{"id":4366,"date":"2020-02-24T00:00:00","date_gmt":"2020-02-24T12:25:49","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/deutschland-als-amicus-curiae\/"},"modified":"2020-12-09T12:11:43","modified_gmt":"2020-12-09T11:11:43","slug":"deutschland-als-amicus-curiae","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/deutschland-als-amicus-curiae\/","title":{"rendered":"Deutschland als amicus curiae"},"content":{"rendered":"<p>Pal\u00e4stina ist seit 2015 Mitglied des Rom-Statuts (RS) des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Durch seinen Beitritt spielte Pal\u00e4stina den Ball in der kontrovers diskutierten Frage der eigenen Staatlichkeit dem Gerichtshof zu, was diesen nun vor rechtliche und faktische H\u00fcrden stellt. Die Chef\u2013Ankl\u00e4gerin (AK) des IStGHs<em> Bensouda <\/em>hat nach Abschluss einer Voruntersuchung erkl\u00e4rt, dass die Voraussetzungen zur Einleitung einer Situationsermittlung bzgl. m\u00f6glicher in Pal\u00e4stina begangener Verbrechen vorliegen. Nichtsdestotrotz bat sie den IStGH ihre Entscheidung dahingehend zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob dessen Gerichtsbarkeit besteht, was voraussetzt, dass Pal\u00e4stina ein Staat ist. \u00dcber den Kunstgriff den Mitgliedsstaaten des RS (MS) als <em>amicus curiae<\/em> Stellungnahmen zur <em>Staatlichkeit <\/em>Pal\u00e4stinas bis zum 14. Februar 2020 zu erm\u00f6glichen, er\u00f6ffnete der IStGH ein breites Forum zur Diskussion dieser Frage. Die Bundesrepublik Deutschland legt in diesem Rahmen die Rechtsauffassung dar, Pal\u00e4stina besitze <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/de\/news-und-service\/regierungspressekonferenz\/2307672\">\u201enoch keine Staatlichkeit\u201c<\/a>. Im Folgenden wird die Bedeutung dieser Einordnung durch Deutschland kritisch beleuchtet.<\/p>\n<p>Bereits 2012 hatte Pal\u00e4stina die <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/NR\/rdonlyres\/74EEE201-0FED-4481-95D4-C8071087102C\/279777\/20090122PalestinianDeclaration2.pdf\">Gerichtsbarkeit des IStGH gem. Art. 12 Abs. 3 RS<\/a> anerkannt. Art. 12 Abs. 3 RS erlaubt es auch Nichtmitgliedsstaaten sich der Jurisdiktionsgewalt des IStGH zu unterwerfen und die Aus\u00fcbung seiner Gerichtsbarkeit in Bezug auf spezifische Verbrechen anzuerkennen. Zu diesem Zeitpunkt <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/NR\/rdonlyres\/C6162BBF-FEB9-4FAF-AFA9-836106D2694A\/284387\/SituationinPalestine030412ENG.pdf\">lehnte der damalige AK<\/a> des IStGHs<em> Moreno-Ocampo <\/em>ein Ermittlungsbegehren der pal\u00e4stinensischen Autonomiebeh\u00f6rde mangels Staatlichkeit Pal\u00e4stinas jedoch ab. Pal\u00e4stina trat dem RS sodann einige Zeit sp\u00e4ter gem. Art. 125 Abs. 3 RS durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen bei, der das Inkrafttreten des RS f\u00fcr den <em>Staat<\/em> Pal\u00e4stina 60 Tage nach Hinterlegung der Urkunde gem. Art. 126 Abs. 2 RS zum 1. April 2015 feststellte. Nach Art. 125 Abs. 3 RS steht \u201e[d]ieses Statut [\u2026] allen <em>Staaten<\/em> zum Beitritt offen.\u201c Daneben erkannte Pal\u00e4stina die Strafhoheit des IStGH in Bezug auf mutma\u00dfliche Verbrechen Israels gegen Pal\u00e4stinenser in den besetzten Gebieten der Westbank, des Gazastreifens und Ostjerusalems erneut durch Hinterlegung der Anerkennung der Gerichtsbarkeit gem. Art. 12 Abs. 3 RS an. Beide Schritte waren kumulativ notwendig, um auch m\u00f6gliche Verbrechen vor dem Beitritt Pal\u00e4stinas der Jurisdiktion des Gerichthofs zu unterwerfen. Obwohl die Vertragsstaaten zum Beitrittszeitpunkt gem. Art. 119 Abs. 2 RS die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Beitritts \u00fcberpr\u00fcfen konnten, schwiegen sie und \u00e4u\u00dferten sich insbesondere auch nicht zum Problem der Staatlichkeit Pal\u00e4stinas.<\/p>\n<p>Auf <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/itemsDocuments\/2018-05-22_ref-palestine.pdf\">Antrag Pal\u00e4stinas vom 22. Mai 2018<\/a> best\u00e4tigte AK <em>Bensouda <\/em>am <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/Pages\/item.aspx?name=20191220-otp-statement-palestine\">20. Dezember 2019<\/a>, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Einleitung einer Situationsermittlung nach Art. 53 Abs. 1 Rom-Statut (RS) vorliegen. Demnach kann die AK Ermittlungen einleiten, wenn die ihr vorliegenden Informationen den hinreichenden Verdacht begr\u00fcnden, dass ein der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegendes Verbrechen begangen wurde, das von gewisser Schwere ist und die Ermittlung im Interesse der Gerechtigkeit liegt. Obwohl dazu im vorliegenden Fall nicht einmal die Autorisierung des IStGH notwendig war, <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00161.PDF\">beantragte sie am 22. Januar 2020<\/a> gem. Art. 19 Abs. 3 Rom-Statut (RS) dessen Feststellung seiner Jurisdiktionsgewalt im Rahmen einer \u201eVor-Vorermittlung\u201c. Dieses Novum dient insoweit als Absicherung der AK, um ressourcensparend Ermittlungen durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dies erscheint unter dem Aspekt einleuchtend, dass die AK bei nicht vorhandener Jurisdiktionsgewalt des IStGH zeitlich und personell aufwendige Ermittlungen vermeiden kann. Die AK begr\u00fcndet die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit ihres \u00dcberpr\u00fcfungsantrages gem. Art. 19 Abs. 3 RS mit Hinweis auf Fragen der Prozess\u00f6konomie, Feststellung der Kooperation der Staaten und des Ermittlungsumfangs sowie der Notwendigkeit der Stellungnahmen von Opfern und der MS. Der IStGH verf\u00fcgt \u00fcber kein Exekutivorgan, das Anordnungen durchsetzen kann und ist f\u00fcr effektive Ermittlungen auf die Kooperation der Vertragsstaaten angewiesen, die nach dem neunten Teil des RS zur Zusammenarbeit verpflichtet sind. Wenn nun aber mehrheitlich die MS die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas ablehnen, so ist praktisch keine Kooperation zu erwarten. Daneben ist zu beachten, dass der Eckpfeiler des T\u00e4tigwerdens des IStGH das Vorliegen der Jurisdiktionsgewalt ist. Diese setzt ihrerseits voraus, dass auf dem Territorium eines <em>Vertragsstaates <\/em>oder durch eine(n) <em>Staats<\/em>angeh\u00f6rige(n) eines Vertrags<em>staates<\/em> ein Kernverbrechen begangen wurde. Der IStGH <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2020_00217.PDF\">verk\u00fcndete am 28. Januar 2020<\/a>, dass er den Antrag der AK annimmt und lud Staaten ein gem. Regel 103 der Verfahrens- und Beweisordnung des IStGH eine Stellungnahme als <em>amicus curiae<\/em> bez\u00fcglich des Vorliegens seiner Jurisdiktionsgewalt abzugeben. Letztere ist untrennbar mit der Einordnung Pal\u00e4stinas als Staat verkn\u00fcpft. Auch wenn der IStGH unabh\u00e4ngig ist, bleibt er von politischen Einfl\u00fcssen nicht unber\u00fchrt und wird sich in seiner Entscheidung ma\u00dfgeblich an der Einordnung der MS orientieren. Sollte die Mehrheit der MS die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas ablehnen, so wird der IStGHs seine Jurisdiktion bzgl. der Situation in Pal\u00e4stina verneinen. Zwar kann die AK dennoch weiterhin Ermittlungen aufnehmen, dies erscheint aber in Anbetracht ihrer Bitte um Einsch\u00e4tzung der \u201eErfolgsaussichten\u201c der Situation durch die MS und den IStGH unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Umso verwunderlicher ist es, dass die Bundesregierung kundgetan hat, der IStGH habe mangels Staatlichkeit Pal\u00e4stinas keine Jurisdiktionsgewalt. Diese Positionierung ist mit Blick auf die deutsche Historie und der damit verkn\u00fcpften besonderen deutsch-israelischen Beziehung verst\u00e4ndlich, juristisch aber kaum haltbar: Der allgemeine Rechtsgrundsatz der <em>acquiescence<\/em>, basierend auf dem Prinzip \u201e<em>qui tacet consentire videtur si loqui debuisset ac potuisset<\/em>\u201c, besagt, dass, wer schweigt, zuzustimmen scheint, wenn er h\u00e4tte reden m\u00fcssen und k\u00f6nnen. Der vom Internationalen Gerichtshof bereits im Jahre 1951 im <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/files\/case-related\/5\/005-19511218-JUD-01-00-EN.pdf\">Fisheries Fall (Gro\u00dfbritannien gegen Norwegen)<\/a> herangezogene Grundsatz (para. 139) besagt, dass ein Protest eines Staates immer dann notwendig ist, wenn zumindest zwei Staaten \u00fcber ihre Rechtsansicht streiten, vorausgesetzt, dass eine Reaktion auf Grund der Interessenlage vom betroffenen Staat erwartet werden durfte. Reagiert die betroffene Partei gar nicht, so scheint Sie mit der Rechtsauffassung der anderen Partei einverstanden zu sein.<\/p>\n<p>Zwar lag der IGH Entscheidung ein v\u00f6llig anderer Sachverhalt zu Grunde, dennoch kann dieser allgemeine Rechtsgrundsatz auf den vorliegenden Fall vor dem IStGH \u00fcbertragen werden: Die MS haben seit dem Beitritt Pal\u00e4stinas zum RS vor f\u00fcnf Jahren zur Frage seiner Staatlichkeit geschwiegen. Prozessual h\u00e4tten sie innerhalb einer Drei-Monats-Frist des Art. 119 Abs. 2 RS die Versammlung der MS einberufen k\u00f6nnen, um \u00fcber streitige Fragen in Bezug auf die Anwendbarkeit und Auslegung des RS zwischen den Vertragsparteien zu diskutieren. Dies war damals naheliegend und notwendig. Zum einen hatte der Generalsekret\u00e4r der Vereinten Nationen erkl\u00e4rt, dass der <em>Staat <\/em>Pal\u00e4stina dem RS beigetreten ist. Zum anderen stufte Israel die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde als \u201eeinseitige Handlung\u201c Pal\u00e4stinas ohne Begr\u00fcndung weiterer Verbindlichkeiten ein und weitere Nicht-MS zum RS, wie die USA drohten als Reaktion auf Pal\u00e4stinas Beitritt zum RS Sanktionen an. Erst recht h\u00e4tten unter diesen Umst\u00e4nden die MS reagieren m\u00fcssen. Da diese jedoch schlichtweg schwiegen, ist eine jetzige Einordnung Pal\u00e4stinas als Nichtvertragsstaat im Rahmen von <em>amicus curiae<\/em> Stellungnahmen widerspr\u00fcchlich. Nachdem nunmehr Pal\u00e4stina beinahe f\u00fcnf jahrelang durch die Verpflichtungen aus dem RS gebunden wurde, muss aus Rechtssicherheitsgr\u00fcnden auch dessen Berechtigung zur Verfahrenseinleitung volle Wirksamkeit entfalten k\u00f6nnen. Gem. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 RS hat der IStGH auch allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze innerhalb seiner Entscheidungsfindung zu ber\u00fccksichtigen, sodass er argumentieren k\u00f6nnte, dass Pal\u00e4stina vollwertiges Mitglied des RS ist.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie sich der IStGH positionieren wird, aber eine negative Entscheidung k\u00f6nnte einen Schneeballeffekt verursachen, da pal\u00e4stinensische Versuche mit diplomatisch-juristischen Mitteln den Menschenrechtsschutz im Rahmen des V\u00f6lkerstrafrechts durchzusetzen, an politischen Erw\u00e4gungen scheitern w\u00fcrden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u00d6zgen \u00d6zdemir ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut f\u00fcr Friedenssicherungsrecht und Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum und Doktorandin an ihrer juristischen Fakult\u00e4t. Kontakt: oezgen.oezdemir@rub.de<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dieser Post erscheint als Teil einer <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\">Zusammenarbeit<\/a> zwischen dem <a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\">IFHV<\/a> und dem V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: \u00d6zgen \u00d6zdemir, Deutschland als amicus curiae &#8211; Zur Debatte um die Staatlichkeit Pal\u00e4stinas als Voraussetzung der Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofs, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 24. Februar 2020, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20200224-225342-0\">10.17176\/20200224-225342-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pal\u00e4stina ist seit 2015 Mitglied des Rom-Statuts (RS) des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). 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