{"id":4378,"date":"2020-03-17T00:00:00","date_gmt":"2020-03-17T13:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/staat-oder-kein-staat-unter-dem-rom-statut-das-ist-hier-die-einzige-frage\/"},"modified":"2020-12-09T12:12:14","modified_gmt":"2020-12-09T11:12:14","slug":"staat-oder-kein-staat-unter-dem-rom-statut-das-ist-hier-die-einzige-frage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/staat-oder-kein-staat-unter-dem-rom-statut-das-ist-hier-die-einzige-frage\/","title":{"rendered":"Staat oder kein Staat unter dem Rom-Statut, das ist hier die einzige Frage!"},"content":{"rendered":"<p>In dem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beitrag <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/deutschland-als-amicus-curiae\/\">\u201eDeutschland als amicus curiae\u201c<\/a> habe ich Stellung f\u00fcr die Bejahung der Zust\u00e4ndigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Pal\u00e4stina-Verfahren bezogen und dies im Wesentlichen mit dem Schweigen der Mitgliedsstaaten (MS) auf den Beitritt Pal\u00e4stinas zum Rom-Statuts (RS) begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df dem Qui-tacet-Grundsatz haben die MS 2015 den Beitritt Pal\u00e4stinas und damit seine Staatsqualit\u00e4t unter dem RS n\u00e4mlich akzeptiert. Deshalb ist es ihnen jetzt nicht mehr m\u00f6glich, Pal\u00e4stinas Berechtigung zur Einleitung von Verfahren mit dem Argument Pal\u00e4stina sei kein Staat zu bestreiten. Da die Frage jedoch nach wie vor sehr kontrovers diskutiert wird, hatte der IStGH die MS zur Abgabe von Stellungnahmen als <em>amici curiae<\/em> <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00217.PDF\">eingeladen<\/a>. Der Gerichtshof wollte die politische Lage und damit m\u00f6gliche Implikationen eines Urteils in die ein oder die andere Richtung ausloten. Deutschland gab daraufhin eine <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00464.PDF\">Stellungnahme<\/a> ab, in der es sich aufgrund mangelnder Staatsqualit\u00e4t Pal\u00e4stinas gegen die Zust\u00e4ndigkeit der IStGH aussprach. Diese Stellungnahme steht meines Erachtens im Widerspruch zu Deutschlands Schweigen seit 2015 und der damit verbundenen Akzeptanz Pal\u00e4stina als Mitglieds<em>staat<\/em> im RS.<\/p>\n<p>Der Meinung Deutschlands schloss sich Sinha in seiner Replik \u201e<a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/staat-oder-kein-staat-das-ist-hier-die-einzige-frage\/\">Staat oder kein Staat, das ist hier die (einzige) Frage<\/a>\u201c jedoch an. Wie der Titel des Beitrags bereits erkennen l\u00e4sst, vertritt er die Ansicht, es sei f\u00fcr die Frage der Zust\u00e4ndigkeit des IStGH \u201eallein ma\u00dfgeblich, ob die v\u00f6lkerrechtlichen Anforderungen an die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas tats\u00e4chlich vorliegen\u201c. Nach dieser durchaus vertretenen Ansicht w\u00e4re f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit des IStGH die <em>absolute<\/em> Staatlichkeit Pal\u00e4stinas nachzuweisen (so auch <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00493.PDF\">Ungarn<\/a> als amicus curiae). Mein erster Beitrag zu dem Thema und auch diese Duplik jedoch argumentieren, dass f\u00fcr die Frage nach der Zust\u00e4ndigkeit des IStGH die absolute Staatlichkeit Pal\u00e4stinas gerade nicht entscheidend ist, sondern es lediglich auf die Staatsqualit\u00e4t Pal\u00e4stinas <em>unter dem RS <\/em>ankommt (<a href=\"https:\/\/iccforum.com\/media\/background\/gaza\/2010-02-18_Pellet-Memo_(French_Original).pdf\">so auch <em>u.v.a. Schabas, Bassiouni<\/em><\/a>). Insofern ist der Titel der Replik zu erg\u00e4nzen: \u201eStaat oder kein Staat <em>unter dem Rom-Statut<\/em>, das ist hier die <em>einzige<\/em> Frage!\u201c<\/p>\n<p>So sah es auch die Ankl\u00e4gerin des IStGH (AK) und argumentierte: \u201e<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00161.PDF\">Palestine is a \u2018State\u2019 <em>for the purpose of article 12(2)(a) <\/em>because of its status as an ICC State Party<\/a>.\u201c Ob damit Pal\u00e4stina auch Staatlichkeit im<em> allgemeinen <\/em>v\u00f6lkerrechtlichen Sinne zugestanden werden muss, bleibt offen und im <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/631838\/0697a1a6392406b6501bdfc557ee8b23\/WD-2-009-19-pdf-data.pdf\">v\u00f6lkerrechtlichen Diskurs umstritten<\/a> (S.12), ist f\u00fcr die hier diskutierte Frage nach der Zust\u00e4ndigkeit jedoch unerheblich. Mein Beitrag und die Antwort von Sinha gehen insofern von unterschiedlichen Pr\u00e4missen aus. Wenn Sinha allerdings gegen eine implizite Anerkenntnis Pal\u00e4stinas als Staat <em>unter dem RS<\/em> argumentiert, bezieht sich seine Antwort direkt auf meine Argumentation.<\/p>\n<p>Der <em>Qui-tacet<\/em>-Grundsatz, auf dem meine Argumentation beruht, bestimmt, dass das Schweigen eines Staates als Zustimmung zu werten ist, wenn er erstens h\u00e4tte sprechen k\u00f6nnen, und zweitens h\u00e4tte sprechen m\u00fcssen (die konkreten Voraussetzungen sind dynamisch, vgl. <a href=\"https:\/\/books.google.de\/books?id=wza0BQAAQBAJ&amp;pg=PA5&amp;lpg=PA5&amp;dq=jurisprudence+qui+tacet+principle+temple&amp;source=bl&amp;ots=irkPn3nUct&amp;sig=ACfU3U0PKHQ31a10KSANl3HtTW-NSvZfbg&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=2ahUKEwiRipjTvpLoAhXR-6QKHaKHA4kQ6AEwA3oECAkQAQ#v=onepage&amp;q=jurisprudence%20qui%20tacet%20principle%20temple&amp;f=false\"><em>Stuart S.5<\/em><\/a>). Dass Deutschland gegen den Beitritt Pal\u00e4stinas zum RS h\u00e4tte protestieren k\u00f6nnen, ist unbestritten. Sinha spricht sich jedoch gegen eine entsprechende Verpflichtung Deutschlands aus. Eine \u201eAnerkennungspflicht\u201c, so Sinha, kenne das V\u00f6lkerrecht nicht. Insofern ist ihm sicherlich zuzustimmen. Relevant ist jedoch, ob eine Pflicht Deutschlands bestand, gegen den Beitritt Pal\u00e4stinas und der damit verbundenen impliziten Anerkenntnis von Pal\u00e4stinas Staatsqualit\u00e4t <em>unter dem RS<\/em> zu protestieren, wenn Deutschland das sp\u00e4tere Eintreten dieser Folgen verhindern wollte. Eine solche Pflicht ist nach wie vor zu bejahen.<\/p>\n<p>Sinha tr\u00e4gt allerdings vor, Deutschland ermangele es an einem \u201ebesonderen Interesse\u201c, auf den Beitritt Pal\u00e4stinas zum RS zu reagieren. Dass dies nicht stimmen kann, zeigt sowohl die nun vorgelegte <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00464.PDF\">Stellungnahme<\/a> Deutschlands als auch das 2016 von Deutschland abgegebene <a href=\"https:\/\/asp.icc-cpi.int\/iccdocs\/asp_docs\/Bureau\/ICC-ASP-2016-Bureau-07-15Nov2016.pdf\">Statement<\/a>, auf das sogleich einzugehen sein wird. Zum Zeitpunkt der Beitrittserkl\u00e4rung Pal\u00e4stinas hatte sich der Diskurs bereits so weit entwickelt, dass von denjenigen MS, die Berechtigungen Pal\u00e4stinas unter dem RS verhindern wollten, Stellungnahmen durchaus zu erwarten waren. Der ehemalige Ankl\u00e4ger des IStGH Moreno Ocampo hatte 2012 die Aufnahme von Ermittlungen auf Initiative Pal\u00e4stinas <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/NR\/rdonlyres\/C6162BBF-FEB9-4FAF-AFA9-836106D2694A\/284387\/SituationinPalestine030412ENG.pdf\">abgelehnt<\/a>, da er damals keine M\u00f6glichkeit f\u00fcr Pal\u00e4stina sah dem RS beizutreten. Die <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/NR\/rdonlyres\/C6162BBF-FEB9-4FAF-AFA9-836106D2694A\/284387\/SituationinPalestine030412ENG.pdf\">Ablehnung<\/a> dieser M\u00f6glichkeit begr\u00fcndete er damit, dass die UN-Vollversammlung Pal\u00e4stina lediglich den Status einer <em>observer entity<\/em> und nicht eines <em>observer states<\/em> zugestanden hatte (<a href=\"https:\/\/asp.icc-cpi.int\/iccdocs\/asp_docs\/Bureau\/ICC-ASP-2016-Bureau-07-15Nov2016.pdf\">para. 7<\/a>). Am 29. November 2012 \u00e4nderte sich die Situation dann allerdings grundlegend. Die UN-Vollversammlung gestand Pal\u00e4stina den Status eines <a href=\"https:\/\/www.asil.org\/insights\/volume\/16\/issue\/37\/legal-implications-un-general-assembly-vote-accord-palestine-status\"><em>observer states<\/em><\/a> zu. Damit war nach Ocampos Argumentation der Weg zu einer Mitgliedschaft im RS f\u00fcr Pal\u00e4stina geebnet. 2015 reichte Pal\u00e4stina dann eine <a href=\"https:\/\/www.un.org\/unispal\/document\/auto-insert-204098\/\">Beitrittserkl\u00e4rung<\/a> gem. Art. 125 Abs. 3 RS beim UN-Generalsekret\u00e4r ein. Dieser stellte daraufhin das Inkrafttreten des RS f\u00fcr den \u201eState of Palestine\u201c innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Erkl\u00e4rung fest. Die \u00fcbrigen MS hatten somit 60 Tage Zeit, auf die Entwicklungen zu reagieren. Dieser Hinterlegungsmitteilung des UN-Generalsekret\u00e4rs ist selbstverst\u00e4ndlich keine konstitutive Wirkung beizumessen. Angesichts der Entwicklungen musste allen MS zu diesem Zeitpunkt jedoch klar gewesen sein, dass sie, sollten sie nicht protestieren, nach Ablauf der Frist mit Pal\u00e4stina <em>als Staat jedenfalls unter dem RS<\/em> in Vertragsbeziehungen st\u00fcnden. Insofern war von denjenigen Staaten, die diese Situation vermeiden wollten, durchaus ausdr\u00fccklicher Protest zu erwarten. Somit ist auch das besondere Interesse Deutschlands an einer Stellungnahme gegeben. Und zwar nicht, weil ein \u201eRechtsverlust\u201c zu bef\u00fcrchten war, sondern weil Deutschland klar sein musste, dass es ansonsten mit Pal\u00e4stina als Staat <em>unter dem RS<\/em> in Vertragsbeziehungen mit gegenseitigen Rechten und Pflichten eintreten w\u00fcrde. Diese Annahme wird auch durch <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00479.PDF\">\u00d6sterreichs<\/a> Stellungnahme best\u00e4tigt, in der die Anerkennung der <em>absoluten<\/em> Staatlichkeit Pal\u00e4stinas durch den Beitritt zum RS abgelehnt wird, dennoch aber zugestanden wird nicht gegen diesen Beitritt protestiert zu haben: \u201e[a]ccordingly, while Austria has not objected to the accession of Palestine to the Statute, which entered into force on 1 April 2015[\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Ein besonderes Interesse Deutschlands kann insbesondere von Kooperationsverpflichtungen nach dem 9.Teil des RS und einem besonderen finanziellen Interesse als Beitragszahler abgeleitet werden. Zum einen waren von vornherein Situationen denkbar, in denen Deutschland im Rahmen von Verfahren, welche von Pal\u00e4stina angestrengt werden, israelische Staatsb\u00fcrger ausliefern m\u00fcsste. Zum anderen werden der IStGH und seine Verfahren durch Beitragszahlungen aller MS finanziert, Art. 114 f. RS. Es war also schon damals ersichtlich, dass von Deutschland gezahlte Beitr\u00e4ge m\u00f6glicherweise f\u00fcr von Pal\u00e4stina angestrengte Verfahren genutzt werden k\u00f6nnten. Dass sich die AK bzw. das Gericht nun <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/false-positives-false-negatives-and-prosecutorial-discretion-regarding-the-jurisdiction-of-the-icc\/\">nochmals absichert<\/a>, ist keiner rechtlichen Verpflichtung , sondern lediglich der extrem aufgeladenen Debatte rund um die Staatsqualit\u00e4t Pal\u00e4stinas geschuldet. Seit 2015 wurden auch deutsche Beitragszahlungen f\u00fcr Ermittlungen aufgewendet, die aus der nun ausgedr\u00fcckten deutschen Sicht nicht rechtm\u00e4\u00dfig waren. Die finanziellen Interessen der MS waren auch den Gr\u00fcndungsv\u00e4tern des IStGH bewusst, weshalb sie Pr\u00fcf- und Kontrollrechte, insb. jene des Art.\u00a0112\u00a0Nr.\u00a04 im RS verankert haben.<\/p>\n<p>Die \u201eBedrohung\u201c f\u00fcr Deutschlands Interessen manifestierte sich sodann w\u00e4hrend der 14. MS-Versammlung im November 2015 konkret. Die AK hatte im Rahmen der <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/iccdocs\/otp\/OTP-PE-rep-2015-Eng.pdf\">Vorstellung ihres Jahresberichts<\/a> explizit erw\u00e4hnt, dass sie bereits Vorermittlungen aufgrund Pal\u00e4stinas Selbst\u00fcberweisung aufgenommen hatte. Hierbei hatte sie auch darauf hingewiesen, dass sie Pal\u00e4stina als Staat \u201e<em>for the purposes of the Rome Statute\u201c<\/em> ansieht. Sp\u00e4testens jetzt h\u00e4tte Deutschland also protestieren k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hat Deutschland jedoch erst ein Jahr sp\u00e4ter, auf der MS-Versammlung 2016 reagiert. Fraglich bleibt, ob die damalige \u00a0<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00464.PDF\">Stellungnahme Deutschlands<\/a>, einen f\u00fcr den qui-tacet-Grundsatz relevanten Protest darstellt: <em>\u201e[T]he designation \u201eState of Palestine\u201c [\u2026] shall not be construed as recognition of a State of Palestine\u201d<\/em>. Diese Stellungnahme betrifft ihrem Wortlaut nach die <em>absolute<\/em> Staatsqualit\u00e4t Pal\u00e4stinas und nicht Pal\u00e4stinas Status als <em>Vertrags<\/em>staat des RS. Insofern kann die Stellungnahme lediglich als negative Antwort auf die bereits erw\u00e4hnte Frage, ob mit der Anerkennung Pal\u00e4stinas als <em>Vertrags<\/em>staat eine Anerkennung Pal\u00e4stinas als Staat einhergeht, verstanden werden. Eine Ablehnung von Pal\u00e4stinas Mitgliedschaft im RS und der damit verbundenen Anerkennung als Staat <em>f\u00fcr die Zwecke des RS<\/em> kann hieraus jedoch nicht gelesen werden. Selbst wenn man die Stellungnahme dergestalt verstehen wollte, dass sie sich gegen die Anerkennung Pal\u00e4stinas als <em>Vertrags<\/em>staat richtet, so bezieht sie sich auf eine Streitigkeit \u201e\u00fcber die Auslegung oder Anwendung\u201c des RS. Insofern h\u00e4tte sie unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 119 Abs. 2 RS vorgebracht werden m\u00fcssen. Demnach m\u00fcssen derartige Streitigkeiten, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten durch Verhandlung beigelegt werden k\u00f6nnen, der Versammlung vorgelegt werden, subsidi\u00e4r dem Internationalen Gerichtshof. Hieraus ergibt sich jedoch auch, dass MS im Falle solcher Streitigkeiten zun\u00e4chst einmal versuchen m\u00fcssen, die Streitigkeit durch Verhandlungen beizulegen. Ein solcher Versuch ist von Deutschland jedoch nicht unternommen worden, obwohl diesem seit 2015 die Rechtsauffassung der AK bekannt war, Pal\u00e4stina als Staat im Lichte des RS anzusehen. Dies zeigt sich auch dadurch, dass der Staatengemeinschaft aus Diskussionen zu fr\u00fcheren Beitritten Pal\u00e4stinas zu Internationalen Organisationen , wie der <a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/10.5305\/intelegamate.51.3.0606?seq=1\">UNESCO<\/a> klar war, dass \u00fcber die Rechtsstellung Pal\u00e4stinas in solchen diskutiert werden muss. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum Deutschland seine Aussage zur Staatlichkeit Pal\u00e4stinas erst 2016 get\u00e4tigt hat, wenn es bereits \u2013 wie dargelegt \u2013 sp\u00e4testens nach der Hinterlegungsmitteilung des UN-Generalsekret\u00e4rs h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Bindung eines Staates durch Schweigen im Sinne des Qui-tacet Grundsatzes wird insgesamt damit legitimiert, dass Stabilit\u00e4t in internationalen Beziehungen geschaffen werden soll (<a href=\"https:\/\/books.google.de\/books?id=wza0BQAAQBAJ&amp;pg=PA5&amp;lpg=PA5&amp;dq=jurisprudence+qui+tacet+principle+temple&amp;source=bl&amp;ots=irkPn3nUct&amp;sig=ACfU3U0PKHQ31a10KSANl3HtTW-NSvZfbg&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=2ahUKEwiRipjTvpLoAhXR-6QKHaKHA4kQ6AEwA3oECAkQAQ#v=onepage&amp;q=jurisprudence%20qui%20tacet%20principle%20temple&amp;f=false\"><em>Stuart <\/em>S. 5<\/a>): W\u00fcrde nunmehr Pal\u00e4stina nicht <em>als Staat im Sinne des RS<\/em> anerkannt werden, so w\u00e4re dies mit der <em>Ratio<\/em> des qui-tacet Grundsatzes, wie von <a href=\"https:\/\/heinonline.org\/HOL\/LandingPage?handle=hein.journals\/byrint27&amp;div=1&amp;src=home\"><em>Lauterpacht<\/em><\/a> zusammengefasst, unvereinbar: \u201eIt is an essential requirement of stability \u2013 a requirement even more important in the international than in other spheres; [\u2026]; and it is in accordance with equity in as much as it protects a State from contingency of incurring responsibilities [\u2026], in reliance on the apparent acquiescence of others, and being subsequently confronted with a challenge on the part of those very States \u201c. Da Pal\u00e4stina dem RS 2015 beigetreten ist, die MS aber zum Beitritt geschwiegen haben, muss Pal\u00e4stina im Lichte des RS als <em>Staat anerkannt <\/em>werden. Als vollwertiger MS zahlt Pal\u00e4stina <a href=\"https:\/\/asp.icc-cpi.int\/iccdocs\/asp_docs\/ASP16\/ICC-ASP-16-12-ENG.pdf\">Beitragsgelder<\/a>, wird durch das RS zur Unterst\u00fctzung des IStGH verpflichtet \u2013 auf der Kehrseite aber nicht als Tr\u00e4ger von Rechten aus dem RS anerkannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u00d6zgen \u00d6zdemir ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut f\u00fcr Friedenssicherungsrecht und Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum und Doktorandin an ihrer juristischen Fakult\u00e4t. Kontakt: <a href=\"mailto:oezgen.oezdemir@rub.de\">oezgen.oezdemir@rub.de<\/a><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dieser Post erscheint als Teil einer <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\">Zusammenarbeit<\/a> zwischen dem <a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\">IFHV<\/a> und dem V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: \u00d6zgen \u00d6zdemir, &#8220;Staat oder kein Staat unter dem Rom-Statut, das ist hier die einzige Frage!&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 17 M\u00e4rz 2020, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20200318-003009-0\">10.17176\/20200318-003009-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Beitrag \u201eDeutschland als amicus curiae\u201c habe ich Stellung f\u00fcr die Bejahung der Zust\u00e4ndigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) im Pal\u00e4stina-Verfahren bezogen und dies im Wesentlichen mit dem Schweigen der Mitgliedsstaaten (MS) auf den Beitritt Pal\u00e4stinas zum Rom-Statuts (RS) begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df dem Qui-tacet-Grundsatz haben die MS 2015 den Beitritt Pal\u00e4stinas und damit seine [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[],"authors":[5119],"article-categories":[5108],"doi":[5718],"class_list":["post-4378","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","authors-ozgen-ozdemir","article-categories-bofaxe","doi-10-17176-20200318-003009-0"],"acf":{"subline":"Zur Frage der Zust\u00e4ndigkeit des IStGH im Pal\u00e4stina-Verfahren und der Stellungnahme Deutschlands als amicus curiae"},"meta_box":{"doi":"10.17176\/20200318-003009-0"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4378","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4378"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4378\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4378"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4378"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4378"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=4378"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=4378"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=4378"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}