{"id":4250,"date":"2019-08-28T00:00:00","date_gmt":"2019-08-28T07:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/entzug-von-mitgliedschaftsrechten-zur-implementierung-von-demokratie\/"},"modified":"2020-12-09T12:35:33","modified_gmt":"2020-12-09T11:35:33","slug":"entzug-von-mitgliedschaftsrechten-zur-implementierung-von-demokratie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/entzug-von-mitgliedschaftsrechten-zur-implementierung-von-demokratie\/","title":{"rendered":"Entzug von Mitgliedschaftsrechten zur Implementierung von Demokratie"},"content":{"rendered":"<p>Im Juni 2019 suspendierte die Afrikanische Union (AU) die Mitgliedschaftsrechte der Republik Sudan nach einem Staatsstreich des Milit\u00e4rs gegen den langj\u00e4hrigen Machthaber Umar al-Bashir. Hierdurch machte die AU erneut von einem Mechanismus Gebrauch, der einerseits dazu bestimmt ist, die verfassungsrechtlich vorgesehenen Regierungsstrukturen in den Mitgliedstaaten der AU, besonders vor gewaltsamen Umst\u00fcrzen, zu sch\u00fctzen, und der andererseits die z\u00fcgige Implementierung demokratischer Verh\u00e4ltnisse nach solchen Umst\u00fcrzen bef\u00f6rdern soll. Im Falle des Sudan wurde die Anwendung des Mechanismus durch die AU zu einem wichtigen Teil der Anstrengungen zur schellen Abl\u00f6sung der Milit\u00e4rjunta.<\/p>\n<p><strong>Die Entwicklung im Sudan<\/strong><\/p>\n<p>Mitte Dezember 2018 kam es in verschiedenen St\u00e4dten des Sudan zu Protesten aufgrund von steigenden Lebenshaltungskosten und der Verschlechterung der \u00f6konomischen Bedingungen aller Schichten der sudanesischen Gesellschaft. W\u00e4hrend die Protestierenden zu Beginn vor allem z\u00fcgige Ver\u00e4nderungen in der Wirtschaftspolitik verlangten, wurde schnell auch der Ruf nach einem R\u00fccktritt von Pr\u00e4sident Umar al-Bashir laut. Al-Bashir regierte den Sudan seit 1989, nachdem er als Brigadegeneral der Armee durch einen Staatsstreich gegen Premierminister Sadiq al-Mahdi an die Macht gekommen war. Das Regime des Pr\u00e4sidenten al-Bashir galt als autorit\u00e4r. Im Jahr 2009 erlie\u00df der Internationale Strafgerichtshof gegen ihn <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2009_01514.PDF\">Haftbefehl<\/a> wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der westsudanesischen Region Darfur.<\/p>\n<p>Die sudanesische Regierung antwortete auf die andauernden Proteste mit Gewalt und der Pr\u00e4sident verh\u00e4ngte den Notstand. Anfang April 2019 kam es zu weiteren massiven Demonstrationen. Hierbei sch\u00fctzten schlie\u00dflich Angeh\u00f6rige der Streitkr\u00e4fte die Demonstranten vor den Sicherheitskr\u00e4ften, welche die Proteste gewaltt\u00e4tig aufl\u00f6sen wollten. Am 11. April 2019 wurde Al-Bashir, der dreimal, durch wahrscheinlich manipulierte Wahlen, im Amt best\u00e4tigt wurde, selbst durch einen Staatsstreich der Streitkr\u00e4fte entmachtet. Das Milit\u00e4r l\u00f6ste das Kabinett und die Nationalversammlung auf, verh\u00e4ngte einen dreimonatigen Notstand und verk\u00fcndete eine zweij\u00e4hrige \u00dcbergangsphase bis zur \u00dcbergabe der Staatsgesch\u00e4fte an eine zivile Regierung. Zudem beschloss es die Aussetzung der Verfassung.<\/p>\n<p>Mitte April begannen Gespr\u00e4che zwischen dem milit\u00e4rischen \u00dcbergangsrat und den Anf\u00fchrern der Protestierenden. Das Milit\u00e4r willigte hierbei ein, einen zivilen Premierminister und \u00fcberwiegend Zivilisten f\u00fcr die F\u00fchrung der Ministerien zu nominieren. Trotz der Zusagen des \u00dcbergangsrates kam es erneut zu Protesten; diesmal gegen die Milit\u00e4rregierung. Am 21. April 2019 brachen die Anf\u00fchrer der Protestierenden die Gespr\u00e4che mit den Vertretern des \u00dcbergangsrates ab, da man der Auffassung war, dass das Milit\u00e4r nicht ernsthaft an einer \u00dcbergabe der Macht interessiert sei und die neue F\u00fchrung sich zu sehr aus Vertretern des Bashir-Regimes zusammensetze. Es wurde zudem zu verst\u00e4rkten Protesten aufgerufen.<\/p>\n<p>Die stetig zunehmenden Spannungen zwischen zivilen Protestierenden und der Milit\u00e4rregierung entluden sich schlie\u00dflich am 3. Juni 2019 bei einem Angriff auf ein Protestcamp in Karthum. Paramilit\u00e4rische Kr\u00e4fte setzten sowohl Tr\u00e4nengas als auch t\u00f6dliche Waffengewalt gegen die Teilnehmer der Proteste ein. Hierdurch wurden mehr als 100 Menschen get\u00f6tet und hunderte unbewaffnete Zivilisten verletzt (siehe Bericht <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2019\/07\/04\/world\/africa\/sudan-power-sharing-deal.html\">hier<\/a>). Weiter kam es zu Massenverhaftungen und wohl mehr als 70 Vergewaltigungen.<\/p>\n<p><strong>Die Reaktion der Afrikanischen Union<\/strong><\/p>\n<p>Seit Aufnahme ihrer T\u00e4tigkeit im Jahr 2002 hatte die AU in F\u00e4llen von Staatsstreichen des Milit\u00e4rs gegen eine amtierende Regierung regelm\u00e4\u00dfig die betreffenden Mitgliedstaaten von der Mitarbeit in der Organisation suspendiert. Diese Sanktion wurde etwa \u00fcber Mauretanien, Guinea, Madagaskar, Niger, die Elfenbeink\u00fcste, Mali, die Zentralafrikanische Republik oder \u00c4gypten verh\u00e4ngt. Aufgrund einer Vielzahl von milit\u00e4rischen Staatstreichen seit den Zeiten der Dekolonialisierung und der damit einhergehenden Schw\u00e4chung demokratischer Strukturen, finden sich im <a href=\"http:\/\/Gr\u00fcndungsakt der AU\">Gr\u00fcndungsakt der AU<\/a> Regelungen gegen solche Macht\u00fcbernahmen. So wird in Art. 4 lit. (p) des Verfassungsdokuments der Organisation die \u201econdemnation and rejection of unconstitutional changes of government\u201c zu einem Funktionsprinzip der AU erkl\u00e4rt, und Art. 30 sieht vor, dass es Regierungen, die durch verfassungswidrige Ma\u00dfnahmen die Macht erlangt haben, nicht erlaubt sein soll, an den Aktivit\u00e4ten der AU teilzunehmen.<\/p>\n<p>Grundlegend f\u00fcr die Aufnahme dieser Regelungen in den Gr\u00fcndungsakt der AU war die im Jahr 2000, im Rahmen der Vorg\u00e4ngerin der AU, der Organisation Afrikanischer Einheit (OAU), verabschiedete <a href=\"https:\/\/www2.ohchr.org\/english\/law\/compilation_democracy\/lomedec.htm\">Lom\u00e9-Erkl\u00e4rung<\/a>, in der ein Rahmen f\u00fcr die Reaktion der OAU auf verfassungswidrige Regierungswechsel abgesteckt worden war. Ein solcher Regierungswechsel liegt danach z.B. in F\u00e4llen milit\u00e4rischer Staatsstreiche, der Machtergreifung durch Aufst\u00e4ndische oder von S\u00f6ldnerinterventionen mit dem Ziel eines Regierungswechsels vor. Die Prinzipien der Lom\u00e9-Erkl\u00e4rung wurden zudem in verschiedenen v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen und weiteren Dokumenten, die den Gr\u00fcndungsakt der AU flankieren und teils pr\u00e4zisieren, \u00fcbernommen. In Art. 25 Abs. 1 der <a href=\"https:\/\/au.int\/sites\/default\/files\/treaties\/36384-treaty-0034_-_african_charter_on_democracy_elections_and_governance_e.pdf\">Afrikanischen Charta \u00fcber Demokratie, Wahlen und Regierungsf\u00fchrung<\/a> ist insoweit die Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte in der AU als Sanktion f\u00fcr einen Mitgliedstaat vorgesehen, in dem sich ein verfassungswidriger Regierungswechsel zugetragen hat. Die Entscheidung \u00fcber die Suspendierung steht dabei nach Art. 7 lit. (g) des <a href=\"https:\/\/au.int\/sites\/default\/files\/treaties\/7781-treaty-0024_-_protocol_relating_to_the_establishment_of_the_peace_and_security_council_of_the_african_union_e.pdf\">Protokolls<\/a> \u00fcber seine Errichtung dem Friedens- und Sicherheitsrat der AU zu.<\/p>\n<p>Vor diesem rechtlichen Hintergrund <a href=\"http:\/\/www.peaceau.org\/en\/article\/communique-of-the-840th-meeting-of-the-psc-on-the-situation-in-sudan\">verurteilte<\/a> der Rat am 15. April 2019 die Machtergreifung durch das Milit\u00e4r im Sudan scharf und wies den Plan des \u00dcbergangsrates f\u00fcr eine zweij\u00e4hrige \u00dcbergangsphase zur\u00fcck. Das Milit\u00e4r wurde aufgerufen, jedwede Ma\u00dfnahme oder Erkl\u00e4rung zu unterlassen, die die Situation im Land weiter verkomplizieren und negative Einfl\u00fcsse auf die regionale Sicherheit und Stabilit\u00e4t haben k\u00f6nne. Zudem wurde angedroht, dass die Mitgliedschaft des Sudan von der AU suspendiert werden w\u00fcrde, falls nicht innerhalb von zwei Wochen die Staatsgewalt in die H\u00e4nde einer zivilen Regierung \u00fcbergehen sollte. Auf einem Gipfeltreffen von Staats- und Regierungschefs afrikanischer Staaten in Kairo wurde diese Position jedoch bereits am 23. April revidiert und der \u00dcbergangsrat aufgerufen, innerhalb von drei Monaten demokratische Wahlen zu organisieren.<\/p>\n<p>Die Suspendierung des Sudan von allen Aktivit\u00e4ten der AU erfolgte dann am 6. Juni 2019 durch den Friedens- und Sicherheitsrat. In seinem <a href=\"http:\/\/www.peaceau.org\/en\/article\/the-854th-meeting-of-the-peace-and-security-council-on-the-situation-in-the-sudan\">Communiqu\u00e9<\/a> zur Lage im Sudan gab der Rat seiner Besorgnis \u00fcber fehlende Fortschritte bei der Errichtung einer zivilen Regierung Ausdruck. Zudem wurde, mit Blick auf das Massaker von Karthum, die Gewalt, die zu Toten und Verletzten gef\u00fchrt hatte, scharf verurteilt. Die Suspendierung selbst wurde mit sofortiger Wirkung ausgesprochen. Eine Aufhebung solle erst erfolgen, wenn die Macht an eine zivile Regierung \u00fcbergeben worden sei. Dies sah der Rat als einzige M\u00f6glichkeit zur Beendigung der Krise im Sudan an.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn die Suspendierung durch die AU keinesfalls als einziger Grund f\u00fcr die zwischenzeitliche Unterzeichnung einer Verfassungserkl\u00e4rung und die Einigung zwischen \u00dcbergangsrat und den Kr\u00e4ften der Zivilgesellschaft auf einen Macht\u00fcbergang gelten kann, so ist diese Sanktion doch Teil des Drucks, der von der regionalen Gemeinschaft auf das Milit\u00e4rregime ausge\u00fcbt wurde, um Schritte zur Aufgabe der Macht zu erreichen. Der Fall des Sudan zeigt einmal mehr, dass die Suspendierung der Mitgliedschaft f\u00fcr die AU ein veritables Mittel ist, um auf gewaltsame Macht\u00fcbernahmen und Palastrevolten in den Mitgliedstaaten zu reagieren. Im Zuge der Bem\u00fchungen um die Errichtung der AU hatte der damalige UN-Generalsekret\u00e4r Kofi Annan den Staaten des afrikanischen Kontinents und ihren Anf\u00fchrern ins Gewissen geredet: Man d\u00fcrfe verfassungswidrige Macht\u00fcbernahmen nicht weiter zulassen. Dieser Erkenntnis ist zu zustimmen, denn die gewaltsame Verschiebung der politischen Kontrolle in den ohnehin oftmals fragilen Staatswesen auf dem afrikanischen Kontinent birgt stets das Potential in sich, die politische, aber auch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in den betroffenen Staaten zu hemmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"https:\/\/www.wolter-hoppenberg.de\/team\/manuel-brunner-llm\">Manuel Brunner<\/a> ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Wolter Hoppenberg t\u00e4tig. Er unterrichtet als Lehrbeauftragter regelm\u00e4\u00dfig Verfassungs- und V\u00f6lkerrecht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Manuel Brunner, &#8220;Entzug von Mitgliedschaftsrechten zur Implementierung von Demokratie&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 28 August 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190828-213201-0\">10.17176\/20190828-213201-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Juni 2019 suspendierte die Afrikanische Union (AU) die Mitgliedschaftsrechte der Republik Sudan nach einem Staatsstreich des Milit\u00e4rs gegen den langj\u00e4hrigen Machthaber Umar al-Bashir. 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