{"id":4369,"date":"2020-03-04T00:00:00","date_gmt":"2020-03-04T13:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/staat-oder-kein-staat-das-ist-hier-die-einzige-frage\/"},"modified":"2020-12-09T12:11:48","modified_gmt":"2020-12-09T11:11:48","slug":"staat-oder-kein-staat-das-ist-hier-die-einzige-frage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/staat-oder-kein-staat-das-ist-hier-die-einzige-frage\/","title":{"rendered":"Staat oder kein Staat, das ist hier die (einzige) Frage"},"content":{"rendered":"<p>In dem hier k\u00fcrzlich erschienenen Blogpost <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/deutschland-als-amicus-curiae\/\">\u201eDeutschland als amicus curiae \u2013 Zur Debatte um die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas als Voraussetzung der Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofs\u201c<\/a> kritisiert \u00d6zgen \u00d6zdemir Deutschlands Rechtsauffassung, wonach mangels Staatlichkeit Pal\u00e4stinas keine Gerichtsbarkeit des IStGH besteht. Die ge\u00e4u\u00dferte Kritik geht allerdings von rechtlich fehlerhaften Annahmen aus, welche im Folgenden aufgezeigt und thematisiert werden sollen.<\/p>\n<p>Zutreffend ist, dass die Jurisdiktionsgewalt des IStGH \u00fcber die <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/palestine\">\u201ebesetzten pal\u00e4stinensischen Gebiete, einschlie\u00dflich Ostjerusalem\u201c<\/a> von der Staatsqualit\u00e4t Pal\u00e4stinas abh\u00e4ngt. Denn nur ein Staat im v\u00f6lkerrechtlichen Sinne kann seine territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t dahingehend aus\u00fcben, dass er die Strafgewalt \u00fcber sein Hoheitsgebiet f\u00fcr bestimmte F\u00e4lle zur\u00fccknimmt und an den IStGH \u00fcbertr\u00e4gt. Ob Pal\u00e4stina die Voraussetzungen eines Staates erf\u00fcllt, ist aber bisher v\u00f6lkerrechtlich nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas kann nicht aus dem erfolgten Beitritt zum Rom-Statut gefolgert werden. Zwar nahm der UN-Generalsekret\u00e4r als Depositar die Beitrittserkl\u00e4rung i.S.d. Art. 125(3) Rom-Statut (\u201eDieses Statut steht allen Staaten zum Beitritt offen.\u201c) an und stellte das Inkrafttreten des Rom-Statuts hinsichtlich Pal\u00e4stinas gem. Art. 126 (2) Rom-Statut fest. Dieses Vorgehen hat aber keine Auswirkungen auf den v\u00f6lkerrechtlichen Status Pal\u00e4stinas. Dem Generalsekret\u00e4r fehlt es schon an der Kompetenz, \u00fcber die Staatlichkeit eines Vertragsanw\u00e4rters zu befinden. Deshalb ist es seine etablierte Praxis, einen Beitritt zu einem offenen multilateralen Vertrag aufgrund einer Vertragsbestimmung wie Art. 125 (3) Rom-Statut (sog. \u201eall States formula\u201c) dann zu gestatten, wenn die UN-Generalversammlung dem Generalsekret\u00e4r signalisiert, dass es den Anw\u00e4rter als Staat betrachtet oder wenn der Anw\u00e4rter unter die \u201eVienna formula\u201c f\u00e4llt (siehe <a href=\"https:\/\/undocs.org\/en\/ST\/LEG\/7\/Rev.1\">ST\/LEG\/7\/Rev. 1<\/a>, para. 81). Die <a href=\"https:\/\/undocs.org\/A\/RES\/67\/19\">Resolution 67\/19 (2012) der Generalversammlung<\/a>, wonach Pal\u00e4stina zum Beobachter-\u201eStaat\u201c (non-member observer State) der UN hochgestuft wird, kann als hinreichende Indikation der Generalversammlung an den Generalsekret\u00e4r betrachtet werden. Pal\u00e4stina f\u00e4llt auch unter die Vienna formula, wonach ein Anw\u00e4rter zum Zwecke der Ratifizierung offener Vertr\u00e4ge als Staat betrachtet werden soll, wenn er ein Mitglied der UN oder einer UN-Sonderorganisation ist. Denn Pal\u00e4stina war bereits Mitglied der Sonderorganisation UNESCO. Aus diesen Gr\u00fcnden konnte Pal\u00e4stina dem IStGH-Statut beitreten.<\/p>\n<p>Trotz der (bekanntlich rein deklaratorischen) Anerkennung Pal\u00e4stinas durch zahlreiche andere Staaten ist allein ma\u00dfgeblich, ob die v\u00f6lkerrechtlichen Anforderungen an die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas tats\u00e4chlich vorliegen. Gerade dies ist zweifelhaft und v\u00f6lkerrechtlich hochumstritten. So seien etwa die fehlende effektive Staatsgewalt \u00fcber das beanspruchte Staatsgebiet \u2013 dessen territoriale Reichweite ebenfalls streitig ist \u2013 sowie die weiterhin g\u00fcltigen Oslo-Abkommen als einige der genannten Gr\u00fcnde gegen eine Staatlichkeit erw\u00e4hnt. Dass Deutschland die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas verneint, ist also weder \u201everwunderlich\u201c, noch mit dem schwammigen Verweis auf \u201edie deutsche Historie und der damit verkn\u00fcpften besonderen deutsch-israelischen Beziehung\u201c zu erkl\u00e4ren. Vielmehr sprechen durchaus juristische Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Position, die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird das Rechtsinstitut der acquiescence bem\u00fcht, um die Position der Bundesregierung als \u201ejuristisch kaum haltbar\u201c zu bewerten. Es wird mit dem Prinzip \u201equi tacit consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset\u201c (wer schweigt, scheint zuzustimmen, wenn er h\u00e4tte reden m\u00fcssen und k\u00f6nnen) argumentiert, dass die Vertragsstaaten des Rom-Statuts seit dem Beitritt Pal\u00e4stinas zur Frage seiner Staatlichkeit geschwiegen haben und deshalb \u201eeine jetzige Einordnung Pal\u00e4stinas als Nichtvertragsstaat im Rahmen von amicus curiae Stellungnahmen widerspr\u00fcchlich\u201c sei. Soll das also bedeuten, dass Pal\u00e4stina nun anerkannt werden muss? Eine Anerkennungspflicht kennt das V\u00f6lkerrecht aber nicht. Von einer Anerkennung kann sogar aus rein politischen Gr\u00fcnden abgesehen werden oder \u2013 wie im Falle Deutschlands Nichtanerkennung Pal\u00e4stinas n\u00e4herliegend \u2013 weil die rechtlichen Voraussetzungen der Staatlichkeit angezweifelt werden. Denn die Anerkennung als Staat eines Gebildes, das die Staatskriterien nicht erf\u00fcllt, verst\u00f6\u00dft gegen das V\u00f6lkerrecht (<em>Lauterpacht<\/em>, Recognition in International Law [1947], S. 9).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird verkannt, dass Deutschland (sowie auch andere Vertragsstaaten) sich zu der Frage der Staatlichkeit Pal\u00e4stinas nach seinem Beitritt zum Rom-Statut durchaus unmissverst\u00e4ndlich ge\u00e4u\u00dfert hat. In der Versammlung der Vertragsstaaten am 8.11.2016 wurde folgende Stellungnahme abgegeben: \u201eConsistent with our reiterated positions inother international fora we hold the view that the designation \u2018State of Palestine\u2019 as used in some of these reports shall notbe construed as recognition of a State of Palestine and is without prejudice to individual positions of States Parties on thisissue(.)\u201d (siehe <a href=\"https:\/\/asp.icc-cpi.int\/iccdocs\/asp_docs\/Bureau\/ICC-ASP-2016-Bureau-07-15Nov2016.pdf\">hier<\/a>). Au\u00dferdem wurde seinerzeit bis heute der Beitritt Pal\u00e4stinas \u2013 wie sonst bei neuen Vertragsstaaten \u00fcblich \u2013 nicht im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet, womit ebenfalls deutlich zum Ausdruck kommt, dass Deutschland den Beitritt wegen fehlender Staatlichkeit nicht anerkennt.<\/p>\n<p>Selbst wenn man all dies unbeachtet lie\u00dfe, erscheint es hier fernliegend, das Prinzip der acquiescence heranzuziehen. Wollte man tats\u00e4chlich eine stillschweigende Anerkennung der Staatlichkeit Pal\u00e4stinas konstruieren, so w\u00e4re dazu ein entsprechender Rechtsbindungswille nachzuweisen. Von Zustimmung durch Schweigen kann nur dann ausgegangen werden, wenn bei gutem Glauben eine andere Auslegung des Schweigens nicht m\u00f6glich ist. Es m\u00fcsste also Protest unterlassen worden sein, wo er zu erwarten gewesen w\u00e4re, insbesondere weil der Staat ansonsten einer Rechtsposition verlustig wird. So hat auch der IGH im von der Autorin zitierten Fischerei-Fall ausdr\u00fccklich das besondere Interesse Gro\u00dfbritanniens an der Fischerei in der Nordsee festgestellt, bevor seiner Passivit\u00e4t gegen\u00fcber dem norwegischen Verhalten rechtliche Relevanz zugesprochen wurde. Wo soll nun aber das besondere Interesse Deutschlands liegen, welches einen Protest veranlassen sollte? Welche Rechtsposition ist bedroht? Die genannten \u00c4u\u00dferungen Israels und der USA standen f\u00fcr sich und entfalteten keine rechtlichen Wirkungen. Richtig ist zwar, dass die Definition Pal\u00e4stinas als \u201eStaat\u201c i.S.d. Rom-Statuts als Streitigkeit der Vertragsstaatenversammlung nach Art. 119(2) Rom-Statut vorgelegt h\u00e4tte werden k\u00f6nnen (\u201e[\u2026] si loqui [\u2026] potuisset\u201c). Hierzu bestand aber keine Pflicht (\u201e[\u2026] si loqui debuisset [\u2026]\u201c). Der unterlassenen Einberufung kann folglich kein rechtlich relevanter staatlicher Wille entnommen werden.<\/p>\n<p>Die allein entscheidende Frage, ob Pal\u00e4stina nun tats\u00e4chlich Staatsqualit\u00e4t aufweist oder nicht, wird \u00fcberhaupt nicht angesprochen und am Ende vollst\u00e4ndig vernachl\u00e4ssigt. Stattdessen wird behauptet, dass Pal\u00e4stina aufgrund seiner nun fast seit f\u00fcnf Jahren bestehenden Mitgliedschaft beim IStGH \u201eaus Rechtssicherheitsgr\u00fcnden\u201c die Berechtigung zur Verfahrenseinleitung zukommen m\u00fcsse. Im Ergebnis sollen also die rechtlichen Voraussetzungen der Staatlichkeit unterschlagen und deren Erf\u00fcllung fingiert werden. Diese Sichtweise ist nicht mit dem V\u00f6lkerrecht vereinbar und verkehrt ihr erkl\u00e4rtes Ziel der Rechtssicherheit in das genaue Gegenteil. Das Gesetz ist eindeutig: Der in Art. 12(2)(a) Rom-Statut normierte Grundsatz der territorialen Jurisdiktion des IStGH setzt die territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t eines Staates \u00fcber sein Hoheitsgebiet voraus. Die Gerichtsbarkeit des IStGH \u00fcber ein Gebiet muss sich also aus der origin\u00e4ren Strafgewalt eines Staates ableiten, welche ihm durch die souver\u00e4ne Entscheidung dieses Staates \u00fcbertragen wurde. Seine Gerichtsbarkeit kann nicht einfach so herbeigew\u00fcnscht werden. Konsequent zu Ende gedacht w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass einem Gebilde, dessen v\u00f6lkerrechtlicher Status ungekl\u00e4rt ist, durch die Hintert\u00fcr der aus dem Hut gezauberten IStGH-Gerichtsbarkeit territoriale Souver\u00e4nit\u00e4t \u00fcber ein Gebiet zuerkannt wird, die es wom\u00f6glich gar nicht besitzt. Dies stellte die Staatenordnung auf den Kopf.<\/p>\n<p>Der Beitrag endet mit der nicht einleuchtenden Feststellung, dass eine Verneinung der Staatlichkeit durch den IStGH einen \u201eSchneeballeffekt\u201c (?) verursachen k\u00f6nnte, \u201eda pal\u00e4stinensische Versuche mit diplomatisch-juristischen Mitteln den Menschenrechtsschutz im Rahmen des V\u00f6lkerstrafrechts durchzusetzen, an politischen Erw\u00e4gungen scheitern w\u00fcrden.\u201c Dieser Schluss mutet nicht nur deshalb merkw\u00fcrdig an, weil der Beitrag zuvor selbst mehrfach politische Erw\u00e4gungen anstellt, sondern auch, weil die Frage der Jurisdiktion nach der Konzeption des Rom-Statuts eine rechtliche und keine politische ist. In Art. 19(1) Rom-Statut hei\u00dft es, \u201e[d]er Gerichtshof vergewissert sich, dass er in jeder bei ihm anh\u00e4ngig gemachten Sache Gerichtsbarkeit hat.\u201c Hierin kommt das v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannte Prinzip der Kompetenz-Kompetenz zum Ausdruck. Der Gerichtshof legt diesen Satz dahingehend aus, dass er mit hinreichender Sicherheit die Zust\u00e4ndigkeitsvoraussetzungen des Rom-Statuts bejahen muss (\u201e[\u2026] the Court must \u2018attain the degree of certainty\u2018 [\u2026]\u201c. Siehe <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2009_04528.PDF\">hier<\/a>, para. 24). Eine negative Entscheidung des IStGH w\u00fcrde also an dem rechtlichen Grund scheitern, dass er sich nicht mit hinreichender Sicherheit von Pal\u00e4stinas Staatlichkeit \u00fcberzeugen konnte. Genau das ist auch der Zweck der Einholung von amicus-curiae-Stellungnahmen, sie sollen zur \u00dcberzeugungsbildung des Gerichts in einer Rechtsfrage beitragen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.jura.uni-bonn.de\/institut-fuer-voelkerrecht\/mitarbeiterteam\/rohan-sinha\/\">Rohan Sinha<\/a> ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut f\u00fcr V\u00f6lkerrecht der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universit\u00e4t Bonn.<\/em><\/p>\n<blockquote><p>&nbsp;<\/p>\n<p>Cite as: Rohan Sinha, &#8220;Staat oder kein Staat, das ist hier die (einzige) Frage. Zur Debatte um die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas als Voraussetzung der Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofs&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 4. M\u00e4rz 2020, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20200304-214810-0\">10.17176\/20200304-214810-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem hier k\u00fcrzlich erschienenen Blogpost \u201eDeutschland als amicus curiae \u2013 Zur Debatte um die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas als Voraussetzung der Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofs\u201c kritisiert \u00d6zgen \u00d6zdemir Deutschlands Rechtsauffassung, wonach mangels Staatlichkeit Pal\u00e4stinas keine Gerichtsbarkeit des IStGH besteht. 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