{"id":4373,"date":"2020-03-10T00:00:00","date_gmt":"2020-03-10T10:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/schnell-heist-nicht-rechtmasig\/"},"modified":"2020-12-09T12:11:53","modified_gmt":"2020-12-09T11:11:53","slug":"schnell-heist-nicht-rechtmasig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/schnell-heist-nicht-rechtmasig\/","title":{"rendered":"Schnell hei\u00dft nicht rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<p>In einem <em>Legal-Tribune-Online<\/em>&#8211;<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/russland-ukraine-einbuergerung-pass-voelkerrecht-staatsbuergerschaft-putin\/\">Beitrag<\/a> vom 02.03.2020 nimmt der Autor mit dem Pseudonym <em>Johann Verhaelen <\/em>die schnelle Vergabe von russischen Staatsangeh\u00f6rigkeiten (200.000 Einb\u00fcrgerungen seit Mai 2019) zum Anlass, einige Fragen im Kontext des v\u00f6lkerrechtlichen Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts aufzuwerfen. Anhand des zentralen <em>Nottebohm<\/em>-Urteils erl\u00e4utert <em>Verhaelen<\/em>, warum es vertretbar ist, der Auffassung zu sein, dass der Ukraine bei der Vergabe von P\u00e4ssen und Staatsangeh\u00f6rigkeit durch die Russische F\u00f6deration kein eigenes Mitspracherecht zukommt bzw. dass die Vergabe von P\u00e4ssen an B\u00fcrger eines anderen Landes v\u00f6lkerrechtlich nicht illegal w\u00e4re. Dies scheint insbesondere im Kontext der Ost-Ukraine zweifelhaft.<\/p>\n<p><strong>Pass und Staatsangeh\u00f6rigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Richtig ist, dass Pass und Staatsangeh\u00f6rigkeit unterschiedlich zu beurteilen sind. W\u00e4hrend der Pass den Staatsangeh\u00f6rigen ausweist und grenz\u00fcberschreitendes Reisen erm\u00f6glicht, beschreibt die Staatsangeh\u00f6rigkeit \u201e<em>die rechtliche Beziehung einer Person zu ihrem Heimatstaat<\/em>\u201c (<em>Kau<\/em>, Der Staat und der Einzelne als V\u00f6lkerrechtssubjekt, in, Vitzthum\/Proel\u00df, V\u00f6lkerrecht, 6. Aufl. 2013, Abschn. 3 Rn. 101). Im Folgenden soll allein die Frage der Staatsangeh\u00f6rigkeit betrachtet werden.<\/p>\n<p><strong>Deutschland, Lichtenstein, Guatemala \u2013 wie war das nochmal?<\/strong><\/p>\n<p>Ebenfalls richtigerweise lenkt <em>Verhaelen<\/em> den Blick des Lesers zun\u00e4chst auf das f\u00fcr das v\u00f6lkerrechtliche Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht immer noch ma\u00dfgebliche <em>Nottebohm<\/em>-Urteil des Internationalen Gerichtshofs. In dem ber\u00fchmten Streit versuchte bekanntlich ein w\u00e4hrend des zweiten Weltkrieges in Guatemala lebender Kaufmann deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit, die Staatsangeh\u00f6rigkeit Lichtensteins anzunehmen, um sein Eigentum vor der Konfiszierung als Feindeigentum durch den guatemaltekischen Staat zu bewahren.<\/p>\n<p>Um zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob Guatemala die Annahme der Staatsangeh\u00f6rigkeit Lichtensteins gegen sich gelten lassen musste, definierte der IGH die Staatsangeh\u00f6rigkeit aus v\u00f6lkerrechtlicher Perspektive als:<\/p>\n<p><em>\u201e(\u2026) a legal bond having at its basis a social fact of attachment, <u>a genuine connection<\/u> of existence, interests and sentiments, together with the existence of reciprocal right and duties.\u201d<\/em> (IGH, Urteil vom 6. April 1955, <em>Nottebohm Case<\/em> \u2013 Second Phase, Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders, S. 23 \u2013 Unterstreichung vom Autor hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Indem der IGH die \u201e<em>genuine connection<\/em>\u201c aus Staatenpraxis, Gerichtsurteilen und Schiedsspr\u00fcchen herausarbeitete, setzte er einen bis heute geltenden Ma\u00dfstab daf\u00fcr, ob ein anderer Staat eine Staatsangeh\u00f6rigkeit gegen sich gelten lassen muss. Nachdem er diesen abstrakt beschrieben hatte, wandte er sich dem Fall <em>Nottebohms<\/em> selbst zu und pr\u00fcfte, ob dessen Annahme der liechtensteinischen Staatsangeh\u00f6rigkeit die \u201e<em>genuine connection<\/em>\u201c erf\u00fcllen w\u00fcrde. Hierbei legte er fest, was bei der Ermittlung der v\u00f6lkerrechtlichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Vergabe einer Staatsangeh\u00f6rigkeit zu beachten ist:<\/p>\n<p>\u201c<em>In order to appraise its (naturalization\u2019s<\/em>)<em> international effect, it is impossible to disregard the circumstances in which it was conferred, the serious character which attaches to it, the real and effective, and not merely the verbal preference of the individual seeking it for the country which grants it to him<\/em>.\u201c (IGH, Urteil vom 6. April 1955, <em>Nottebohm Case<\/em> \u2013 Second Phase, Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders, S. 24 \u2013 Klammereinschub vom Autor hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt demnach nicht <em>nur <\/em>darauf ab, ob das Individuum selber Pr\u00e4ferenz nach der Annahme der Staatsangeh\u00f6rigkeit eines anderen Staates ge\u00e4u\u00dfert hat. Vielmehr macht er klar, dass er es f\u00fcr unm\u00f6glich erachte, den \u201e<em>international effect<\/em>\u201c (die v\u00f6lkerrechtliche Wirksamkeit) ohne die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde, unter denen die neue Staatsangeh\u00f6rigkeit erteilt wurde, zu bewerten. Der IGH erkannte somit ein umfassendes v\u00f6lkerrechtliches Pr\u00fcfungsrecht f\u00fcr die Vergabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit an.<\/p>\n<p><strong>Die genuine connection wird mit Leben gef\u00fcllt<\/strong><\/p>\n<p>Um die \u201e<em>genuine connection<\/em>\u201c zu erforschen, zeichnete der Gerichtshof <em>Nottebohms <\/em>Lebensweg zum Zeitpunkt der Annahme der liechtensteinischen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach. Hierbei stellt er zun\u00e4chst fest, dass<em> Nottebohm<\/em> seit seiner Geburt deutscher Staatsb\u00fcrger war und dass er auch nach seiner Auswanderung nach Guatemala immer in Kontakt zu seiner Familie in Deutschland stand sowie Gesch\u00e4ftsbeziehungen nach Deutschland pflegte. Hinsichtlich <em>Nottebohms <\/em>Beziehung zu Guatemala stellte der Gerichtshof fest, dass er seit 34\u00a0Jahren dort lebte und all seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit dort aus\u00fcbte. Das Land war nach der Auffassung des Gerichtshofs der \u201c<em>main seat of his interests<\/em>\u201d, weswegen er auch nach dem vermeintlichen Wechsel seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit dorthin zur\u00fcckkehrte. Weiter erl\u00e4uterte der IGH, dass die Verbindungen zu Lichtenstein \u00fcberaus d\u00fcnn waren und bildet sich daher die \u00dcberzeugung, dass <em>Nottebohm <\/em>die Staatsangeh\u00f6rigkeit nur annahm, um seinen eigenen Status als Angeh\u00f6riger einer kriegsf\u00fchrenden Partei zu verlieren. F\u00fcr Guatemala bestehe daher keine Pflicht, eine unter diesen Umst\u00e4nden erworbene Staatsangeh\u00f6rigkeit gegen sich gelten zu lassen (zu alldem: IGH, Urteil vom 6. April 1955, <em>Nottebohm Case<\/em> \u2013 Second Phase, Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders, S. 25 f.). Der Russischen F\u00f6deration ist es somit zwar ebenfalls <em>m\u00f6glich<\/em> ihre Staatsangeh\u00f6rigkeit zu verteilen, ob die Ukraine oder ein anderer Staat diese Staatsangeh\u00f6rigkeiten aber gegen sich gelten lassen m\u00fcssen, steht auf einem anderen Blatt.<\/p>\n<p><strong>Was hei\u00dft das f\u00fcr die Ostukraine?<\/strong><\/p>\n<p>Legen wir diesen Ma\u00dfstab an der Ostukraine an, so scheint die Annahme einer \u201e<em>genuine connection<\/em>\u201c zwischen ihren Einwohnern und der Russischen F\u00f6deration abwegig. Bereits das erste vom IGH herangezogene Indiz \u2013 die Staatsangeh\u00f6rigkeit seit Geburt \u2013 spricht gegen eine Verbindung. Denn Fakt ist, dass diejenigen Ostukrainer, die heute die russische Staatsangeh\u00f6rigkeit annehmen, bis gestern ukrainische Staatsangeh\u00f6rige waren bzw. es heute noch sind. Ob das zweite Indizienpaar des Gerichtshofes, die famili\u00e4ren Kontakte und Gesch\u00e4ftsbeziehungen der vermeintlichen \u201eNeu-Russen\u201c sich nur in der Ost-Ukraine oder auch in Russland oder andernorts abspielen, wissen wir hingegen nicht. Anders liegt es bei der Betrachtung des Kriteriums des langfristigen Wohnortes. Dass dieser f\u00fcr die Ostukrainer bisher in der Ukraine lag bzw. liegt, ist offensichtlich. Auch wird dies nach der vermeintlichen Annahme der russischen Staatsb\u00fcrgerschaft vermutlich weiter der Fall sein. Bereits vor diesem Hintergrund scheint es gerechtfertigt, die vom IGH geforderte \u201e<em>genuine connection<\/em>\u201c eher zwischen der Ukraine und den vermeintlichen \u201eNeu-Russen\u201c als zwischen diesen und der Russischen F\u00f6deration zu sehen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich zu diesen klassischen Kriterien soll hier noch ein weiteres Kriterium angedacht werden. Soweit ersichtlich, bestand bis auf eine <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/inland\/warum-die-us-militaerhilfe-fuer-die-ukraine-so-wichtig-ist-16496811.html\">kurze Pause<\/a> in der Ukraine in den letzten Jahren durchgehend eine Wehrpflicht. F\u00fcr vermutlich vor allem m\u00e4nnliche \u201eNeu-Russen\u201c mag es in der Vergangenheit somit sogar einen Augenblick der bewussten Entscheidung f\u00fcr die ukrainische Staatsangeh\u00f6rigkeit gegeben zu haben. Das Ableisten des Wehrdienstes und des Treueeides gegen\u00fcber dem ukrainischen Staat sind aus Sicht des Verfassers ein \u201eharter Fakt\u201c, an dem sich die \u201e<em>genuine connection<\/em>\u201c gut ablesen l\u00e4sst. Insbesondere, da dieser eindeutiger ist als die \u201e<em>historisch, sprachlich und kulturellen Erw\u00e4gungen<\/em>\u201c, welche im Fall der Ukraine und Russlands ein Eintauchen in die (Un-)Tiefen der historisch-politischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten erfordern w\u00fcrde. Wobei der juristische Wert dieser Kriterien auch grunds\u00e4tzlich angezweifelt werden sollte. Alle drei Faktoren stellen sich gegen\u00fcber den vom Gerichtshof herangezogenen Faktoren \u2013 Geburtsort, Staatsangeh\u00f6rigkeit bis zum vermeintlichen Wechsel, Lebensmittelpunkt und Wohnort \u2013 als relativ wertungsoffen dar. Dies mag auch der Grund daf\u00fcr sein, dass der Gerichtshof bei der Betrachtung der Beziehungen <em>Nottebohms <\/em>zu Lichtenstein auf diese Aspekte nicht eingeht. Es bedarf eben objektiver Faktoren, um eine Zuordnung von Staat und Individuum vorzunehmen. Indizien, die man sich nicht kurzfristig aneignen kann (Sprache) oder deren Grad schwer zu bemessen ist (Historie, Kultur), scheinen hier fehl am Platz.<\/p>\n<p><strong>Staatenpraxis: ja \u2013 Rechts\u00fcberzeugung: schwierig<\/strong><\/p>\n<p>Der Verweis auf eine andersartige Staatenpraxis zur Vergabe von Staatsangeh\u00f6rigkeiten tr\u00e4gt hier ebenfalls nicht. Zum einen riefen und rufen die angesprochenen Aktionen teilweise Proteste hervor, so dass von einer einheitlichen von einer Rechts\u00fcberzeugung getragenen Staatenpraxis keine Rede sein kann (zur Vergabe von P\u00e4ssen an Auslandsungarn im Jahr 2010 vgl. <a href=\"https:\/\/taz.de\/Streit-um-Paesse\/!5142134\/\">hier<\/a>; zu aktuellen Protesten zu Russlands Vorgehen vgl. <a href=\"https:\/\/eeas.europa.eu\/headquarters\/headquarters-homepage\/61444\/statement-spokesperson-russian-decree-enabling-simplified-issuing-passports-certain-areas_en\">EU<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.rferl.org\/a\/putin-signs-decree-simplifying-russian-citizenship-for-ukraine-separatists-luhansk-donetsk\/29901043.html\">USA<\/a>). Zum anderen betreffen die vorgebrachten Beispiele teilweise F\u00e4lle von Migranten, die in einen anderen Staat ziehen und dort eine neue Staatsangeh\u00f6rigkeit annehmen \u2013 so z.B. im Fall deutscher Sp\u00e4taussiedler. In diesen F\u00e4llen lag ein Import von Staatsangeh\u00f6rigkeiten vor. Anders als in der Ostukraine, wo man sich mit einem Export von Staatsangeh\u00f6rigkeiten konfrontiert sieht.<\/p>\n<p><strong>Verst\u00f6\u00dft die Russische F\u00f6deration gegen das Besatzungsrecht?<\/strong><\/p>\n<p>Wie von <em>Verhaelen <\/em>bereits aufgezeigt, m\u00f6gen zus\u00e4tzlich Aspekte des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts in Betracht kommen. Der Verweis auf die einschl\u00e4gigen Normen des Besatzungsrechtes scheint angebracht. Eine Besatzung nicht nur der Krim, sondern auch der Ost-Ukraine durch die Russische F\u00f6deration ist m\u00f6glich. So gibt es regelm\u00e4\u00dfig <a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/faktenfinder\/ausland\/russland-ukraine-103.html\">Hinweise<\/a> sowohl auf die Anwesenheit verdeckt agierender russischer Truppen als auch auf Russlands Einfluss auf die Separatisten, welche als Stellvertreter Russlands agieren sollen. Sollten sich diese Hinweise dahingehend verdichten, dass Russland tats\u00e4chlich \u00fcber ausreichend eigene Truppen in der Ukraine verf\u00fcgt und\/oder effektive Kontrolle \u00fcber seine Proxys aus\u00fcbt, um so die Ost-Ukraine faktisch zu kontrollieren, so m\u00fcsste Moskau sich dieses Verhalten zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Das dann zur Anwendung kommende Besatzungsrecht (insb. Art. 42 ff. HLKO, Art. 47 ff. IV.\u00a0GK 1949) versagt der Besatzungsmacht \u201e<em>endg\u00fcltig wirkende Ver\u00e4nderungen des status quo<\/em>\u201c. (<em>Bothe<\/em>, Friedenssicherung und Kriegsrecht, in, Vitzthum\/Proel\u00df, V\u00f6lkerrecht, 6. Aufl. 2013, Abschn.\u00a08 Rn.\u00a082). Vielmehr soll der besetzende Staat das besetzte Gebiet unter Ber\u00fccksichtigung der bisherigen Rechtsordnung verwalten (Art. 43 HLKO, Art.\u00a064 IV.\u00a0GK\u00a01949). Unter diesen Vorschriften w\u00e4re die massive Vergabe von Staatsangeh\u00f6rigkeiten durch die Russische F\u00f6deration als Bruch des Besatzungsrechts zu werten. Die Ma\u00dfnahmen gehen \u00fcber ein blo\u00dfes Verwalten der besetzten Gebiete hinaus. Die Vergabe von Staatsangeh\u00f6rigkeiten ist auf eine Ver\u00e4nderung des <em>status quo<\/em> gerichtet. Es sollen Fakten geschaffen werden, die das Vorgehen Russlands st\u00fctzten.<\/p>\n<p><strong>Lange Rede, kurzer Sinn<\/strong><\/p>\n<p>Die These, dass die Ukraine bei der Vergabe von russischen Staatsangeh\u00f6rigkeiten auf dem eigenen Territorium kein Wort mitzureden hat, ist so nicht vollends richtig. Die Vergabe der russischen Staatsangeh\u00f6rigkeit unterliegt einer vollen v\u00f6lkerrechtlichen Kontrolle. Weder die Ukraine noch sonst ein Staat muss sich die neuen Staatsangeh\u00f6rigkeiten entgegenhalten lassen. Die Grundlagen f\u00fcr eine \u201e<em>genuine connection<\/em>\u201c zwischen Ost-Ukrainern und Russischer F\u00f6deration liegen hierbei nach der hier vertretenen Auffassung nicht vor. Des Weiteren mag die Vergabe von Staatsangeh\u00f6rigkeiten auch einen Versto\u00df gegen das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht darstellen. Zus\u00e4tzlich in Betracht kommen mag ein Versto\u00df gegen das Interventionsverbot nach Art. 2 Nr. 1 und 4 UN-Charta. Diese V\u00f6lkerrechtsverst\u00f6\u00dfe kann die Ukraine gg\u00fc. Russland geltend machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dipl.-Jur. Lukas Kleinert, Master droit, LL.M. ist Rechtsreferendar in Hamburg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Lukas Kleinert, &#8220;Schnell hei\u00dft nicht rechtm\u00e4\u00dfig.\u00a0Die Vergabe der russischen Staatsangeh\u00f6rigkeit in der Ostukraine steht v\u00f6lkerrechtlich auf wackligen F\u00fc\u00dfen&#8221;, \u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 1o. M\u00e4rz 2020, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20200310-214754-0\">10.17176\/20200310-214754-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Legal-Tribune-Online&#8211;Beitrag vom 02.03.2020 nimmt der Autor mit dem Pseudonym Johann Verhaelen die schnelle Vergabe von russischen Staatsangeh\u00f6rigkeiten (200.000 Einb\u00fcrgerungen seit Mai 2019) zum Anlass, einige Fragen im Kontext des v\u00f6lkerrechtlichen Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts aufzuwerfen. 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