecht verabschiedet hat, ist aber ein Trugschluss. Mitnichten wird die Rolle des Menschen im bewaffneten Konflikt und im humanitären Völkerrecht schmaler – ganz im Gegenteil! In der Wissenschaft vom humanitären Völkerrecht lässt sich eine Rückbesinnung auf die zentrale Rolle des Einzelnen festmachen.

…und der Einfluss des Einzelnen

Hinter den bisher angesprochenen Problemen steht nämlich die Lücke, die der Mensch hinterlässt. Aus humanitär-völkerrechtlicher Sicht stellt sich vor allem die Frage, ob die beschriebenen Systeme in der Lage sind, den Unterscheidungsgrundsatz als Kardinalprinzip des humanitären Völkerrechts zu wahren. Mit anderen Worten muss sichergestellt sein, dass diese Systeme zwischen zulässigen militärischen Zielen und geschützten Zivilpersonen unterscheiden können – damit ist die Debatte auf die Teilnahme von Menschen zurückgeführt.

So stellen sich die alarmistischen Warnungen, wie die von Human Rights Watch, aus humanitär-völkerrechtlicher Perspektive als Fehlalarm heraus. Verengt man den Blick auf die Zukunft des humanitären Völkerrechts allein auf Drohnen und Killer-Roboter, verpasst man neben der neuen Technologie hinaus das zweite Feld, auf dem die wissenschaftliche Debatte geführt wird.

Zweites Themenfeld: Rolle des Menschen im bewaffneten Konflikt

Diese enge Sicht verkennt nämlich, dass ein zweites Debattenfeld den Fokus unmittelbar auf die Rolle des Menschen im humanitären Völkerrecht und seine Rolle als Teilnehmer an den Feindseligkeiten richtet.

Zu nennen ist hier zunächst die Diskussion über das Verhältnis des humanitären Völkerrechts zu den Menschenrechten. Fast zwanzig Jahre nachdem der Internationale Gerichtshof in seinem Gutachten zur Rechtmäßigkeit der Drohung oder des Einsatzes mit Atomwaffen festgestellt hat, dass Menschenrechte auch im bewaffneten Konflikt anwendbar bleiben, mit der Maßgabe, dass das humanitäre Völkerrecht das lex specialis zu den Menschenrechten darstelle, und fast zehn Jahre, nachdem der Gerichtshof dies in seinem Gutachten zu den Sperranlagen in Israel/Palästina wiederholt hat, ist die wissenschaftliche Debatte noch immer nicht beendet. Konkret wird diskutiert, ob beim Einsatz von Drohnen Menschenrechte zu beachten sind. Dies ist zwar vor allem außerhalb bewaffneter Konflikte umstritten, stellt sich aber auch im bewaffneten Konflikt als Problem dar. Ob hier für den einzelnen Kämpfer oder Zivilisten Menschenrechte gelten (sollen), ist zentraler Punkt der Debatte um Drohnen, wie sie beispielsweise in Pakistan oder im Jemen eingesetzt werden.

Als zweites Beispiel lässt sich nennen, dass noch immer keine allgemein akzeptierte Definition der unmittelbaren Teilnahme an den Feindseligkeiten gefunden worden ist. Dies ist misslich, hat doch eine unmittelbare Teilnahme an den Feindseligkeiten zur Folge, dass eine Zivilperson, sofern und soweit sie sich unmittelbar beteiligt, ihren Schutz vor Angriffen verliert. Der absolute Schutz vor unmittelbaren Angriffen wird so der Auslegung anheim gestellt; Rechtssicherheit ist auch nach der Auslegungshilfe des IRKR von 2009 noch nicht erreicht. Auch diese Debatte, in deren Zentrum die Qualifizierung einer menschlichen Handlung steht, wird in nächster Zeit noch andauern.

Sprengstoff birgt die Auslegungshilfe des IRKR auch in einer anderen Beziehung: Sie behauptet, dass „die Art und der Umfang der Gewaltanwendung gegen Personen, die keinen Anspruch auf Schutz vor direkten Angriffen genießen, nicht über das Maß hinausgehen [darf], das unter den gegebenen Umständen für die Erreichung eines legitimen militärischen Zwecks tatsächlich notwendig ist.“ Begründet wird diese Ansicht damit, dass ein Mindestmaß an Menschlichkeit auch für Kombattanten und Kämpfer existieren müsse. Damit verlangt das IKRK die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im bewaffneten Konflikt – anders als etwa die meisten Staaten, die aus militärischen oder politischen Gründen verhältnismäßige Gewalt anwenden, ohne sich rechtlich dazu verpflichtet zu sehen.

Gesteigerte Bedeutung der Menschlichkeit im humanitären Völkerrecht

An diesen Beispielen wird deutlich, dass der Mensch alles andere als eine Nebenrolle im humanitären Völkerrecht spielt. Trotz Drohnen, Killer-Robotern und anderer hochentwickelter Technologie wird der Mensch auch in Zukunft im humanitären Völkerrecht sogar die entscheidende Rolle spielen. Neue Technologien mögen ihn unterstützen oder bedrohen – die Grundfesten des humanitären Völkerrechts, die Kardinalprinzipien der Unterscheidung und des Verbots überflüssiger Leiden und unnötiger Verletzungen bleiben und lassen das humanitäre Völkerrecht als humanitäres Völkerrecht bestehen.

 

Eine Replik auf den Beitrag findet sich hier.

 

Robert Frau ist Habilitand an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder). Zuletzt hat er den Band „Drohnen und das Recht“ herausgegeben.

 

Cite as: Robert Frau, “Ohne Beine steht sich schlecht: Zur Zukunft des humanitären Völkerrechts”, Völkerrechtsblog, 23. July 2014, doi: 10.17176/20170104-171648.

Author
Robert Frau
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1 Comment
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