{"id":4567,"date":"2015-10-14T00:00:00","date_gmt":"2015-10-14T05:20:22","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/systematische-abwehr\/"},"modified":"2020-12-09T13:42:44","modified_gmt":"2020-12-09T12:42:44","slug":"systematische-abwehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/systematische-abwehr\/","title":{"rendered":"Systematische Abwehr"},"content":{"rendered":"<p>&#8220;Der Vernichtungskrieg in Namibia von 1904 bis 1908 war ein\u00a0Kriegsverbrechen und V\u00f6lkermord.&#8221; Dieser Satz aus dem <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/voelkermord-herero-103.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Ausw\u00e4rtigen Amt<\/a> wird als Kehrtwende der deutschen Erinnerungspolitik gewertet. Zum ersten Mal spricht eine deutsche Bundesregierung in Bezug auf die Verbrechen an den Herero und Nama von einem Genozid. J\u00fcngst hatte auch <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/inland\/lammert-herero-voelkermord-101.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bundestagspr\u00e4sident Norbert Lammert<\/a> die v\u00f6lkerrechtswidrigen Verbrechen im heutigen Namibia benannt. Trotz dieses Eingest\u00e4ndnisses ist die Entsch\u00e4digungspolitik Deutschlands von einer systematischen Negation der historischen Schuld gepr\u00e4gt, die ihre Zustimmung in Teilen der deutschen Rechtswissenschaft findet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Deutscher Schie\u00dfbefehl<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwischen 1884 und 1915 stand das damalige S\u00fcdwestafrika und heutige Namibia unter deutscher Kolonialherrschaft. In dem betreffenden Gebiet lebten unterschiedliche Bev\u00f6lkerungsgruppen, u.a. die Herero, Nama, Ovambo und Dama. Zur Absicherung der Kolonialherrschaft schloss das Deutsche Reich einen sogenannten Schutzvertrag mit dem Herero-H\u00e4uptling Maharero ab. Teil des Vertrags war einerseits die Zusicherung der Herero, keine Vertr\u00e4ge mit anderen Nationen zu schlie\u00dfen und andererseits die Versicherung des deutschen Kaisers, die Herero in ihren Konflikten mit den Nama zu sch\u00fctzen. Mit der Kolonialisierung kamen Malaria-Epidemien und die durch die Invasion der Italiener in Eritrea mitgebrachte Rinderpest nach Afrika, die die wirtschaftliche Existenz der Herero vernichteten und sie in die Abh\u00e4ngigkeit der deutschen Kolonisatoren dr\u00e4ngten. Das Deutsche Reich bek\u00e4mpfte den darauf einsetzenden Widerstand der Herero gewaltsam. Der <a href=\"https:\/\/books.google.de\/books?id=bKxgqLDUvM4C&amp;pg=PA39&amp;lpg=PA39&amp;dq=Von+dem+Volk+der+Herero+muss+jeder+das+Land+verlassen.+Wenn+das+Volk+dies+nicht&amp;source=bl&amp;ots=4JlMqD14hB&amp;sig=5dyAGimIBmfEyoo5qE969mm8tZU&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=0CCwQ6AEwAmoVChMIia-Q0fXdxgIVQ40sCh3sTwrN#v=onepage&amp;q=Von%20dem%20Volk%20der%20Herero%20muss%20jeder%20das%20Land%20verlassen.%20Wenn%20das%20Volk%20dies%20nicht&amp;f=false\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">neueingesetzte Generalleutnant von Trotha erkl\u00e4rte<\/a> bei der Schlacht vom Waterberg am 11. August 1904 den Vernichtungsfeldzug gegen die Herero: \u201eVon dem Volk der Herero muss jeder das Land verlassen. Wenn das Volk dies nicht tut, so werde ich es mit dem groot Rohr dazu zwingen. Innerhalb der deutschen Grenzen wird jeder Herero mit oder ohne Gewehr, mit oder ohne Vieh erschossen. Ich nehme keine Weiber und Kinder mehr auf, treibe sie zu ihrem Volk zur\u00fcck oder lasse auf sie schie\u00dfen.\u201c Der darauffolgende Krieg gegen die Herero f\u00fchrte zu 80.000 ermordeten Herero und Nama, dies entsprach 75 Prozent der damaligen Bev\u00f6lkerung. \u00dcberlebende wurden in \u00a0Konzentrationslagern interniert und zur Zwangsarbeit verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Trotz dieser Gr\u00e4uel verwehrte sich die Bundesregierung stets den Entsch\u00e4digungsforderungen der Herero. Im Jahr 2004 entschuldigte sich zwar die damalige Entwicklungshilfeministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul in Namibia f\u00fcr die Taten, jedoch nannte sie in ihrer Rede nicht das Wort Genozid, weshalb keine weitergehenden politischen oder juristischen Konsequenzen folgten. Sie versprach hingegen ein st\u00e4rkeres Engagement Deutschlands in der Entwicklungshilfe. Wie der <a href=\"https:\/\/www.blaetter.de\/archiv\/jahrgaenge\/2005\/juni\/entschaedigung-fuer-herero-und-nama\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Historiker J\u00fcrgen Zimmerer treffend formuliert<\/a>, ist \u201eEntwicklungshilfe [aber] ein freiwilliges Angebot der Gebergesellschaft. [&#8230;] Wiedergutmachung dagegen ist die R\u00fcck\u00fcbertragung von etwas, was man dem anderen ungerechtfertigterweise genommen hat, ist Entsch\u00e4digung f\u00fcr angerichtetes Unrecht.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Souver\u00e4nit\u00e4t als nationaler Schutzpanzer<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Herero versuchten ab Ende der 1990er Jahre ihre Entsch\u00e4digungsforderungen auf juristischem Wege einzuklagen. Vor dem Internationalen Gerichtshof scheiterten sie, da nach Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut nur Staaten gegen Staaten klagen k\u00f6nnen. Der namibische Staat hatte die Herero bei ihrer Klage nicht unterst\u00fctzt, einerseits um die diplomatischen Beziehungen zu Deutschland und die Auszahlung von Entwicklungshilfe nicht zu gef\u00e4hrden und andererseits aufgrund innenpolitischer Konflikte. Nach der gescheiterten IGH-Klage, zogen die Herero vor US-amerikanische Zivilgerichte und verklagten dort die BRD und private Akteure, die durch den Kolonialismus profitierten (darunter die Deutsche Bank, die Firma Orenstein und Koppel sowie die Reederei Woermann-Linien). Dies erm\u00f6glichte der Alien Torts Claims Act (ATCA), der durch die Grundsatzentscheidung in <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/applic\/ihl\/ihl-nat.nsf\/67408a74a589868841256497002b02e4\/27721c1b47e7ca90c1256d18002a2565?openDocument\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Fil\u00e1rtiga v. Pe\u00f1a-Irala<\/a> die Verfolgung von zivilrechtlichen Anspr\u00fcchen in den USA erm\u00f6glicht, selbst wenn die Beteiligten nicht US-amerikanische Staatsb\u00fcrger sind und sich die betreffenden Ereignisse nicht auf us-amerikanischem Staatsboden ereignet haben. Ob dies aktuell noch m\u00f6glich w\u00e4re, scheint unsicher, denn der US-Supreme Court hat mit seinem Kiobel-Urteil von 2013 die Voraussetzungen f\u00fcr Klagen nach dem ATCA deutlich versch\u00e4rft (vgl. Saage-Ma\u00df\/Beinlich, Kritische Justiz 2015, S. 146ff.). Die Klage der Herero wurde indes zur\u00fcckgenommen, nachdem Deutschland den Gang vor den IGH aufgrund einer m\u00f6glichen Verletzung der deutschen Souver\u00e4nit\u00e4tsrechte durch Klagen im Ausland angedroht hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Aufgrund der gescheiterten Klagen, konnte nicht h\u00f6chstrichterlich \u00fcber die juristische Einordnung der Taten an den Herero entschieden werden. Relevant hierf\u00fcr ist u.a., ob zum Zeitpunkt der deutschen Kriegshandlungen der Genozid p\u00f6nalisiert war, ob das Deutsche Reich eine Schutzverpflichtung gegen\u00fcber den Herero hatte und ob schwere Menschenrechtsverletzungen die Souver\u00e4nit\u00e4t eines Staats durchbrechen k\u00f6nnen. W\u00e4hrend die Geschichtswissenschaft fast einhellig den Vernichtungsfeldzug gegen die Herero als Genozid wertet, \u00e4u\u00dferten insbesondere deutsche Rechtswissenschaftler Bedenken an dieser Interpretation. Das Genozidverbot sei erst 1948 in den Vertr\u00e4gen der Vereinten Nationen verankert worden und indem die Herero durch die Schutzvertr\u00e4ge mit dem Deutschen Reich auf ihre Souver\u00e4nit\u00e4t verzichtet h\u00e4tten, habe es sich um einen internen Konflikt des Deutschen Reiches gehandelt. So schreiben beispielsweise <a href=\"http:\/\/sowiport.gesis.org\/search\/id\/gesis-solis-00334673\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">J\u00f6rn Axel K\u00e4mmerer und J\u00f6rg F\u00f6h<\/a>: \u201eDie Herero verf\u00fcgten 1904 aber nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr \u00fcber ein eigenes Staatswesen. Die Vernichtungsakte waren auf das deutsche Hoheitsgebiet beschr\u00e4nkt und richteten sich gegen deutsche Rechtsunterworfene, auch wenn diese nicht die Staatsangeh\u00f6rigkeit des Deutschen Reiches besa\u00dfen. Da die Herero mithin auch nicht der damaligen V\u00f6lkerrechtsgemeinschaft angeh\u00f6rten, konnten sie schon allein deswegen keine Vertragspartei werden.\u201c Auch <a href=\"https:\/\/books.google.de\/books\/about\/Der_Deutsch_Herero_Krieg_und_das_V\u00f6lker.html?id=Pzw_AQAAIAAJ&amp;hl=de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steffen Eicker kommt zu dem Schluss<\/a>: \u201eAus den Ereignissen nach dem Herero-Aufstand von 1904 folgt keine v\u00f6lkerrechtliche Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Es fehlt an der insoweit erforderlichen Verletzung einer gegen\u00fcber den Herero bzw. Namibia bestehenden v\u00f6lkerrechtlichen Pflicht.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Diese Beitr\u00e4ge der deutschen Rechtswissenschaft verabsolutieren das Prinzip der Souver\u00e4nit\u00e4t und stellen sich in die Tradition einer problematischen kolonialen Praxis, die auf der Berliner Afrika-Konferenz von 1884-1885 beschlossen wurde: Nach Artikel 34 und 35 der <a href=\"http:\/\/africanhistory.about.com\/od\/eracolonialism\/l\/bl-BerlinAct1885.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Berlin West-Africa Convention<\/a> sei Souver\u00e4nit\u00e4t ein Prinzip, das nur europ\u00e4ischen Staaten zukomme. Das Projekt der Kolonialisierung war jedoch widerspr\u00fcchlicher, als es K\u00e4mmerer\/F\u00f6h, Eicker und die Bundesregierung darstellen. Die gleiche Konvention sah in Art. 6 bestimmte Schutzpflichten der Kolonialstaaten vor, beispielsweise das Verbot Indigenen Schaden zuzuf\u00fcgen, sie vielmehr davor zu bewahren. Auch die Anti-Slavery Convention von 1840 und die Hague Convention on the Laws and Customs of War on Land von 1899\/1907 waren Ausdruck der v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtung schwere Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden. Es bestanden demnach v\u00f6lkerrechtliche Verpflichtungen des Deutschen Reiches einen Genozid zu unterlassen bzw. zu verhindern.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ebenso sprechen gewichtige Gr\u00fcnde gegen die Annahme, die Herero h\u00e4tten ihre Souver\u00e4nit\u00e4t bereitwillig aufgegeben. Die Herero-Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung von 1885 politisch fraktioniert und Maharero konnte nicht f\u00fcr alle Gruppen sprechen. Der Schutzvertrag hatte keine justizielle Stabilit\u00e4t, schlie\u00dflich l\u00f6ste Maharero den Vertrag 1888 kurzzeitig wieder auf. Auch in <a href=\"http:\/\/scholarship.law.berkeley.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1293&amp;context=californialawreview\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">offiziellen Regierungsdokumenten und in bilateralen Vertr\u00e4gen<\/a> erkannte selbst das Deutsche Reich die Herero als eigenst\u00e4ndige Nation an. Schlie\u00dflich zeigte schon der immense Widerstand der Herero und Nama gegen das Deutsche Reich, dass von einer Stabilit\u00e4t der deutschen Kontrolle nicht auszugehen war. Der <a href=\"http:\/\/www.abc-clio.com\/ABC-CLIOCorporate\/product.aspx?pc=C4159C\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">V\u00f6lkerrechtler Jeremy Sarkin verweist darauf<\/a>, dass in der damaligen innerdeutschen Debatte \u00fcber die s\u00fcdwestafrikanische Kolonie sowohl die staatlichen Schutzverpflichtungen als auch der Vernichtungsfeldzug gegen die Herero bekannt waren: \u201eGermany and its forces were aware that their conduct was illegal and understood that others thought so too. That the Germans knew the Herero were supposed to be treated according to the Geneva and Hague Convention is clear from its recognition at the time that Herero captives were prisoners of war. (\u2026) In the German Parliament the founders of the German Social Democrats, Wilhelm Liebknecht and August Bebel, accused the colonial troops of crimes against the locals in the colonies and the \u201ahandful of Hottentots\u2019 in their South West colony. They specifically objected to the suppression of the Herero, but also to the steps taken in East Africa.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Demzufolge hat das Deutsche Reich auch v\u00f6lkerrechtlich einen Genozid an den Herero begangen. Die Entsch\u00e4digungsforderungen sind nicht nur politisch richtig, sondern juristisch geboten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Verweigerung mit deutschem System<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Indem die Bundesregierung den Vernichtungskrieg als Genozid wertet, scheinen die Herero in ihrem Kampf auf Entsch\u00e4digung einen gro\u00dfen Sieg errungen zu haben \u2013 dies h\u00e4ngt jedoch davon ab, ob die Bundesregierung ihren Worten Taten folgen l\u00e4sst. Von einer freiwilligen Anerkennung der deutschen Schuld kann jedoch keine Rede sein. Erst das diesj\u00e4hrige Gedenken an den Genozid durch das osmanische Reich (heutige T\u00fcrkei) an den Armeniern, f\u00fchrte zu einem \u00f6ffentlich nicht mehr vermittelbaren Widerspruch: W\u00e4hrend die deutsche Politik die t\u00fcrkische Regierung f\u00fcr deren politische Positionierung gegen\u00fcber dem Genozid scharf kritisierte, tat sie in Bezug auf die deutsche Kolonialpolitik genau dasselbe. Die Entsch\u00e4digungspolitik Deutschlands ist von einer systematischen Negation der historischen Schuld gepr\u00e4gt, an deren Aufrechterhaltung auch Teile der deutschen Rechtswissenschaft ihren Anteil haben. Aktuell setzt Deutschland diese abwehrende Haltung auf anderen Gebieten fort, seien es die Reparationsforderungen griechischer Zivilisten und italienischer Zwangsarbeiter aus dem Zweiten Weltkrieg oder die Opfer des Luftangriffs auf Kunduz. Gerechtigkeit wird juristisch so lange verhindert, bis die Betroffenen ihre Wiedergutmachung nicht mehr erleben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>A response to this post\u00a0by Mieke van der Linden can be found <a href=\"http:\/\/voelkerrechtsblog.com\/2015\/10\/19\/redressing-colonial-wrongs\/\">here<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Maximilian Pichl, Dipl. Jur., promoviert an der Goethe-Universit\u00e4t Frankfurt\/Main. Er ist juristischer Mitarbeiter bei PRO ASYL und aktiv im Bundesarbeitskreis kritischer Juragruppen sowie der Redaktion der Zeitschrift Forum Recht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Maximilian Pichl, \u201cSystematische Abwehr<span class=\"subtitle\">: Die Entsch\u00e4digungspolitik Deutschlands<\/span>\u201d,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>,\u00a014 October\u00a02015, doi: 10.17176\/20170920-162440.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8220;Der Vernichtungskrieg in Namibia von 1904 bis 1908 war ein\u00a0Kriegsverbrechen und V\u00f6lkermord.&#8221; Dieser Satz aus dem Ausw\u00e4rtigen Amt wird als Kehrtwende der deutschen Erinnerungspolitik gewertet. Zum ersten Mal spricht eine deutsche Bundesregierung in Bezug auf die Verbrechen an den Herero und Nama von einem Genozid. 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