{"id":5299,"date":"2020-09-17T00:00:00","date_gmt":"2020-09-17T07:03:16","guid":{"rendered":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/?post_type=articles&#038;p=5299"},"modified":"2021-06-07T11:09:14","modified_gmt":"2021-06-07T09:09:14","slug":"anklagerin-auf-der-sanktionsliste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/anklagerin-auf-der-sanktionsliste\/","title":{"rendered":"Ankl\u00e4gerin auf der Sanktionsliste"},"content":{"rendered":"<p>Die Einleitung von Ermittlungen in Afghanistan durch die Chefankl\u00e4gerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Fatou Bensouda, hat bereits\u00a0 mehrfach scharfe Reaktionen der USA hervorgerufen (dazu kritisch <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/justiz\/j\/istgh-icc021733-afghanistan-usa-kriegsverbrechen-keine-untersuchung\/)\">hier<\/a>). Unter anderem drohte der damalige US-amerikanische Sicherheitsberater, John R. Bolton, Sanktionen gegen Ermittlungsorgane des IStGH und an Verfahren Beteiligte zu erlassen. Unter US-Au\u00dfenminister Pompeo realisiert sich nunmehr diese <a href=\"https:\/\/www.n-tv.de\/politik\/USA-setzen-Chefanklaegerin-auf-Sanktionsliste-article22011897.html\">Sanktionsandrohung<\/a>: etwaiges Verm\u00f6gen von Bensouda und anderer Beteiligter in den USA soll eingefroren werden. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt Pompeo an, m\u00f6gliche\u00a0 Ermittlungen gegen\u00fcber amerikanischen Milit\u00e4rs in Afghanistan seien \u201e<a href=\"https:\/\/www.n-tv.de\/politik\/USA-setzen-Chefanklaegerin-auf-Sanktionsliste-article22011897.html\">illegitim<\/a>\u201c, weil die USA kein Vertragsstaat des Rom-Statuts des IStGH sind.<\/p>\n<p>Dieser Beitrag zeigt im Anschluss an eine kurze Zusammenfassung der Ereignisse, dass die Ermittlungsbefugnis des IStGH sehr wohl gegeben ist und argumentiert, dass vielmehr die angek\u00fcndigten US-amerikanischen Sanktionen gegen Ermittlungsorgane des IStGH als \u201eillegitim\u201c anzusehen sind.<\/p>\n<p><strong>Einleitung der Ermittlungen und Reaktion der USA<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2017 stellte IStGH Chef-Ankl\u00e4gerin Bensouda einen Antrag, am IStGH Ermittlungen wegen v\u00f6lkerstrafrechtlicher Verbrechen in Afghanistan einzuleiten, welche neben Mitgliedern der Taliban und des afghanischen Sicherheitsapparats auch US-amerikanische Staatsangeh\u00f6rige betreffen k\u00f6nnten. Konkret wurden n\u00e4mlich US-Soldaten und Mitgliedern des Geheimdienstes CIA die Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen. Nach den Terroranschl\u00e4gen am 11. September 2001 verfolgten US-Armee und Geheimdienste vermeintliche Mitglieder der Terrorgruppe Al-Qaeda und der Taliban. Als Ermittlungspraxis zeigte sich eine Verschleppung der Beschuldigten in Internierungslager in Afghanistan und in europ\u00e4ische Staaten, wo Opfer vermeintlich zur Beweiserlangung gefoltert und sexuell misshandelt wurden. Nach einer Ablehnung des Ermittlungsgesuchs durch die\u00a0 zweite Vorverfahrenskammer des IStGH im April 2019, erteilte erst die <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/Pages\/item.aspx?name=pr1516\">Appellationskammer<\/a> am 05. M\u00e4rz 2020 die notwendige Genehmigung.<\/p>\n<p>Bereits auf\u00a0 das erste Ermittlungsersuchen Bensoudas reagierten die USA mit dem <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/usa-istgh-kriegsverbrechen-chefanklaegerin-fatou-bensouda-einreiseverbot\/\">Entzug ihres Einreisevisums<\/a>. Daneben drohte Bolton damit, US-amerikanische Staatsangeh\u00f6rige oder solche mit permanentem Aufenthaltstitel, bei denen es Zuge eines eventuellen IStGH-Verfahrens zu einer Festnahme oder Internierung in Den Haag kommen k\u00f6nne, notfalls mit Gewaltanwendung zu befreien. Man st\u00fctze sich hierbei auf den <a href=\"https:\/\/2001-2009.state.gov\/t\/pm\/rls\/othr\/misc\/23425.htm\">American Service-Members\u2019 Protection Act <\/a>\u00a0&#8211; umgangssprachlich auch als &#8220;<a href=\"https:\/\/www.reuters.com\/article\/us-usa-trump-icc\/trump-administration-to-take-tough-stance-against-international-criminal-court-idUSKCN1LQ076\">Hague Invasion Act<\/a>&#8221; bekannt. In Folge der nach Genehmigung durch die Appellationskammer angelaufenen Ermittlungen hat sich die Situation nun zugespitzt. <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2020-09\/internationaler-strafgerichtshof-den-haag-usa-sanktionen-fatou-bensouda-kriegsverbrechen\">Pompeo betitelte<\/a> den IStGH als &#8220;durch und durch kaputte und korrupte Institution&#8221;, die weiterhin US-B\u00fcrger im Rahmen der Ermittlungen ins Visier nehme \u2013 trotz akuter Drohungen die Ermittlungen einzustellen. Nunmehr seien Wirtschaftssanktionen gerechtfertigt, die aktuell in Form der Einfrierung der Besitzt\u00fcmer Bensoudas und des IStGH-Vertreters Mochochoko auf Grundlage einesvon US-Pr\u00e4sident Trump am 11. Juni 2020 <a href=\"https:\/\/www.whitehouse.gov\/presidential-actions\/executive-order-blocking-property-certain-persons-associated-international-criminal-court\/\">erlassenen Dekret<\/a>s in Kraft treten. Bensoudas Ermittlung beeintr\u00e4chtige die Souver\u00e4nit\u00e4t der USA und gef\u00e4hrde die nationale Sicherheit (im Sinne des <a href=\"https:\/\/uscode.house.gov\/view.xhtml?hl=false&amp;edition=prelim&amp;req=granuleid%3AUSC-prelim-title50-section1701&amp;num=0&amp;saved=%7CKHRpdGxlOjUwIHNlY3Rpb246MTcwMiBlZGl0aW9uOnByZWxpbSk%3D%7C%7C%7C0%7Cfalse%7Cprelim\">International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. \u00a7 1701-1702<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Befugnisse unter dem International Emergency Economic Powers Act<\/strong><\/p>\n<p>Vorgesehen sind sowohl Einreiseverbote f\u00fcr Beamte, Angestellte und Agenten sowie deren unmittelbare Familienangeh\u00f6rige, als auch das Einfrieren von Verm\u00f6gen dieser Personengruppen. Trumps Dekret geht sogar so weit, Personen einzuschlie\u00dfen, die den IStGH materiell unterst\u00fctzen oder bei Ermittlungen in sonstiger Weise beistehen. Mit dieser Argumentation k\u00f6nnten die Sanktionen allerdings auf jeden Vertragsstaat des Rom-Statuts aufgrund der allgemeinen Beitragszahlungspflicht erweitert werden. Kurzum, jeder, der in irgendeiner Weise den IStGH unterst\u00fctzt, w\u00e4re Gef\u00e4hrder der nationalen US-amerikanischen Sicherheit. Der IStGH ver\u00f6ffentlichte ein Statement, in dem es hei\u00dft: \u201eDiese Zwangshandlungen, die sich gegen eine internationale Rechtsinstitution und ihre Beamten richten, sind beispiellos und stellen ernsthafte Angriffe gegen den Gerichtshof, das System der internationalen Strafgerichtsbarkeit nach dem R\u00f6mischen Statut und die Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen dar\u201c (siehe <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/Pages\/item.aspx?name=200611-icc-statement\">hier<\/a>). Der Pr\u00e4sident der IStGH-Vertragsstaatenversammlung, O-Gon Kwon, verurteilte das Sanktionsregime und sprach dem IStGH<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/Pages\/item.aspx?name=pr1527\"> volle Unterst\u00fctzung <\/a>zu.<\/p>\n<p>Ohne im Detail auf die rechtlichen Ausf\u00fchrungen der Appellationskammer zur Genehmigung der IStGH-Ermittlungen in Afghanistan einzugehen (dazu z.B. schon <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/afghanistan-finally-open-for-investigations\/\">hier<\/a>), zeigt dieser Beitrag, dass der IStGH durchaus dazu befugt ist, Kernverbrechen zu verfolgen, die durch US-amerikanische Akteure begangen wurden. Das Bestreiten der Jurisdiktionsgewalt soll offensichtlich die Personen in den eigenen Reihen vor Strafverfolgung sch\u00fctzen. Insoweit st\u00fctzen sich die USA auf Scheinargumente.<\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident des IStGH Chile Eboe-Osuji \u00e4u\u00dferte sich zu den Einwendungen der USA in einer 56-seitigen Ausarbeitung unter dem Titel \u201e<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/itemsDocuments\/2020-07-06-US-Founders-respected-International-Law.pdf\">US-Founders respected International Law<\/a>\u201c, die er am 06. Juli 2020 beim \u201eCouncil on Foreign Relations\u201c einreichte, einem US-amerikanischen Think Tank. Darin leitet Eboe-Osuji in einer historisch gepr\u00e4gten, rechtspolitischen Argumentation her, dass die Aburteilung v\u00f6lkerrechtlich p\u00f6nalisierter Verbrechen durch internationale Instanzen ein Anliegen der USA sei. Er zitiert dabei j\u00fcngste Aussagen von Bolton und Pompeo und kontrastiert diese mit Zitaten fr\u00fcherer US-Pr\u00e4sidenten. Anders als im von Pr\u00e4sident Trump unterzeichneten Dekret dargestellt\u00a0 k\u00f6nne eine nationale Sicherheitsgefahr f\u00fcr die USA durch IStGH-Ermittlungen nicht vorliegen, wenn die Nation sich bereits ganz grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Aburteilung von V\u00f6lkerrechtsverbrechen, unabh\u00e4ngig von der Herkunft der T\u00e4ter (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/itemsDocuments\/2020-07-06-US-Founders-respected-International-Law.pdf\">US-Founders S. 37<\/a>), entschieden habe. Genau dies sei hier der Fall; die Schaffung des Internationalen Strafrechts sei ma\u00dfgeblich von US-amerikanischen Akteuren beeinflusst worden. So verfasste der US-amerikanische <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/1946\/11\/13\/archives\/text-of-biddles-report-on-nuremberg-and-trumans-reply-sees-unity.html\">Richter Francis Biddle<\/a> als Reaktion auf die in der Charter f\u00fcr die N\u00fcrnberger Protokolle (<a href=\"https:\/\/legal.un.org\/avl\/pdf\/ha\/ga_95-I\/ga_95-I_e.pdf\">IMT-Charter<\/a>)\u00a0 niedergelegten und durch Rechtsprechung des N\u00fcrnberger Tribunals entwickelten Grunds\u00e4tze, einen ausf\u00fchrlichen Report an Pr\u00e4sident Harry S. Truman<em>, <\/em>in dem er die strikte Verfolgung internationaler Straftaten an einem permanenten Gerichtshof <em>\u00a0<\/em>(<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/itemsDocuments\/2020-07-06-US-Founders-respected-International-Law.pdf\">US-Founders S. 4f.<\/a>) anregte. Truman (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/itemsDocuments\/2020-07-06-US-Founders-respected-International-Law.pdf\">US-Founders S. 3<\/a>) stie\u00df sodann die Verhandlung von <a href=\"https:\/\/legal.un.org\/avl\/pdf\/ha\/ga_95-I\/ga_95-I_e.pdf\">Resolution 95<\/a> der VN Generalversammlung an,\u00a0 welche die allgemeinen Grunds\u00e4tze des (internationalen) Strafrechts anerkennt. Nach wie vor findet sich in <a href=\"https:\/\/www.senate.gov\/civics\/constitution_item\/constitution.htm\">Artikel VI (2) der US-Verfassung<\/a> eine Inkorporierung v\u00f6lkerrechtlicher Vertr\u00e4ge (und damit der Genfer Konventionen und der UN-Antifolterkonvention), als Teil des \u201esupreme law of the land\u201c, h\u00f6chstes Landesrecht (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/itemsDocuments\/2020-07-06-US-Founders-respected-International-Law.pdf\">US-Founders S. 22<\/a>, s. aber <a href=\"https:\/\/scholarship.law.georgetown.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1983&amp;context=facpub\">hier<\/a> zu den Schwierigkeiten der Umsetzung im US-amerikanischen Recht). Der IStGH-Pr\u00e4sident fragt zurecht wie also Ermittlungen in diesem Sinne einen Angriff auf die nationale Sicherheit darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Antwort ist offensichtlich politischer Natur. Die USA haben kein Interesse daran, dass ausl\u00e4ndische Akteure \u00fcber Personen in den eigenen Reihen Strafhoheit aus\u00fcben. Die jetzige Duldung solcher Ermittlungen w\u00fcrde die Akzeptanz k\u00fcnftiger Ermittlungen bedeuten. Zwar standen die USA seit Schaffung des IStGH diesem stets ablehnend gegen\u00fcber und sind kein Mitglied des Rom-Statuts. Das bedeutet aber eben nicht, dass der IStGH in keinem Fall \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigen eines Nichtvertragsstaates Strafhoheit aus\u00fcben kann. Der IStGH wendet derivativ das Recht an, welches die Staatengemeinschaft als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Strafhoheit anerkannt hat und vorgibt. Es ist zwar richtig, dass jede Aburteilung \u201eFremder\u201c, einen Eingriff in die Personalhoheit eines Staates darstellt. Dieser Eingriff m\u00fcndet aber nicht regelm\u00e4\u00dfig in einer Verletzung der Staatensouver\u00e4nit\u00e4t. Vielmehr stellt vorliegend das v\u00f6lkerrechtlich \u2013 auch von den USA \u2013 anerkannte Territorialit\u00e4tsprinzip einen Legitimationstatbestand dar. Den Regelungsgehalt des Territorialit\u00e4tsprinzips gibt das V\u00f6lkerrecht ma\u00dfgeblich vor, wenn auch viele normative Erw\u00e4gungen Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen. Im vorliegenden Fall entspricht die Appellationskammer dem regelm\u00e4\u00dfigen Inhalt des Territorialit\u00e4tsprinzips. Gem. Art. 12 (2)(a) <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/resource-library\/documents\/rs-eng.pdf\">Rom Statut<\/a> \u00fcbt der IStGH seine Gerichtsbarkeit in Staaten aus, auf deren Territorium Verbrechen begangen wurden. Im Fall m\u00f6glicher zu untersuchender Verbrechen in Afghanistan liegen Beweise daf\u00fcr vor, dass die vorgeworfenen Tathandlungen auf afghanischem Territorium begannen (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00828.PDF\">Appeal-Chamber Fn. 103<\/a>), wenn diese auch vermutlich, im Falle der Verschleppung von Beschuldigten in ausl\u00e4ndische Internierungslager, erst im Ausland in einen Taterfolg m\u00fcndeten (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00828.PDF\">Appeal-Chamber para. 76<\/a>), Das Territorialit\u00e4tsprinzip geht bei Kriegsverbrechen allerdings soweit, dass auch Straftaten verfolgt werden k\u00f6nnen, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen und sich auf dem Territorium eines Nichtvertragsstaates ereignen (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00828.PDF\">Appeal-Chamber para. 79<\/a>). Das Beharren der US-amerikanischen Regierung auf der eigenen Souver\u00e4nit\u00e4t in dieser Sache \u00fcberrascht vor allem auch unter dem Gesichtspunkt, dass die USA in ihrem nationalen Strafanwendungsrecht die <a href=\"https:\/\/repository.law.miami.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1791&amp;context=umialr#:~:text=2%20The%20doctrine%20asserts%20that,within%20the%20territorial%20State%27s%20domain.\">sog. Effects Doktrin<\/a>vertreten, den weitesten Anwendungsgrundsatz im Rahmen des Territorialit\u00e4tsprinzips. Danach \u00fcben die USA territoriale Strafhoheit selbst dann aus, wenn ein Sachverhalt zwar keinerlei physische Ber\u00fchrungspunkte mit US-amerikanischem Territorium hat, aber auf irgendeine Weise US-amerikanische Belange tangiert (<a href=\"https:\/\/www.swp-berlin.org\/fileadmin\/contents\/products\/aktuell\/2019A31_lom.pdf\">zur v\u00f6lkerrechtlichen Legitimit\u00e4t siehe S. 6f.)<\/a><\/p>\n<p>Bei Betrachtung ihrer eigenen sehr extensiven Strafaus\u00fcbung und ihrer Bewertung jener des IStGH wird deutlich, dass die USA mit zweierlei Ma\u00df messen. W\u00e4hrend das T\u00e4tigwerden des IStGH rechtlich einwandfrei ist, fragt sich, woraus sich eine Legitimation der US-Sanktionen ergeben soll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Einleitung von Ermittlungen in Afghanistan durch die Chefankl\u00e4gerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), Fatou Bensouda, hat bereits\u00a0 mehrfach scharfe Reaktionen der USA hervorgerufen (dazu kritisch hier). 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