{"id":5385,"date":"2020-09-30T00:00:00","date_gmt":"2020-09-30T07:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/?post_type=articles&#038;p=5385"},"modified":"2021-01-08T18:04:16","modified_gmt":"2021-01-08T17:04:16","slug":"auch-ein-versagen-der-staatengemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/auch-ein-versagen-der-staatengemeinschaft\/","title":{"rendered":"Auch ein Versagen der Staatengemeinschaft"},"content":{"rendered":"<p>Der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan um die Region Bergkarabach ist zum ersten Mal seit den fr\u00fchen 1990er Jahren wieder auf breiter Front eskaliert, beide Staaten befinden sich im \u201eKriegszustand\u201c und beschuldigen sich gegenseitig die Feindseligkeiten er\u00f6ffnet zu haben (s. dazu n\u00e4her <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/ausland\/bergkarabach-kaempfe-107.html\">hier<\/a>). Dieser Beitrag beleuchtet die v\u00f6lkerrechtlichen Hintergr\u00fcnde und nimmt Stellung zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des aktuellen Handelns Armeniens und Aserbaidschans.<\/p>\n<p>Der Konflikt hat seinen Hintergrund in der sowjetischen Nationalit\u00e4tenpolitik Stalins. Dieser entschied in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts, das vorrangig von Armeniern besiedelte Gebiet Bergkarabach inmitten Aserbaidschans der Aserbaidschanischen SSR zuzuschlagen, ohne die Bev\u00f6lkerung zu fragen. In den Wirren der Aufl\u00f6sung der UdSSR brach der Konflikt mit v\u00f6lkermordartigen Exzessen wieder auf und es kam zu einem blutigen Krieg zwischen den beiden Staaten Armenien und Aserbaidschan. Die Auseinandersetzung brachte eine ethnische S\u00e4uberung durch die praktisch vollst\u00e4ndige Vertreibung der aserbaidschanischen Einwohner (25 %) Bergkarabachs und die Ausrufung des eigenst\u00e4ndigen \u201eStaates\u201c Bergkarabach mit sich.<\/p>\n<p><strong>Die Rechtswidrigkeit der Schaffung der Republik Bergkarabach <\/strong><\/p>\n<p>Die Geschehnisse werfen eine Reihe v\u00f6lkerrechtlicher Fragen auf, die nun erneut Bedeutung erlangen. Vor allem ist die Grundlage f\u00fcr die Ausrufung des \u201eStaates\u201c Bergkarabach problematisch, denn man berief sich auf das Selbstbestimmungsrecht der V\u00f6lker. Dies ist jedoch nicht einschl\u00e4gig, da es sich bei den Einwohnern Bergkarabachs um ethnische Armenier und nicht um ein Volk handelt. Sie sind eine nationale Minderheit in Aserbaidschan und k\u00f6nnen somit Minderheiten- und Menschenrechte beanspruchen, die zum Beispiel im Rahmen einer Autonomieregelung f\u00fcr das Territorium verwirklicht werden k\u00f6nnen. Die Schaffung eines eigenen Staates durch eine Minderheit widerspricht zudem dem Grundsatz des uti possidetis, der bei der Aufl\u00f6sung der UdSSR zur Anwendung kam und besagt, dass der Nachfolgestaat die Grenzen der vorherigen Gliedstaaten der UdSSR akzeptieren muss. Dies war allgemein anerkannt, so nahm es auch Russland 1993 hin, dass die Krim einen Teil der Ukraine bildete.<\/p>\n<p>Die Schaffung des \u201eStaates\u201c Bergkarabach wurde zudem durch die Anwendung milit\u00e4rischer Gewalt seitens Armeniens erreicht. Zwar behauptet Armenien, es handle sich um eine Entscheidung der lokalen Bev\u00f6lkerung, aber sie konnte nur durch die regul\u00e4ren Streitkr\u00e4fte Armeniens umgesetzt werden. Zudem besetzte Armenien noch sieben weitere Provinzen Aserbaidschans, um eine Landverbindung zwischen der Exklave Bergkarabach und seinem Staatsgebiet herzustellen. Ohne die Unterst\u00fctzung und milit\u00e4rische Absicherung Jerewans w\u00e4re der \u201eStaat\u201c nicht lebensf\u00e4hig. Auch hier in den Bergkarabach umgebenden Gebiet Aserbaidschans kam es zu Vertreibungen der lokalen Bev\u00f6lkerung. Dieses Handeln ist folglich Armenien zuzurechnen und stellt eine schwere Verletzung des Gewaltverbots aus Art. 2 (4) der UN-Charta dar.<\/p>\n<p><strong>UN-Resolutionen und Verhandlungen unter der \u00c4gide der OSZE <\/strong><\/p>\n<p>Als Konsequenz dieser Ereignisse kam es zu einem Bruch des internationalen Friedens und zu einer Bedrohung der regionalen Sicherheit. Folglich wurde der UN-Sicherheitsrat mit dem Fall befasst. Der Rat verabschiedete 1993 vier Resolutionen [<a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/822(1993)\">822<\/a>, <a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/853(1993)\">853<\/a>, <a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/874(1993)\">874<\/a>, <a href=\"https:\/\/undocs.org\/S\/RES\/884(1993)\">884<\/a> (1993)], die die Einstellung der Kampfhandlungen, die Beendigung der Okkupation durch den Abzug der armenischen Streitkr\u00e4fte und die R\u00fcckkehr der Vertriebenen fordern. Beachtung verdient, dass die Resolutionen nicht unter <a href=\"https:\/\/unric.org\/de\/charta\/#kapitel7\">Kapitel VII UN-Charta<\/a> angenommen wurden, obwohl es sich zweifellos um einen Bruch des Friedens im Sinne des Art. 39 UN-Charta handelte. Der Grund f\u00fcr diese Widerspr\u00fcchlichkeit liegt auf der Hand: Der Rat h\u00e4tte sich einig sein m\u00fcssen, wer f\u00fcr den Konflikt verantwortlich ist und mit Sanktionen zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen m\u00fcssen. Dazu kam es wegen der Uneinigkeit der Sicherheitsratsmitglieder nicht. Gleichwohl entfalteten die Resolutionen Rechtswirkung, weil klare Forderungen aufgestellt wurden und diese gem\u00e4\u00df Art. 25 UN-Charta zu befolgen sind.<\/p>\n<p>Armenien entsprach diesen Forderungen nicht, so dass sich nun die Frage gestellt h\u00e4tte, auf welchem Weg der Sicherheitsrat die Befolgung erzwingen w\u00fcrde. Das Problem wurde dadurch umgangen, dass die Konfliktbearbeitung in die H\u00e4nde der Konferenz\/Organisation \u00fcber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE\/OSZE) gelegt wurde. Dies ist nach <a href=\"https:\/\/unric.org\/de\/charta\/#kapitel8\">Kap. VIII UN-Charta<\/a> m\u00f6glich, denn diese Regionalorganisation ist ebenfalls ein System kollektiver Sicherheit. Allerdings stehen ihr keine Zwangsmittel zur Verf\u00fcgung, sondern sie beschr\u00e4nkt sich auf Verhandlungen. Die KSZE berichtete seit 1992 \u00fcber die Situation in der Region und die Sicherheitsrat-Resolutionen von 1993 basieren auf diesen Informationen. Der Sicherheitsrat legte in seinen Resolutionen fest, dass er weiterhin mit dem Konflikt befasst sein werde, den Aktivit\u00e4ten der KSZE\/OSZE jedoch Vorrang einr\u00e4umen wolle. Das bezog sich vor allem auf die OSZE-Minsk-Gruppe, die aus elf Staaten (darunter die Regionalm\u00e4chte Russland und T\u00fcrkei, aber auch Deutschland) besteht und 1992 gebildet wurde. Die Minsk-Gruppe vermittelte 1994 einen <a href=\"https:\/\/www.peaceagreements.org\/view\/990\">Waffenstillstand<\/a>, der den zu diesem Zeitpunkt erreichten milit\u00e4rischen Frontverlauf festschrieb. Dies war zweifellos ein Erfolg, allerdings blieben weitere Fortschritte bez\u00fcglich der Beendigung der Okkupation und der R\u00fcckkehr der Vertriebenen aus. S\u00e4mtliche Verhandlungen drehten sich im Kreis, ohne eine wirkliche Konfliktbearbeitung zu erreichen.<\/p>\n<p><strong>Vom \u201eeingefrorenen\u201c zum \u201ehei\u00dfen\u201c Konflikt <\/strong><\/p>\n<p>Die Staatengemeinschaft tendierte in den letzten Jahren dazu, das Problem als \u201eeingefrorenen Konflikt\u201c zu betrachten. Wie falsch diese Einsch\u00e4tzung ist, zeigten Vorf\u00e4lle an der Waffenstillstandslinie, zuletzt besonders heftig <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2016-04\/berg-karabach-armenien-aserbaidschan-kampf-militaer-gewalt\">2016<\/a>, die nun, mit der Ausrufung des Kriegsrechts durch Armenien und Aserbaidschan, auf einen H\u00f6hepunkt zusteuern. Es ist offensichtlich, dass die Nicht-Umsetzung der Sicherheitsratsresolutionen von 1993 zu dieser Zuspitzung beigetragen hat. Hier w\u00e4re konsequenteres Handeln n\u00f6tig gewesen. Schlie\u00dflich verlangt auch <a href=\"https:\/\/unric.org\/de\/charta\/#kapitel6\">Kapitel VI UN-Charta<\/a> eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten. Dies entspricht der Erkenntnis, dass die Fortdauer von Konflikten jederzeit zu gewaltsamen Ausbr\u00fcchen f\u00fchren kann. Einen \u201eeingefrorenen Konflikt\u201c durch ein Waffenstillstandsabkommen zu unterbrechen, aber weiterhin k\u00f6cheln zu lassen, ist nicht nur falsch, sondern widerspricht auch dem Gebot der Streitbeilegung durch die UNO. Zudem hat auch die Minsk-Gruppe versagt. Sie hat geduldet, dass sich sowohl Armenien als auch Aserbaidschan vor allem mit russischen Waffen aufr\u00fcsteten und so die labile Sicherheitslage immer gef\u00e4hrlicher wurde. Hinzu kommt, dass Russland in Armenien (als einzigem Nachfolgestaat der UdSSR) Milit\u00e4rbasen unterh\u00e4lt und daher ein starkes eigenes regionales Interesse hat. Dies kollidiert nun mit Interessen der T\u00fcrkei, die Aserbaidschan unterst\u00fctzt. Insgesamt handelt es sich um eine gef\u00e4hrliche Zuspitzung in einer Region, die mit vielen anderen Konflikten befasst ist und die allesamt auf Europa ausstrahlen.<\/p>\n<p>W\u00fcnschenswert w\u00e4re daher, dass sich insbesondere die EU st\u00e4rker als Friedensstifter hervortut und die Minsk-Gruppe aus der Patt-Situation herausf\u00fchrt. Dabei gilt es in Betracht zu ziehen, dass die erneuten Gewaltanwendungen beider Seiten nicht gerechtfertigt werden k\u00f6nnen. So k\u00f6nnen sich weder Aserbaidschan noch Armenien auf Art. 51 UN-Charta berufen und Selbstverteidigung geltend machen, da sie an die insofern dem Selbstverteidigungsrecht vorgehende Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung aus dem Waffenstillstandsabkommen gebunden bleiben. Zwar k\u00f6nnte argumentiert werden, dass Aserbaidschan einen Angriff auf Bergkarabach als Teil seines Territoriums nicht hinnehmen muss. Die Faktenlage ist in dieser Hinsicht allerdings aktuell unklar, keiner der kolportierten Angriffe Armeniens erreicht die notwendige Schwelle eines bewaffneten Angriffs.\u00a0 Es muss daher vor allem sichergestellt werden, dass die Kampfhandlungen nicht weitere Opfer hervorbringen und den Hass vergr\u00f6\u00dfern. Sinnvoll w\u00e4re ein Angebot der EU \u2013 und wegen russischer Empfindlichkeiten nicht der NATO \u2013 \u201eBlauhelme\u201c in eine Pufferzone zwischen die Kampfparteien zu entsenden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan um die Region Bergkarabach ist zum ersten Mal seit den fr\u00fchen 1990er Jahren wieder auf breiter Front eskaliert, beide Staaten befinden sich im \u201eKriegszustand\u201c und beschuldigen sich gegenseitig die Feindseligkeiten er\u00f6ffnet zu haben (s. dazu n\u00e4her hier). 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