{"id":4605,"date":"2015-12-14T00:00:00","date_gmt":"2015-12-14T08:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/?post_type=articles&#038;p=4605"},"modified":"2021-01-08T18:13:23","modified_gmt":"2021-01-08T17:13:23","slug":"mollers-buchforum-4-die-un-moglichkeit-der-normen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/mollers-buchforum-4-die-un-moglichkeit-der-normen\/","title":{"rendered":"M\u00f6llers-Buchforum (4): Die (Un-)M\u00f6glichkeit der Normen"},"content":{"rendered":"<p>Die <a href=\"http:\/\/voelkerrechtsblog.com\/tag\/moellers\/\">vorherigen Rezensenten<\/a> haben den au\u00dfergew\u00f6hnlichen und interdisziplin\u00e4ren Ansatz von Christoph M\u00f6llers\u2019 neuestem Buch bereits geb\u00fchrend gew\u00fcrdigt. Als Jurist wage ich dem noch hinzuzuf\u00fcgen, dass M\u00f6llers\u2019 Buch auch gerade deswegen besonders ist, weil Juristen in der Regel nicht f\u00fcr ihre interdisziplin\u00e4ren Abenteuer (und erst recht nicht f\u00fcr deren Gelingen!) bekannt sind. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das Buch Erkenntnisse, die im Grunde f\u00fcr alle juristischen Teildisziplinen (inklusive des V\u00f6lkerrechts) von gro\u00dfem Interesse sein k\u00f6nnen. Es sei daher Juristen jeder Couleur w\u00e4rmstens als Lekt\u00fcre empfohlen. Da eine umfassende v\u00f6lkerrechtliche oder gar juristische Auseinandersetzung mit M\u00f6llers\u2019 Thesen im Rahmen eines kurzen Textes leider nicht zu bewerkstelligen ist, m\u00f6chte ich mich in dieser vierten und letzten Rezension gezielt nur mit dem ersten der zwei Elemente von M\u00f6llers\u2019 Kernthese besch\u00e4ftigen, die besagt, dass: \u201eNormen&#8230;aus der Darstellung einer M\u00f6glichkeit [Element 1: M\u00f6glichkeit] und einer positiven Bewertung von deren Verwirklichung [Element 2: Realisierungsmarker]\u201c (111) bestehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des ersten Elements argumentiert M\u00f6llers, Normen seien \u201epositiv markierte M\u00f6glichkeiten\u201c, die auf einen \u201em\u00f6glichen Zustand oder ein m\u00f6gliches Ereignis verweisen.\u201c (13) Umgekehrt ausgedr\u00fcckt: \u201eUnm\u00f6gliches zum Gegenstand einer Norm zu machen\u201c (ebd.), beziehungsweise \u201ejemanden zu etwas zu verpflichten, das unm\u00f6glich ist\u201c (124) ist laut M\u00f6llers unsinnig. Aus juristischer Sicht scheint dies <em>prima facie<\/em> einleuchtend und im Prinzip nicht nur dem von M\u00f6llers zitierten (in seiner genauen Bedeutung jedoch keinesfalls unumstrittenen) r\u00f6mischen Rechtsgrundsatz <em>impossibilium nulla obligatio<\/em> (119), sondern im wesentlichen auch der geltenden Rechtsprechung in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen (beispielsweise Deutschland, England; vgl. jedoch die UNIDROIT-Grundregeln) und dem V\u00f6lkerrecht (z.B. Artikel 61, Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge) zu entsprechen.<\/p>\n<p>Selbst wenn die meisten Rechtsnormen \u201eM\u00f6gliches\u201c zum Gegenstand haben und vielleicht sogar haben sollten, stellt sich allerdings die Frage, ob die Bedingung, dass Rechtsnormen im Sinne M\u00f6llers\u2019 M\u00f6gliches zum Gegenstand haben m\u00fcssen, zwingend f\u00fcr Rechtsnormen gilt oder gelten sollte. Dieser Beitrag wird sich mit dieser Frage in drei Schritten auseinandersetzen. Zun\u00e4chst erfordert die Beantwortung der Frage die Bestimmung von M\u00f6llers\u2019 M\u00f6glichkeitsma\u00dfstab. Vor diesem Hintergrund besch\u00e4ftigt sich der zweite Teil mit Rechtsnormen, welche jenem Ma\u00dfstab als Rechtsnormen nicht gerecht zu werden scheinen. Der dritte und letzte Teil er\u00f6rtert dann die m\u00f6glichen Folgen der Erkenntnisse des zweiten Teils f\u00fcr M\u00f6llers\u2019 Kernthese.<\/p>\n<p><strong>I. Der M\u00f6glichkeitsma\u00dfstab<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem ein auf Naturgesetzen beruhender und an M\u00f6gliche-Welten-Semantiken angelehnter M\u00f6glichkeitsma\u00dfstab verworfen wurde (121), schl\u00e4gt M\u00f6llers vor, die Bestimmung des M\u00f6glichen erfolge auf Grundlage unserer Erfahrungen und sei gleichzeitig von unseren normativen Vorstellungen abh\u00e4ngig (122). Er f\u00fchrt weiter aus, dass eine Theorie sozialer Normen eines \u201eepistemischen M\u00f6glichkeitsbegriffs\u201c bed\u00fcrfe (126). Ein epistemischer M\u00f6glichkeitsbegriff bezieht sich auf M\u00f6glichkeiten, \u00fcber deren Verwirklichungswahrscheinlichkeit sich auf Grundlage unseres aktuellen Wissenstands keine Aussage machen l\u00e4sst. In den Worten M\u00f6llers\u2019: \u201eEs ist nicht nur m\u00f6glich, dass sich diese M\u00f6glichkeiten nicht verwirklichen, sondern auch, dass sie sich im Nachhinein als unm\u00f6glich erweisen.\u201c (127) Das bedeutet, dass \u201esolange eine Gemeinschaft nicht wei\u00df, was m\u00f6glich ist\u201c, sie unter verschiedenen M\u00f6glichkeiten eine M\u00f6glichkeit zur bevorzugten M\u00f6glichkeit erkl\u00e4ren kann (ebd.). Kurz gesagt, M\u00f6llers definiert M\u00f6glichkeiten als \u201eM\u00f6glichkeitsunterstellungen\u201c, die umstritten sein k\u00f6nnen (ebd.) \u2013 also teils als echte und teils als unterstellte M\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<p>In Situationen epistemischer Ungewissheit k\u00f6nnen Normen laut M\u00f6llers also unabh\u00e4ngig von bestimmten empirischen Eventualit\u00e4ten benutzt werden, um bestimmte M\u00f6glichkeiten zu stipulieren. Wenigstens aus rechtlicher Sicht scheint es jedoch nicht ausgeschlossen, dass Normen auch in Situationen epistemischer Gewissheit und in Kenntnis aller empirischen Eventualit\u00e4ten benutzt werden k\u00f6nnen, um bestimmte <em>Unm\u00f6glichkeiten<\/em> zu stipulieren.<\/p>\n<p><strong>II. <\/strong><strong>Unm\u00f6gliche Rechtsnormen<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu bemerken, dass M\u00f6llers oben vorgestellter M\u00f6glichkeitsma\u00dfstab so konzipiert ist, dass sich eine Vielzahl von unm\u00f6glichen Rechtsnormen in M\u00f6llers Theorie der Normen ohne Probleme einf\u00fcgen lassen. M\u00f6llers selbst zeigt, dass ein Verst\u00e4ndnis von M\u00f6glichkeit als M\u00f6glichkeitsunterstellung bedeutet, dass ein Verbot von Drogen Gegenstand einer Rechtsnorm sein kann, selbst wenn die fl\u00e4chendeckende Einhaltung oder Durchsetzung dieser Norm eine Unm\u00f6glichkeit sein sollte (122). Die Normsch\u00f6pfer unterstellen in diesem Fall aus normativen Gr\u00fcnden, dass eine Unm\u00f6glichkeit eine M\u00f6glichkeit sein sollte. Gleicherma\u00dfen unterstellt das V\u00f6lkerrecht, dass Staaten Urteile des Internationalen Gerichtshof (IGH) umsetzen k\u00f6nnen \u2013 selbst in F\u00e4llen, in denen bekannt ist, dass eine jeweilige nationale Rechtsordnung eine Umsetzung unm\u00f6glich macht. Im Fall der zum Tode verurteilten LaGrand Br\u00fcder (<a href=\"http:\/\/www.icj-cij.org\/docket\/files\/104\/7726.pdf\"><em>LaGrand<\/em><em>(Germany <\/em>v. <em>United States)<\/em><em> 1999<\/em><\/a>) w\u00e4re die Regierung der USA beispielsweise verpflichtet gewesen, die Exekution von Walter LaGrand zu stoppen (letztlich ging der IGH aber nicht so weit und verlangte lediglich, die USA m\u00fcssten alles in ihrer Macht stehende tun, um die Exekution zu verhindern), obwohl bekannt war, dass die interne Rechtsordnung der USA es der USA unm\u00f6glich machte, dem Gouverneur von Arizona die Exekution zu untersagen.<\/p>\n<p>Auch Unm\u00f6glichkeiten, die sich erst hinterher als solche herausstellen, k\u00f6nnen, wie oben beschrieben, in M\u00f6llers\u2019 Definition untergebracht werden. So wird im Fall der <a href=\"http:\/\/legal.un.org\/riaa\/cases\/vol_XII\/155-269_Concession.pdf\"><em>Ottoman Empire Lighthouses Concession (Greece\/France) 1956<\/em><\/a> der normative Charakter des urspr\u00fcnglichen griechischen Versprechens, einen requirierten Leuchtturm letztlich wieder an seine franz\u00f6sischen Eigner zur\u00fcckzugeben, nicht in Frage gestellt, sofern zum Zeitpunkt des Versprechens epistemische Ungewissheit hinsichtlich der M\u00f6glichkeit der Zerst\u00f6rung des Leuchtturmes und der folgenden Unm\u00f6glichkeit den Leuchtturm wieder herzurichten, bestand.<\/p>\n<p>Aber wie verh\u00e4lt es sich mit Normen, die sich auf Handlungen beziehen deren M\u00f6glichkeit von Normsch\u00f6pfern gerade nicht unterstellt wird und deren Unm\u00f6glichkeit von vornherein bekannt ist? Die <a href=\"http:\/\/www.unidroit.org\/english\/principles\/contracts\/principles2010\/integralversionprinciples2010-e.pdf\">2010 UNIDROIT-Grundregeln f\u00fcr Internationale Handelsvertr\u00e4ge<\/a> weichen beispielsweise explizit von der geltenden Rechtsprechung in manchen Rechtsordnungen ab und sehen vor, dass im Einklang mit \u201e<a href=\"http:\/\/www.unidroit.org\/instruments\/commercial-contracts\/unidroit-principles-2010\/395-chapter-3-validity-section-1-general-provisions\/913-article-3-1-3-initial-impossibility\">most modern trends<\/a>\u201c selbst Vertr\u00e4ge g\u00fcltig sein k\u00f6nnen, deren Umsetzung schon von vornherein unm\u00f6glich war (\u201ethe mere fact that at the time of the conclusion of the contract the performance of the obligation assumed was impossible does not affect the validity of the contract\u201c, <a href=\"http:\/\/www.unilex.info\/instrument.cfm?pid=2&amp;pos=48&amp;do=comment\">Artikel 3.1.3<\/a>). Als historisches v\u00f6lkerrechtliches Beispiel mag das <em>requerimiento<\/em> (1513) der spanischen Kolonialherren gelten. Im <em>requerimiento<\/em> forderten die Konquistadoren u.a., dass Bewohner \u201aentdeckter\u2018 Territorien ihre Gebiete an die spanischen Kolonialherren abtreten sollten. Die Missachtung dieser Aufforderung wurde mit Krieg geahndet. Allerdings wurde das <em>requerimiento <\/em>in der Regel nicht in die Sprache der Adressaten \u00fcbersetzt oder gar in deren Abwesenheit verlesen, sodass eine Umsetzung der darin enthaltenen Befehle schon allein aus praktischen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich war.<\/p>\n<p>M\u00f6llers\u2019 M\u00f6glichkeitsma\u00dfstab scheint in Frage zu stellen, dass es sich bei den Befehlen des <em>requerimiento<\/em> und bei vertraglichen Bestimmungen im Sinne der UNIDROIT-Grundregeln um Normen handeln k\u00f6nnte. Zwei \u00dcberlegungen scheinen diese Sicht der Dinge zu best\u00e4tigen. Erstens weist M\u00f6llers darauf hin, dass Handlungen mit der \u201eZurechnung eines<em> abwendbaren <\/em>Geschehens zu einem Handelnden\u201c verbunden seien (120). Wenn ein bestimmter Akt nicht vollzogen werden k\u00f6nne, werde \u201edie Zurechnung hinf\u00e4llig.\u201c (ebd.) Daran ist im Prinzip nichts auszusetzen, aber genau wie M\u00f6glichkeiten stipuliert und unterstellt werden k\u00f6nnen, kann auch die Zurechnung von Akten stipuliert und unterstellt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob ein bestimmter Akt \u00fcberhaupt geschehen ist oder h\u00e4tte geschehen k\u00f6nnen. Ein gutes Beispiel sind in diesem Zusammenhang die strict liability offences des Common Law, welche nicht nur Schuld zuweisen, sondern einem Rechtssubjekt beispielsweise auch das (Nicht-)Ergreifen von Akten, die ein Rechtssubjekt gar nicht h\u00e4tte ergreifen k\u00f6nnen, zuschreiben k\u00f6nnen (der englische Fall <em>Winzar<\/em> v. <em>Chief Constable of Kent (QB Divisional Court) 1983 <\/em>ist ein klassisches, obgleich heftig umstrittenes Beispiel).<\/p>\n<p>Zweitens erw\u00e4gt M\u00f6llers, es k\u00f6nnte \u201esinnlos\u201c sein \u201ejemanden zu etwas zu verpflichten, das unm\u00f6glich ist.\u201c (124) Eine \u201eHandlungsanweisung, die sich auf etwas Unm\u00f6gliches bezieht\u201c, wirke auf den ersten Blick \u201ewitzlos\u201c (119). Aber ob das so ist oder so sein muss, h\u00e4ngt nat\u00fcrlich von den Absichten der Normsch\u00f6pfer ab. Fuller bemerkt beispielsweise:<\/p>\n<p><em>\u201eOn the face of it a law commanding the impossible seems such an absurdity that one is tempted to suppose no sane lawmaker, not even the most evil dictator, would have reason to enact such a law. Unfortunately, the facts of life run counter to this assumption.\u201c (Fuller, Morality of Law, 1969, 70)<\/em><\/p>\n<p>Die \u201ebrutal pointlessness\u201c einer unm\u00f6glichen Rechtsnorm kann z.B. dem Zweck dienen \u201eto let the subject know that there is nothing that may not be demanded of him and he should keep himself ready to jump in any direction.\u201c (ebd., 71) Das <em>requerimiento<\/em> der Spanier mag f\u00fcr die Einheimischen keinen Sinn gehabt haben, aber es erf\u00fcllte immerhin den Zweck, das Vorgehen der Konquistadoren gegen\u00fcber der Heimat zu rechtfertigen. Ein weiteres v\u00f6lkerrechtliches Beispiel eines \u201esinnvollen\u201c (obgleich eines verwerflichen) unm\u00f6glichen Befehls l\u00e4sst sich von einer <a href=\"http:\/\/opiniojuris.org\/2014\/07\/30\/guest-post-israels-use-law-warnings-gaza\/\">\u00dcberlegung Janina Dills<\/a> ableiten: der milit\u00e4rische Befehl, sich im Angesicht eines unmittelbar bevorstehenden Bombardements in Sicherheit zu bringen, selbst wenn offenkundig ist, dass keine M\u00f6glichkeit zur Flucht besteht (z.B. weil nicht nur das eigene Haus, sondern ein ganzes Gebiet unter Beschuss genommen wird), kann immer noch den Zweck haben, die Bewohner des Hauses in Angst und Schrecken zu versetzen \u2013 gerade weil es unm\u00f6glich ist dem Befehl Folge zu leisten.<\/p>\n<p>Es scheint also nicht ohne weiteres ausgemacht, dass es keine Normen geben kann, welche den M\u00f6glichkeitsma\u00dfstab von M\u00f6llers nicht erf\u00fcllen, deren Nichterf\u00fcllung trotzdem einem Subjekt zugerechnet werden kann und die auch nicht unbedingt sinnlos sein m\u00fcssen. Selbst von der individuellen \u00dcberzeugungskraft der hier angef\u00fchrten Beispiele abgesehen, scheint es nicht ausgeschlossen, dass sich in der sozialen Praxis Situationen dieser Art ergeben k\u00f6nnten. Die Frage ist, welche Folgen die Nichterf\u00fcllung des M\u00f6glichkeitsma\u00dfstabs einer vermeintlichen Norm f\u00fcr den normativen Charakter derselben hat.<\/p>\n<p><strong>III. Folgen f\u00fcr M\u00f6llers Normbegriff<\/strong><\/p>\n<p>Die Beobachtung, dass es Handlungsnormen (M\u00f6llers scheint flexibler, wenn es um die Bestimmung des M\u00f6glichkeitsma\u00dfstabes von anderen als Handlungsnormen geht) gibt und geben kann, die Unm\u00f6glichkeiten im Sinne M\u00f6llers\u2019 zum Gegenstand haben, k\u00f6nnte sich auf dessen Kernthese prinzipiell auf drei verschiedene Art und Weisen auswirken.<\/p>\n<p>Einerseits k\u00f6nnte sich M\u00f6llers vollkommen unbeeindruckt zeigen und einfach auf dem Standpunkt beharren, solche unm\u00f6glichen Rechtsnormen seien eigentlich gar keine Normen. Wird diesen vermeintlichen Normen der Normcharakter jedoch allein aufgrund ihrer angeblichen Sinnlosigkeit abgesprochen, ist M\u00f6llers\u2019 Theorie nicht mehr ganz so nicht-normativ, wie sie es sein zu wollen vorgab (49). Denn der Sinngehalt einer (unm\u00f6glichen) Norm ist ja durchaus von einem normativen Urteil abh\u00e4ngig. Dar\u00fcber hinaus verl\u00f6re die Theorie an Beschreibungswert, wenn Normen dieser Art in der sozialen Praxis, um deren Abbildung es M\u00f6llers ja gerade geht, vork\u00e4men. Au\u00dferdem w\u00fcrde sich die Frage stellen, welchen Status eine solche unm\u00f6gliche \u201eNorm\u201c, wenn nicht den einer Norm, denn haben k\u00f6nnte. Dieser Punkt ist besonders dann bedeutsam, wenn sich (abh\u00e4ngig von der Schadensersatzkonzeption der jeweiligen Rechtsordnung) beispielsweise aus der Nichterf\u00fcllung einer unm\u00f6glichen Vertragsnorm Schadenersatzanspr\u00fcche ergeben, welche die Nichterf\u00fcllung jener unm\u00f6glichen Norm voraussetzen.<\/p>\n<p>Andererseits k\u00f6nnte die Kernthese dahingehend erg\u00e4nzt werden, dass es sich bei einer unm\u00f6glichen Norm zwar um eine Norm handelt, aber dass solch eine Norm \u201eunangemessen\u201c (328) ist. Das hei\u00dft, dass eine Norm, die den Verkauf eines quadratischen Kreises zum Gegenstand hat oder das spanische <em>requerimiento<\/em> zwar Normen sein k\u00f6nnten, aber dass solche Normen nicht dem Idealstandard von Normen entsprechen. Diese L\u00f6sung umgeht das oben angerissene Problem des Rechtscharakters von unm\u00f6glichen Rechtsnormen. Eine so modifizierte Kernthese w\u00e4re auch recht widerstandsf\u00e4hig, weil sie die M\u00f6glichkeit unm\u00f6glicher Normen zwar anerkennt (und nicht allein durch die Identifizierung einer unm\u00f6glichen Rechtsnorm widerlegt werden kann), aber gleichzeitig darauf verweist, dass Normen \u201enormalerweise\u201c keine Unm\u00f6glichkeiten zum Gegenstand haben sollten. Allerdings erfordert die Absch\u00e4tzung der (Un-)Angemessenheit einer Norm wiederum eine normative Beurteilung, sodass der Versuch einer nichtnormativen Theorie der Normen abermals in Frage gestellt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zu guter Letzt k\u00f6nnte man argumentieren, die Beobachtung, dass es unm\u00f6gliche Handlungsnormen gibt und geben kann, m\u00fcsse dazu f\u00fchren, dass die M\u00f6glichkeitsthese und damit Element 1 der Kernthese insgesamt in Frage zu stellen sei. Ganz konkret k\u00f6nnte man \u00fcberlegen, ob die eigentlich sehr \u00fcberzeugende Einsicht, dass Normen zu einer sog. \u201e<em>Verlaufsverdoppelung<\/em>\u201c (128) f\u00fchren, unbedingt eines wie-auch-immer definierten M\u00f6glichkeitsbegriffes bedarf, oder ob nicht etwa der Begriff der Alternative (den M\u00f6llers auch von Zeit zu Zeit gebraucht) einige der mit dem M\u00f6glichkeitsbegriff verbundenen Komplikationen l\u00f6sen k\u00f6nnte. M\u00f6llers selbst stellt selbst an einer Stelle fest, dass Normen \u201eAlternativen generieren, auch wenn diese faktisch ausgeschlossen sind.\u201c (129) Angesichts der verschiedenen, oben erw\u00e4hnten Schwierigkeiten hinsichtlich der genauen Bestimmung eines M\u00f6glichkeitsma\u00dfstabes, der sich etwa unterstellter M\u00f6glichkeiten bedienen muss, um auch verschiedene Unm\u00f6glichkeiten abbilden zu k\u00f6nnen, scheint der vergleichsweise abstraktere Begriff der Alternative eventuell strapazierbarer im Umgang mit einer oft schwer zu ordnenden sozialen Praxis.<\/p>\n<p>Wie genau sich die Thematik der M\u00f6glichkeit unm\u00f6glicher Rechtsnormen auf M\u00f6llers Kernthese auswirkt oder auswirken sollte, geht aus dem Text nicht eindeutig hervor. Umso interessanter wird es sein in der n\u00e4chsten Woche im letzten Beitrag dieses Buchforums vom Autor selbst zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dr. Valentin Jeutner ist Junior Research Fellow (Postdoc) in Law am Pembroke College der Universit\u00e4t Oxford. Forschungsschwerpunkte sind das V\u00f6lkerrecht und die Rechtsphilosophie.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Valentin Jeutner, \u201cM\u00f6llers-Buchforum (4): Die (Un-)M\u00f6glichkeit der Normen\u201d,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>,\u00a0\u00a014 December\u00a02015, doi:\u00a010.17176\/20170912-203831.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die vorherigen Rezensenten haben den au\u00dfergew\u00f6hnlichen und interdisziplin\u00e4ren Ansatz von Christoph M\u00f6llers\u2019 neuestem Buch bereits geb\u00fchrend gew\u00fcrdigt. Als Jurist wage ich dem noch hinzuzuf\u00fcgen, dass M\u00f6llers\u2019 Buch auch gerade deswegen besonders ist, weil Juristen in der Regel nicht f\u00fcr ihre interdisziplin\u00e4ren Abenteuer (und erst recht nicht f\u00fcr deren Gelingen!) bekannt sind. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[],"authors":[3809],"article-categories":[3572],"doi":[5984],"class_list":["post-4605","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","authors-valentin-jeutner","article-categories-symposium","doi-10-17176-20170912-203831"],"acf":{"subline":""},"meta_box":{"doi":"10.17176\/20210107-184911-0"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4605","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4605"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4605\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":11748,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4605\/revisions\/11748"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4605"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4605"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4605"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=4605"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=4605"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=4605"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}