{"id":4295,"date":"2019-10-31T00:00:00","date_gmt":"2019-10-31T09:51:27","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/europaische-einigkeit-in-action-menschenwurde-im-strafvollzug\/"},"modified":"2020-12-09T12:25:06","modified_gmt":"2020-12-09T11:25:06","slug":"europaische-einigkeit-in-action-menschenwurde-im-strafvollzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/europaische-einigkeit-in-action-menschenwurde-im-strafvollzug\/","title":{"rendered":"Europ\u00e4ische Einigkeit in Action: Menschenw\u00fcrde im Strafvollzug"},"content":{"rendered":"<p>Dass eine nationale Justizbeh\u00f6rde beim Vollstrecken eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls ausnahmsweise dem Grundrechtsschutz Vorrang vor der Wirksamkeit des Haftbefehls einr\u00e4umen darf und muss, hat der Gerichtshof in der Rechtssache <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=175547&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=5661213\"><em>Aranyosi und C\u0103ld\u0103raru<\/em><\/a> erstmals bekr\u00e4ftigt. Im Urteil <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=219163&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=8869716\">C-128\/18 <em>Dorobantu<\/em><\/a> vom 15.10.2019 best\u00e4tigt der EuGH nun die enge Orientierung der grundrechtlichen Pr\u00fcfung an der Rechtsprechung des EGMR. Zus\u00e4tzlich betont er den absoluten Charakter des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.<\/p>\n<p><strong>Hamburg \u2013 Karlsruhe \u2013 Luxemburg<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand des Verfahrens ist ein Vorabentscheidungsgesuch des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg anl\u00e4sslich eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls, ausgestellt vom Gericht erster Instanz in Medgidia, Rum\u00e4nien im August 2016, sp\u00e4ter ersetzt durch einen Haftbefehl vom 1. August 2018. Darin wird die \u00dcbergabe von Herrn Dorobantu, einem rum\u00e4nischen Staatsb\u00fcrger, zum Zwecke der Strafverfolgung bzw. der Strafvollstreckung verlangt.<\/p>\n<p>Nachdem das OLG Hamburg die \u00dcbergabe an die rum\u00e4nischen Beh\u00f6rden zun\u00e4chst bewilligt hatte, hob das <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2017\/12\/rs20171219_2bvr042417.html\">Bundesverfassungsgericht<\/a> diese Beschl\u00fcsse im Dezember 2017 wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG auf. Nach Auffassung des BVerfG hatte das OLG angesichts der defizit\u00e4ren Haftbedingungen in Rum\u00e4nien und der unvollst\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH zu den Mindestanforderungen aus Art. 4 GRCh (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) mit der Nichtvorlage beim EuGH seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise \u00fcberschritten. Dabei hielt sich das BVerfG anders als in seiner <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2015\/12\/rs20151215_2bvr273514.html\">Haftbefehl II-Entscheidung<\/a> mit der Aktivierung seine Identit\u00e4tskontrolle zur\u00fcck. Entgegen der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrer pr\u00fcfte es hier keine Verletzung der Menschenw\u00fcrdegarantie aus Art. 1 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>Nach Zur\u00fcckweisung an das OLG bat dieses mit der Vorlagefrage an den EuGH nun um die Kl\u00e4rung der Mindestanforderungen hinsichtlich der Haftbedingungen, welche sich aus Art. 4 GRCh ergeben. Insbesondere fragte es nach n\u00e4heren Angaben zu den relevanten Kriterien f\u00fcr die Beurteilung und den Umfang der Pr\u00fcfung, welche die vollstreckende Justizbeh\u00f6rde vorzunehmen hat.<\/p>\n<p><strong>Back to the basics: <em>Aranyosi<\/em><\/strong><em> <strong>und C\u0103ld\u0103raru<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Wie schon aus Art. 1 Abs. 2 des <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX:32002F0584\">Rahmenbeschlusses \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl<\/a> hervorgeht, sind die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung grunds\u00e4tzlich verpflichtet, einem Europ\u00e4ischen Haftbefehl Folge zu leisten. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung st\u00fctzt sich auf das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Dieses ist dadurch gerechtfertigt, dass sie alle gemeinsame Werte teilen, auf die sich die Union gr\u00fcndet (Art. 2 EUV). Dieses Vertrauen hat auch zur Folge, dass jeder Mitgliedstaat grunds\u00e4tzlich davon ausgehen muss, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und die dort anerkannten Grundrechte beachten.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden Beschr\u00e4nkungen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung m\u00f6glich sind und die in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses statuierte Pflicht zur Achtung der Unionsgrundrechte betont. Insbesondere hat die Gro\u00dfe Kammer in <em>Aranyosi und C\u0103ld\u0103raru <\/em>entschieden, dass die vollstreckende Justizbeh\u00f6rde, sofern sie \u00fcber Anhaltspunkte daf\u00fcr verf\u00fcgt, dass eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung von H\u00e4ftlingen im Ausstellungsmitgliedstaat besteht, nach Art. 4 GRCh verpflichtet ist, das Vorliegen dieser Gefahr zu w\u00fcrdigen. Dies setzt eine zweistufige Pr\u00fcfung voraus. Zun\u00e4chst m\u00fcssen auf der 1. Stufe objektive, zuverl\u00e4ssige, genaue und geb\u00fchrend aktualisierte Angaben das Vorliegen systemischer oder allgemeiner (oder bestimmte Personen oder Haftanstalten betreffende) M\u00e4ngel der Haftbedingungen im Ausstellungsstaat belegen. Liegt aufgrund dieser allgemeinen Haftbedingungen eine echte Gefahr der Verletzung von Art. 4 GRCh vor, muss die Beh\u00f6rde sodann auf der 2. Stufe die individuellen Umst\u00e4nde w\u00fcrdigen. Das bedeutet, sie muss konkret und genau pr\u00fcfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen best\u00e4tigte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gibt, dass die betroffene Person nach ihrer \u00dcbergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der voraussichtlichen Bedingungen ihrer Inhaftierung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird. Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbeh\u00f6rde um unverz\u00fcgliche \u00dcbermittlung aller notwendigen zus\u00e4tzlichen Informationen bei der ausstellenden Justizbeh\u00f6rde bitten. Stellt sie fest, dass eine entsprechende Gefahr f\u00fcr die betroffene Person vorliegt, hat sie die Vollstreckung des Haftbefehls aufzuschieben bzw. zu beenden.<\/p>\n<p><strong>Fortentwicklung der Pr\u00fcfungsanforderungen der zweiten Stufe<\/strong><\/p>\n<p>In der Rechtssache <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=204383&amp;pageIndex=0&amp;doclang=de&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=5727829\"><em>ML<\/em><\/a> und nun in <em>Dorobantu <\/em>setzt sich der EuGH mit den Anforderungen der in <em>Aranyosi <\/em>entwickelten individuellen Pr\u00fcfungsstufe in Bezug auf drohende grundrechtsverletzende Haftbedingungen auseinander.<\/p>\n<p>In <em>ML <\/em>machte die Erste Kammer unter anderem Angaben zur Relevanz verschiedener Faktoren innerhalb der Pr\u00fcfung. So stellte sie einerseits fest, dass das Bestehen einer Rechtsschutzm\u00f6glichkeit f\u00fcr die gesuchte Person im Ausstellungsmitgliedstaat die vollstreckende Justizbeh\u00f6rde nicht von ihrer Pr\u00fcfungspflicht befreit. Hat andererseits die ausstellende Justizbeh\u00f6rde die Zusicherung erteilt (oder zumindest gebilligt), dass die betroffene Person keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren werde, muss sich die vollstreckende Justizbeh\u00f6rde angesichts des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten zumindest dann auf diese verlassen, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen Grundrechtsversto\u00df in einer bestimmten Anstalt vorliegen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus legte der Gerichtshof fest, dass die konkrete und genaue Pr\u00fcfung der Haftbedingungen sich nur auf die Haftanstalt beziehen kann, in der die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll. Eine Pr\u00fcfung s\u00e4mtlicher Haftanstalten, in denen die die Person inhaftiert werden k\u00f6nnte, sei dagegen mit dem Ziel der Beschleunigung und Erleichterung der \u00dcbergabe zwischen den Justizbeh\u00f6rden und der Einhaltung der vorgesehenen Fristen nicht vereinbar. Mit Blick auf den Umfang der Pr\u00fcfung orientiert sich der Gerichtshof an Art. 3 EMRK und fordert ein Mindestma\u00df an Schwere, das von s\u00e4mtlichen Umst\u00e4nden des Falles abh\u00e4ngt. Aus dem EGMR-Urteil <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng?i=001-167483\"><em>Mur\u0161i\u0107<\/em><\/a> entnimmt die Kammer dar\u00fcber hinaus die Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen. Demnach besteht eine starke Vermutung f\u00fcr einen Grundrechtsversto\u00df in dem Fall, dass der einem Inhaftierten zur Verf\u00fcgung stehende pers\u00f6nliche Raum in einer Gemeinschaftszelle drei Quadratmeter unterschreitet. Diese starke Vermutung kann nur unter engen, n\u00e4her genannten Voraussetzungen widerlegt werden.<\/p>\n<p>In <em>Dorobantu<\/em> best\u00e4tigt die Gro\u00dfe Kammer diese Auslegung von Art. 4 GRCh weitgehend. Betreffend des einem Gefangenen zur Verf\u00fcgung stehenden pers\u00f6nlichen Raumes bezieht der Gerichtshof nun auch die weiteren <em>Mur\u0161i\u0107<\/em>-Kriterien f\u00fcr den Fall ein, dass der pers\u00f6nliche Raum innerhalb einer Gemeinschaftszelle mehr als 3 m\u00b2 betr\u00e4gt. Auch bei der Berechnung der Fl\u00e4che folgt die Kammer dem EGMR und dem <a href=\"https:\/\/www.coe.int\/en\/web\/cpt\/living-space-prisoners\">Komitee zur Verh\u00fctung von Folter<\/a>. Des Weiteren betont der Gerichtshof den absoluten Charakter des Verbots aus Art. 4 GRCh. Daraus folgert er erstens f\u00fcr die Intensit\u00e4t der Pr\u00fcfung, dass diese eine Gesamtw\u00fcrdigung aller ma\u00dfgeblichen materiellen Haftbedingungen umfassen muss. Sie darf sich nicht lediglich auf die Pr\u00fcfung offensichtlicher Unzul\u00e4nglichkeiten beschr\u00e4nken. Zweitens statuiert die Kammer ein Abw\u00e4gungsverbot im Falle der Feststellung einer echten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit Blick auf Erw\u00e4gung der Wirksamkeit justizieller Zusammenarbeit oder der Grunds\u00e4tze gegenseitiger Anerkennung und gegenseitigen Vertrauens.<\/p>\n<p><strong>Eine begr\u00fc\u00dfenswerte Entwicklung der Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entscheidung verfolgt der Gerichtshof weiterhin eine vermittelnde Position im System des europ\u00e4ischen Grundrechtsschutzes, indem er die Achtung der Menschenw\u00fcrde als absolute Schranke f\u00fcr Effizienzerw\u00e4gungen im Rahmen des europ\u00e4ischen Strafrechtsraums anerkennt. Damit statuiert er einen nicht abw\u00e4gbaren grundrechtlichen Mindestschutz. Entgegen seiner fr\u00fcheren <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=134203&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=6522598\"><em>Melloni<\/em><\/a><em>&#8211;<\/em>Entscheidung zeigt sich der EuGH somit sensibel f\u00fcr die Anforderungen nationaler Verfassungen.<\/p>\n<p>Zugleich ist das Urteil ein weiterer Schritt hin zu einer Symmetrie zwischen der Auslegung der Charta und der EMRK. Zwar kommt gem\u00e4\u00df Art. 52 Abs. 3 der Grundrechtecharta ein im Vergleich zur EMRK h\u00f6herer unionaler Schutzstandard in Betracht. Jedoch stellt die Kammer fest, dass aufgrund fehlender Mindeststandards im Unionsrecht dem EGMR und seiner Rechtsprechung zu folgen ist. F\u00fcr diese Ansicht spricht erstens, dass zweifelhaft ist, ob derzeit die materiellen Voraussetzungen f\u00fcr weitergehende Mindeststandards im Unionsrecht gegeben sind. So argumentiert auch Generalanwalt S\u00e1nchez-Bordona in seinen <a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=213511&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=8815601\">Schlussantr\u00e4gen<\/a>. Denn einerseits seien bezifferte Vorgaben f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Haftraum eines Gefangenen Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichtshofs. Andererseits betont der Generalanwalt zu Recht, dass der Gerichtshof \u2013 anders als der Europarat \u2013\u00a0 derzeit nicht \u00fcber die erforderliche Expertise im Bereich der Strafvollzugssysteme verf\u00fcgt. Zweitens spricht f\u00fcr diesen Gleichlauf, dass ein potentieller Konflikt mit dem EGMR vermieden werden kann. Denn in der Sache <a href=\"https:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-194320%22]}\"><em>Romeo Casta\u00f1o<\/em><\/a> hat dieser k\u00fcrzlich entschieden, dass auch das Ablehnen einer \u00dcbergabe im Rahmen des Europ\u00e4ischen Haftbefehls aus grundrechtlichen Bedenken das Konventionsrecht aus Art. 2 EMRK und die darin statuierte Pflicht zur Kooperation mit der ausstellenden Beh\u00f6rde verletzen kann. Eine parallele Auslegung der Vorschriften stellt sicher, dass die Beh\u00f6rden keinen sich widersprechenden Handlungspflichten ausgesetzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Neben der Koh\u00e4renz im europ\u00e4ischen Grundrechtsschutz ist auch die hohe Pr\u00fcfungsdichte der vollstreckenden Beh\u00f6rde bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. W\u00e4hrend der materielle Schutzstandard aus <em>Mur\u0161i\u0107 <\/em>als zu gering kritisiert werden kann (hierzu interessant: die diesem Urteil beigef\u00fcgten Sondervoten), ist die Einschr\u00e4nkung des Grundsatzes gegenseitiger Anerkennung zur Wahrung der Menschenw\u00fcrde \u00fcberzeugend. So st\u00fctzt sich das Vertrauen der Mitgliedstaaten auf die gemeinsamen Werte, welche die Mitgliedstaaten teilen. Werden diese Werte, zu denen auch die Wahrung der Menschenw\u00fcrde und der Menschenrechte geh\u00f6rt, jedoch von einem Mitgliedstaat systematisch verletzt, muss das Unionsrecht die M\u00f6glichkeit der Vertrauensverletzung anerkennen. In dieser Situation muss es anderen Mitgliedstaaten erlaubt sein, Grundrechte zu sch\u00fctzen \u2013 auch auf Kosten der Wirksamkeit des Europ\u00e4ischen Haftbefehls.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.mpil.de\/de\/pub\/institut\/personen\/wissenschaftlicher-bereich\/eneumann.cfm\">Eva Neumann<\/a> ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Max-Planck-Institut f\u00fcr ausl\u00e4ndisches \u00f6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht in Heidelberg.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Eva Neumann, &#8220;Europ\u00e4ische Einigkeit in Action: Menschenw\u00fcrde im Strafvollzug&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 31. Oktober 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20191031-162939-0\">10.17176\/20191031-162939-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass eine nationale Justizbeh\u00f6rde beim Vollstrecken eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls ausnahmsweise dem Grundrechtsschutz Vorrang vor der Wirksamkeit des Haftbefehls einr\u00e4umen darf und muss, hat der Gerichtshof in der Rechtssache Aranyosi und C\u0103ld\u0103raru erstmals bekr\u00e4ftigt. Im Urteil C-128\/18 Dorobantu vom 15.10.2019 best\u00e4tigt der EuGH nun die enge Orientierung der grundrechtlichen Pr\u00fcfung an der Rechtsprechung des EGMR. 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