{"id":4199,"date":"2019-05-01T00:00:00","date_gmt":"2019-05-01T07:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/meilenstein-fur-lgbtiq-rechte\/"},"modified":"2020-12-09T12:58:54","modified_gmt":"2020-12-09T11:58:54","slug":"meilenstein-fur-lgbtiq-rechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/meilenstein-fur-lgbtiq-rechte\/","title":{"rendered":"Meilenstein f\u00fcr LGBTIQ*-Rechte"},"content":{"rendered":"<p>In den n\u00e4chsten Wochen wird sich das ecuadorianische Verfassungsgericht zur Ehe f\u00fcr alle <a href=\"https:\/\/www.elcomercio.com\/actualidad\/matrimonio-igualitario-corte-constitucional-audiencia.html\">\u00e4u\u00dfern m\u00fcssen<\/a>. Ein Gericht (Corte Provincial de Justicia de Pichincha) hatte dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob sich aus einem Gutachten des Interamerikanischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (IAGMR) aus dem Jahr 2017 (<a href=\"http:\/\/www.corteidh.or.cr\/docs\/opiniones\/seriea_24_esp.pdf\">Opini\u00f3n Consultiva OC-24\/17<\/a>) f\u00fcr Ecuador die Verpflichtung ergibt, das Institut der Ehe auch f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare zu \u00f6ffnen. Vor wenigen Tagen fand eine m\u00fcndliche <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=ohM2y1QCyE0\">Verhandlung<\/a> statt, in der die Auswirkungen des Gutachtens auf die ecuadorianische Rechtsordnung er\u00f6rtert wurden. Art. 67 Abs. der <a href=\"https:\/\/www.oas.org\/juridico\/pdfs\/mesicic4_ecu_const.pdf\">ecuadorianischen Verfassung<\/a> spricht von der Ehe ausdr\u00fccklich als \u201eZusammenschluss zwischen Mann und Frau\u201c, so dass eine v\u00f6lkerrechtskonforme Auslegung schwierig sein d\u00fcrfte und wohl von konventionswidrigem Verfassungsrecht gesprochen werden muss. Trotzdem erscheint es nicht als unwahrscheinlich, dass das Verfassungsgericht eine L\u00f6sung finden wird, die Ehe zu \u00f6ffnen. Die ecuadorianische Rechtsordnung ist \u00fcberaus v\u00f6lkerrechtsfreundlich, nach Art. 424 Abs. 2 haben \u201einternationale Vertr\u00e4ge \u00fcber Menschenrechte, die \u00fcber die Verfassung hinausreichende Rechte gew\u00e4hren, Vorrang vor jeder anderen rechtlichen Norm [\u2026]\u201c.<\/p>\n<p>Das Gutachten selbst darf als spektakul\u00e4r bezeichnet werden und bietet wenig Interpretationsspielraum. Es legt die Diskriminierungsverbote der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (AMRK) konsequent weit aus und st\u00e4rkt den Menschenrechtschutz vor Diskriminierung aufgrund geschlechtlicher Identit\u00e4t und sexueller Orientierung bedeutend. Der IAGMR geht hierbei \u00fcber das Schutzniveau, das der EGMR aus der EMRK ableitet, hinaus, obwohl die entsprechenden Vorschriften im Wortlaut vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Die Regierung Costa Ricas hatte dem Interamerikanischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Reichweite des Schutzes der AGMR gegen Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, der Anpassung von Namen und des Zivilregistereintrags an die geschlechtliche Identit\u00e4t, sowie der Zul\u00e4ssigkeit einer rein heterosexuellen Ehe vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Frage Costa Ricas, inwieweit die Konvention vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung sch\u00fctze, beantwortet der Gerichtshof mit einer weiten Auslegung des Art. 1 der Konvention. Die dort aufgez\u00e4hlten Diskriminierungsmerkmale seien nicht abschlie\u00dfend und schl\u00f6ssen die nicht ausdr\u00fccklich genannte sexuelle Orientierung mit ein (Rz. 67). Jegliche Ungleichbehandlung sei also unzul\u00e4ssig (Rz. 78), dem st\u00fcnde insbesondere auch nicht entgegen, dass es innerhalb der Konventionsstaaten an einem diesbez\u00fcglichen Konsens fehle (Rz. 83).<\/p>\n<p><strong>Ehe f\u00fcr alle<\/strong><\/p>\n<p>Bez\u00fcglich einer m\u00f6glichen gleichgeschlechtlichen Ehe hatte der Interamerikanische Gerichtshof ausgef\u00fchrt, die AMRK verlange, dass gleichgeschlechtlichen Partner*innenschaften vollumf\u00e4nglich die gleichen Rechte einzur\u00e4umen seien wie heterosexuellen Paaren. Das sinnvollste Mittel hierzu sei es, die Ehe f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare zu \u00f6ffnen; der Schaffung eines spezifischen Instituts, das die selben Rechtsfolgen wie die heterosexuelle Ehe zeitige, fehle es an jeglichem Sinn au\u00dfer gleichgeschlechtliche Paare als \u201eanders\u201c zu markieren und zu stigmatisieren (Rz. 224). Dennoch r\u00e4umte der Gerichtshof den Staaten das Recht ein, aus historischen oder in der jeweiligen Rechtsordnung begr\u00fcndeten Erw\u00e4gungen, f\u00fcr gleichgeschlechtliche Partner*innenschaften ein alternatives Institut zu schaffen, sofern dies die gleichen Rechte wie die traditionelle Ehe gew\u00e4hre und als \u00dcbergangsl\u00f6sung verstanden werde (Rz. 225 f.).<\/p>\n<p>Im vergangenen Jahr befasste sich nun die Verfassungskammer des costa-ricanischen Obersten Gerichtshofs mit der Ehe f\u00fcr alle und folgte in ihrem <a href=\"https:\/\/nexuspj.poder-judicial.go.cr\/document\/sen-1-0007-875801\">Urteil<\/a> vom 8. August 2018 dem Interamerikanischen Gerichtshof weitgehend. Die AMRK steht auch in Costa Rica \u00fcber die Figur des \u201ebloque de constitucionalidad\u201c in unmittelbarer Geltung \u00fcber der Verfassung, sofern sie weitergehende Rechte gew\u00e4hrt. Die Auslegung des IAGMR ist hierbei ma\u00dfgeblich (Vega-Murillo und Vargas-Mazas, <a href=\"https:\/\/www.iidh.ed.cr\/iidh\/novedades\/revista-nove-66\/\">hier<\/a> S. 184 ff.) Da die \u00d6ffnung der Ehe weitreichende Folgen in der costa-ricanischen Rechtsordnung haben w\u00fcrde (das Gericht befasst sich ausgiebig mit Normen, auf welche die Ehe f\u00fcr alle Einfluss h\u00e4tte), sah sich der Gerichtshof au\u00dfer Stande, die betreffende Norm aufzuheben oder auch nur eine vorl\u00e4ufige Regelung zu treffen. Stattdessen begn\u00fcgte er sich damit, einen verfassungswidrigen Zustand festzustellen und die gesetzgebende Gewalt innerhalb einer Frist von 18 Monaten zu seiner Behebung zu verpflichten. Diese Frist zog Kritik auf sich. Mehrere Richter*innen sprachen sich in Sondervoten daf\u00fcr aus, die diskriminierenden Vorschriften unverz\u00fcglich aufzuheben. Bemerkenswert sind hierbei insbesondere die Ausf\u00fchrungen des Richters Cruz Castro, der die Ehe historisch als Herrschaftsinstrument des Patriarchats rekonstruiert, ihr daher einen aus grundrechtlichen Gesichtspunkten problematischen Charakter attestiert und eine sofortige \u00d6ffnung der Ehe als zwingend geboten ansieht, um diese inh\u00e4renten Problematiken wenigstens abzumildern. Auch aus der Zivilgesellschaft wurde die Frist, die den als verfassungswidrig erkannten Zustand tempor\u00e4r aufrechterh\u00e4lt, <a href=\"https:\/\/www.eldiario.es\/internacional\/Constitucional-Costa-Rica-matrimonio-igualitario_0_801770496.html\">kritisiert<\/a>. Teilweise wird <a href=\"https:\/\/www.dw.com\/es\/costa-rica-el-matrimonio-igualitario-va\/a-45042645\">bef\u00fcrchtet<\/a>, die gesetzgebende Gewalt k\u00f6nne die Umsetzung verschleppen.<\/p>\n<p><strong>Name und Eintrag im Personenstandsregister<\/strong><\/p>\n<p>Costa Rica hatte dem Interamerikanischen Gerichtshof au\u00dferdem mehrere Fragen zur Anpassung von Namen und Angaben im Personenstandsregister vorgelegt. Aus den Rechten auf freie Pers\u00f6nlichkeitsentfaltung (Art. 7, 11 Abs 2), Privatleben (11 Abs. 2) Anerkennung der rechtlichen Personalit\u00e4t (Art. 3) und auf einen Namen (Art. 18) folgert der Gerichtshof, dass jede Person einen Anspruch auf Eintragung des Namens und Geschlechts, das ihrer Identifikation entspricht, hat, wobei ausdr\u00fccklich auch eine non-bin\u00e4re Eintragung m\u00f6glich sein m\u00fcsse (Rz. 115). Eine \u00c4nderung des Personenstandsregisters m\u00fcsse ohne staatliche Beeinflussung m\u00f6glich sein (Rz. 115), was das Einfordern \u00e4rztlicher Gutachten (Rz. 130 ff.) oder einer hormoneller bzw. chirurgischer Geschlechtsangleichung ausschlie\u00dft. (Rz. 146).<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das Gutachten bedeutet also eine signifikante St\u00e4rkung von LGBTIQ*-Rechten. Bislang existierten nur wenige Stellungnahmen des IAGMR bez\u00fcglich dieser Rechte, an denen sich nationale Gerichte orientieren k\u00f6nnen (Vega-Murillo und Vargas-Maza aaO., S.192). Dem Gutachten wird also gro\u00dfe Bedeutung zukommen, zumal die AMRK in ihrer verbindlichen Auslegung durch dem IAGMR in zahlreichen Staaten Lateinamerikas unmittelbar anwendbar ist. Rechtsanpassungen erscheinen somit in vielen L\u00e4ndern geboten, jedenfalls um einer zuk\u00fcnftigen Verurteilung durch den IAGMR entgegenzuwirken. So wird die Ehe f\u00fcr alle derzeit nur von wenigen Staaten der Region anerkannt.<\/p>\n<p>Mittelbar k\u00f6nnte das Gutachten auch in Europa Bedeutung erlangen. Der IAGMR besch\u00e4ftigt sich ausf\u00fchrlich mit der Rechtsprechung des EGMR und kn\u00fcpft mit seinem Gutachten daran an. Ob der EGMR den ihm auf diese Weise zugespielten Ball aufnehmen wird, bleibt abzuwarten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Andreas Gutmann ist wissenschaftlicher Assistent am Institut f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht der Universit\u00e4t Bern und Doktorand am Zentrum f\u00fcr Europ\u00e4ische Rechtspolitik (ZERP) der Universit\u00e4t Bremen<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Andreas Gutmann, &#8220;Meilenstein f\u00fcr LGBTIQ*-Rechte. Das Gutachten OC-24\/17 des IAGMR und seine Umsetzung in der Region&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 1. Mai 2019, doi:<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190501-101805-0\">10.17176\/20190501-101805-0<\/a><\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den n\u00e4chsten Wochen wird sich das ecuadorianische Verfassungsgericht zur Ehe f\u00fcr alle \u00e4u\u00dfern m\u00fcssen. 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