{"id":4223,"date":"2019-06-28T00:00:00","date_gmt":"2019-06-28T08:51:02","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/mehr-davon\/"},"modified":"2020-12-09T12:54:15","modified_gmt":"2020-12-09T11:54:15","slug":"mehr-davon","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/mehr-davon\/","title":{"rendered":"Mehr davon!"},"content":{"rendered":"<p>In seinem Beitrag <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/neues-tribunal-neues-gluck-ein-sondertribunal-fur-is-kampfer\/\">\u201eNeues Tribunal, neues Gl\u00fcck?\u201c <\/a>vom 12. Juni 2019 stellt Simon Gauseweg umfassend die M\u00f6glichkeiten einer v\u00f6lkerstrafrechtlichen Aufarbeitung des \u201eIslamischen Staats\u201c dar. Es geht ihm dabei nicht nur um eine reine Darstellung, sondern auch um eine Bewertung, \u201eob das V\u00f6lkerstrafrecht von der Aufarbeitung des Konflikts (\u2026) profitieren kann oder ob die Gefahr eines R\u00fcckschritts besteht.\u201c In eine \u00e4hnliche Richtung zielt der Beitrag <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/endlich-erster-haftbefehl-gegen-einen-ranghohen-vertreter-des-syrischen-assad-regimes\/\">\u201eEndlich! Erster Haftbefehl gegen einen ranghohen Vertreter des syrischen Assad-Regimes\u201c <\/a>von Boris Burghardt, wenn er die Durchbrechung der Straflosigkeit des Assad-Regimes zelebriert. Beitr\u00e4ge dieser Art nehmen eine besondere Stellung in der (V\u00f6lker-)Rechtswissenschaft ein: Sie sind weder rechtsdogmatischer noch rechtstheoretischer oder rechtsphilosophischer Art, sondern praktischer Natur. Sie untersuchen lediglich, wie (und wodurch) das V\u00f6lkerstrafrecht profitieren und sich st\u00e4rker ausbreiten kann. Dabei geht es nicht darum, wie das Rechtsgebiet an Tiefe und Differenziertheit gewinnen kann oder darum, einzelne Rechtsfragen zu er\u00f6rtern. Diese Beitr\u00e4ge haben vielmehr zum Ziel, die Schlagzahl internationaler Strafverfolgung zu erh\u00f6hen. So schreiben beispielsweise Wolfgang Kaleck und Andreas Sch\u00fcller: <a href=\"http:\/\/www.toaep.org\/pbs-pdf\/96-kaleck-schueller\/\">\u201eCountless international crimes have been committed in Syria (\u2026). This tragedy can contribute to a further development and strengthening of international-crime prosecutions (\u2026).\u201c<\/a><\/p>\n<p>Es stellen sich bez\u00fcglich der v\u00f6lkerstrafrechtlichen Aufarbeitung der Geschehnisse in Syrien und im Irak eine Menge Fragen: Welche Verbrechen wurden begangen? Welche Auswirkungen h\u00e4tte ein internationales Tribunal auf die \u201etransitional justice\u201c im Land? <a href=\"https:\/\/www.ucm.es\/data\/cont\/media\/www\/pag-72511\/UNISCI%20DP%2018%20-%20ARMAKOLAS%20AND%20VOSSOU.pdf\">Wie l\u00e4sst sich aus vergangenen Fehlern lernen<\/a>? <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=2709620\">Wie k\u00f6nnen die Opfer dieses Konflikts erreicht werden<\/a>? Was bietet die nationale Aufarbeitung dabei f\u00fcr Vor- oder Nachteile? Zahlreiche v\u00f6lkerstrafrechtliche Beitr\u00e4ge begn\u00fcgen sich jedoch damit, zu untersuchen, wie ein Konflikt internationalen Aufsehens genutzt werden kann, m\u00f6glichst schnell und umfassend m\u00f6glichst viele potenzielle Verbrecher*innen vor Gericht zu bringen und damit das V\u00f6lkerstrafrecht als Institution zu st\u00e4rken. Meist folgt darauf Frustration ob der entgegenstehenden Umst\u00e4nde. Daran schlie\u00dft sich die Forderung an, dass es nun endlich Zeit sei f\u00fcr mehr V\u00f6lkerstrafrecht: \u201emehr davon\u201c! Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) m\u00fcsse erstarken, Staaten m\u00fcssten ihre komplement\u00e4re Funktion ernst nehmen und im Zweifel m\u00fcsse ein ad-hoc Tribunal errichtet werden.<\/p>\n<p>Zwar ist diesen Stimmen zuzugeben, dass das V\u00f6lkerstrafrecht ein praxisorientiertes Gebiet ist und seine noch junge Geschichte und die erhebliche politische Ablehnung, die dem ICC entgegengebracht wird, eine konsequente, proaktive Gangart erforderlich machen. Dennoch gilt es, sich der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit der v\u00f6lkerstrafrechtlichen Aufarbeitung auch im konkreten Fall zu vergewissern. Ist dies nicht geschehen, verkommt der Aktivismus zum Selbstzweck ohne Referenzpunkt. Gerade weil die Geschichte des V\u00f6lkerstrafrechts so jung ist, gilt es, sie besonders kritisch zu hinterfragen und aus ihr zu lernen. Dies tut seit einigen Jahren beispielhaft das \u201e<a href=\"https:\/\/www.caicl.net\/\">Critical Approaches to International Criminal Law Research Network<\/a>\u201c, indem es die Strukturen des V\u00f6lkerstrafrechts hinterfragt und dabei m\u00f6gliche Ungerechtigkeiten und Spannungsverh\u00e4ltnisse herausarbeitet.<\/p>\n<p>Nun w\u00e4re es von V\u00f6lkerstrafrechtler*innen viel verlangt, permanent ihr eigenes Wirkungsgebiet grundlegend in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Einrichtungen wie das\u00a0<a href=\"https:\/\/www.ecchr.eu\/\">ECCHR<\/a>, das sich explizit dem \u201efight against impunity\u201c verschrieben hat. Allerdings w\u00e4re zu erwarten, dass die Ineffizienz des V\u00f6lkerstrafrechts im Sinne seiner Undurchsetzbarkeit nicht als alleiniges Problem identifiziert wird. Die Aufarbeitung des Syrien-Konflikts bietet eine F\u00fclle an Neuartigkeiten, die untersucht und verstanden werden wollen. Dabei ist es nicht zwingend, gleich das gesamte V\u00f6lkerstrafrecht in Frage zu stellen. Insbesondere f\u00fcr deutsche V\u00f6lkerstrafrechtler*innen w\u00e4re jedoch interessant: Was k\u00f6nnte die nationale gerichtliche Aufarbeitung eines internationalen Konflikts wie dem Syrien-Konflikt f\u00fcr Auswirkungen auf die gesellschaftliche Integration von Gefl\u00fcchteten aus dieser Region haben? Inwiefern lie\u00dfe sich dabei gar ein neuer theoretischer Ansatz jenseits des \u00fcblichen Spannungsfelds von \u201e<a href=\"https:\/\/academic.oup.com\/jicj\/article\/13\/2\/245\/896503\">global enforcer approach\u201c und \u201esafe haven approach<\/a>\u201c in Bezug auf das Universalit\u00e4tsprinzip finden? Rund 1 Million Syrer*innen sind nach Deutschland gekommen, um einem Konflikt zu entkommen, dessen Verbrechen nun zum Teil national aufgearbeitet werden sollen. Darf es dabei wirklich nur darum gehen, m\u00f6glichst viele potenzielle T\u00e4ter*innen vor Gericht zu bringen, um das V\u00f6lkerstrafrecht \u201evoranzutreiben\u201c? Stellt sich nicht zun\u00e4chst etwa die Frage, ob und in welcher Form ein deutscher Prozess gegen Syrer*innen ein symbolischer Akt ist, der von Syrer*innen in Deutschland gesehen wird?<\/p>\n<p>Nur wenig ist damit gewonnen, dem aus dem Weg zu gehen. Wenn einzig die Ausbreitung des V\u00f6lkerstrafrechts (\u201emehr davon!\u201c) als Fortschritt begriffen wird, h\u00e4ngt Fortschritt allein von der Umsetzung in der Praxis ab. Je mehr, desto besser. Was aber am Mehr besser als am Weniger ist, bleibt ungekl\u00e4rt. Ebenso ungekl\u00e4rt bleibt, was das Mehr <em>\u00fcberhaupt\u00a0<\/em>bewirkt, was es zur Folge hat. Vertreter*innen der \u201eCritical Approaches\u201c wie <a href=\"https:\/\/papers.ssrn.com\/sol3\/papers.cfm?abstract_id=2693556\">Barrie Sander pl\u00e4dieren daher daf\u00fcr, das \u201ekritische V\u00f6lkerstrafrecht\u201c als fortschrittliche Entwicklung zu begreifen. <\/a>Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den <a href=\"https:\/\/www.routledge.com\/Critical-Approaches-to-International-Criminal-Law-An-Introduction-1st\/Schwobel\/p\/book\/9780415727044\">Positionen der \u201eCritical Approaches\u201c <\/a>ruft zugleich berechtigte Zweifel an der friedensstiftenden Wirkung und Gerechtigkeit des V\u00f6lkerstrafrechts sowie der objektiven Ausrichtung seiner Gerichte hervor. Eine solche De-Mystifizierung des V\u00f6lkerstrafrechts macht es unm\u00f6glich Fortschritt mit einem Mehr gleichzusetzen. Doch k\u00f6nnen die auf dieser Grundlage gewonnenen Erkenntnisse zu einer fortschrittlichen <em>Auseinandersetzung\u00a0<\/em>mit dem V\u00f6lkerstrafrecht f\u00fchren. Es kann neu definiert und neu gedacht werden. Barrie Sander kommt aufgrund seiner Einbeziehung der \u201eCritical Approaches\u201c so zu folgenden praktischen Erkenntnissen: Er fordert eine gr\u00f6\u00dfere Sensibilit\u00e4t der Akteure daf\u00fcr, in welcher Situation und auf welche Art mit dem Mittel des V\u00f6lkerstrafrechts eingegriffen werden soll. Damit kann die Errichtung eines v\u00f6lkerstrafrechtlichen Tribunals gemeint sein, aber auch die Strafverfolgung vor nationalen Gerichten oder durch den IStGH. Wenn sich dazu entschieden wird, einen Konflikt mit Hilfe des V\u00f6lkerstrafrechts zu behandeln, sollte eine entsprechende PR-Strategie adoptiert werden, welche die beschr\u00e4nkte Wirksamkeit des V\u00f6lkerstrafrechts verdeutlicht und kommuniziert.<\/p>\n<p>Daraus folgt eine f\u00fcr alle Beteiligten entscheidende Erkenntnis: Sogar diejenige, die das Hauptaugenmerk einzig auf die (praktische) Verbreitung des V\u00f6lkerstrafrechts legt, hat ein Interesse daran, sich nicht auf das Mehr als Merkmal des Fortschritts zu beschr\u00e4nken. Denn nur wer Schw\u00e4chen erkennt, kann L\u00f6sungen finden, diese zu beseitigen. Ohne L\u00f6sungen aber wird das V\u00f6lkerstrafrecht verlieren und unter der Last der Kritik eingehen. Das Mehr wird zum Weniger. Gewisserma\u00dfen ger\u00e4t die Kritik am V\u00f6lkerstrafrecht so zur T\u00fcr, durch die ein neuer, gr\u00f6\u00dferer Raum betreten werden kann. Ein Raum, in dem das V\u00f6lkerstrafrecht st\u00e4rker als zuvor ist, da es seine Zweckm\u00e4\u00dfigkeit, seinen Daseinsgrund best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Die Errichtung eines ad-hoc Tribunals in Syrien kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass es das V\u00f6lkerstrafrecht voranbringt. Die Anwendung des Universalit\u00e4tsprinzips gegen Vertreter des Assad-Regimes in Deutschland kann nicht damit begr\u00fcndet werden, dass sie dem V\u00f6lkerstrafrecht guttut. \u201eWarum?\u201c \u201eWof\u00fcr? \u201eMit welcher Folge?\u201c sind Fragen, deren Beantwortungsversuche eine argumentative Grundlage f\u00fcr die Errichtung eines ad-hoc Tribunals, f\u00fcr die Anwendung des Universalit\u00e4tsprinzips, f\u00fcr ein Eingreifen des ICC mit Hilfe des Sicherheitsrats schaffen. \u201eMehr davon!\u201c darf niemals Selbstzweck sein.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Philipp\u00a0Eschenhagen\u00a0arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum f\u00fcr Juristisches Lernen der Bucerius Law School in Hamburg. In seiner Doktorarbeit besch\u00e4ftigt er sich mit in situ Verfahren des Internationalen Strafgerichtshofs und der Rolle von Pr\u00e4senz im V\u00f6lkerstrafrecht<\/em>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Philipp Eschenhagen, &#8220;Mehr davon! V\u00f6lkerstrafrecht und das Streben nach Gl\u00fcck&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 28. Juni 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190628-112611-0\">10.17176\/20190628-112611-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem Beitrag \u201eNeues Tribunal, neues Gl\u00fcck?\u201c vom 12. Juni 2019 stellt Simon Gauseweg umfassend die M\u00f6glichkeiten einer v\u00f6lkerstrafrechtlichen Aufarbeitung des \u201eIslamischen Staats\u201c dar. 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