{"id":4447,"date":"2020-06-11T00:00:00","date_gmt":"2020-06-11T07:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/bewaffnete-drohnen-fur-die-bundeswehr\/"},"modified":"2020-12-09T12:06:34","modified_gmt":"2020-12-09T11:06:34","slug":"bewaffnete-drohnen-fur-die-bundeswehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/bewaffnete-drohnen-fur-die-bundeswehr\/","title":{"rendered":"Bewaffnete Drohnen f\u00fcr die Bundeswehr?"},"content":{"rendered":"<p>Die Bundeswehr setzt inzwischen regelm\u00e4\u00dfig Drohnen im Ausland ein. Ihr <a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/aktuelles\/moegliche-bewaffnung-drohnen-255120\">Arsenal<\/a> umfasst eine Vielzahl von Modellen (darunter die Aufkl\u00e4rungsdrohne Heron 1 in <a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/aktuelles\/heron-1-fliegt-weiter-ueber-mali-257186\">Mali<\/a>). Die bislang eingesetzten Drohnen dienen allerdings allein der Aufkl\u00e4rung und so dem Schutz der Soldatinnen und Soldaten. Eine Debatte ist nun erneut dar\u00fcber entbrannt, ob und inwiefern die Bundeswehr Drohnentechnologie erwerben und sp\u00e4ter einsetzen darf, die mit abschussbereiten Waffen an Bord ausgestattet ist und Angriffe fliegen kann. Konkret diskutiert wird \u00fcber das Modell <a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/themen\/ueberblick-die-drohne-heron-tp-25612\">Heron TP<\/a> \u2013 eine Weiterentwicklung der Heron 1 , das von Israel Aerospace Industries (IAI) produziert wird. Sie ist gr\u00f6\u00dfer als das Vorg\u00e4ngermodell, \u00fcbersteht l\u00e4ngere Flugzeiten und kann im Falle eines Angriffsfluges Luft-Boden-Raketen abfeuern. Insgesamt soll der Leasingerwerb der Heron TP als \u00dcbergangsl\u00f6sung bis zur Fertigstellung der <a href=\"https:\/\/www.airbus.com\/newsroom\/events\/ila-2018\/EuroMale.html\">Eurodrohne<\/a> von Airbus dienen. Laut Bundesregierung sollen bewaffnungsf\u00e4hige Drohnen f\u00fcr die Bundeswehr k\u00fcnftig Standard sein (<a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/themen\/ueberblick-die-drohne-heron-tp-25612\">von der Leyen 2015<\/a>). Kritiker dieser Drohnen sehen sie hingegen eindeutig als \u201e<a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/werkzeuge-fuer-den-voelkerrechtsbruch\/\">Werkzeuge f\u00fcr den V\u00f6lkerrechtsbruch<\/a>\u201c. Unabh\u00e4ngig von ethischen Aspekten eines Einsatzes stellt sich prim\u00e4r die Frage nach der v\u00f6lkerrechtlichen Legalit\u00e4t. Ist ein Drohnenangriff durch die Bundeswehr im Rahmen der aktuellen Einsatzgebiete v\u00f6lkerrechtskonform m\u00f6glich?<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst handelt es sich bei der Heron TP nicht um ein autonomes Waffensystem (zur v\u00f6lkerrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit vgl. Kolo\u00dfa, in: HuV 3-4\/2018, S. 195-208). Die Drohne wird von einem menschlichen Piloten ferngesteuert. Ein Abschuss von Raketen erfolgt nicht durch eine programmbasierte Computerentscheidung, sondern durch (mehrere) Soldaten nach ausf\u00fchrlicher, individueller Einsch\u00e4tzung der konkreten Situation. Insofern stellt sich bei derartigen Drohnen die Frage nach der Vereinbarkeit von autonomen Waffen mit humanit\u00e4rem V\u00f6lkerrecht und Menschenrechten nicht (vgl. <a href=\"https:\/\/unoda-web.s3-accelerate.amazonaws.com\/wp-content\/uploads\/assets\/publications\/more\/drones-study\/drones-study.pdf\">VN-Studie<\/a>, S. 47 f.).<\/p>\n<p>Generell sieht weder das Friedenssicherungsrecht noch das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht ein generelles Verbot Drohnen zu verwenden vor. Art. 2(4) VN-Charta verbietet eine Gewaltanwendung gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staates. Dabei verbietet das Gewaltverbot keine konkrete Waffe, sondern stellt auf den Zweck der Gewaltanwendung ab. Ein Versto\u00df hiergegen liegt jedoch insbesondere dann nicht vor, wenn der Einsatz von einer entsprechenden Resolution nach Kapitel VII der VN-Charta gedeckt ist. Ein Grundpfeiler des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts ist das Unterscheidungsgebot, das ebenfalls im nicht-internationalen bewaffneten Konflikt gilt (vgl. Art. 13 Abs. 1 ZP II; <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/en\/doc\/assets\/files\/other\/customary-international-humanitarian-law-i-icrc-eng.pdf\">Customary International Humanitarian Law<\/a>, Regel 7). Es beinhaltet im Rahmen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts, dass Zivilisten ebenso wie andere gesch\u00fctzte Personen und Objekte so weit wie m\u00f6glich verschont werden m\u00fcssen. Ebenfalls gilt das Prinzip der milit\u00e4rischen Notwendigkeit, das etwa eine Zerst\u00f6rung von Ausr\u00fcstung des Gegners verbietet, wenn der Konflikt dies nicht unbedingt erfordert (<a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/en\/doc\/assets\/files\/other\/customary-international-humanitarian-law-i-icrc-eng.pdf\">Customary International Humanitarian Law<\/a>, Regel 37). Letztlich muss ein bewaffneter Angriff auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein (<a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/en\/doc\/assets\/files\/other\/customary-international-humanitarian-law-i-icrc-eng.pdf\">Customary International Humanitarian Law<\/a>, Regel 14, vgl. auch Art. 51 Abs. 5 lit. b ZP I). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine strenge Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung wie im deutschen Recht, sondern der Schaden darf schlicht nicht v\u00f6llig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum milit\u00e4rischen Vorteil sein. Unter Beachtung dieser Regeln spricht v\u00f6lkerrechtlich nichts gegen einen Einsatz bewaffneter Drohnen. Die in der Vergangenheit h\u00e4ufig rechtswidrig erfolgten Drohneneins\u00e4tze (wie etwa die <a href=\"https:\/\/www.law.upenn.edu\/institutes\/cerl\/conferences\/targetedkilling\/papers\/OConnellDrones.pdf\">gezielten T\u00f6tungen<\/a> in Pakistan) d\u00fcrfen nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass die Technologie auch rechtm\u00e4\u00dfig genutzt werden kann. Ein h\u00e4ufiges Problem lag im Versto\u00df gegen das Gewaltverbot mangels Rechtfertigungsgrund f\u00fcr einen Angriff. Ist aber ein Rechtfertigungsgrund wie eine entsprechende Einwilligung des betroffenen Staates vorhanden, so ist ein Versto\u00df gegen Art. 2(4) VN-Charta ausgeschlossen. Auch die Einhaltung der einschl\u00e4gigen Regeln des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts im konkreten Einzelfall ist h\u00e4ufig schwierig, etwa aufgrund von \u00f6rtlichen Gegebenheiten oder Schwierigkeiten bei der Bestimmung individueller Personen. Hierbei kann der Einsatz von Drohnen aber gerade Vorteile bieten. Grunds\u00e4tzlich sind Drohnen reaktionsschneller, ausdauernder und pr\u00e4ziser (vgl. <a href=\"https:\/\/unoda-web.s3-accelerate.amazonaws.com\/wp-content\/uploads\/assets\/publications\/more\/drones-study\/drones-study.pdf\">VN-Studie<\/a>, S. 37 ff.). Die technischen Vorrichtungen dienen daher eher der Einhaltung der Regeln und erlauben eine Verringerung von Kollateralsch\u00e4den.<\/p>\n<p>Das potentielle Praxisbeispiel Malis (<a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/resource\/blob\/258438\/629e63ab5a1977de5091e9631072c553\/dl-protokoll-chat-drohnendebatte-data.pdf\">Livechat<\/a>, Frage 47) mag einen legalen Einsatz von Drohnenangriffen illustrieren. <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/en\/where-we-work\/africa\/mali\">Mali<\/a> ist eines der derzeitigen Einsatzgebiete im Rahmen der <a href=\"https:\/\/www.dw.com\/en\/germanys-bundeswehr-mission-in-mali\/a-39894988\">MINUSMA<\/a>-Mission. Seit 2012 dominieren in der Region erbitterte (<a href=\"http:\/\/www.rulac.org\/browse\/conflicts\/non-international-armed-conflits-in-mali#collapse2accord\">nicht-internationale<\/a>) bewaffnete Konflikte mit dschihadistischen Terror-Gruppen. Die zun\u00e4chst vom Sicherheitsrat nach Kapitel VII der VN-Charta verabschiedete Resolution <a href=\"https:\/\/www.un.org\/Depts\/german\/sr\/sr_12-13\/sr2100.pdf\">2100<\/a> legte den Grundstein f\u00fcr die seitdem erfolgenden internationalen bewaffneten Eins\u00e4tze zugunsten der malischen Regierung. Zuletzt wurde die Mission bis zum 30. Juni 2020 durch Resolution <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/sr\/sr_19\/sr2480.pdf\">2480<\/a> verl\u00e4ngert, abermals mit Aussicht auf eine erneute Verl\u00e4ngerung. In diesem Einsatz mitunter schwierig zu beurteilen und zu individualisieren, sind die erlaubten Ziele, namentlich die K\u00e4mpfer und diejenigen Personen, die unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen. Wesentliche <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/en\/war-and-law\/contemporary-challenges-for-ihl\/participation-hostilities\">Unsicherheiten<\/a> im Kontext einer solchen Teilnahme z.B. in zeitlicher Hinsicht resultieren allerdings aus Rechtsfragen, die mit dem Einsatz bewaffneter Drohnen nichts zu tun haben. Letztlich erm\u00f6glicht die Technik also ein pr\u00e4zises Vorgehen gegen legitime Zielpersonen. Dabei gilt, dass in solchen Situationen, in denen eine hinreichende Zielindividualisierung und der Schutz von Zivilisten nicht mit der gen\u00fcgenden Sicherheit ausgeschlossen werden kann, im konkreten Fall ein Angriff nicht erfolgen darf.<\/p>\n<p>Das in diesem Zusammenhang viel zitierte \u2013 und sehr lesenswerte \u2013 <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/ovgs\/ovg_nrw\/j2019\/4_A_1361_15_Urteil_20190319.html\">Urteil<\/a> des OVG M\u00fcnster vom 19. M\u00e4rz 2019 spricht auch nicht gegen einen Drohneneinsatz. Die zugrunde liegende Fallfrage betraf die Verantwortlichkeit Deutschlands f\u00fcr die seitens der USA von der Basis in Rammstein aus durchgef\u00fchrten Drohnenangriffe im Jemen, welche das Gericht letztlich bejahte. Drohnenangriffe <em>an sich<\/em> hat es aber nicht f\u00fcr mit dem V\u00f6lkerrecht unvereinbar erkl\u00e4rt; es halt lediglich Zweifel an der Konformit\u00e4t der amerikanischen Angriffe im Lichte des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr eine weitsichtige, umfassende parlamentarische Entscheidung erforderliche grunds\u00e4tzliche Diskussion \u00fcber den Einsatz bewaffneter Drohnen, deren Durchf\u00fchrung bereits im <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/975226\/847984\/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7\/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download=1\">Koalitionsvertrag<\/a> (Z. 7557 ff.) vorgesehen ist, ist daher ma\u00dfgeblich in ethischer und (haushalts-)politischer Hinsicht zu f\u00fchren. Das V\u00f6lkerrecht regelt den Einsatz bewaffneter Drohnen zwar, verbietet ihn aber nicht (zusammenfassend vgl. <a href=\"https:\/\/www.cambridge.org\/core\/journals\/international-and-comparative-law-quarterly\/article\/international-law-framework-regulating-the-use-of-armed-drones\/E92C0FCA200F667633B0C3686A9EDE3C\">Heyns, Akande u.a.<\/a>). Die Heron TP ist daher kein <em>per se<\/em> v\u00f6lkerrechtswidriges Werkzeug. Weder die Beschaffung noch die Verwendung im Rahmen der aktuellen Einsatzgebiete der Bundeswehr ist an sich v\u00f6lkerrechtswidrig. Vielmehr zeigen die k\u00fcrzlich durchgef\u00fchrten <a href=\"https:\/\/www.bmvg.de\/de\/debatte-bewaffnete-drohnen\/auftakt-drohnen-debatte-beitraege-fachleute\">Expertenrunden<\/a> im Verteidigungsministerium auf, wie man mit der Thematik verantwortungsvoll und reflektiert umgehen kann, um zuk\u00fcnftig einen v\u00f6lkerrechtsgem\u00e4\u00dfen Einsatz sicherzustellen. Die negativen Erfahrungen mit Eins\u00e4tzen von Drohnen in der Vergangenheit sollten dabei eine besondere Lehre sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/index.php\/9-people\/119-stephan-kolossa\">Stephan Kolo\u00dfa<\/a> ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut f\u00fcr Friedenssicherungsrecht und Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dieser Post erscheint als Teil einer <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\">Zusammenarbeit<\/a> zwischen dem <a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\">IFHV<\/a> und dem V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Stephan Kolo\u00dfa, &#8220;Bewaffnete Drohnen f\u00fcr die Bundeswehr? &#8211; Zur V\u00f6lkerrechtm\u00e4\u00dfigkeit bewaffneter Drohneneins\u00e4tze&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, <span style=\"color: #000000;\">11. <\/span>Juni 2020, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20200611-133358-0\">10.17176\/20200611-133358-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Bundeswehr setzt inzwischen regelm\u00e4\u00dfig Drohnen im Ausland ein. 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