{"id":4210,"date":"2019-05-28T00:00:00","date_gmt":"2019-05-28T06:34:17","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/ukrainische-matrosen-bald-auf-der-heimreise\/"},"modified":"2020-12-09T12:57:20","modified_gmt":"2020-12-09T11:57:20","slug":"ukrainische-matrosen-bald-auf-der-heimreise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/ukrainische-matrosen-bald-auf-der-heimreise\/","title":{"rendered":"Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise?"},"content":{"rendered":"<p>Russland muss drei ukrainische Kriegsschiffe und 24 inhaftierte Crewmitglieder unverz\u00fcglich freilassen. Das hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) am 25. Mai 2019 in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/cases\/list-of-cases\/case-no-26\/\"><em>Case concerning the detention of three Ukrainian naval vessels <\/em><\/a><em>(Ukraine v. Russian Federation) <\/em><a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/C26_Order_25.05.pdf\">entschieden<\/a>. Diesen vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen (\u201eprovisional measures\u201c) ging ein Zwischenfall im Schwarzen Meer am 25. November 2018 voraus, bei dem Russland die ukrainischen Kriegsschiffe <em>Berdyansk<\/em>, <em>Nikopol\u00a0<\/em>und <em>Yani Kapu\u00a0<\/em>angriff und samt Crew festsetzte. Weite Teile der internationalen Gemeinschaft werteten das russische Vorgehen damals als Versto\u00df unter anderem gegen (see-) v\u00f6lkerrechtliche Navigations- bzw. Durchfahrtsrechte, die souver\u00e4ne Immunit\u00e4t der ukrainischen Kriegsschiffe (und deren Besatzung) und teilweise auch das v\u00f6lkerrechtliche Gewaltverbot (siehe dazu <a href=\"https:\/\/www.tandfonline.com\/doi\/full\/10.1080\/00908320.2019.1605677\">hier<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/the-kerch-strait-incident-law-of-the-sea-or-law-of-naval-warfare\/\">hier <\/a>und <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/schwarzes-meer-enge-russland-ukraine-seehandel-strasse-voelkerrrecht\/\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Wegen des Vorfalls ist nach wie vor ein von der Ukraine eingeleitetes Verfahren nach Anlage\u00a0VII des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (<a href=\"https:\/\/www.un.org\/depts\/los\/convention_agreements\/texts\/unclos\/UNCLOS-TOC.htm\">SR\u00dc<\/a>) beim st\u00e4ndigen Schiedshof in Den Haag (<a href=\"https:\/\/pca-cpa.org\/en\/home\/\">PCA<\/a>) anh\u00e4ngig. Die Ukraine macht dort geltend, dass Russland durch den Angriff und die danach folgenden Handlungen die Immunit\u00e4t der ukrainischen Kriegsschiffe und deren Besatzung verletzt habe. Da sowohl die ukrainischen Schiffe noch in Russland festgesetzt als auch deren Besatzung noch in russischer Untersuchungshaft sind, <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/01_Request_of_Ukraine_for_Provisional_Measures.pdf\">beantragte <\/a>die Ukraine im gleichen Verfahren vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen beim ITLOS nach Art. 290(5)\u00a0SR\u00dc.<\/p>\n<p><strong>Zust\u00e4ndigkeit des ITLOS und die Ausnahme f\u00fcr \u201emilitary activities\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Im Verfahren zu vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen im Rahmen von Art.\u00a0290(5) SR\u00dc pr\u00fcft der Seegerichtshof nur, ob das in der Hauptsache befasste Schiedsgericht dem ersten Anschein nach zust\u00e4ndig ist. Diese <em>prima facie<\/em>-Zust\u00e4ndigkeit hat der Seegerichtshof entgegen der russischen Auffassung bejaht.<\/p>\n<p>Russland hatte die Zust\u00e4ndigkeit des Seegerichtshofs mit dem Einwand <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/Memorandum.pdf\">bestritten<\/a>, dass das Schiedsgericht zust\u00e4ndig sei, da es sich um eine Streitigkeit \u00fcber \u201emilit\u00e4rische Handlungen\u201c (\u201emilitary activities\u201c) i.S.d. Art.\u00a0298(1)(b) SR\u00dc handele. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Staaten durch Erkl\u00e4rung Streitigkeiten \u00fcber milit\u00e4rische Handlungen vom verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus des SR\u00dc ausnehmen. Diese M\u00f6glichkeit haben sowohl Russland als auch die Ukraine <a href=\"https:\/\/treaties.un.org\/pages\/ViewDetailsIII.aspx?src=TREATY&amp;mtdsg_no=XXI-6&amp;chapter=21&amp;Temp=mtdsg3&amp;clang=_en\">genutzt<\/a>. Mithin musste der Seegerichtshof kl\u00e4ren, ob die Streitigkeit vornehmlich milit\u00e4rische Handlungen betraf.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser summarischen Pr\u00fcfung kam der Seegerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Auseinandersetzung schwerpunktm\u00e4\u00dfig eine Streitigkeit \u00fcber Durchfahrtsrechte durch die Meerenge von Kertsch und darauffolgende polizeiliche Ma\u00dfnahmen Russlands sei und deshalb die Ausnahme des Art.\u00a0298(1)(b) SR\u00dc nicht greife (Rn. 63-77). Dass Kriegsschiffe an dem Vorfall beteiligt waren und auch Gewalt eingesetzt wurde, reiche nicht <em>per se\u00a0<\/em>aus, um den Vorfall insgesamt als milit\u00e4risch zu klassifizieren. Diese Argumentation ist keineswegs zwingend und bereits jetzt <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/did-itlos-just-kill-the-military-activities-exemption-in-article-298\/comment-page-1\/\">Gegenstand <\/a>von <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/seegerichtshof-case-no-26-russland-kriegsschiffe-kertsch-seerecht-voelkerrecht-zustaendigkeit\/\">Kritik<\/a>. Auch die <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/C26_O25.05_SO_ZG.pdf\">Separate Opinion <\/a>von Judge Gao setzt sich kritisch mit der Argumentation in der Entscheidung auseinander. Der Seegerichtshof legt die Ausnahme in der Tat sehr eng aus und blendet den gr\u00f6\u00dferen Kontext des milit\u00e4rischen Konflikts zwischen der Ukraine und Russland sowie die Annexion der Krim weitgehend aus. Im Gegensatz dazu steht auch die deutlich weitere Auslegung der Ausnahme in der <a href=\"https:\/\/pcacases.com\/web\/sendAttach\/2086\">Entscheidung <\/a>des Anlage VII-Schiedsgerichts in der <em>South China Sea Arbitration\u00a0<\/em>im Jahr 2016 (Rn. 1161).<\/p>\n<p>Mehrere Autoren vertreten mit guten Argumenten, dass der Vorfall vom November 2018 vor dem Hintergrund des bestehenden internationalen bewaffneten Konflikts zwischen den beiden Parteien am Ma\u00dfstab des Seekriegsrechts zu beurteilen sei (siehe dazu <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/the-kerch-strait-incident-law-of-the-sea-or-law-of-naval-warfare\/\">hier <\/a>und <a href=\"https:\/\/www.tandfonline.com\/doi\/abs\/10.1080\/00908320.2019.1605677\">hier<\/a>). In seiner <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/C26_O25.05_D_KK.pdf\">Erkl\u00e4rung <\/a>zur Entscheidung des ITLOS setzt sich Judge Kittichaisaree mit der Frage der Anwendbarkeit des Seekriegsrechts auseinander, behauptet aber, dieses sei nicht anwendbar, da Russland sich auf diese Rechtsordnung nicht berufe. Diese Auffassung ist (ebenso wie seine Gedanken zu einer Anwendung des Estoppel-Prinzips) mit dem humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrecht nur schwer vereinbar.<\/p>\n<p>Derzeit liegen die politischen Interessen aller Beteiligten allerdings so, dass keine Seite eine Anwendung des Seekriegsrecht auf den Vorfall vertritt. Die Ukraine meint, dass das humanit\u00e4re V\u00f6lkerrecht <em>seit\u00a0<\/em>dem Vorfall Anwendung finde und Russland die Matrosen daher als Kriegsgefangene i.S.d. des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts behandeln m\u00fcsse. Sollte das Seekriegsrecht anwendbar sein, waren die russischen Handlungen materiell-rechtlich legal \u2013 entsprechend argumentierte die Ukraine vergangenes Jahr, dass der milit\u00e4rische Konflikt erst durch den Vorfall selbst auf die See \u201eausgedehnt\u201c worden sei. In diesem Zusammenhang bezeichnete sie die russischen Ma\u00dfnahmen als Versto\u00df gegen Art. 2(4) UN-Charta und als milit\u00e4rische \u201eAggression\u201c und behielt sich vor, ihr Recht auf Selbstverteidigung nach Art.\u00a051 UN-Charta auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint das Argument der Ukraine, es habe sich bei den russischen Ma\u00dfnahmen um Rechtsdurchsetzung (\u201emaritime law enforcement\u201c) und nicht um \u201emilitary activities\u201c gehandelt, widerspr\u00fcchlich. Die Ukraine machte sich damit ironischerweise das russische \u201elaw enforcement\u201c-Narrativ zu eigen. Umgekehrt bem\u00fchte sich Russland, gleichzeitig an seinem \u201elaw enforcement\u201c-Narrativ festzuhalten (und damit die Annahme eines internationalen bewaffneten Konflikts zu vermeiden) und von der \u201emilitary activities\u201c-Ausnahme des Art.\u00a0298(1)(b) SR\u00dc zu profitieren. Letztlich hat sich der Seegerichtshof der ukrainischen Argumentation angeschlossen. Diese Einsch\u00e4tzung wird der objektiven faktischen Situation kaum gerecht.<\/p>\n<p><strong>Inhalt der vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen: unverz\u00fcgliche Freigabe der ukrainischen Kriegsschiffe und Freilassung der Besatzung<\/strong><\/p>\n<p>Inhaltlich pr\u00fcft der Seegerichtshof im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz nach Art.\u00a0290(5) SR\u00dc) nur, ob die Dringlichkeit der Lage (\u201eurgency of the situation\u201c) die Anordnung von vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen erfordert. Nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung pr\u00fcft er hierbei zweistufig, ob die vom klagenden Staat auf Grundlage des SR\u00dc geltend gemachten Rechte plausibel sind und ob tats\u00e4chlich das Risiko einer irreparablen Beeintr\u00e4chtigung der geltend gemachten Rechte besteht.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall sei es plausibel, dass die betroffenen ukrainischen Kriegsschiffe und ihre Besatzung souver\u00e4ne Immunit\u00e4t nach Art. 32, 58(2), 95 und 96 SR\u00dc genie\u00dfen (Rn. 95-99). Dieser Punkt ist in der Tat sehr offensichtlich, blendet man die Frage der Anwendbarkeit des Seekriegsrechts aus. Weiterhin hat der Seegerichtshof (<a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no.20\/published\/C20_Order_151212.pdf\">nicht zum ersten Mal<\/a>) festgestellt, dass die souver\u00e4ne Immunit\u00e4t von Kriegsschiffen und ihrer Besatzung Ausdruck der Souver\u00e4nit\u00e4t und W\u00fcrde von Staaten sei und damit ein sehr bedeutendes Rechtsgut darstelle, das auch die nationale Sicherheit betreffe. Sollten sich die russischen Ma\u00dfnahmen als v\u00f6lkerrechtswidrig herausstellen, sei eine erst nachtr\u00e4gliche Wiedergutmachung f\u00fcr die Ukraine nicht ausreichend, zumal im Hinblick auf die Matrosen humanit\u00e4re Bedenken best\u00fcnden (Rn. 111-113).<\/p>\n<p>Der Seegerichtshof hat daher verf\u00fcgt, dass Russland unverz\u00fcglich die drei ukrainischen Kriegsschiffe <em>Berdyansk<\/em>,\u00a0<em>Nikopol\u00a0<\/em>und <em>Yani Kapu\u00a0<\/em>freigeben und an die Ukraine zur\u00fcckgeben muss (Rn. 114-121). Zudem muss Russland die 24 in Haft genommenen ukrainischen Crewmitglieder unverz\u00fcglich freilassen und ihnen die R\u00fcckreise in die Ukraine erlauben. Dem Antrag der Ukraine dahingehend, dass Russland die Strafverfahren gegen die ukrainischen Crewmitglieder aussetzen und davon absehen muss, neue Verfahren einzuleiten, hat der Seegerichtshof hingegen nicht stattgegeben. Dennoch nimmt die Entscheidung des Seegerichtshofs die Hauptsache faktisch vorweg, da die Ukraine im Falle einer abschl\u00e4gigen Entscheidung des Schiedsgerichts die Kriegsschiffe und Matrosen kaum wieder an Russland \u00fcbergeben d\u00fcrfte. Sowohl Russland als auch die Ukraine sind zudem dazu verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die die Streitigkeit versch\u00e4rfen oder ausdehnen k\u00f6nnten. Beide Staaten m\u00fcssen dem ITLOS bis zum 25. Juni 2019 einen Bericht \u00fcber die Einhaltung der vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des ITLOS fiel sehr deutlich aus: 19 der 20 RichterInnen waren sich in allen Punkten einig. In allen Punkten dagegen stimmte allein der russische Richter Kolodkin, der sich in seiner <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/C26_O25.05_DO_RK.pdf\">abweichenden Meinung <\/a>gegen eine Zust\u00e4ndigkeit des ITLOS ausspricht.<\/p>\n<p><strong>Was nach der Entscheidung des ITLOS ungekl\u00e4rt bleibt<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Entscheidung des ITLOS hat die Ukraine noch nicht in der Sache Recht bekommen (Rn. 122). Denn im Verfahren zu vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen vor dem ITLOS pr\u00fcft der Seeerichtshof weder die Frage der Zust\u00e4ndigkeit noch die Frage der Begr\u00fcndetheit in der Sache vollumf\u00e4nglich. Die Kompetenz des ITLOS f\u00fcr vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen ergibt allein daraus, dass das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist und daher noch nicht selbst \u00fcber den Antrag der Ukraine entscheiden kann. Das Schiedsgericht kann die einstweilige Verf\u00fcgung des ITLOS ohne Weiteres ab\u00e4ndern oder auch ganz aufheben, sobald es konstituiert ist und seine Aufgaben wahrnehmen kann.<\/p>\n<p>Zudem hat die Ukraine im Verfahren vor dem ITLOS allein eine noch andauernde Verletzung der Immunit\u00e4t seiner Kriegsschiffe und deren Crew geltend gemacht. Das Verfahren hat also rechtlich keine Bedeutung f\u00fcr die Frage, welchen seev\u00f6lkerrechtlichen Status das Asowsche Meer und die Meerenge von Kertsch haben oder welche Durchfahrtsrechte die Ukraine durch die Meerenge von Kertsch genie\u00dft. Auch zur Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 musste der Seegerichtshof keine Stellung nehmen.<\/p>\n<p>All diese Probleme sind zumindest inzident Gegenstand eines Verfahrens vor einem Anlage-VII-Schiedsgericht, das die Ukraine bereits im September 2016 eingeleitet hat (<a href=\"https:\/\/pca-cpa.org\/en\/cases\/149\/\"><em>Dispute Concerning Coastal State Rights in the Black Sea, Sea of Azov, and Kerch Strait (Ukraine v. the Russian Federation)<\/em><\/a>. Die m\u00fcndliche Verhandlung hierzu wird vom 10. bis 14. Juni 2019 in Den Haag stattfinden, allerdings anders als beim ITLOS fast vollst\u00e4ndig unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit.<\/p>\n<p><strong>Russlands Boykott des Verfahrens und die Durchsetzbarkeit der vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Russland hat die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem ITLOS <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/NVRF_2019.04.30.pdf\">boykottiert<\/a>, zuvor aber einen <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/fileadmin\/itlos\/documents\/cases\/case_no_26\/Memorandum.pdf\">Schriftsatz <\/a>eingereicht und darin die Zust\u00e4ndigkeit des ITLOS ausf\u00fchrlich bestritten. Nur zur materiellen Rechtslage hat Russland sich nicht im Detail eingelassen. Russland hat das Verfahren also keinesfalls insgesamt ignoriert. Ohnehin ist eine Nichtteilnahme am Verfahren kein Verfahrenshindernis (vgl. Art. 28 der Anlage VI des SR\u00dc). Am Sonntag hat das russische Au\u00dfenministerium erwartungsgem\u00e4\u00df <a href=\"http:\/\/www.mid.ru\/ru\/foreign_policy\/news\/-\/asset_publisher\/cKNonkJE02Bw\/content\/id\/3659504\">mitgeteilt<\/a>, dass Russland die Zust\u00e4ndigkeit des ITLOS im konkreten Fall auch weiterhin nicht anerkennt und die vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen nicht umsetzen wird. Das muss aber nicht unbedingt bedeuten, dass Russland die Schiffe oder jedenfalls die Besatzung nicht freigeben wird. Nach der Entscheidung des ITLOS im <a href=\"https:\/\/www.itlos.org\/cases\/list-of-cases\/case-no-22\/\"><em>Arctic Sunrise Case (Kingdom of the Netherlands v. Russian Federation) <\/em><\/a>im Jahr 2013 lie\u00df Russland das Greenpeace-Schiff <em>Arctic Sunrise\u00a0<\/em>und dessen Besatzung frei, obwohl es die vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen ebenfalls nicht anerkannte.<\/p>\n<p>Wie bereits in seinem Schriftsatz k\u00fcndigte Russland au\u00dferdem an, dass es am Verfahren vor dem Schiedsgericht in der Hauptsache teilnehmen und dort ebenfalls die Zust\u00e4ndigkeit bestreiten werde. Das passt zu Russlands Verhalten im bereits genannten <em>Coastal State Rights<\/em>-Schiedsverfahren mit der Ukraine und mag damit zusammenh\u00e4ngen, dass die m\u00fcndlichen Verhandlungen vor dem Schiedsgericht, anders als beim ITLOS, <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/insights-from-the-bifurcation-order-in-the-ukraine-vs-russia-arbitration-under-annex-vii-of-unclos\/comment-page-1\/\">nicht \u00f6ffentlich sind<\/a>.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen sind f\u00fcr Russland und die Ukraine v\u00f6lkerrechtlich verbindlich und m\u00fcssen daher \u2013 vorbehaltlich einer \u00c4nderung oder Aufhebung der Entscheidung durch das Schiedsgericht \u2013 umgesetzt werden (Rn. 123). Da das SR\u00dc, wie h\u00e4ufig im V\u00f6lkerrecht, keinen Vollstreckungsmechanismus f\u00fcr Entscheidungen des ITLOS enth\u00e4lt, bleiben der Ukraine zur Durchsetzung der vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen vor allem diplomatische Mittel sowie Sanktionen. Hierf\u00fcr ist die Ukraine ma\u00dfgeblich auf Unterst\u00fctzung durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Zudem kann die Ukraine im Verfahren vor dem Schiedsgericht in der Hauptsache eine Verurteilung Russlands wegen Versto\u00dfes gegen die vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen beantragen. So hat das Schiedsgericht im <em>Arctic Sunrise<\/em>-Fall beispielsweise <a href=\"https:\/\/pcacases.com\/web\/sendAttach\/1438\">festgestellt<\/a>, dass Russland die Besatzung der <em>Arctic Sunrise\u00a0<\/em>unter Versto\u00df gegen die vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen des ITLOS in diesem Fall nicht rechtzeitig hat ausreisen lassen und das Schiff selbst zu sp\u00e4t freigegeben hat. Erst vergangene Woche haben sich die Niederlande und Russland friedlich auf eine Schadensersatzsumme <a href=\"https:\/\/www.dutchnews.nl\/news\/2019\/05\/netherlands-russia-agree-deal-on-arctic-sunrise-compensation\/\">geeinigt<\/a>, die allerdings von der im <a href=\"https:\/\/pcacases.com\/web\/sendAttach\/2214\">Schiedsspruch zur Kompensationsfrage <\/a>genannten Summe abweicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.jura.uni-hamburg.de\/die-fakultaet\/personenverzeichnis\/schatz-valentin.html\"><em>Valentin J. Schatz<\/em><\/a>\u00a0<em>is<\/em> <em>a Research Associate and Ph.D. Candidate at the Chair of International Law of the Sea and International Environmental Law, Public International Law and Public Law (Professor Alexander Proelss) of the University of Hamburg, Germany.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Valentin J. Schatz, &#8220;Ukrainische Matrosen bald auf der Heimreise? Zur Entscheidung des ITLOS zu vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen in der Sache Ukraine v. Russia&#8221;<em>, \u00a0<\/em><em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 28. Mai 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190529-121812-0\">10.17176\/20190529-121812-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Russland muss drei ukrainische Kriegsschiffe und 24 inhaftierte Crewmitglieder unverz\u00fcglich freilassen. Das hat der Internationale Seegerichtshof (ITLOS) am 25. Mai 2019 in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz im Case concerning the detention of three Ukrainian naval vessels (Ukraine v. Russian Federation) entschieden. Diesen vorl\u00e4ufigen Ma\u00dfnahmen (\u201eprovisional measures\u201c) ging ein Zwischenfall im Schwarzen Meer am 25. 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