{"id":4215,"date":"2019-06-12T00:00:00","date_gmt":"2019-06-12T07:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/neues-tribunal-neues-gluck-ein-sondertribunal-fur-is-kampfer\/"},"modified":"2020-12-09T12:53:56","modified_gmt":"2020-12-09T11:53:56","slug":"neues-tribunal-neues-gluck-ein-sondertribunal-fur-is-kampfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/neues-tribunal-neues-gluck-ein-sondertribunal-fur-is-kampfer\/","title":{"rendered":"Neues Tribunal, neues Gl\u00fcck?"},"content":{"rendered":"<p>Im Februar <a href=\"https:\/\/twitter.com\/realDonaldTrump\/status\/1096980408401625088\">drohte U.S.-Pr\u00e4sident Donald Trump per Twitter an<\/a>, K\u00e4mpfer der Terrormiliz \u201eIslamischer Staat\u201c (IS), die sich im Gewahrsam kurdischer Milizen in Syrien befinden, freizulassen. Viele der K\u00e4mpfer sind Staatsangeh\u00f6rige westlicher Staaten und m\u00f6chten m\u00f6glicherweise in ihre Heimatl\u00e4nder zur\u00fcckkehren. Vor diesem Hintergrund verst\u00e4rkt sich die Debatte, wie der milit\u00e4risch ausgetragene Konflikt mit dem IS juristisch aufgearbeitet werden soll. Sollte hierzu ein gesondertes Tribunal eingerichtet werden?<\/p>\n<p>Es steht au\u00dfer Frage, dass viele der K\u00e4mpfer in Kriegsverbrechen verstrickt sind. Einerseits besteht in ihren Heimatl\u00e4ndern prinzipiell die M\u00f6glichkeit, diese abzuurteilen. Mitgliedsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) sind dazu verpflichtet: Das Prinzip der Komplementarit\u00e4t weist die Verpflichtung zu Verfolgung und Aburteilung von Kriegsverbrechen vorrangig den Staaten und nur subsidi\u00e4r dem internationalen Gericht zu. F\u00fcr nationale Gerichte ist die Strafverfolgung aber aufgrund der r\u00e4umlichen Entfernung und der daher schwierigen Ermittlungen auch bei konkretem Verdacht h\u00e4ufig schwierig. Daher bleiben viele R\u00fcckkehrer zun\u00e4chst unbehelligt. In diesem Zusammenhang \u00e4u\u00dfern Sicherheitsbeh\u00f6rden immer wieder die Bef\u00fcrchtung, dass sich unter diesen R\u00fcckkehrern auch sogenannte islamistische \u201eGef\u00e4hrder\u201c befinden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Obwohl Deutschland v\u00f6lkerrechtlich verpflichtet ist, deutsche Staatsangeh\u00f6rige einreisen zu lassen (und ggf. hier abzuurteilen), spricht sich daher auch etwa <a href=\"https:\/\/www.sueddeutsche.de\/news\/politik\/g7-seehofer-kann-sich-tribunal-fuer-is-kaempfer-vorstellen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190404-99-689095\">Bundesinnenminister Seehofer f\u00fcr ein internationales Tribunal <\/a>aus.<\/p>\n<p>In der Tat sprechen einige Argumente, von Sicherheitsbedenken bis hin zu Prozess\u00f6konomie und Gerechtigkeitserw\u00e4gungen (Strafverfolgung aus einer Hand, starke Transparenz der Verfahren) daf\u00fcr, die Verbrechen der IS-T\u00e4ter nicht in aller Welt zerstreut, sondern an zentraler Stelle und vor allem vor Ort aufzuarbeiten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund untersucht der vorliegende Beitrag, welche M\u00f6glichkeiten das V\u00f6lkerstrafrecht und seine Institutionen bieten, um derartige Straftaten auf internationaler Ebene aufzuarbeiten. Sodann analysiert er anhand der besonderen Umst\u00e4nde des IS-Terrors, ob L\u00fccken bestehen und, wenn ja, wie diese geschlossen werden k\u00f6nnen. Zum Schluss soll ein Ausblick gewagt werden, ob das V\u00f6lkerstrafrecht von der Aufarbeitung des Konflikts insbesondere in Form eines neuen Tribunals profitieren kann oder ob die Gefahr eines R\u00fcckschritts besteht.<\/p>\n<p>Die kurze Geschichte des modernen V\u00f6lkerstrafrechts, beginnend bei den Tribunalen von N\u00fcrnberg und Tokio \u00fcber die <em>ad-hoc<\/em>-Gerichtsh\u00f6fe f\u00fcr das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und Ruanda (ICTR), m\u00fcndete um die Jahrtausendwende in der Einrichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Als st\u00e4ndiges Gericht mit Jurisdiktion \u00fcber die schwersten Verst\u00f6\u00dfe und Verbrechen im internationalen Recht sollte der IStGH von nun an \u00fcber die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechern durch die Vertragsstaaten wachen \u2013 oder diese, so die betreffenden Staaten nicht willens oder nicht in der Lage dazu sind, in komplement\u00e4rer Zust\u00e4ndigkeit selbst durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Es erscheint daher sehr naheliegend, dass der IStGH die IS-Angeh\u00f6rigen strafrechtlich verfolgen sollte. Die Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts kann auf dreierlei Wegen hergestellt werden. Erstens nach dem Territorialprinzip: Der IStGH kann Taten, die auf dem Gebiet einer Vertragspartei des R\u00f6mischen Statuts begangen wurden, verfolgen, Art.\u00a012 Abs.\u00a02 lit.\u00a0a)\u00a0IStGH-Statut. Schauplatz des Konflikts und damit Ort der Mehrheit der Kriegsverbrechen waren der Irak, der nicht Vertragspartei ist, und Syrien, welches das Statut zwar unterzeichnet, <a href=\"https:\/\/treaties.un.org\/Pages\/ViewDetails.aspx?src=IND&amp;mtdsg_no=XVIII-10&amp;chapter=18&amp;clang=_en\">aber nicht ratifiziert hat<\/a>. Zwar k\u00f6nnten die Staaten ihr Territorium gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 3 IStGH-Statut auch <em>ad hoc<\/em> in Bezug auf den fraglichen Konflikt der Jurisdiktion des IStGH unterwerfen. Sie m\u00fcssten dann allerdings bef\u00fcrchten, dass auch die Handlungen der eigenen Streitkr\u00e4fte in den Fokus der Ermittlungen geraten. Syriens Machthaber, dem in der Vergangenheit immer wieder der Einsatz von Giftgas vorgeworfen wurde, wird dies kaum zulassen.<\/p>\n<p>Zweitens kommt das Personalit\u00e4tsprinzip in Frage. Entscheidend ist hier die Staatsangeh\u00f6rigkeit der (mutma\u00dflichen) T\u00e4ter: Hat Ihr Heimatstaat das R\u00f6mische Statut ratifiziert, k\u00f6nnen ihre Taten verfolgt werden, gleich, wo sie begangen wurden, Art.\u00a012 Abs.\u00a02 lit.\u00a0b)\u00a0IStGH-Statut. Auf dieser Grundlage f\u00fchrt die Anklagebeh\u00f6rde des IStGH derzeit <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/iraq\">Vorermittlungen wegen mutma\u00dflicher Kriegsverbrechen britischer Staatsangeh\u00f6riger im Irak-Krieg ab 2003<\/a>. Die Verfolgung eines Teils der T\u00e4ter w\u00e4re aufgrund dieses Ankn\u00fcpfungspunktes wohl m\u00f6glich; so haben au\u00dfer Zypern alle Mitlgiedsstaaten der EU das IStGH-Statut ratifiziert.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re aber insoweit unbefriedigend, als eine gro\u00dfe Gruppe von T\u00e4tern jedenfalls auf der internationalen Ebene \u201edavonk\u00e4men\u201c, n\u00e4mlich diejenigen, deren Heimatstaat nicht zu den Vertragsparteien des R\u00f6mischen Statuts geh\u00f6rt. Kn\u00fcpfte man ausschlie\u00dflich an das Personalit\u00e4tsprinzip an, g\u00e4be man den Anspruch einer umfassenden Aufarbeitung und Verfolgung auf.<\/p>\n<p>Nach dem Personalit\u00e4tsprinzip k\u00f6nnten zudem vor allem \u201eFu\u00dfsoldaten\u201c verfolgt werden. Die wenigsten Befehlshaber oder Kommandeure des IS waren \u201eausl\u00e4ndische\u201c K\u00e4mpfer, sondern stammen aus der Region. In der bisherigen Praxis der modernen internationalen Tribunale standen aber gerade die politisch und strategisch Verantwortlichen im Fokus des Interesses. Das soll die Verantwortlichkeit auch der Befehlsempf\u00e4nger auf unterster Ebene f\u00fcr die von ihnen begangen Gr\u00e4ueltaten keinesfalls schm\u00e4lern. Auch sie \u00fcberschreiten die im Statut angelegten Erheblichkeitsschwellen f\u00fcr die Strafverfolgung durch den IStGH. Doch im Mittelpunkt stehen diejenigen, die <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/nr\/rdonlyres\/772c95c9-f54d-4321-bf09-73422bb23528\/143640\/iccotpinterestsofjustice.pdf\">\u201eden h\u00f6chsten Grad an Verantwortung tragen\u201c (IStGH-Anklagebeh\u00f6rde, Policy Paper on the Interests of Justice, S.\u00a07)<\/a>. Gerade sie aber blieben im Falle einer Ankn\u00fcpfung nach dem Personalit\u00e4tsprinzip wohl au\u00dfen vor.<\/p>\n<p>Die dritte M\u00f6glichkeit einer Zust\u00e4ndigkeit des IStGH k\u00f6nnte diese Probleme ausr\u00e4umen: Mit Hilfe einer verbindlichen Resolution in Reaktion auf einen Bruch des internationalen Friedens (Art. 39, 41, 25\u00a0VNCh) k\u00f6nnte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Zust\u00e4ndigkeit des IStGH bewirken. Aufgrund von Art.\u00a013 lit.\u00a0b)\u00a0IStGH-Statut w\u00e4re das Gericht dann berechtigt und verpflichtet, die Taten in den fraglichen Gebieten zu verfolgen.<\/p>\n<p>Eine solche Resolution wird es jedoch nicht geben. Schon seit Jahren blockiert die Veto-Macht Russland ein Eingreifen des Sicherheitsrates in Syrien. Und die Vereinigten Staaten, ebenfalls mit einem Veto ausgestattet, haben k\u00fcrzlich Einreisesperren gegen IStGH-Ermittler verh\u00e4ngt und damit mutma\u00dflich zur Einstellung einer Vorermittlung beigetragen. John Bolton, der Nationale Sicherheitsberater der USA, bedachte den IStGH, der in den USA zuweilen auch als <em>rogue court<\/em>, als Schurkengericht, bezeichnet wird, <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/politik\/ausland\/2018-09\/internationaler-strafgerichtshof-bolton-john-usa-sicherheitsberater-drohung\">im September 2018 mit deutlichen Worten<\/a>: \u201eWir werden den IStGH f\u00fcr sich allein sterben lassen. F\u00fcr uns ist der IStGH mit all seinen Zielen und Absichten bereits tot.\u201c Dass die Vereinigten Staaten sich f\u00fcr eine \u00dcberweisung des IS-Konflikts an den IStGH erw\u00e4rmen k\u00f6nnen, ist vor diesem Hintergrund sehr unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Angesichts dessen liegt die Einrichtung eines gesonderten Tribunals nicht fern.<\/p>\n<p>Zu denken w\u00e4re hier zun\u00e4chst an ein sogenanntes <em>hybrides Tribunal<\/em>, wie es etwa zur Aufarbeitung des Genozids in Kambodscha eingerichtet wurde. Dieses Tribunal wurde als innerstaatliches Gericht eingerichtet und wendet kambodschanisches Prozessrecht an, ist aber zum Teil mit internationalen Richtern besetzt; die Arbeit wird international unterst\u00fctzt. Die Einrichtung solcher Tribunale auch im Falle des IS b\u00f6te auch den Vorteil, dass nicht nur die Hauptverantwortlichen, sondern eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an T\u00e4tern vor Gericht gestellt und verurteilt werden k\u00f6nnte. Allerdings bereitet bereits die Eingliederung eines zum Teil international besetzten Gerichts in die nationale Rechtsordnung Probleme: Mit dem Irak und Syrien sind zwei Staaten betroffen. Eine fugenlose Einbettung in beide nationalen Rechtssysteme w\u00e4re kaum zu bewerkstelligen. Denn eine internationale Verfahrensordnung und auch die Gerichtsorganisation m\u00fcsste mit gleich zwei nationalen Rechtssystemen in Einklang stehen. Dar\u00fcber hinaus ist eine Unterst\u00fctzung der europ\u00e4ischen Staaten ohne Verzicht auf die Todesstrafe kaum zu machen; sowohl im Irak als auch in Syrien werden Todesurteile derzeit jedoch sowohl verh\u00e4ngt als auch vollstreckt. Zudem w\u00fcrde gerade Syrien auf eine Begrenzung des Mandats in personeller als auch in territorialer Hinsicht dr\u00e4ngen. W\u00fcrden aber anstelle einer Gesamtbetrachtung des Konflikts nur ausgesuchte Konfliktteilnehmer verfolgt, m\u00fcsste sich das Tribunal dem \u2013 berechtigten \u2013 Vorwurf der Siegerjustiz stellen.<\/p>\n<p>Als ein weiteres, praktisches Problem tritt hinzu, dass auch verschiedene kurdische Gruppen in der Region aktiv sind. Kurden stellen nicht nur in Syrien und im Irak, sondern auch im Iran und in der T\u00fcrkei gr\u00f6\u00dfere Volksgruppen, die zum Teil seit Jahrzehnten Autonomie oder Unabh\u00e4ngigkeit fordern. Wenn <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/politik\/als-alternative-zur-rueckkehr-syriens-kurden-fordern-un-tribunal-fuer-is-verbrecher\/24228706.html\">syrische Kurden die Einrichtung eines internationalen Tribunals fordern<\/a>, d\u00fcrfte gerade diese Einladung problematisch werden. Denn die wenigsten Beteiligten haben ein Interesse daran, durch offizielle Kooperation mit und vielleicht gar Anerkennung von autonomen Gruppen weiteres \u00d6l ins Feuer zu gie\u00dfen. Doch diese Gruppen haben die letzten Bastionen des IS milit\u00e4risch besiegt und halten einen Gro\u00dfteil der ehemaligen IS-K\u00e4mpfer interniert. Ein Tribunal wird also weder mit, noch ohne die Beteiligung insbesondere der kurdischen Milizen einfach zu machen sein. Zudem ist aufgrund dieser regionalen politischen Verwicklungen unwahrscheinlich, dass eine Regionalorganisation, etwa die Arabische Liga, als \u201eSchirmherrin\u201c eines solchen Tribunals fungieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Gelingen eines hybriden internationalen Tribunals erscheint so zumindest sehr fraglich.<\/p>\n<p>Damit bliebe lediglich die Einrichtung eines weiteren <em>ad-hoc<\/em>-Tribunals nach dem Vorbild des ICTY und ICTR. Rechtlich w\u00e4re eine Einrichtung \u00fcber Art.\u00a041\u00a0VNCh weiterhin unproblematisch. Die \u00dcbernahmeklausel des Art.\u00a013 lit.\u00a0b)\u00a0IStGH-Statut zwingt das Gericht zur Umsetzung einer fallverweisenden Sicherheitsratsresolution, kann aber nicht den Sicherheitsrat verpflichten, ausschlie\u00dflich auf den IStGH als Mechanismus zur\u00fcckzugreifen. Die anerkannte Befugnis des Sicherheitsrates zur Einrichtung von <em>ad-hoc<\/em>-Tribunalen wird durch das Verh\u00e4ltnis zum IStGH also nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Rechtsgrundlage macht es keinen Unterschied, ob der Sicherheitsrat ein neues Gericht einrichtet oder an ein bestehendes verweist \u2013 politisch aber schon. Staaten, insbesondere die Veto-M\u00e4chte, die den IStGH ablehnen und einer Verweisung entgegen st\u00fcnden, k\u00f6nnten die Einrichtung eines weiteren Sondertribunals nutzen, um den IStGH, der ohnehin seit Jahren in der Kritik steht und bereits Mitglieder verloren hat, strukturell zu schw\u00e4chen. Wenn der Sicherheitsrat ein weiteres Sondergericht beruft, k\u00f6nnen die, die es wollen, dies als Beweis der Ineffektivit\u00e4t des IStGH lesen. Es ist daher zumindest fraglich, ob sich diejenigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die den IStGH weiterhin unterst\u00fctzen, auf ein weiteres <em>ad-hoc<\/em>-Gericht einlie\u00dfen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Veto-M\u00e4chte Frankreich und Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Auch in Zukunft ist es also unwahrscheinlich, dass das V\u00f6lkerstrafrecht und insbesondere der IStGH durch die Aufarbeitung des IS-Terrors gest\u00e4rkt werden. Denn der Sicherheitsrat wird die Situation nicht an den IStGH \u00fcberweisen. Rechtlich ist es zwar m\u00f6glich, ein separates internationales Tribunal einzurichten, politisch jedoch aus denselben Gr\u00fcnden unwahrscheinlich, die auch eine Einbeziehung des IStGH ausschlie\u00dfen. Im Gegenteil sollten gerade Bef\u00fcrworter einer Weiterentwicklung des V\u00f6lkerstrafrechts mit der Einrichtung eines weiteren Tribunals vorsichtig sein: Ein solches Vorgehen droht langfristig den im IStGH verk\u00f6rperten einheitlichen Ansatz zu schw\u00e4chen.<\/p>\n<p>Am ehesten dienlich erscheint somit die Einrichtung eines hybriden Tribunals. Doch ein solches Tribunal k\u00f6nnte tats\u00e4chlich ohne die Schwierigkeiten, mit denen die Tribunale in Den Haag oder auch nationale Gerichte au\u00dferhalb der Konfliktregion in ihren Ermittlungen konfrontiert werden, eine gro\u00dfe Anzahl an Personen aburteilen. Es m\u00fcsste jedoch sowohl den Irak als auch Syrien ma\u00dfgeblich mit einbeziehen. Mit Blick auf Syrien sind hierzu <a href=\"https:\/\/derstandard.at\/2000103297278\/Schweden-will-helfen-IS-Kaempfer-vor-internationales-Tribunal-zu-stellen\">einige Staaten nicht bereit<\/a>.<\/p>\n<p>Vielleicht m\u00fcsste ein solches Gericht auch insgesamt vom westlich gepr\u00e4gten V\u00f6lkerstrafrecht abr\u00fccken. Diese Entwicklung b\u00f6te einerseits die Chance einer h\u00f6heren Akzeptanz des V\u00f6lkerstrafrechts im arabischen Raum, b\u00e4rge andererseits aber die Gefahr, den universellen Geltungsanspruch des V\u00f6lkerstrafrechts zu verw\u00e4ssern. Indes erscheint sie aus den genannten Gr\u00fcnden ebenfalls unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Nach alledem erscheint, was die St\u00e4rkung, zumindest die Aufrechterhaltung des bisher im Bereich des V\u00f6lkerstrafrechts Erreichten anbetrifft, am geeignetsten, erinnerten sich gerade die westlichen Staaten eines Kernprinzips des R\u00f6mischen Statuts: des Prinzips der Komplementarit\u00e4t.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Simon Gauseweg ist Akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl f<\/em><em>\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, insbesondere V\u00f6lkerrecht, Europarecht und ausl\u00e4ndisches Verfassungsrecht an der Europa-Universit\u00e4t Viadrina Frankfurt\u00a0(Oder).<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Simon Gauseweg, &#8220;Neues Tribunal, neues Gl\u00fcck? \u00dcberlegungen zur v\u00f6lkerstrafrechtlichen Aufarbeitung des &#8216;Islamischen Staats'&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 12. Juni 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190612-165810-0\">10.17176\/20190612-165810-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Februar drohte U.S.-Pr\u00e4sident Donald Trump per Twitter an, K\u00e4mpfer der Terrormiliz \u201eIslamischer Staat\u201c (IS), die sich im Gewahrsam kurdischer Milizen in Syrien befinden, freizulassen. Viele der K\u00e4mpfer sind Staatsangeh\u00f6rige westlicher Staaten und m\u00f6chten m\u00f6glicherweise in ihre Heimatl\u00e4nder zur\u00fcckkehren. 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