{"id":4347,"date":"2020-01-16T00:00:00","date_gmt":"2020-01-16T11:28:24","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/zur-totung-von-qasem-soleimani-wann-darf-man-soldaten-toten\/"},"modified":"2020-12-09T12:18:28","modified_gmt":"2020-12-09T11:18:28","slug":"zur-totung-von-qasem-soleimani-wann-darf-man-soldaten-toten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/zur-totung-von-qasem-soleimani-wann-darf-man-soldaten-toten\/","title":{"rendered":"Zur T\u00f6tung von Qasem Soleimani: Wann darf man Soldaten t\u00f6ten?"},"content":{"rendered":"<p>Der t\u00f6dliche Drohnenangriff auf Qasem Soleimani und Mitglieder der \u201ePopular Mobilization Forces\u201c, darunter deren Anf\u00fchrer Abu Mahdi al-Muhandis, wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf. Neben\u00a0<a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/die-toetung-von-qassem-soleimani\/\">dem (an dieser Stelle nicht n\u00e4her behandelten) <em>ius ad bellum<\/em> und dem US-Verfassungsrecht<\/a> betrifft das auch das Recht auf Leben und das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht: Schon jetzt ist klar, dass die traditionelle Definition internationaler bewaffneter Konflikte bei gezielten T\u00f6tungen an ihre Grenzen st\u00f6\u00dft. Zeit, hier nachzusch\u00e4rfen.<\/p>\n<p><strong>Ein Ausnahmefall<\/strong><\/p>\n<p>Der Drohnenangriff auf Soleimani ist schlie\u00dflich eine \u00e4u\u00dferst untypische Fallkonstellation: Das letzte vergleichbare Vorgehen gegen einen hochrangigen Milit\u00e4r durch die USA geht auf den Zweiten Weltkrieg zur\u00fcck \u2013 <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/Operation_Vengeance\">Operation Vengeance<\/a>, der Abschuss des Flugzeugs, in dem sich der f\u00fcr den Angriff auf Pearl Harbor verantwortlich gemachte japanische General Isoroku Yamamoto befand. Ein etwas anders gelagerter historischer Pr\u00e4zedenzfall w\u00e4re au\u00dferdem die <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2003\/mar\/20\/iraq.jamesmeek\">versuchte T\u00f6tung Saddam Husseins<\/a> w\u00e4hrend des Irakkriegs 2003. Allerdings handelt es sich hierbei um keine gezielte T\u00f6tung, sondern gro\u00dffl\u00e4chige Angriffe auf Gebiete, in denen seine Anwesenheit vermutet wurde.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen stellten sich keine grunds\u00e4tzlichen <em>v\u00f6lkerrechtlichen<\/em> Fragen: Zum Zeitpunkt der Angriffe lag zweifelsohne ein internationaler bewaffneter Konflikt vor, Saddam Hussein war <a href=\"https:\/\/www.hrw.org\/legacy\/campaigns\/iraq\/ihlfaq.htm\">aufgrund seiner milit\u00e4rischen Funktionen ein legitimes Angriffsziel<\/a>.<\/p>\n<p>Heute ist die Rechtslage durch den technologischen Fortschritt und die verschwimmenden Grenzen zwischen Krieg und Frieden ungleich komplexer. Chirurgisch anmutende, minimal-invasive Pr\u00e4zisionsangriffe entziehen sich den klassischen Ordnungskategorien.<\/p>\n<p><strong>Krieg oder Frieden?<\/strong><\/p>\n<p>Die Schl\u00fcsselfrage bei der Beurteilung, ob die T\u00f6tung Soleimanis sein Recht auf Leben verletzt hat, besteht darin, ob zwischen den USA und dem Iran ein bewaffneter Konflikt vorlag. Erste Einsch\u00e4tzungen lehnten eine derartige Einstufung ab. Die UN-Sonderberichterstatterin f\u00fcr au\u00dfergerichtliche T\u00f6tungen (\u201eextrajudicial killings\u201c) Agn\u00e8s Callamard erhob <a href=\"https:\/\/twitter.com\/AgnesCallamard\/status\/1212918159096864768?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed&amp;ref_url=https%3A%2F%2Fwww.foxnews.com%2Fworld%2Fqassem-soleimani-strike-violated-international-human-rights-law-un-official\">via Twitter<\/a> unmittelbar nach dem Drohnenangriff den Vorwurf, dass Qasem Soleimani in seinem Recht auf Leben verletzt wurde, <em>nicht<\/em> auf Basis des Rechts bewaffneter Konflikte, auch <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/the-killing-of-soleimani-and-international-law\/\">Mary Ellen O\u2019Connell<\/a> beurteilte die Situation \u00e4hnlich. Vor Kurzem haben au\u00dferdem <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/677272\/ba6f4e61c1f5b534f3a2ef59db1e721e\/WD-2-001-20-pdf-data.pdf\">die wissenschaftlichen Dienste beim deutschen Bundestag<\/a> das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts zwischen den USA und dem Iran verneint. Zuletzt sei erw\u00e4hnt, dass der Iran und die USA nicht von einem bewaffneten Konflikt auszugehen scheinen \u2013 zumal sie wohl vermeiden wollen, dass ihre eigenen Kombattanten jederzeit zu legitimen Angriffszielen werden. Es sei freilich angemerkt, dass die Zur\u00fcckweisung des Vorliegens eines internationalen bewaffneten Konflikts irrelevant ist: Was z\u00e4hlt, sind die \u201efacts on the ground\u201c.<\/p>\n<p><strong>Gezielte T\u00f6tungen im Rahmen der Menschenrechte<\/strong><\/p>\n<p>So gesehen ist die Situation allein aufgrund der Menschenrechte zu beurteilen \u2013 ungeachtet dessen, dass die USA eine restriktive Auffassung hinsichtlich des Anwendungsbereichs des Internationalen Pakts \u00fcber b\u00fcrgerliche und politische Rechte vertreten, derzufolge er nur innerhalb der USA gilt. Ganz allgemein wird diese Sichtweise \u2013 man denke allen voran an die Debatte rund um die Anwendung des Pakts auf das US-Gefangenenlager in Guant\u00e1namo \u2013 <a href=\"https:\/\/documents-dds-ny.un.org\/doc\/UNDOC\/GEN\/G06\/112\/76\/PDF\/G0611276.pdf?OpenElement\">zur\u00fcckgewiesen<\/a>. Gezielte T\u00f6tungen und sonstige Kampfhandlungen <a href=\"https:\/\/academic.oup.com\/hrlr\/article-abstract\/9\/4\/521\/683701\">fallen dar\u00fcber hinaus unabh\u00e4ngig von jedweder Gebietskontrolle in den Anwendungsbereich des Rechts auf Leben<\/a> (siehe dazu insbesondere den <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-22099\"><em>Bankovi\u0107-Fall<\/em><\/a>), zumal es sich hier um <a href=\"https:\/\/www.peacepalacelibrary.nl\/ebooks\/files\/363357068.pdf\">eine v\u00f6lkergewohnheitsrechtliche Regel handelt<\/a>.<\/p>\n<p>Wie Callamard betont hat, sind gezielte T\u00f6tungen in Friedenszeiten <em>nur<\/em> erlaubt, <a href=\"https:\/\/twitter.com\/AgnesCallamard\/status\/1212918160187371521\">um eine unmittelbare Bedrohung von Menschenleben abzuwenden<\/a>.<\/p>\n<p>Eine solche lag im vorliegenden Fall wohl nicht vor. Zwar stellte Soleimani aufgrund seiner Rolle im Nahen Osten eine generalisierte Gefahr f\u00fcr die USA dar. Dies umso mehr, als sie aufgrund der Geiselnahme von Teheran 1979\/1980, der Ermordung ihres Botschafters in Bengasi 2012 und der j\u00fcngsten versuchten St\u00fcrmung der Botschaft in Bagdad berechtigte Sorgen vor einem neuerlichen Anschlag auf ihre Diplomaten oder diplomatische Einrichtungen haben.<\/p>\n<p>Allerdings scheint die grunds\u00e4tzliche Entscheidung, Soleimani zu t\u00f6ten, sobald ein US-Staatsb\u00fcrger durch \u201eiranische Aggression\u201c ums Leben kommt, bereits <a href=\"https:\/\/www.nbcnews.com\/politics\/national-security\/trump-authorized-soleimani-s-killing-7-months-ago-conditions-n1113271?cid=sm_npd_ms_tw_ma&amp;fbclid=IwAR0Dig5n8E7zkx_7uKsQYndCOoEbseWMleomJhN6ZFoJ6q3JqRfmxQqOgpo\">vor sieben Monaten getroffen<\/a> worden sein. Die finale Erm\u00e4chtigung d\u00fcrfte bereits <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2020\/01\/04\/us\/politics\/trump-suleimani.html\">einige Tage vor dem Drohnenangriff<\/a> erteilt worden sein. So soll Trump den Drohnenangriff im Vorfeld angek\u00fcndigt, ja sogar damit \u201e<a href=\"https:\/\/www.thedailybeast.com\/trump-told-mar-a-lago-pals-to-expect-big-iran-action-days-before-soleimanis-death\">geprahlt<\/a>\u201c haben. Unterdessen ist US-Au\u00dfenminister Mike Pompeo der Frage nach einer konkreten Bedrohung mit einem <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=10h5Z44ByKc&amp;t=2s\">pauschalen Verweis auf Geheimdienstinformationen<\/a> ausgewichen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich darf man an der <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/the-soleimani-strike-and-self-defence-against-an-imminent-armed-attack\/\"><em>Notwendigkeit<\/em><\/a> zweifeln: Die USA h\u00e4tten, wie etwa O\u2019Connell ausf\u00fchrt, das Botschaftspersonal evakuieren oder in Absprache mit dem Irak die Sicherheitsvorkehrungen zus\u00e4tzlich erh\u00f6hen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Gezielte T\u00f6tungen im humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Wie oben erw\u00e4hnt gelten die engen menschenrechtlichen Grenzen f\u00fcr gezielte T\u00f6tungen nur au\u00dferhalb von bewaffneten Konflikten. Sobald ein solcher vorliegt, richtet sich die Frage, ob das Recht auf Leben verletzt wurde, wiederum nach dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht als <em>lex specialis<\/em> (siehe dazu das <a href=\"https:\/\/www.icj-cij.org\/files\/case-related\/95\/095-19960708-ADV-01-00-EN.pdf\">Nuklearwaffen-Gutachten<\/a>).<\/p>\n<p>Konkret gilt dann das <em>Prinzip der Unterscheidung<\/em>, einem von zwei, wie es der Internationale Gerichtshof (IGH) ausdr\u00fcckte, \u201ecardinal principles\u201c des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts und eine <em>ius cogens<\/em>-Bestimmung (der IGH bezeichnte sie als \u201eintransgressible\u201c, also \u201eun\u00fcberschreitbar\u201c).<\/p>\n<p>Diesem Grundsatz zufolge d\u00fcrfen Kombattanten (in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten allgemein \u201eK\u00e4mpfer\u201c) <em>jederzeit<\/em> und <em>\u00fcberall<\/em> angegriffen werden \u2013 <a href=\"https:\/\/books.google.at\/books?id=Tha8CwAAQBAJ&amp;pg=PA42&amp;lpg=PA42&amp;dq=dinstein+24\/7+combattant&amp;source=bl&amp;ots=OB7FAlodkE&amp;sig=ACfU3U2qfl34LZIiSFMmx2284kstRl7e3w&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=2ahUKEwj3qufb5oPnAhVz5KYKHaa5DrUQ6AEwAHoECAoQAQ#v=onepage&amp;q=dinstein%2024%2F7%20combattant&amp;f=false\">unabh\u00e4ngig davon, ob sie bewaffnet sind oder eine Uniform tragen<\/a>. Im Zuge von Kampfhandlungen w\u00e4re Soleimani unabh\u00e4ngig von der konkreten Einstufung der Quds-Brigaden also ein Lehrbuchbeispiel f\u00fcr ein legitimes Angriffsziel.<\/p>\n<p><strong>Zur weiten Definition internationaler bewaffneter Konflikte<\/strong><\/p>\n<p>Womit wir bei der Kernfrage w\u00e4ren: Gab es zwischen dem Iran und den USA wirklich <em>keinen<\/em> internationalen bewaffneten Konflikt? Allgemeiner gefasst: Ist das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht erst bei fortgesetzten <em>zwischenstaatlichen<\/em> Kampfhandlungen anwendbar oder bereits beim ersten Einsatz von Waffengewalt? Mehr noch, gilt es selbst bei isolierten Angriffen auf einzelne Kombattanten?<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick spricht mehr daf\u00fcr als man gemeinhin annehmen mag. Immerhin haben die USA mit Soleimani einen ranghohen iranischen General get\u00f6tet. Damit f\u00e4llt der Drohnenangriff streng genommen unter die <a href=\"https:\/\/www.icrc.org\/en\/doc\/assets\/files\/other\/opinion-paper-armed-conflict.pdf\">die g\u00e4ngige Definition internationaler bewaffneter Konflikte<\/a>. Wie der Internationalen Strafgerichtshof f\u00fcr das ehemalige Jugoslawien (ICTY) im <em>Tadi\u0107<\/em>-Fall festgehalten hat, liegt ein solcher vor, sobald Staaten untereinander auf Waffengewalt zur\u00fcckgreifen (<em>&#8220;an armed conflict exists whenever there is a resort to armed force between States&#8221;<\/em>). Im Gegensatz zu nicht-internationalen bewaffneten Konflikten hat der ICTY keine bestimmte Dauer und Intensit\u00e4t verlangt.<\/p>\n<p><strong>Die \u201efirst\u201c shot\u201c-Theorie<\/strong><\/p>\n<p>Man spricht hier von der auf den gro\u00dfen Jean Pictet und seine Kommentare zum gemeinsamen Artikel 2 der Genfer Konventionen zur\u00fcckgehende <em>\u201efirst shot\u201c-Theorie.<\/em> In seinem <a href=\"https:\/\/ihl-databases.icrc.org\/applic\/ihl\/ihl.nsf\/Comment.xsp?action=openDocument&amp;documentId=02A56E8C272389A9C12563CD0041FAB4\">Kommentar zur ersten Genfer Konvention<\/a> legte er fest, dass sie bereits auf einen einzelnen verwundeten Soldaten anwendbar sei: <em>\u201eIf there is only at single wounded person as a result of the conflict, the Convention will have been applied as soon as he has been collected and tended<\/em>.<em>\u201c <\/em>Im <a href=\"https:\/\/ihl-databases.icrc.org\/applic\/ihl\/ihl.nsf\/Comment.xsp?action=openDocument&amp;documentId=07B4DAD7719E37E4C12563CD00424D17\">Kommentar zur dritten Konvention<\/a> betonte er unterdessen, dass es keinen Unterschied mache, wie \u201elange der Konflikt andauert, wie viel Gemetzel (<em>\u201eslaughter\u201c<\/em>) stattfindet oder wie viele Streitkr\u00e4fte teilnehmen\u201c. Vielmehr reiche es aus, wenn feindliche Soldaten in Gewahrsam genommen werden, die unter die Definition der Kriegsgefangenen fallen. Die dritte Genfer Konvention greift in solchen F\u00e4llen sogar ohne vorangegangene Kampfhandlungen. Zuletzt sei noch Pictets <a href=\"https:\/\/ihl-databases.icrc.org\/applic\/ihl\/ihl.nsf\/COM\/380-600005?OpenDocument\">Kommentar zur vierten Genfer Konvention<\/a> erw\u00e4hnt, der \u00e4hnlich weit geht: <em>\u201eany difference arising between two states and leading to the intervention of members of the armed forces is an armed conflict.\u201d<\/em><\/p>\n<p>Das Internationale Kommittee vom Roten Kreuz (IKRK) folgt dieser Rechtsansicht bis heute: So spricht auch der aus dem Jahr 2016 stammende Kommentar zum gemeinsamen Artikel 2 <a href=\"https:\/\/ihl-databases.icrc.org\/applic\/ihl\/ihl.nsf\/Comment.xsp?action=openDocument&amp;documentId=72239588AFA66200C1257F7D00367DBD\">in der ersten<\/a> als auch <a href=\"https:\/\/ihl-databases.icrc.org\/applic\/ihl\/ihl.nsf\/Comment.xsp?action=openDocument&amp;documentId=1A35EE65211A18AEC12581150044243A\">in der zweiten Genfer Konvention<\/a> ausdr\u00fccklich davon, dass die Gr\u00fcnde und die Intensit\u00e4t der Konfrontation bei der Beurteilung des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts unerheblich sind (<em>\u201eregardless of the reasons for or the intensity of the confrontation\u201d<\/em>).<\/p>\n<p><strong>Warum das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht auch den \u201efirst shot\u201c regelt<\/strong><\/p>\n<p>Im Zuge der Diskussionen der letzten Tage habe ich mehrfach das Argument vernommen, dass das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht nicht f\u00fcr den \u201efirst shot\u201c selbst gilt. Da er den internationalen bewaffneten Konflikt \u00fcberhaupt erst ausl\u00f6st, regelt es erst die darauffolgenden Kampfhandlungen. So gesehen w\u00e4ren gezielte T\u00f6tungen auch bei Kombattanten ausschlie\u00dflich im Rahmen der Menschenrechte zu beurteilen. Staaten d\u00fcrften beim ersten Angriff grunds\u00e4tzlich nur milit\u00e4rische Objekte, nicht aber feindliche Soldaten ins Visier nehmen.<\/p>\n<p>Das mag auf den ersten Blick durchaus vern\u00fcnftig klingen, f\u00fchrt aber zu sinnwidrigen Ergebnissen, wenn man ungeachtet der strikten Trennung zwischen <em>ius ad bellum<\/em> und <em>ius in bello<\/em> die unterschiedlichen Rechtfertigungsgr\u00fcnde bedenkt: Ein Staat, der auf Grundlage einer Autorisierung durch den Sicherheitsrat handelt, d\u00fcrfte erst beim zweiten Angriff auf Kombattanten zielen. Richtig absurd wird diese Einschr\u00e4nkung aber bei Selbstverteidigungshandlungen gegen unmittelbar bevorstehende bewaffnete Angriffe. Es ist schlie\u00dflich mehr als fraglich, ob die Kriterien des zeitlichen Naheverh\u00e4ltnisses und der Notwendigkeit im Rahmen des Rechts auf Leben gleich weit gefasst sind wie im Rahmen des Rechts auf pr\u00e4emptive Selbstverteidigung. Anders gesagt: Erf\u00fcllt legitime pr\u00e4emptive Selbstverteidigung auch automatisch das Erfordernis der Abwendung einer Bedrohung f\u00fcr das Leben anderer?<\/p>\n<p>Falls nicht, w\u00fcrde daraus folgen, dass ein Staat, der auf Grundlage des Rechts auf Selbstverteidigung zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt feindliche Kombattanten angreift als es das Recht auf Leben erlaubt (freilich ohne damit die Grenze zur \u2013 unerlaubten \u2013 pr\u00e4ventiven Selbstverteidigung zu \u00fcberschreiten), mit einem gezielten Erstschlag gegen feindliche Kombattanten nahezu unweigerlich deren Recht auf Leben verletzt. Weil ab diesem Zeitpunkt \u2013 egal, auf welcher Seite \u2013 das Prinzip der Unterscheidung gilt, w\u00e4ren dessen Aggressionshandlungen, sofern sie direkt auf Kombattanten zielen, wiederum keine Verletzung des Rechts auf Leben (sofern man aus Aggression nicht <em>ipso facto<\/em> eine Verletzung des Rechts auf Leben der Soldaten des angegriffenen Staats ableitet, siehe dazu aber unten). Milit\u00e4rstrategen w\u00e4ren bei der ersten Zielauswahl also stark eingeschr\u00e4nkt und k\u00f6nnten gegen\u00fcber einem Aggressor massiv benachteiligt werden. Es erscheint insofern wenig realistisch, dass Staaten derartig engmaschige rechtliche Fesseln akzeptieren. Es sei au\u00dferdem kurz erw\u00e4hnt, dass <a href=\"https:\/\/www.hrw.org\/legacy\/campaigns\/iraq\/ihlfaq.htm\">selbst Human Rights Watch<\/a> im Zuge des Irakkriegs und der m\u00f6glichen T\u00f6tung Saddam Husseins von der Anwendbarkeit des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts auf den \u201efirst shot\u201c ausging.<\/p>\n<p><strong>Soldaten als wandelnde Zielscheiben?<\/strong><\/p>\n<p>Allerdings f\u00fchrt die Anwendung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts auf den ersten Angriff bei gezielten T\u00f6tungen von Angeh\u00f6rigen fremder Streitkr\u00e4fte zu einem kontra-intuitiven Ergebnis: Ein vereinzelter Drohnenangriff w\u00fcrde einen internationalen bewaffneten Konflikt ausl\u00f6sen, der auch sogleich wieder vorbei w\u00e4re. Konsequent zu Ende gedacht d\u00fcrften Soldaten damit <em>immer<\/em> get\u00f6tet werden. Die Unterscheidung zwischen Kriegs- und Friedensrecht w\u00e4re damit endg\u00fcltig obsolet.<\/p>\n<p>Aus diesem Dilemma gibt es drei Auswege: Erstens kann man die strenge Trennung zwischen <em>ius ad bellum<\/em> und <em>ius in bello<\/em> aufweichen. Die zweite M\u00f6glichkeit besteht darin, auch in internationalen bewaffneten Konflikten ein Mindestma\u00df an Intensit\u00e4t zu verlangen. Drittens k\u00f6nnte man trotz des Vorliegens eines internationalen bewaffneten Konflikts nur bestimmte Regeln des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts anwenden und gezielte T\u00f6tungen auch in solchen Situationen ausschlie\u00dflich auf Grundlage der Menschenrechte beurteilen.<\/p>\n<p><strong>Aggression als automatische Verletzung des Rechts auf Leben?<\/strong><\/p>\n<p>Das Human Rights Committee geht in seinem General Comment No 36 zum Recht auf Leben jedenfalls bei v\u00f6lkerrechtlicher Aggression von einer automatischen Verletzung des Rechts auf Leben aus (an dieser Stelle ein Dank an Adil Haque f\u00fcr den Hinweis). Eine solche k\u00f6nnte im Falle Soleimanis vorgelegen haben. Jedenfalls bei hochrangigen Kommandanten kann man davon ausgesehen, dass auch eine einzelne T\u00f6tung Aggression darstellt: Die <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/gv-early\/ar3314_neu.pdf\">Definition von Aggression<\/a> nennt ausdr\u00fccklich den \u201eAngriff der Streitkr\u00e4fte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkr\u00e4fte oder auf die See- und Luftflotte eines anderen Staates\u201c ohne auf das Territorium einzugehen. Dass Soleimani sich zum Zeitpunkt des Angriffs im Irak befunden hat, w\u00e4re damit unerheblich. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass sich die USA nach Bekanntwerden eines irakischen Plans, den damals bereits ehemaligen US-Pr\u00e4sidenten George H.W. Bush zu ermorden,\u00a0<a href=\"https:\/\/scholarship.law.cornell.edu\/cgi\/viewcontent.cgi?article=1361&amp;context=cilj\">auf das Selbstverteidigungsrecht beriefen<\/a>, was gemeinhin auch akzeptiert wurde.<\/p>\n<p>Allerdings f\u00fchrt diese Ansicht, wie <a href=\"http:\/\/opiniojuris.org\/2020\/01\/13\/the-soleimani-case-and-the-last-nail-in-the-lex-specialis-coffin\/\">Gurmendi Dunkelberg anmerkt<\/a>, zu einem widerspr\u00fcchlichen Ergebnis: Die T\u00f6tung Soleimanis w\u00e4re nach humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht legal \u2013 weil Soleimani ein Kombattant war \u2013 und zugleich ein Versto\u00df gegen die Menschenrechte \u2013 der \u201eletzte Sargnagel\u201c f\u00fcr die <em>lex specialis<\/em>-Theorie, wie Gurmendi es ausdr\u00fcckt.<\/p>\n<p><strong>Brauchen auch internationale bewaffnete Konflikte ein Mindestma\u00df an Intensit\u00e4t und Dauer?<\/strong><\/p>\n<p>Ein anderer Ausweg besteht darin, auch bei internationalen bewaffneten Konflikten eine gewisse Mindestintensit\u00e4t zu verlangen. Eine Sichtweise, die sich etwa im <a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/german\/menschenrechte\/a-hrc14-24add6-deu.pdf\">Bericht des Sonderberichterstatters \u00fcber au\u00dfergerichtliche, summarische oder willk\u00fcrliche Hinrichtungen<\/a> Philip Alston vom Mai 2010 findet. Ihm zufolge (para. 50) gibt es Situationen, in denen das Ausma\u00df der Gewalt nicht die Schwelle eines bewaffneten Konflikts \u00fcberschreitet. Sie sind damit nicht auf Grundlage des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts zu beurteilen. Andererseits ist Alston hier nicht auf die Unterscheidung zwischen internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten eingegangen. Au\u00dferdem hat er im n\u00e4chsten Absatz ausgef\u00fchrt, dass \u201e[d]ie Kriterien f\u00fcr das Vorliegen eines internationalen bewaffneten Konflikts \u2026 nach dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht eindeutig [sind]: Jede zwischen zwei Staaten entstehende Streitigkeit, die zum Eingreifen von Streitkr\u00e4ften f\u00fchrt, ist als bewaffneter Konflikt anzusehen, ungeachtet ihrer Intensit\u00e4t, Dauer oder Gr\u00f6\u00dfenordnung.\u201c \u2013\u00a0was wiederum auf die \u201efirst shot\u201c-Theorie hindeutet.<\/p>\n<p>Der <a href=\"http:\/\/www.rulac.org\/assets\/downloads\/ILA_report_armed_conflict_2010.pdf\">Schlussbericht zum Begriff des bewaffneten Konflikts der International Law Association<\/a> von 2010 ist hier konsequenter: Er geht davon aus, dass <em>alle<\/em> bewaffneten Konflikte eine gewisse Intensit\u00e4t verlangen. Isolierte zwischenstaatliche Vorf\u00e4lle (\u201eincidents\u201c) und Grenzscharm\u00fctzel (\u201eborder clashes\u201c) w\u00fcrden folglich keinen internationalen bewaffneten Konflikt ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>In derartigen Situationen w\u00fcrde damit allerdings ein rechtliches Vakuum hinsichtlich der erlaubten Mittel und Methoden der Kampff\u00fchrung entstehen. Au\u00dferdem w\u00e4ren Soldaten, die ohne vorangegangene Gewalthandlungen gefangen genommen wurden, vom Schutz der dritten Genfer Konvention ausgenommen.<\/p>\n<p><strong>Conclusio: Haager Recht und Genfer Recht redux<\/strong><\/p>\n<p>Grund genug, mit Kleffner (siehe dazu <a href=\"https:\/\/global.oup.com\/academic\/product\/the-handbook-of-the-international-law-of-military-operations-9780198744627?cc=at&amp;lang=en&amp;\">hier<\/a> oder <a href=\"https:\/\/books.google.at\/books?id=BTFrAAAAQBAJ&amp;pg=PA45&amp;lpg=PA45&amp;dq=humanitarian+law+first+shot&amp;source=bl&amp;ots=YBTVRMkPHv&amp;sig=ACfU3U0yyFD20COKcgTOaqOttAyDzujX6g&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=2ahUKEwjpt8rSn4TnAhXHEcAKHfwxBr8Q6AEwDXoECAoQAQ#v=onepage&amp;q=humanitarian%20law%20first%20shot&amp;f=false\">hier<\/a>) einen Mittelweg zu suchen: Ihm zufolge stellen zwar auch geringf\u00fcgige oder isolierte zwischenstaatliche Kampfhandlungen einen internationalen bewaffneten Konflikt dar. Allerdings verneint er in solchen Situationen die zwingende Anwendung des <em>gesamten<\/em> humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts. Vielmehr entscheiden die faktischen Umst\u00e4nde, welche konkreten Regeln zur Anwendung kommen. Ein einzelner gefangener Soldat ist beispielsweise im Einklang mit Pictets Kommentar zur dritten Genfer Konvention als Kriegsgefangener zu behandeln (siehe dazu auch Djemila Carrons <a href=\"https:\/\/www.schulthess.com\/verlag\/detail\/ISBN-9783725586004\/Carron-Djemila\/Lacte-declencheur-dun-conflit-arme-international\"><em>L\u2019acte d\u00e9clencheur d\u2019un conflit arm\u00e9 international<\/em><\/a> und den dazugeh\u00f6rigen <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/ejil-talk-book-discussion-the-act-that-triggers-an-international-armed-conflict\/\">Blogbeitrag von Julia Grignon auf EJIL:Talk!<\/a>).<\/p>\n<p>So gesehen kann man die gezielte T\u00f6tung Soleimanis trotz Vorliegens eines (extrem) kurzzeitigen internationalen bewaffneten Konflikts ausschlie\u00dflich auf Grundlage der Menschenrechte oder einer strengen Beurteilung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts beurteilen (f\u00fcr letztere Vorgehensweise siehe den <a href=\"https:\/\/www.justsecurity.org\/67949\/the-targeted-killing-of-general-soleimani-its-lawfulness-and-why-it-matters\/\">Blogpost von Callamard auf Just Security<\/a>).<\/p>\n<p>Diese Schlussfolgerung entspricht auch Pictets \u201efirst shot\u201c-Theorie: Sie zielt schlie\u00dflich darauf ab, den <em>Schutz<\/em> des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts \u2013 das \u201eGenfer Recht\u201c \u2013 m\u00f6glichst weit zu fassen. Wie oben ausgef\u00fchrt, soll Soldaten auch ohne Kampfhandlungen der Status als Kriegsgefangene zukommen oder Zivilisten in besetzten Gebieten von der vierten Genfer Konvention profitieren. Man darf dabei auch nicht vergessen, dass die Genfer Konventionen wesentlich \u00e4lter sind als die ma\u00dfgeblichen menschenrechtlichen Vertr\u00e4ge (mit Ausnahme der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention).<\/p>\n<p>Gleichzeitig beinhaltet das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht nicht nur Schutzbestimmungen. Konzepte wie \u201emilit\u00e4rische Notwendigkeit\u201c (\u201emilitary necessity\u201c), \u201emilit\u00e4rischer Vorteil\u201c (\u201emilitary advantage\u201c) oder Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dienen dazu, gewisse Kampfhandlungen und Milit\u00e4roperationen <a href=\"http:\/\/www.ejil.org\/pdfs\/26\/1\/2562.pdf\">ausdr\u00fccklich zu legitimieren<\/a> \u2013 das sogenannte Haager Recht. Es ist von der \u201efirst shot\u201c-Theorie nicht erfasst. Die Genfer Konventionen beinhalten keine Regeln zur Auswahl von milit\u00e4rischen Zielen.<\/p>\n<p>Pictet bezog sich folglich <em>nicht<\/em> auf die rechtliche M\u00f6glichkeit der T\u00f6tung fremder Soldaten. Die Verschmelzung der beiden Strenge des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts erfolgte erst im Rahmen des ersten Zusatzprotokolls 1977. Bis heute hat die g\u00e4ngige Definition internationaler bewaffneter Konflikte daher prim\u00e4r die Schutzbestimmungen des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts im Blick, das \u201eGenfer Recht\u201c. Ob auch das \u201eHaager Recht\u201c m\u00f6glichst fr\u00fch zur Anwendung kommen soll, darf indes bezweifelt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Ralph Janik ist Externer Lehrbeauftragter der Universit\u00e4t Wien.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Ralph Janik, &#8220;Zur T\u00f6tung von Qasem Soleimani: Wann darf man Soldaten t\u00f6ten?&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 16. Januar 2020, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20200120-122025-0\">10.17176\/20200120-122025-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der t\u00f6dliche Drohnenangriff auf Qasem Soleimani und Mitglieder der \u201ePopular Mobilization Forces\u201c, darunter deren Anf\u00fchrer Abu Mahdi al-Muhandis, wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf. 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