{"id":4488,"date":"2015-01-26T00:00:00","date_gmt":"2015-01-26T07:05:43","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/alteritat-und-menschenrechte\/"},"modified":"2020-12-09T13:53:11","modified_gmt":"2020-12-09T12:53:11","slug":"alteritat-und-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/alteritat-und-menschenrechte\/","title":{"rendered":"Alterit\u00e4t und Menschenrechte"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Wie kann eine Demokratie in den Zeiten globalisierter M\u00e4rkte ihre staatliche Integrit\u00e4t und politische Souver\u00e4nit\u00e4t wahren ohne die Anderen zu missachten? Strengere Gesetzgebungen zu Migrations- und Fl\u00fcchtlingspolitiken sind sicherlich eine offensichtliche Form des Umgangs mit Alterit\u00e4t \u2013 verstanden als eine kulturspezifische und\/ oder soziopolitische Fremd- und Andersheit. In ihnen steckt jedoch immer schon der Geist, Alterit\u00e4t aufl\u00f6sen zu wollen. So verweigert die Demokratie unter dem neoliberalen Diktat den Anderen immer \u00f6fter die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer staatlichen Gemeinschaft und den Zugang zu zentralen B\u00fcrger_innenrechten. Trotz ihres Selbstverst\u00e4ndnisses pers\u00f6nliche Freiheit und rechtliche Gleichheit zu vers\u00f6hnen, entwickelt die neoliberale Demokratie zur Wahrung ihrer Werte Exklusionsmechanismen, die auf verschiedene Formen der Aufl\u00f6sung von Alterit\u00e4t zielen. Dieser illegitime Umgang mit Alterit\u00e4t wird insbesondere in zeitgen\u00f6ssischen Diskursen \u00fcber Menschenrechte virulent. Jenseits des neoliberalen Triumphzugs etabliert sich hier eine Debatte, die sich aus dem terminologischen und argumentativen Fundus des klassischen Republikanismus speist, sich allerdings einer postmodernen Perspektive zuwendet. Dadurch wird das nationalstaatliche Einheitsdenken des klassischen Republikanismus gesprengt und seine essentialistische F\u00e4rbung aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Meine Auseinandersetzung mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen Demokratie und Menschenrechten beginnt deshalb mit einer Kritik an einer Verwechslung: der neoliberalen Verwechslung von Anerkennung und Anpassung. Die Moderne zelebriert ihre F\u00e4higkeit zu einer Einbeziehung des Anderen (Habermas) als eine Errungenschaft. Allerdings steigert sich der moderne Anspruch auf Anpassung zu einer Forderung nach der Aufgabe von Alterit\u00e4t. \u00dcbersetze ich die These von der Inklusivit\u00e4t neoliberaler Demokratien in eine kosmopolitische Vision, dann erhalte ich im besten Falle Habermas\u2019 Weltinnenpolitik ohne Weltregierung; im schlechtesten Falle f\u00fchrt dieser Gedanke zu einer Ausl\u00f6schung der Anderen auf globaler Ebene. Die liberale Demokratie m\u00f6chte \u201aalle\u2018 einbeziehen. Sie umarmt den Anderen, um ihn jedoch nicht mehr loszulassen: Der Andere muss Teil des demokratischen Wir werden. Er wird soweit integriert und inkludiert, dass seine Konturen verschwimmen, er seine Alterit\u00e4t allm\u00e4hlich verliert und sich Uns ann\u00e4hert bis er \u201aeiner von uns\u2018 ist. Doch in einer globalisierten Welt voller Diversit\u00e4t und Dissens ist es gef\u00e4hrlich, die inner- und au\u00dferstaatlichen Anderen weder zu sehen noch zu h\u00f6ren: sie in ihrer Andersheit nicht ernst zu nehmen. Dieser Gefahr begegnen die Menschenrechte nicht; sie verst\u00e4rken sie vielmehr. Ihr Ideal, allen Menschen ohne Ansicht der Person oder des B\u00fcrger_innenstatus gleiche Rechte zu gew\u00e4hren, ist vom Verlauf der Geschichte radikal ersch\u00fcttert worden. Ihr Sinn und ihre Geltung sind besonders in der republikanischen Tradition prominent hinterfragt worden. In drastischen Worten konstatiert Arendt in Elemente und Urspr\u00fcnge totaler Herrschaft, dass die hehre Idee universaler Menschenrechte w\u00e4hrend des 20. Jahrhunderts \u201ezum Inbegriff eines heuchlerischen oder schwachsinnigen Idealismus\u201c wurde. Denn trotz seiner Versicherung, alle Menschen in ihrem blo\u00dfen Menschsein zu sch\u00fctzen, enth\u00e4lt der Universalismus der Menschenrechte subtile Exklusionsmechanismen. Diese Baufehler in der menschenrechtlichen Matrix subsumiere ich unter die Begriffe des Eurozentrismus, der rechtlich-politischen Privilegierung des nationalstaatlichen B\u00fcrgerkonzepts und schlie\u00dflich der heteronormativen Struktur der Menschenrechtsdiskurse.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Insbesondere in Bezug auf die Beziehung zwischen Menschenrechten und Staatszugeh\u00f6rigkeit z\u00e4hlt Hannah Arendts Analyse der Erosion des Nationalstaats zu den eindrucksvollsten Er\u00f6rterungen \u00fcber die Aporien der Menschenrechte. Die Katastrophe des Ersten und Zweiten Weltkrieges hatte verheerend gezeigt, dass die Dreifaltigkeit aus Volk, Territorium und Staat zerst\u00f6rt worden war. Millionen von Fl\u00fcchtlingen hatten nicht nur ihre Heimat, sondern auch ihre staatliche Zugeh\u00f6rigkeit verloren. Auch jetzt f\u00fchlt sich kein Akteur der internationalen Politik f\u00fcr die Ausgesto\u00dfenen verantwortlich: Ihre anklagenden Stimmen verhallen im dunklen Raum internationaler Regelungen. Das V\u00f6lkerrecht trifft kaum Ma\u00dfnahmen zum Schutz derjenigen, die keinem rechtlich definierten Volk angeh\u00f6ren. Ohne institutionelle Zugeh\u00f6rigkeit fallen die Staatenlosen noch immer durch das Raster geltenden Rechts hindurch. Die Menschenrechte erweisen sich in dieser Situation als wenig schlagkr\u00e4ftig: Diejenigen, die ohne Platz und ohne Papiere sind, k\u00f6nnen nicht auf die Verteidigung ihrer grundlegenden Rechte hoffen. Die displaced persons und die sans papiers f\u00fchren der Weltgemeinschaft dramatisch vor Augen, wie rechtlos diejenigen sind, die keiner rechtlichen Einheit angeh\u00f6ren. Keine Menschenrechte ohne Rechtssubjekt. Diese fundamentale Dysfunktion der Menschenrechte wird erst in dem Moment virulent, in dem sie eigentlich greifen sollen: im Moment des Verlusts jeglicher Rechte. Im Moment des blo\u00dfen Menschseins.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die objektive Moralit\u00e4t (Derrida) der europ\u00e4ischen Aufkl\u00e4rung hatte die Autor_innen und Adressat_innen der Menschenrechtserkl\u00e4rungen im Glauben gelassen, eine im Menschen selbst wohnende Schutzw\u00fcrdigkeit begr\u00fcnde seinen rechtlichen Status. Es hat sich jedoch herausgestellt, und stellt sich immer wieder, an jedem Tag heraus, dass sich neoliberale Politik und reines Recht wenig f\u00fcr die Menschen, f\u00fcr jeden Einzelnen von ihnen, interessieren. Der Fl\u00fcchtling, der der Andere und daher ohne Namen und rechtliche Subjektivit\u00e4t ist, ist der Mensch, der \u2013 in Anlehnung an Agambens homo sacer \u2013 get\u00f6tet werden darf (von den widrigen klimatischen Umst\u00e4nden seiner Flucht oder dem Mittelmeer) ohne jegliche rechtliche Sanktionierung. Die momentanen Fl\u00fcchtlingszahlen haben nahezu den Stand nach den beiden Weltkriegen erreicht. Arendts Er\u00f6rterungen \u00fcber die Verfehlungen der Menschenrechte sind mehr als 60 Jahre alt, erhalten allerdings gerade jetzt ungeheuerliche Brisanz: Die Gemeinschaft der Staaten k\u00e4mpft momentan mit dem Problem, die nationalstaatlichen Dysfunktionalit\u00e4ten supranational auffangen zu m\u00fcssen. In Europa und an anderen Orten werden die Fl\u00fcchtlingslager zu den Symbolen eines scheiternden transnationalen Umgangs mit den Anderen. Auch diese Vertriebenen der Jetztzeit sind ohne Stimme, ohne rechtliche Vertretung. An wen sollten sie sich wenden? Denn um in der Lage zu sein, sich auf eine rechtliche Instanz zu berufen, ben\u00f6tigt der Einzelne nationalstaatliche Zugeh\u00f6rigkeit. Diese bauliche Unzul\u00e4nglichkeit ist im philosophischen Eurozentrismus und im Universalismus der Menschenrechtserkl\u00e4rungen zu identifizieren. Dieser hat die Garantie der Menschenrechte an ethische Ideale gebunden, die eine objektive G\u00fcltigkeit reklamieren, die weder faktisch noch normativ gegeben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Betrachtet man die beiden historisch bedeutendsten Menschenrechtserkl\u00e4rungen \u2013 die amerikanische von 1776 und die franz\u00f6sische von 1789 \u2013 werden alle drei Konstruktionsfehler offensichtlich. Die Orte dieser Erkl\u00e4rungen befinden sich im Herzen des \u201aAbendlandes\u2018, woraus sich ihre eindimensionale Ausrichtung auf westliche Werte erkl\u00e4rt. Dar\u00fcber hinaus werden an ihrer Formulierung die anderen beiden Webfehler sichtbar. Die D\u00e9claration des droits de l\u00b4homme et du citoyen tr\u00e4gt die rechtlich-politische Privilegierung des m\u00e4nnlichen B\u00fcrgers \u2013 der zugleich Mensch ist \u2013 bereits im Titel; diese Privilegierung wird auch im ber\u00fchmtesten Satz der Declaration of Indepedence deutlich: \u201eWe hold these truths to be self-evident, that all Men are created equal, that they are endowed [\u2026] with certain unalienable Rights [\u2026].\u201c Die unklare Verbindung zwischen Individuum, Mensch- und B\u00fcrgersein wird hier evident. Sind diese Deklarationen an den Menschen als B\u00fcrger adressiert, oder: an ein Individuum, das in seiner aufgesplitterten Existenz zun\u00e4chst Mensch und \u2013 sozusagen nach dem \u201aVertragsschluss\u2018 \u2013 B\u00fcrger ist? Die republikanische wie auch die postmoderne Theorie haben auf diese Frage eine klare Antwort: Menschenrechte sind tats\u00e4chlich nur zu garantieren, solange der B\u00fcrger_innenstatus desjenigen bzw. derjenigen, der bzw. die sie einfordert, gekl\u00e4rt ist. Nicht nur theoretisch macht allein diese Verkn\u00fcpfung Sinn. Vielmehr hat die Geschichte des 20. Jahrhunderts gezeigt, dass die Garantie und der Schutz der Menschenrechte nur f\u00fcr diejenigen gelten, deren Staat f\u00fcr diese individuellen Rechte eintritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Postmoderne hat dar\u00fcber hinaus einen weiteren Webfehler aufgedeckt, der von der republikanischen Tradition aufgrund ihrer Vernachl\u00e4ssigung der \u201aFrauenfrage\u2018 unentdeckt bleiben musste: Die heteronormative Struktur der Menschenrechte. Sie ist ebenfalls eklatant sichtbar in der Formulierung der beiden M\u00e4nnerrechtserkl\u00e4rungen, die den Menschen mit dem Mann, genauer: dem heterosexuellen, wei\u00dfen Mann identifizieren. Die Diskussion postmoderner Autor_innen um die Frage, ob die Menschenrechte gen\u00fcgend Sensibilit\u00e4t f\u00fcr Fragen der Sexualit\u00e4t aufweisen, hat erste Erfolge erzielt. Die Resolution 1820 Women, Peace, and Security des UN-Sicherheitsrates vom Juni 2008 hat erwirkt, dass sexuelle Gewalt \u2013 gegen\u00fcber \u201eFrauen und M\u00e4dchen\u201c \u2013 als Kriegsverbrechen anerkannt wird und in Zukunft durch den Internationalen Strafgerichtshof verfolgt werden kann. Die rechtliche Anerkennung von Vergewaltigung als Kriegsverbrechen ist sicherlich ein erster wichtiger Schritt, der Blindheit der formalistisch-prozeduralen Menschenrechte in Fragen der Sexualit\u00e4t zu begegnen. Allerdings weisen die bisherigen rechtlichen Regelungen eine heteronormative Pr\u00e4gung auf. Kriegsverbrechen werden eindeutig geschlechtsspezifisch konnotiert: M\u00e4nner als T\u00e4ter diffamiert, Frauen als Opfer auf einen passiven Stereotyp reduziert \u2013 \u201ethat women and girls are particularly targeted by the use of sexual violence [\u2026]\u201c (Resolution 1820). Trotz des Fortschritts, sexuelle Gewalt auch im internationalen Rechtsrahmen sanktionieren zu k\u00f6nnen, sind die internationalen Regelungen ausschlie\u00dflich heteronorm impr\u00e4gniert. Sie erweisen sich als unf\u00e4hig, die traditionelle Geschlechterordnung aufzuheben. So sind die Menschenrechte, wenn sie zu Frauenrechten werden, negativ und heteronorm. Akte homosexueller Gewalt im Kontext von Krisen und Kriegen sind in den Termini des internationalen Rechts noch gar nicht zu fassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu konstatieren bleibt, dass die bauliche Konstruktion der Menschenrechte von einer dreifachen Privilegierung gekennzeichnet ist: von der des wei\u00dfen, m\u00e4nnlichen Staatsangeh\u00f6rigen. Das Konzept des m\u00e4nnlichen B\u00fcrgers ist demnach heteronorm und geopolitisch eingetr\u00fcbt. Durch ihren R\u00fcckbezug auf die philosophische Tradition der Aufkl\u00e4rung werden Idealismus, Universalismus und Menschenrechte zu eurozentrischen Erfindungen. Mit dieser geopolitischen Perspektive geht eine Konzentration auf liberale Werte einher, die sich aus ethischen Idealen des Westens herleiten und auf den wei\u00dfen Mann rekurrieren. Die Menschrechte haben also immer schon einen ethischen Kern, der ihre liberal-individualistische Lesart begr\u00fcndet und rechtfertigt. Durch ihren universalen Anspruch und ihren vermeintlichen Triumphzug nach dem Ende der bipolaren Weltordnung geraten die Kulturen und Wertsph\u00e4ren der Anderen unter Druck. Die philosophische, historische und rechtliche Logik hinter den Menschenrechten soll nun nicht mehr Allgemeing\u00fcltigkeit reklamieren, sondern als alternativlos gelten. Damit schwelt die Gefahr eines menschenrechtlichen Imperialismus im Angesicht der Globalisierung. Die Anderen bleiben auf der Strecke \u2013 sie verschwinden im transnationalen Vakuum des juridico-politischen Komplexes.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em><a href=\"http:\/\/www.uni-regensburg.de\/philosophie-kunst-geschichte-gesellschaft\/politische-philosophie-ideengeschichte\/mitarbeiter\/gebhardt\/\">Mareike Gebhardt<\/a> ist wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut f\u00fcr Politikwissenschaft an der Universit\u00e4t Regensburg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Cite as: Mareike Gebhardt, \u201cAlterit\u00e4t und Menschenrechte\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 26 January 2015, doi: 10.17176\/20170125-155854.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie kann eine Demokratie in den Zeiten globalisierter M\u00e4rkte ihre staatliche Integrit\u00e4t und politische Souver\u00e4nit\u00e4t wahren ohne die Anderen zu missachten? 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