{"id":4233,"date":"2019-07-11T00:00:00","date_gmt":"2019-07-11T10:34:04","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/strafverfolgung-ohne-jurisdiktion\/"},"modified":"2020-12-09T12:38:06","modified_gmt":"2020-12-09T11:38:06","slug":"strafverfolgung-ohne-jurisdiktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/strafverfolgung-ohne-jurisdiktion\/","title":{"rendered":"Strafverfolgung ohne Jurisdiktion?"},"content":{"rendered":"<p>Die Chef-Ankl\u00e4gerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) sorgte mit ihrem neusten <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2019_03510.PDF\">Antrag <\/a>vergangene Woche f\u00fcr einigen Wirbel. Am letzten Donnerstag ersuchte Fatou Bensouda die Vorverfahrenskammer um Erlaubnis, mit ihren Ermittlungen um die Geschehnisse in Bangladesch\/Myanmar im Jahr 2017 fortfahren zu d\u00fcrfen. Damit befindet sich der Fall nun in jener Phase, an der die gerichtliche Aufarbeitung der Situation in Afghanistan im April scheiterte, nachdem sich der IStGH\u00a0in seinem wegweisenden Beschluss gegen die Autorisierung weiterer Untersuchungen <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2019_02068.PDF\">entschied<\/a>. Das Pikante: Die vom Gericht vorgetragenen Gr\u00fcnde, die zu der hoch kontroversen Entscheidung f\u00fchrten, lassen sich beinahe identisch auf den Fall in Myanmar \u00fcbertragen. Dies d\u00fcrfte bei Fatou Bensouda einige Sorgenfalten hervorrufen.<\/p>\n<p>Der Ausl\u00f6ser der Voruntersuchungen der Chef-Ankl\u00e4gerin liegt bereits zwei Jahre zur\u00fcck, als die Unterdr\u00fcckung der Rohingya, einer in Myanmar ans\u00e4ssigen muslimischen Minderheit, in einem Milit\u00e4rschlag der \u201eTatmadaw\u201c gipfelte, der zur T\u00f6tung von mindestens 6.700 und der Vertreibung von ca. 781.000 Menschen ins benachbarte Bangladesch f\u00fchrte. Schon seit Jahrzehnten erleidet die Volksgruppe der Rohingya Diskriminierung und Repression innerhalb der Gesellschaft und durch den Staat. Mitunter wird ihnen die Staatsangeh\u00f6rigkeit vorenthalten, obwohl sich ihre Pr\u00e4senz auf dem Staatsgebiet Myanmars mehrere Jahrhunderte zur\u00fcckverfolgen l\u00e4sst. Zus\u00e4tzlich soll es im Zuge der Ereignisse durch burmesische Soldaten zu <a href=\"https:\/\/www.theguardian.com\/world\/2018\/sep\/18\/tied-to-trees-and-raped-un-report-details-rohingya-horrors\">Vergewaltigungen und Folter <\/a>an der Zivilbev\u00f6lkerung gekommen sein. Die Verbrechen galten als Vergeltung f\u00fcr einen Angriff der separatistisch-islamistischen \u201eArakan Rohingya Salvation Army\u201c auf 30 Polizeistationen im Rakhaing-Staat; der Verwaltungseinheit, in der sich die meisten Rohingya aufhielten.<\/p>\n<p><strong>Faktische oder taktische Aufarbeitungs(un)m\u00f6glichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Zur \u201eAufkl\u00e4rung\u201c des Milit\u00e4rschlages wurde in Myanmar ein <a href=\"https:\/\/www.reuters.com\/article\/us-myanmar-rohingya-military\/myanmar-military-court-to-probe-rohingya-atrocity-allegations-idUSKCN1QZ11K\">Milit\u00e4rgericht errichtet<\/a><u>.\u00a0<\/u>Allerdings gilt es als ausgeschlossen, dass dieses den Willen zeigen wird, ernsthafte Ermittlungen durchzuf\u00fchren. Dazu sei der Einfluss der Tatmadaw, welche der vermeintlichen T\u00e4tergruppe angeh\u00f6ren, zu stark. Auch hat sich die regierende NLD-Partei um Pr\u00e4sidentin und Friedensnobelpreistr\u00e4gerin Aung San Suu Kyi mehrfach \u00fcber die internationale Kritik am Vorgehen des Milit\u00e4rs <a href=\"https:\/\/taz.de\/Rohingya-Konflikt-in-Birma\/!5442552\/\">br\u00fcskiert<\/a>.<\/p>\n<p>Man m\u00f6chte meinen, es sei nur folgerichtig, dass sich der IStGH der Sache annimmt, um die Straflosigkeit der Hauptverantwortlichen zu verhindern. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht selbstverst\u00e4ndlich und st\u00f6\u00dft auf vielfache Bedenken. Denn bei Myanmar handelt es sich nicht um einen Vertragsstaat des Rom-Statuts. So versucht sich das Tribunal zum ersten Mal &#8211; ohne sich auf eine UN-Sicherheitsratsresolution berufen zu k\u00f6nnen &#8211; einen Fall zu eigen zu machen, der quasi ausschlie\u00dflich in einem Nichtunterzeichner-Staat spielte. In diesem Fall <a href=\"https:\/\/www.reuters.com\/article\/us-myanmar-rohingya-un\/china-russia-block-u-n-council-concern-about-myanmar-violence-idUSKBN16O2J6\">ist eine solche mit Blick auf die Veto-M\u00f6glichkeiten Russlands und Chinas \u2013 beides wichtige Wirtschaftspartner Myanmars &#8211; nicht zu erwarten.<\/a><\/p>\n<p>Als Rettungsanker, \u00fcber den wenigstens eine Gerichtsbarkeit f\u00fcr die Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7(1)(d) Rom-Statut gesichert werden soll, greift Den Haag nun nach einem anderen Mittel: Es beruft sich nunmehr auf das V\u00f6lkergewohnheitsrecht, in seiner speziellen Auspr\u00e4gung des Ubiquit\u00e4tsprinzips. Hiernach gilt eine Tat sowohl am Handlungs-, als auch am Erfolgsort als begangen. \u00dcbertragen auf den Fall der Rohingya <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/Pages\/item.aspx?name=pr1403\">kam der IStGH zu dem Schluss<\/a>, dass der Erfolgsort der Vertreibung in Bangladesch liege. Die Vertreibung setzt schlie\u00dflich ihrem Wesen nach den \u00dcbertritt in ein anderes Staatsgebiet voraus und konnte damit erst mit Grenz\u00fcbertritt vollendet werden. Bangladesch ist seines Zeichens Unterzeichnerstaat des Rom-Statuts und \u00fcbertr\u00e4gt damit die ben\u00f6tigte Gerichtsbarkeit auf den IStGH. Mithilfe dieses Kunstgriffs hat der IStGH die M\u00f6glichkeit geschaffen, sich dem Fall \u00fcberhaupt anzunehmen. Mit einem Genozid wird er sich auf diesem Weg jedoch nicht auseinandersetzen k\u00f6nnen. Dies gel\u00e4nge nur, wenn T\u00f6tungen von Rohingya-Gruppenmitgliedern auf dem Gebiet Bangladeschs nachgewiesen w\u00fcrden. Auch diese Wertung k\u00f6nnte durch das Ubiquit\u00e4tsprinzip in einem anderen Licht erscheinen, wenn man einen Teil der Verwirklichung des Genozids in der zwangsweisen Aufteilung der Gruppe nach Bangladesch s\u00e4he. Der IStGH zeigt bis dato jedoch noch keinerlei Anzeichen f\u00fcr Bestrebungen, die Genozid-Vorw\u00fcrfe n\u00e4her zu betrachten, sodass diesbez\u00fcgliche Verfahren nach jetzigem Stand nicht zu erwarten sind. Angesichts der \u00fcberragenden Bedeutung des V\u00f6lkermord-Tatbestands, der weitl\u00e4ufig als \u201ecrime of crimes\u201c bezeichnet wird, w\u00e4re eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dieser Frage allerdings von herausragender Wichtigkeit. Betrachtet man Opfergruppen wie die Armenier oder die Herero und Nama, stellt man fest, dass f\u00fcr sie die akkurateste Umschreibung des erfahrenen Leids auch heute noch von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Sollte es ausschlie\u00dflich zu Ermittlungen wegen Deportation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 Rom-Statut kommen, droht dem IStGH ein erheblicher Verlust an Glaubw\u00fcrdigkeit, denn <a href=\"https:\/\/www.aljazeera.com\/news\/2017\/09\/bangladesh-fm-violence-rohingya-genocide-170911023429604.html\">auf politischer Ebene werden die Geschehnisse in Myanmar oftmals als Genozid bezeichnet<\/a>; eine <a href=\"https:\/\/news.un.org\/en\/story\/2018\/08\/1017802\">Einsch\u00e4tzung, die von UN-Ermittlern geteilt wird<\/a>. Der Strafgerichtshof w\u00fcrde seiner Kommunikationsfunktion nicht gerecht, obwohl diese in internationalen Prozessen im Vergleich zu staatlichen Prozessen durch den Beitrag zur geschichtlichen Faktenfindung eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung besitzt. Dies gilt insbesondere, wenn Genozid-Vorw\u00fcrfe im Raum stehen. Ob Verurteilungen, die \u201enur\u201c wegen Vertreibung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit erfolgen, nachhaltig zum Friedensprozess in der Region beitragen k\u00f6nnen, bleibt insoweit fraglich.<\/p>\n<p><strong>\u201eHalbe Sachen f\u00fchren zum halben Ertrag\u201c<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr viele NGOs und Regierungen ist dies zumindest \u201ebesser als nichts\u201c. Aber auch wenn der Ubiquit\u00e4ts-Kniff des IStGH aus juristischer Sicht legitim ist, so bringt er den Gerichtshof in ein kaum \u00fcberwindbares Dilemma:<\/p>\n<p>Auf der einen Seite wird ein Pr\u00e4zedenzfall geschaffen, der das Potenzial erheblicher realpolitischer Konsequenzen in sich birgt. Die Ausweitung der eigenen Jurisdiktion auf Nicht-Mitgliedstaaten ohne internationale Legitimation durch eine UN-Sicherheitsratsresolution k\u00f6nnte weitl\u00e4ufig als Eingriff in die staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t gewertet werden. Diese Aussicht gibt erheblichen Anlass zur Sorge, da sich in diesem Jahr mit <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/hello-and-goodbye-how-royal-powerplay-aborted-malaysias-icc-membership\/\">Malaysia <\/a>und den <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ausland\/philippinen-duterte-verkuendet-rueckzug-aus-internationalem-strafgerichtshof-a-1198002.html\">Philippinen <\/a>bereits zwei Staaten vom Rom-Statut zur\u00fcckgezogen haben. Besonders China und Russland d\u00fcrften die Untersuchungen als Negation ihres Veto-Rechts interpretieren.<\/p>\n<p>Die Autorisierung der Ermittlungen h\u00e4tte zuletzt einen faden Beigeschmack, weil die Parallelen zur Afghanistan-Situation, in welcher der IStGH Ermittlungen mangels eines Gerechtigkeitsinteresses (\u201einterest of justice\u201c) ablehnte, nicht von der Hand zu weisen sind: Ebenso wie in Afghanistan wird in Myanmar keine Kooperation von staatlicher Seite zu erwarten sein. Umso unwahrscheinlicher erscheint es, dass die Chef-Ankl\u00e4gerin Zugriff auf Verd\u00e4chtige und Beweise erh\u00e4lt und die Verfahren in Verurteilungen m\u00fcnden werden. Gegen das Gerechtigkeitsinteresse wurde au\u00dferdem der hohe Verschlei\u00df personeller und finanzieller Ressourcen unter den gegebenen Umst\u00e4nden eingewendet. F\u00fcr einen positiven Beschluss bez\u00fcglich der Situation in Myanmar spricht lediglich, dass die Handlungen dort weniger weit zur\u00fcckliegen, als es in Afghanistan der Fall war. Bei den Superm\u00e4chten Russland und China w\u00fcrde diese Deutung jedoch wohl auf Unverst\u00e4ndnis treffen. Das k\u00f6nnte sich mittelbar auch auf verb\u00fcndete Mitgliedsstaaten des Rom-Statuts auswirken.<\/p>\n<p>Sollte sich die Vorverfahrenskammer entscheiden, in Anlehnung an die vorangegangene Rechtsprechung, Ermittlungen zu Myanmar zu unterbinden, wird der Gerichtshof weiter an Bedeutung verlieren. Dem eigenen in der <a href=\"https:\/\/www.auswaertiges-amt.de\/blob\/203446\/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6\/roemischesstatut-data.pdf\">Pr\u00e4ambel <\/a>verankerten Anspruch, der Straflosigkeit von V\u00f6lkerrechtsverbrechern ein Ende zu setzen, wird man nicht mehr gerecht werden k\u00f6nnen. Vielmehr wird der durch den Afghanistan-Beschluss entstandene Eindruck, dass mangelnde Kooperationsbereitschaft belohnt wird, weiter untermauert.<\/p>\n<p><strong>Wird der IGH zur Seite eilen?<\/strong><\/p>\n<p>Die Leidtragenden dieser Malaise sind die Rohingya, die sich bereits jetzt eingestehen m\u00fcssen, dass die strafrechtliche Aufarbeitung vor dem IStGH allein nicht dazu f\u00fchren wird, der Gruppe im Kampf um Gerechtigkeit beizustehen. Zur Unterst\u00fctzung und als Ausdruck zus\u00e4tzlicher internationaler Anerkennung und Autorisierung k\u00f6nnte jedoch der Internationale Gerichtshof (IGH) ins Spiel kommen. Als Unterzeichnerstaat der <a href=\"https:\/\/treaties.un.org\/doc\/publication\/unts\/volume%2078\/volume-78-i-1021-english.pdf\">Genozid-Konvention <\/a>von 1948 k\u00f6nnte Myanmar nach Artikel IX von jedem anderen Unterzeichnerstaat vor dem IGH zur Verantwortung gezogen werden. So w\u00fcrde die Staatenverantwortlichkeit Myanmars bez\u00fcglich eines V\u00f6lkermords festgestellt, allerdings ohne dabei \u00fcber die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der T\u00e4ter zu befinden. Wenigstens aber w\u00fcrde dem Anspruch der Rohingya auf Wahrheitsfindung entsprochen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Felix Braun studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin und absolvierte k\u00fcrzlich seinen Master of Law (LL.M.) in \u201eTransnational Crime and Justice\u201c am United Nations Interregional Crime and Justice Research Institute in Turin, Italien, und der University for Peace (San Jos\u00e9, Costa Rica).<\/em><\/p>\n<p><em>Dilken Celebi studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin und promoviert momentan an der Westf\u00e4lischen Wilhelms-Universit\u00e4t M\u00fcnster bei Prof. Dr. Moritz Vormbaum im V\u00f6lkerstrafrecht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Felix Braun &amp; Dilken Celebi, &#8220;Strafverfolgung ohne Jurisdiktion? Das Legitimit\u00e4tsdilemma des IStGH angesichts der Rohingya-Ermittlungen&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 11. Juli 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190711-134508-0\">10.17176\/20190711-134508-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Chef-Ankl\u00e4gerin des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) sorgte mit ihrem neusten Antrag vergangene Woche f\u00fcr einigen Wirbel. Am letzten Donnerstag ersuchte Fatou Bensouda die Vorverfahrenskammer um Erlaubnis, mit ihren Ermittlungen um die Geschehnisse in Bangladesch\/Myanmar im Jahr 2017 fortfahren zu d\u00fcrfen. 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