{"id":4375,"date":"2020-03-12T00:00:00","date_gmt":"2020-03-12T10:06:19","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/der-alptraum-in-idlib\/"},"modified":"2020-12-09T12:11:58","modified_gmt":"2020-12-09T11:11:58","slug":"der-alptraum-in-idlib","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/der-alptraum-in-idlib\/","title":{"rendered":"Der Alptraum in Idlib"},"content":{"rendered":"<p>Am 27. Februar 2020 ver\u00e4nderte sich die Dynamik im syrischen B\u00fcrgerkrieg grundlegend. Durch <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2020\/03\/01\/world\/middleeast\/turkey-syria-assault.html\">einen gemeinsamen Angriff<\/a> der syrischen und russischen Luftwaffen im Gouvernement Idlib auf die t\u00fcrkische Armee wurden mindestens 34 t\u00fcrkische Soldaten get\u00f6tet. In Reaktion darauf <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2020\/03\/01\/world\/middleeast\/turkey-syria-assault.html\">griff<\/a> das t\u00fcrkische Milit\u00e4r in massiver Weise das syrische Milit\u00e4r und seine Infrastruktur an. Der folgende Beitrag ordnet die gegenw\u00e4rtige Eskalation in Idlib vor dem Hintergrund des <em>jus contra bellum <\/em>v\u00f6lkerrechtlich ein. Die Pr\u00e4senz und Kampfhandlungen t\u00fcrkischer Truppen in Idlib sind v\u00f6lkerrechtswidrig. Das Vorgehen der syrischen Regierung gegen t\u00fcrkische Truppen in Idlib ist und w\u00e4re unter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durch das Selbstverteidigungsrecht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der syrische B\u00fcrgerkrieg ist ein Alptraum, der von unges\u00fchnten Verletzungen des <em>jus contra bellum<\/em>, des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts und der Menschrechte gepr\u00e4gt ist. Er zeigt der internationalen Gemeinschaft fortlaufend auf, wie beschr\u00e4nkt die v\u00f6lkerrechtlichen Reaktionsm\u00f6glichkeiten sind. Der zu Beginn zwischen der syrischen Regierung und Aufst\u00e4ndischen gef\u00fchrte B\u00fcrgerkrieg hat sich im Verlauf der letzten zehn Jahre zunehmend in einen Stellvertreterkrieg gewandelt. Vor allem Russland, die T\u00fcrkei, der Iran und die USA unterst\u00fctzen verschiedene Akteure und haben eigene Truppen in Syrien. Der Stellvertreterkrieg k\u00f6nnte jedoch nun zu einem zwischenstaatlichen Krieg eskalieren.<\/p>\n<p><strong>Idlib 2020<\/strong><\/p>\n<p>Schauplatz der j\u00fcngsten Eskalation ist das Gouvernement Idlib im Nordwesten Syriens. Diese letzte von Aufst\u00e4ndischen kontrollierte Region wird haupts\u00e4chlich von der islamistischen Terrormiliz Hai\u02beat Tahrir asch-Scham (HTS) <a href=\"https:\/\/www.welt.de\/politik\/ausland\/article181469544\/Offensive-in-Syrien-Fuer-die-Tuerkei-waere-der-Verlust-Idlibs-ein-Tiefschlag.html\">beherrscht<\/a>. Seit dem Ausbruch des B\u00fcrgerkriegs im Jahr 2011 hat sich die Bev\u00f6lkerung durch die Ankunft von 1,5 Millionen Binnenfl\u00fcchtlingen auf drei Millionen Menschen verdoppelt. Die syrische Armee versuchte bereits in den Jahren 2017, 2018 und 2019 milit\u00e4risch die Kontrolle \u00fcber Idlib zu gewinnen. Die T\u00fcrkei hat sich diesem Bestreben stets entgegengesetzt. Diese Au\u00dfenpolitik ist zum einen der Sorge vor einer weiteren Fluchtbewegung von Idlib in die T\u00fcrkei geschuldet. Zum anderen unterst\u00fctzt die T\u00fcrkei teils radikal islamistische Gruppen, die in Idlib ein R\u00fcckzugsgebiet haben. Um eine friedliche L\u00f6sung des B\u00fcrgerkriegs zu erreichen und die verschiedenen Interessen der involvierten Staaten zu koordinieren, wurde daher Ende 2016 der sogenannte \u201eAstana Prozess\u201c geschaffen. \u00a0Am 28. Dezember 2016 wurde in Astana ein Waffenstillstand beschlossen, der aber von weiten Teilen der Opposition nie akzeptiert wurde und zahlreiche Ausnahmen vorsah, die es der syrischen Regierung erlaubte, weiter Krieg zu f\u00fchren. Um die Einhaltung des br\u00fcchigen Waffenstillstand zu observieren, beschlossen die T\u00fcrkei, Russland und der Iran am 4. Mai 2017 daher das <a href=\"https:\/\/www.mid.ru\/en\/foreign_policy\/news\/-\/asset_publisher\/cKNonkJE02Bw\/content\/id\/2746041\/pop_up?_101_INSTANCE_cKNonkJE02Bw_viewMode=print&amp;_101_INSTANCE_cKNonkJE02Bw_qrIndex=0\">\u201eMemorandum von Astana\u201c.<\/a> Die drei Staaten sollten im Rahmen dessen als Garanten f\u00fcr den Waffenstillstand eintreten, unter anderem durch die Schaffung von \u201eDeeskalationszonen\u201c. Die T\u00fcrkei war dabei als Garant f\u00fcr das Gouvernement Idlib verantwortlich, das s\u00fcdwestlich an die T\u00fcrkei grenzt. Dies wurde im <a href=\"https:\/\/digitallibrary.un.org\/record\/1642554?ln=en\">\u201eMemorandum von Sochi\u201c<\/a> vom 17. September 2018 zwischen Russland und der T\u00fcrkei best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Einladung durch die Memoranda von Astana und Sochi?<\/strong><\/p>\n<p>Die t\u00fcrkische Milit\u00e4rpr\u00e4senz im Gouvernement Idlib <a href=\"https:\/\/www.hurriyetdailynews.com\/turkey-cooperating-with-russia-in-idlib-operation-pm-yildirim-120507\">begann<\/a> am 7. Oktober 2017. Die t\u00fcrkische Armee baute und unterh\u00e4lt seitdem 12 Beobachtungsposten und beteiligt sich immer wieder an Gefechten mit verschiedenen Konfliktparteien. Gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 4 der <a href=\"https:\/\/www.un.org\/en\/sections\/un-charter\/un-charter-full-text\/\">Charta der Vereinten Nationen<\/a> (UNCh) \u201eunterlassen [alle Mitglieder] in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh\u00e4ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.\u201c Zwar wird das Tatbestandsmerkmal \u201eGewalt\u201c teils uneinheitlich definiert, es besteht jedoch Einigkeit, dass eine milit\u00e4rische Invasion \u2013 <a href=\"https:\/\/www.al-monitor.com\/pulse\/originals\/2020\/02\/russia-turkey-idlib-syria-solutions.html\">im konkreten Fall von bis zu 9000 t\u00fcrkischen Soldaten<\/a> \u2013 auf dem Gebiet eines fremden Staates eine Anwendung von Gewalt und nach Ma\u00dfgabe der Definition der Aggression <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/A\/RES\/3314(XXIX)\">(UNGA Res. 3314 (XXIX) v. 14. Dezember 1974, Art. 3 a)<\/a> auch eine Aggression darstellt. Der t\u00fcrkische Einmarsch in Idlib begr\u00fcndet daher prima facie einen Versto\u00df gegen das v\u00f6lkerrechtliche Gewaltverbot der UNCh.<\/p>\n<p>Es kommt somit darauf an, ob dieser Einsatz von Gewalt gerechtfertigt ist. Da weder eine autorisierende Resolution des Sicherheitsrats vorliegt noch zum Zeitpunkt des Einmarsches im Oktober 2017 eine Selbstverteidigungslage bestand, kommt eine Rechtfertigung nur \u00fcber eine Einladung in Betracht. Insoweit hat sich die T\u00fcrkei <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/S\/PV.8738\">auf das Memorandum von Astana bezogen<\/a>. Das Astana-Memorandum kann jedoch aus drei Gr\u00fcnden nicht Ausdruck einer Einladung sein.<\/p>\n<p>Zuvorderst war Syrien nicht Unterzeichner des Memorandums. Eine unmittelbare und explizite Einladung scheidet somit aus.<\/p>\n<p>Zweitens stellt das Memorandum keine Einladung durch informelle Duldung dar. Syrien hatte sich auf den \u201eAstana Prozess\u201c <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/S\/PV.8734\">mehrfach bezogen<\/a>, der T\u00fcrkei dessen <a href=\"https:\/\/www.france24.com\/en\/20181030-syria-assad-turkey-idlib-putin\">Verletzung vorgeworfen<\/a> und die daraus folgenden Memoranda <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/S\/PV.8738\">willkommen gehei\u00dfen<\/a>. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hatte in seinem Urteil zu <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/files\/case-related\/116\/116-20051219-JUD-01-00-EN.pdf\"><em>Armed Activities on the Territory of the Congo<\/em><\/a> 2005 in einer \u00e4hnlich gelagerten Konstellation erkl\u00e4rt: \u201eThe Court believes that both the absence of any objection to the presence of Ugandan troops in the DRC in the preceding months, and the practice subsequent to the signing of the Protocol, support the view that the continued presence as before of Ugandan troops would be permitted by the DRC by virtue of the Protocol\u201d(Paragraph 46). Vor dem Hintergrund dessen wird erwogen, ob eine informelle Duldung eine rechtswirksame Einladung darstellen kann (so zum Beispiel Corten, The Law Against War [2010] S.273). Eine solche Duldung der t\u00fcrkischen Milit\u00e4rpr\u00e4senz in Idlib ist jedoch zweifelhaft. Die Assad-Regierung hatte bereits im Sommer 2018 und von April bis August 2019 Versuche unternommen, das Gouvernement Idlib <a href=\"https:\/\/www.dailysabah.com\/syrian-crisis\/2019\/05\/22\/assad-regime-likely-used-chemical-weapons-in-syrias-idlib-us-says\">einzunehmen<\/a>. Hinzu kommt, dass Syrien fortlaufend best\u00e4tigte, dass es \u201ejeden Zentimeter\u201c syrischen Territoriums <a href=\"https:\/\/www.france24.com\/en\/20181030-syria-assad-turkey-idlib-putin\">zur\u00fcckerobern<\/a> m\u00f6chte. Exemplarisch machte dies der syrische Botschafter vor den Vereinten Nationen am \u00a0<a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/S\/PV.8734\">27. Februar 2020<\/a> deutlich, als er sagte: \u201eMy country reiterates its categorical rejection of any Turkish or other foreign illegal presence \u2014 United States, British and French \u2014 on Syrian territory.\u201c<\/p>\n<p>Selbst wenn eine Einladung in Form der Duldung vorl\u00e4ge, w\u00e4re diese, drittens, Ende 2019 wieder zur\u00fcckgenommen worden. Im <em>Armed-Activities-<\/em>Urteil schrieb der IGH n\u00e4mlich weiter, dass: \u201cthis prior authorization or consent could thus be withdrawn at any time by the Government of the DRC, without further formalities being necessary\u201d (Paragraph 47). Syrien durfte daher nach Belieben eine m\u00f6glicherweise erteilte Einladung zur\u00fcckziehen. Das tat Syrien sp\u00e4testens durch seine oben erw\u00e4hnten \u00c4u\u00dferungen sowie faktisch durch die auch unmittelbar gegen t\u00fcrkische Stellungen gerichtete <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2020\/02\/12\/world\/middleeast\/syria-turkey-russia-war.html\">Offensive<\/a> seit Dezember 2019.<\/p>\n<p>Die t\u00fcrkische Pr\u00e4senz in Idlib ab 2017 war somit ohne Einladung und daher v\u00f6lkerrechtswidrig. Im Nachgang zu den Angriffen vom 27. Februar 2020 hat die t\u00fcrkische Regierung jedoch drei der neuen Sachlage angepasste Rechtfertigungen vorgebracht, die der Beitrag im Folgenden untersucht.<\/p>\n<p><strong>Selbstverteidigung <\/strong><\/p>\n<p>Die T\u00fcrkei hat in einer <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/S\/PV.8734\">Sitzung des UN Sicherheitsrats am 27. Februar 2020<\/a> das Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 UNCh als rechtliche Grundlage f\u00fcr die Verst\u00e4rkung seiner Truppen und die Gegenschl\u00e4ge in Idlib geltend gemacht. Die Bombardierung der t\u00fcrkischen Truppen durch die syrische und russische Armee am 27. Februar 2020 m\u00fcssten hierf\u00fcr als \u201erechtswidriger bewaffneter Angriff\u201c einzuordnen sein. Die Bombardierung ereignete sich jedoch lange nach dem Einmarsch t\u00fcrkischer Truppen im Oktober 2017, die, wie oben festgestellt wurde, als Aggression einzustufen ist. Syrien war daher auf seinem Territorium zu Selbstverteidigungshandlungen gegen t\u00fcrkische Truppen unter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes nach Artikel 51 UNCh berechtigt. Unter dem Merkmal der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit w\u00e4re h\u00f6chstens zu diskutieren, ob Syrien die t\u00fcrkische Regierung vorher h\u00e4tte auffordern m\u00fcssen, das Gouvernement Idlib zu verlassen. Syrien hatte jedoch fortlaufend zum Ausdruck gebracht, dass die t\u00fcrkische Milit\u00e4rpr\u00e4senz unerw\u00fcnscht sei. Demnach handelte Syrien also im Rahmen seines Selbstverteidigungsrechts, weshalb sich die T\u00fcrkei ihrerseits nicht darauf berufen kann.<\/p>\n<p><strong>Humanit\u00e4re Intervention <\/strong><\/p>\n<p>Eine weitere <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/S\/PV.8738\">Argumentationslinie der T\u00fcrkei<\/a> bezieht sich auf die humanit\u00e4re Lage. Die syrische Armee hat durch seine Offensive in Idlib seit Dezember 2019 bereits 950.000 Menschen <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2020\/03\/01\/world\/middleeast\/turkey-syria-assault.html\">in die Flucht getrieben<\/a> und hunderte Menschen, inklusive Zivilist*innen, get\u00f6tet. Hierbei wurden <a href=\"https:\/\/www.voanews.com\/extremism-watch\/russian-syrian-regime-forces-step-attacks-rebel-stronghold-idlib\">Fassbomben eingesetzt und mehrheitlich von Zivilist*innen bewohnte Gebiete unter Beschuss genommen<\/a>. Idlib ist zum Stand M\u00e4rz 2020 die letzte Provinz, die mehrheitlich von Regimegegner*innen gehalten wird. Die Furcht vor Racheakten eines siegreichen syrischen Milit\u00e4rs an der Zivilbev\u00f6lkerung ist daher besonders hoch. V\u00f6lkerrechtlich gesehen haben diese Argumente jedoch nur geringe Durchschlagskraft. Das Konzept der \u201eResponsibility to Protect\u201c sieht vor, dass die Schutzverantwortung f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung von Staaten auf die internationale Gemeinschaft \u00fcbergeht, wenn dieser Staat den humanit\u00e4ren Mindeststandard nicht mehr gew\u00e4hrleisten kann oder selbst in unmenschlicher Weise gegen seine Bev\u00f6lkerung vorgeht. Ob diese Schutzverantwortung auch von einzelnen Staaten ohne Mandatierung des UN Sicherheitsrat ausge\u00fcbt werden darf, wurde intensiv im Nachgang zur NATO Intervention im Kosovokrieg im Jahr 1999 diskutiert. Vor allem aufgrund der Missbrauchsanf\u00e4lligkeit eines solchen unilateralen humanit\u00e4ren Interventionsrechts hat sich die Mehrheit der Staaten gegen dieses Recht ausgesprochen. Ein unilaterales Interventionsrecht bildet keine v\u00f6lkergewohnheitsrechtliche Ausnahme zum Gewaltverbot und kann folglich das Handeln der T\u00fcrkei nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>Einhaltung des Waffenstillstands<\/strong><\/p>\n<p>Weiterhin <a href=\"https:\/\/www.bloomberg.com\/news\/articles\/2020-02-12\/u-s-rallies-behind-erdogan-as-syria-showdown-reaches-its-climax\">begr\u00fcndete die T\u00fcrkei<\/a> ihr aktuelles milit\u00e4risches Vorgehen in Idlib mit ihrer Garantenstellung f\u00fcr den Waffenstillstand aus dem Astana Prozess. Einen Ansatzpunkt f\u00fcr diese rechtliche Argumentation findet sich in den Artikeln 36 und 40 der <a href=\"https:\/\/ihl-databases.icrc.org\/ihl\/INTRO\/195\">Haager Landkriegsordnung von 1907<\/a>. Demnach sind Staaten zur Wiederaufnahme von kriegerischen Auseinandersetzungen berechtigt, sobald eine Verletzung des Waffenstillstandes erfolgt. Die Rechtsprechung des IGH sowie die Praxis des UN Sicherheitsrats str\u00e4uben sich jedoch gegen einen derartigen Automatismus (Bell, Ceasefire, MPEPIL [2009] Rn. 26). Im vorliegenden Fall w\u00e4re die Regel dar\u00fcber hinaus nicht anwendbar, da Syrien nicht Unterzeichner der Memoranda von Astana und Sotchi ist, die den Waffenstillstand garantieren. Die T\u00fcrkei kann ihre Gegenschl\u00e4ge nach dem 27. Februar 2020 folglich auch nicht mit der Wiederherstellung des Waffenstillstands rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung und Auswirkungen auf die NATO-Verb\u00fcndeten<\/strong><\/p>\n<p>Die Pr\u00e4senz und Kampfhandlungen t\u00fcrkischer Truppen in Idlib verst\u00f6\u00dft gegen das v\u00f6lkerrechtliche Gewaltverbot aus Artikel 2 Absatz 4 UNCh. Daran \u00e4ndert auch der am 5. M\u00e4rz 2020 zwischen Russland und der T\u00fcrkei geschlossene <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2020\/mar\/05\/erdogan-putin-talks-secure-syria-ceasefire\">Waffenstillstand<\/a> nichts, denn Syrien war, wie bei den vorherigen Memoranda, nicht Unterzeichner. Das Vorgehen der syrischen Regierung gegen t\u00fcrkische Truppen in Idlib ist und w\u00e4re unter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts durch das Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 UNCh gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Sollte die T\u00fcrkei aufgrund eines Angriffs auf seine Truppen in Idlib den B\u00fcndnisfall nach Artikel 5 <a href=\"https:\/\/www.nato.int\/cps\/en\/natohq\/official_texts_17120.htm?selectedLocale=de\">NATO Vertrag<\/a> einfordern, w\u00e4ren die Verb\u00fcndeten weder zur B\u00fcndnistreue verpflichtet noch berechtigt. Artikel 5 NATO Vertrag <a href=\"https:\/\/www.lawfareblog.com\/turkeys-troubles-idlib-does-article-5-north-atlantic-treaty-hold-answer\">nimmt Bezug auf die Aus\u00fcbung der kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Artikel 51 UNCh<\/a>. Voraussetzung ist daher, dass ein rechtswidriger bewaffneter Angriff auf einen B\u00fcndnispartner vorliegt, was vorliegend nicht der Fall ist.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Eine politische Betrachtung der Lage in Idlib gleicht einer Wahl zwischen Pest und Cholera. Die T\u00fcrkei handelt eindeutig v\u00f6lkerrechtswidrig und muss sich daher aus Idlib zur\u00fcckziehen. Sie \u00fcberlie\u00dfe damit aber der syrischen Armee das Feld, einer Armee, deren Verst\u00f6\u00dfe gegen das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht mittlerweile mehrfach nachgewiesen sind, die Fassbomben und chemischen Waffen gegen die Zivilbev\u00f6lkerung <a href=\"https:\/\/www.reuters.com\/article\/us-mideast-crisis-syria-warcrimes\/un-documents-further-syrian-government-use-of-banned-chemical-weapons-idUSKCN1LS1JH\">einsetzt<\/a> und bereits Vergeltung angek\u00fcndigt hat. Es br\u00e4uchte daher eine internationale Intervention zum Schutz der Zivilbev\u00f6lkerung in Idlib. Das forderte nun neben <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/S\/PV.8738\">der T\u00fcrkei<\/a> auch <a href=\"https:\/\/www.lkz.de\/%C3%BCberregionales_artikel,-merkel-und-akkdringen-auf-geschuetzte-zone-in-syrien-_arid,585037.html\">die deutsche Bundeskanzlerin<\/a>. Eine internationale Intervention m\u00fcsste jedoch durch den UN Sicherheitsrat mandatiert werden, was angesichts der unumst\u00f6\u00dflichen Unterst\u00fctzung Russlands f\u00fcr das Assad Regime sehr unwahrscheinlich ist. Die internationale Gemeinschaft ist daher v\u00f6lkerrechtlich an die Seitenlinie des syrischen B\u00fcrgerkriegs verbannt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Florian Kriener ist <\/em><a href=\"https:\/\/www.mpil.de\/de\/pub\/institut\/personen\/wissenschaftlicher-bereich\/fkriener.cfm\"><em>Research Fellow<\/em><\/a><em> am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht und Mitglied der Forschungsgruppe <\/em><a href=\"https:\/\/www.shadesofillegality.org\/\"><em>SHADES of Illegality in International Peace and Security Law<\/em><\/a><em>. <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Florian Kriener, &#8220;Der Alptraum in Idlib. Die neusten Entwicklungen im syrischen B\u00fcrgerkrieg aus der Perspektive des jus contra bellum&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 12. M\u00e4rz 2020, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20200312-123019-0\">10.17176\/20200312-123019-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 27. Februar 2020 ver\u00e4nderte sich die Dynamik im syrischen B\u00fcrgerkrieg grundlegend. Durch einen gemeinsamen Angriff der syrischen und russischen Luftwaffen im Gouvernement Idlib auf die t\u00fcrkische Armee wurden mindestens 34 t\u00fcrkische Soldaten get\u00f6tet. In Reaktion darauf griff das t\u00fcrkische Milit\u00e4r in massiver Weise das syrische Milit\u00e4r und seine Infrastruktur an. Der folgende Beitrag ordnet [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[],"authors":[5701],"article-categories":[6000],"doi":[5702],"class_list":["post-4375","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","authors-florian-kriener","article-categories-article","doi-10-17176-20200312-123019-0"],"acf":{"subline":"Die neusten Entwicklungen im syrischen B\u00fcrgerkrieg aus der Perspektive des jus contra bellum"},"meta_box":{"doi":"10.17176\/20200312-123019-0"},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4375","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4375"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4375\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4375"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4375"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4375"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=4375"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=4375"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=4375"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}