{"id":4257,"date":"2019-08-30T00:00:00","date_gmt":"2019-08-30T08:50:36","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/handschlag-oder-kniefall\/"},"modified":"2020-12-09T12:35:41","modified_gmt":"2020-12-09T11:35:41","slug":"handschlag-oder-kniefall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/handschlag-oder-kniefall\/","title":{"rendered":"Handschlag oder Kniefall?"},"content":{"rendered":"<p>Am 16.07.2019 hat die UN-Arbeitsgruppe \u201eOpen-ended intergovernmental working group on transnational corporations and other business enterprises with respect to human rights\u201c (OEIWG) einen \u00fcberarbeiteten Entwurf [<a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/Documents\/HRBodies\/HRCouncil\/WGTransCorp\/OEIGWG_RevisedDraft_LBI.pdf\"><em>revised draft<\/em><\/a> (RD)] f\u00fcr einen Vertrag zum Thema Unternehmen und Menschenrechte ver\u00f6ffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine zweite, \u00fcberarbeitete Version, nachdem der sog. <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/Documents\/HRBodies\/HRCouncil\/WGTransCorp\/Session3\/DraftLBI.pdf\">z<em>ero draft<\/em><\/a> (ZD) exakt ein Jahr zuvor ver\u00f6ffentlicht wurde. Der neue Entwurf enth\u00e4lt einige weitgehende Zugest\u00e4ndnisse an Industriestaaten und Unternehmen, die den Vertrag bisher ablehnen.<\/p>\n<p>Die <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/en\/hrbodies\/hrc\/wgtranscorp\/pages\/igwgontnc.aspx\">OEIWG<\/a> wurde 2014 durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen geschaffen (durch <a href=\"http:\/\/ap.ohchr.org\/documents\/dpage_e.aspx?si=A\/HRC\/RES\/26\/9\">Resolution 26\/9<\/a>), um ein rechtlich verbindliches Instrument zu entwerfen, das die Menschenrechtsverantwortung von transnationalen Konzernen und anderen Unternehmen sowie Verpflichtungen der Staaten diesbez\u00fcglich verbindlich reguliert (s. Art. 1 Res. 26\/9). Die Arbeitsgruppe trifft sich j\u00e4hrlich, zuletzt im Oktober 2018. Im Nachgang der letzten Sitzung hat der ecuadorianische Vorsitzende den neuen Vertragsentwurf erarbeitet. Ein erster Kritikpunkt an diesem Vorgehen ist, dass die Phase der Ausarbeitung trotz des Inputs in den vorangegangenen Sitzungen des OEIWG nicht transparent verlief. Der Text selbst wurde allein vom Vorsitzenden und seinem Team erstellt. Ein Einbeziehen von Experten aus verschiedenen Fachbereichen und geographischen Regionen h\u00e4tte dem RD indes mehr Legitimit\u00e4t verliehen. Die Bedeutung der Arbeit am konkreten Text sowie die sprachliche Ausarbeitung ist kaum zu \u00fcbersch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Auch inhaltlich bietet der RD viel Diskussionsstoff. Wir beschr\u00e4nken uns in unserer Analyse auf drei besonders relevante Punkte: den neuen sachlichen Anwendungsbereich des RD; die Einbeziehung von Bestimmungen, die sich auf Konfliktsitutionen beziehen; sowie den Problemkreis juristischer Haftung von Unternehmen.<\/p>\n<p><strong>Der Anwendungsbereich des RD<\/strong><\/p>\n<p>Hinter dem sachlichen Anwendungsbereich steht die Frage, wer in der komplexen Struktur transnationaler Unternehmen und weltweiter Lieferketten f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden soll. Urspr\u00fcnglich sollte der Vertrag lediglich transnational agierende Unternehmen betreffen und somit alle lokalen Unternehmen von seinem Anwendungsbereich ausnehmen. Muttergesellschaften und Abnehmerunternehmen an der Spitze der Lieferkette k\u00f6nnen einerseits h\u00e4ufig von der Ausbeutung von Mensch und Umwelt profitieren und sich andererseits regelm\u00e4\u00dfig der Verantwortung entziehen. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr liegen in ihrer de facto Macht, ihrer grenz\u00fcberschreitenden Unternehmensstruktur, der M\u00f6glichkeit (wirtschaftlichen) Druck gegen nationale Regierungen auszu\u00fcben. Diese Unternehmen sollten daher urspr\u00fcnglich den Ausgangspunkt des Vertrags bilden.<\/p>\n<p>Im Vergleich zum ZD hat Art. 3 Abs. 1 RD den Anwendungsbereich nun allerdings signifikant erweitert. Der Vertrag solle \u201evorbehaltlich anders lautender Bestimmungen auf alle Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten Anwendung finden, insbesondere &#8211; aber nicht beschr\u00e4nkt auf &#8211; solche mit transnationalem Charakter\u201d. Dies ist ein immenses Zugest\u00e4ndnis an Industrienationen. Besonders die <a href=\"https:\/\/www.ohchr.org\/Documents\/HRBodies\/HRCouncil\/WGTransCorp\/Session4\/EuropeanUnion.docx\">EU hatte sich daf\u00fcr stark gemacht<\/a>, alle Unternehmen in den Anwendungsbereich mit aufzunehmen; anderenfalls w\u00fcrde sich die EU (weiterhin) aus dem Vertragsentwurfsprozess heraushalten. Die Hauptargumente waren, dass eine Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs die Anforderungen der globalisierten Welt verkenne und so ungleiche Bedingungen und m\u00f6glicherweise Schlupfl\u00f6cher f\u00fcr staatliche Unternehmen geschaffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich gibt es jedoch gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, sich mit einem solchen Vertragsentwurf auf transnationale Unternehmen zu konzentrieren. In den (durchaus typischen) F\u00e4llen, in denen Tochtergesellschaften dem alleinigen Zweck dienen, f\u00fcr die Muttergesellschaft im Ausland t\u00e4tig zu sein, w\u00e4hrend alle Gewinne auf die Muttergesellschaft \u00fcbertragen werden und diese auch alle Entscheidungsbefugnisse beh\u00e4lt, ist jeder Versuch, die Tochtergesellschaft zur Verantwortung zu ziehen, sinnlos. Dar\u00fcber hinaus versucht der Vertragsentwurf gerade die rechtlichen Herausforderungen und Probleme im aktuellen internationalen Rechtsrahmen zu l\u00f6sen, die transnationale Unternehmensaktivit\u00e4t hervorrufen. Die Erweiterung allein des Anwendungsbereichs spiegelt sich bisher nicht in den sonstigen Bestimmungen des Vertrags wider, so dass die Erweiterung wenig substanzielle Bedeutung hat.<\/p>\n<p>Ein Vertrag ist allerdings ein abstraktes Instrument, das darauf abzielen sollte, koh\u00e4rent, umfassend und diskriminierungsfrei zu regulieren. Insofern war die Entscheidung, alle Unternehmen einzubeziehen, notwendig. Zun\u00e4chst liegt die Macht zwar oft formal bei Muttergesellschaften oder den Unternehmen an der Spitze von Lieferketten; die Realit\u00e4t ist jedoch oft komplexer. Auch das Handeln national t\u00e4tiger Unternehmen kann schwerwiegende Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Menschen, die in der N\u00e4he der Betriebsst\u00e4tten leben, und die Umwelt haben. Aus Sicht der Opfer macht der (Trans-) Nationalismus des Verursachers keinen Unterschied f\u00fcr ihr Leiden. Weiterhin f\u00fchrt jede Beschr\u00e4nkung auf transnationale Unternehmen zu einer unklaren Abgrenzung zwischen Unternehmen, auf die der Vertrag Anwendung findet, und solchen, die er au\u00dfen vor l\u00e4sst. Dies f\u00fchrt zu unn\u00f6tigen Unklarheiten bei der Umsetzung des Vertrages in den Nationalstaaten. Eine Abgrenzung zwischen nationalen und transnationalen Unternehmen ist oft schlicht unm\u00f6glich \u2013 der Fokus unternehmerischer T\u00e4tigkeit kann sich schnell \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend bleibt zu sagen, dass der erweiterte Anwendungsbereich keinen Raum f\u00fcr ein weiteres Versteckspiel der EU erlaubt. Wenn die Union ihren eigenen Werten treu bleibt, insbesondere der Selbstverpflichtung zum Schutz der Menschenrechte, muss sie jetzt ein formelles Mandat erteilen und die Vertragsverhandlungen angehen \u2013 wie es das Europ\u00e4ische Parlament \u00fcbrigens seit langem fordert. Wenn die EU sich nun immer noch weigert, dies zu tun, verlieren die bisherigen Argumente an Glaubw\u00fcrdigkeit.<\/p>\n<p><strong>Menschenrechtsverletzungen in Konfliktgebieten<\/strong><\/p>\n<p>Ein zweiter begr\u00fc\u00dfenswerter Aspekt des RD ist die Menschenrechtsverantwortung von Unternehmen in konfliktbehafteten Gebieten, Post-Konflikt-Situationen und besetzten Gebieten, welche der ZD bisher nicht umfassend adressiert hat. Artikel 15 Abs. 4 ZD fordert lediglich zur \u201ebesonderen Aufmerksamkeit [&#8230;] bei Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten in Konfliktgebieten\u201c auf. Dies war besonders entt\u00e4uschend, da es sogar hinter den zuvor vereinbarten unverbindlichen Leitprinzipien der Vereinten Nationen (UNGPs) zur\u00fcckblieb, in denen anerkannt wurde, dass Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten in konfliktbehafteten Gebieten Konflikte sch\u00fcren und zu Verletzungen der Menschenrechte und des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts (HVR) beitragen k\u00f6nnen. Die UNGPs forderten die Staaten auf, Unternehmen bei der Achtung der Menschenrechte (Prinzip 7 lit. b, 7 lit. c) und des HVR (Kommentar zu Prinzip 12) in konfliktbelasteten Gebieten zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Es ist zu begr\u00fc\u00dfen, dass der RD nun auch auf die erh\u00f6hten Risiken in konfliktbehafteten Regionen eingeht. Seine Pr\u00e4ambel und Art. 14 Abs. 5 erw\u00e4hnen ausdr\u00fccklich Verpflichtungen aus dem HVR und Art. 8 Abs. 1 fordert, dass die Verj\u00e4hrungsfrist in der Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das HVR nicht gilt. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt er Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Menschenrechte in derartigen Situationen, einschlie\u00dflich Beratung mit \u201egesch\u00fctzten Bev\u00f6lkerungsgruppen in Besetzungs- oder Konfliktgebieten\u201c (Art. 5 Abs. 3 lit. b) sowie \u201everst\u00e4rkten Sorgfaltsma\u00dfnahmen im Bereich der Menschenrechte\u201c (Art. 5 Abs. 3 lit.e).<\/p>\n<p>Diese Ver\u00e4nderungen sind zwar ein wichtiger erster Schritt, aber immer noch unzureichend. Die konkreten Verpflichtungen der Staaten und die Verantwortung der Unternehmen m\u00fcssen in dieser Hinsicht viel genauer definiert werden. So muss beispielsweise die Verantwortung der Unternehmen, zur Verhinderung konfliktbedingter Menschenrechtsverletzungen beizutragen, herausgearbeitet werden. Dies umfasst weitere Details zu den \u201eerh\u00f6hten Sorgfaltspflichten\u201c in Konfliktf\u00e4llen. Spezifische menschenrechtliche Sorgfaltspflichten vor dem Eintritt in Konfliktzonen sind zu er\u00f6rtern (einschlie\u00dflich einer m\u00f6glichen Verantwortung, nicht zu investieren\/keine Gesch\u00e4ftsstandorte zu betreiben), sowie Bestimmungen zur Regelung von Unternehmensverpflichtungen, wenn ein Konflikt in einer Region auftritt, in der bereits Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten bestehen (einschlie\u00dflich als Ultima Ratio eine Verpflichtung, die Region zu verlassen und lokale Arbeitnehmer zu sch\u00fctzen).<\/p>\n<p><strong>Rechtliche Haftung<\/strong><\/p>\n<p>Zum dritten Punkt: Die rechtliche Haftung hat mehrere wichtige Aspekte, insbesondere die zivil- und strafrechtliche Haftung. Zuvor in Art. 10 ZD geregelt, befasst sich jetzt Art. 6 RD mit der Frage der Haftung. Wie in anderen Teilen des neuen Vertragsentwurfs sind die Opfer in den Mittelpunkt ger\u00fcckt, wie von vielen NGOs mit Nachdruck gefordert. Art. 6 Abs. 4 RD stellt fest, dass \u201edie Vertragsstaaten wirksame, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige und abschreckende Sanktionen und Entsch\u00e4digungen zum Wohle der Opfer sicherstellen sollen (\u2026)\u201c. Um ihre Forderungen finanziell aussichtsreicher zu machen, k\u00f6nnen die Staaten verlangen, dass \u201enat\u00fcrliche oder juristische Personen, die eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, finanzielle Sicherheit schaffen und aufrechterhalten sollen (..), um m\u00f6gliche Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche zu decken\u201c (Art. 6 Abs. 5 RD). Diese Neuerung k\u00f6nnte es erm\u00f6glichen, dass die Haftung f\u00fcr die Opfer mehr als nur symbolischen Charakter hat.<\/p>\n<p>Eine beunruhigende Ver\u00e4nderung findet sich jedoch in Art. 6 Abs. 6 RD. Das fr\u00fchere \u00c4quivalent, Art. 10 Abs. 5 ZD, hatte mit breit gefassten Formulierungen die Haftung gegen\u00fcber Lieferketten und Tochtergesellschaften festgelegt. Der Artikel hatte ein Haftungsregime f\u00fcr den gesamten Gesch\u00e4ftsprozess eines Unternehmens geregelt. So gab es mehrere Grundlagen f\u00fcr die Haftung, z. B. wenn ein Unternehmen die Kontrolle \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit anderer Unternehmen aus\u00fcbt (lit. a) (Haftung auf Grundlage der Kontrolle), wenn es eine enge Beziehung zu dem Tochterunternehmen oder dem Unternehmen in der Lieferkette unterh\u00e4lt und wenn ein enger Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht (lit. b) (Haftung auf Grundlage einer engen Beziehung), oder wenn das Risiko f\u00fcr das Unternehmen vorhersehbar war (lit. c) (Haftung auf Grundlage des Risikos).<\/p>\n<p>Dieser Wortlaut im ZD war sehr umstritten und rief viele Forderungen nach Klarstellung und h\u00f6herer Pr\u00e4zision hervor (<a href=\"http:\/\/ap.ohchr.org\/documents\/dpage_e.aspx?si=A\/HRC\/40\/48\">Bericht \u00fcber die 4. Sitzung der OEIWG<\/a>, Rn. 68). Zwei Interessen stehen einander hierbei diametral gegen\u00fcber: die Bef\u00fcrchtung, dass die Ausweitung der Haftung ein unangemessenes Risiko f\u00fcr Unternehmen darstellen k\u00f6nnte, und der Wunsch, Schlupfl\u00f6cher zu schlie\u00dfen. Art. 6 Abs. 6 RD h\u00e4lt nun zwei der drei Optionen aufrecht, n\u00e4mlich die Haftung auf Grundlage von Kontrolle (\u201eausreichend kontrolliert oder \u00fcberwacht\u201d) und die Haftung auf der Grundlage von Risiken (\u201evorhergesehene oder vorhersehbare Risiken\u201d). Die auf enger Beziehung basierende Haftung wurde mehr oder weniger fallen gelassen.<\/p>\n<p>Dies ist problematisch, da eine enge Beziehung zwischen nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen innerhalb einer Lieferkette oder im Rahmen anderer Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe f\u00fcr die Opfer in der Regel leichter nachzuweisen ist, als aufzuzeigen, ob Kontrolle ausge\u00fcbt wurde oder ob ein Risiko (nicht) beurteilt wurde. Dies erscheint umso problematischer, als die Haftung eines Unternehmens nunmehr auf das Verhalten anderer Unternehmen beschr\u00e4nkt ist, mit denen es ein \u201eVertragsverh\u00e4ltnis\u201c unterh\u00e4lt. Dies l\u00e4sst Raum f\u00fcr Interpretationen (auch wenn in Art. 1 Abs. 4 RD ein erster Versuch einer breit angelegten Definition angeboten wird \u2013 deren Akzeptanz durch die Unternehmen jedoch h\u00f6chst zweifelhaft ist). In einer restriktiveren Auslegung k\u00f6nnte diese neue Formulierung die Haftung eines Unternehmens f\u00fcr das Verhalten anderer Unternehmen in der Lieferkette, mit denen kein direktes Vertragsverh\u00e4ltnis besteht, ausschlie\u00dfen. Da Lieferketten in der Regel aus mehreren Stufen bestehen, w\u00e4re es bei einer engen Auslegung dieser Klausel nicht m\u00f6glich, den K\u00e4ufer an der Spitze der Kette haftbar zu machen. Dar\u00fcber hinaus sind bei Mutter- und Tochtergesellschaften auch Equity- (also nicht vertragliche) Beziehungen abzudecken (wenn die sonstigen Voraussetzungen der Haftung aufgrund von Kontrolle oder Haftung aufgrund von Risiken gegeben sind). Das Erfordernis eines \u201eVertragsverh\u00e4ltnisses\u201c scheint daher ungeeignet. Insgesamt kann der neue Vorschlag daher im Falle von Lieferketten und Tochtergesellschaften m\u00f6glicherweise wesentlich restriktiver verstanden werden, als es noch im ZD angedacht war.<\/p>\n<p>Im Bereich der strafrechtlichen Haftung hatte der ZD die Staaten in Art. 10 Abs. 8 ZD aufgefordert, Ma\u00dfnahmen nach nationalem Recht zu ergreifen, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen f\u00fcr Menschenrechtsverletzungen festzulegen. Staaten, in denen die Verh\u00e4ngung einer strafrechtlichen Haftung f\u00fcr juristische Personen nicht Teil ihres Rechtssystems ist, hatten diese Bestimmung heftig kritisiert. Als Kompromiss werden die Vertragsstaaten nun nur noch vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts aufgefordert, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen zu gew\u00e4hrleisten (Art. 6 Abs. 7 RD).<\/p>\n<p>In der letzten OEIWG-Sitzung hatten viele Delegationen auch eine Kl\u00e4rung gefordert, f\u00fcr welche Straftaten die gesetzliche Haftung vorgesehen sei. Der RD listet nun elf besonders schwere Straftaten auf, darunter die drei Kernverbrechen nach dem R\u00f6mischen Statut (Art. 6 Abs. 7 lit. a RD). Diese neue Auflistung ist durchaus zu begr\u00fc\u00dfen, da sie eine Verbindung zwischen unternehmerischer Verantwortung und dem internationalen Strafrecht herstellt, wie sie k\u00fcrzlich auch von der V\u00f6lkerrechtskommission der VN anerkannt wurde (siehe Art. 6 Abs. 8 ILC Entwurf eines \u00dcbereinkommens \u00fcber Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Die Haftung f\u00fcr Kernverbrechen (oder zumindest die Mitschuld daran) darf in der Tat nicht auf die Handlungen und Unterlassungen nat\u00fcrlicher Personen beschr\u00e4nkt verstanden werden, da viele bewaffnete Konflikte (in deren Rahmen die allermeisten Kernverbrechen begangen werden) oft von Unternehmensinteressen (mit)bestimmt werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Insgesamt ist der Entwurf ein gro\u00dfes Zugest\u00e4ndnis an Unternehmen und Industriel\u00e4nder. Bef\u00fcrworter eines Vertrages wissen, dass dieser ohne die Unterst\u00fctzung von Unternehmen und Industriel\u00e4ndern wenig Aussicht auf Erfolg hat. Wie immer im V\u00f6lkerrecht m\u00fcssen neue Normen im koskenniemischen Sinne auf dem steinigen Weg zwischen Apology und Utopia ihren Erfolgsweg finden. W\u00e4hrend dem ZD-Entwurf von vielen vorgeworfen wurde, zu utopisch zu sein, sprechen die \u00c4nderungen nun eine eher entschuldigende \u2013 vielleicht zu entschuldigende \u2013 Sprache. Es bleibt zu hoffen, dass der Vertragsprozess mit den begr\u00fc\u00dfenswerten Anpassungen nun auf einem besseren, realistischeren Erfolgskurs ist, um die noch bestehenden Unstimmigkeiten auszubessern. Es ist jetzt h\u00f6chste Zeit f\u00fcr Unternehmen und Industriel\u00e4nder, ebenfalls neue Wege zu gehen \u2013 in Richtung Kompromiss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dieser Text erschien im <\/em><a href=\"http:\/\/www.ejiltalk.org\/bending-the-knee-or-extending-the-hand-to-industrial-nations-a-comment-on-the-new-draft-treaty-on-business-and-human-rights\/comment-page-1\/\"><em>englischen Original<\/em><\/a><em> am 23. August 2019 auf EJIL Talk!. Wir danken Gianna Noeckel, Rouven Dikjobst und Vannessa Bliecke f\u00fcr Unterst\u00fctzung bei der \u00dcbersetzung in die deutsche Sprache. <\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Die im Text angef\u00fchrten direkten Zitate aus dem RD sind aus Gr\u00fcnden der Lesbarkeit von den beiden Autoren selbst \u00fcbersetzt. Der RD existiert offiziell bisher nur in englischer Sprache. Wir haben uns bem\u00fcht, wertfrei und genau zu \u00fcbersetzen. Im Zweifel ist aber das englische Original vorranging heranzuziehen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Prof. Dr. Pierre Thielb\u00f6rger, M.PP. (Harvard), ist Professor f\u00fcr Deutsches \u00d6ffentliches Recht und V\u00f6lkerrecht und gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor des Institut f\u00fcr Friedenssicherungsrecht und Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht (IFHV) an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum. Er ist au\u00dferdem au\u00dferordentlicher Professor f\u00fcr V\u00f6lkerrecht an der Hertie School of Governance und Co-Chair der Arbeitsgruppe Menschenrechte der European Society of International Law (ESIL). Zu seinen Schwerpunkten geh\u00f6ren das V\u00f6lkerrecht, (Wirtschafts- und) Menschenrechte, humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht, Recht und Governance des Klimawandels sowie das deutsche Verfassungsrecht.<\/em><\/p>\n<p><em>Timeela Manandhar ist Doktorandin am Institut f\u00fcr Friedenssicherungsrecht und Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht (IFHV) und an der Juristischen Fakult\u00e4t der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum. Sie ist spezialisiert auf (internationales) \u00f6ffentliches Recht, (Wirtschaft und) Menschenrechte, internationales Wirtschaftsrecht und humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht. In ihrer fr\u00fcheren Arbeit analysierte sie die Notwendigkeit eines verbindlichen Rechtsinstruments zu BHR und bewertete den Inhalt des Zero-Drafts. Dar\u00fcber hinaus arbeitet sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institute of Development Research and Development Policies (IEE), wo sie sich mit Arbeitsrechten in der Lieferkette der Bekleidungsindustrie besch\u00e4ftigt.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Pierre Thielborger &amp; Timeela Manandhar, Handschlag oder Kniefall?- Ein Kommentar zum Revised Draft Treaty on Business and Human Rights, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 30 August 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190830-201215-0\">10.17176\/20190830-201215-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 16.07.2019 hat die UN-Arbeitsgruppe \u201eOpen-ended intergovernmental working group on transnational corporations and other business enterprises with respect to human rights\u201c (OEIWG) einen \u00fcberarbeiteten Entwurf [revised draft (RD)] f\u00fcr einen Vertrag zum Thema Unternehmen und Menschenrechte ver\u00f6ffentlicht. 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