{"id":4197,"date":"2019-04-28T00:00:00","date_gmt":"2019-04-28T13:10:37","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/nun-sag-wie-hast-dus-mit-der-gerechtigkeit\/"},"modified":"2020-12-09T12:58:50","modified_gmt":"2020-12-09T11:58:50","slug":"nun-sag-wie-hast-dus-mit-der-gerechtigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/nun-sag-wie-hast-dus-mit-der-gerechtigkeit\/","title":{"rendered":"&#8220;Nun sag&#8217;, wie hast Du&#8217;s mit der Gerechtigkeit?&#8221;"},"content":{"rendered":"<p>Viel ist dar\u00fcber gesagt worden (s. <a href=\"https:\/\/www.ejiltalk.org\/the-icc-pre-trial-chamber-decision-on-the-situation-in-afghanistan-a-few-thoughts-on-the-interests-of-justice\/\">hier<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/justiz\/j\/istgh-icc021733-afghanistan-usa-kriegsverbrechen-keine-untersuchung\/\">hier<\/a>), wie moralisch entt\u00e4uschend und politisch besorgniserregend die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) ist, keine Situationsermittlung nach Art. 15 Abs. 3 Rom Statut (RS) in Afghanistan zu autorisieren. In diesem Post untersuchen wir die Kernelemente der Entscheidung. Zun\u00e4chst analysieren wir den Ablehnungsbeschluss der Untersuchung durch die Vorverfahrenskammer aus Gr\u00fcnden von \u201eInteressen der Gerechtigkeit\u201c. In einem zweiten Schritt beleuchten wir die Bedeutung der Extraterritorialit\u00e4t und die damit einhergehende Frage der Bindungswirkung der Ankl\u00e4gerin an den Genehmigungsbeschluss.<\/p>\n<p>Die Ankl\u00e4gerin hat die Vorverfahrenskammer nach Art. 15 Abs. 3 RS um Autorisierung gebeten, schon das ist eine Seltenheit. Regelm\u00e4\u00dfig wird die Ankl\u00e4gerin von Staaten nach Art. 14 RS oder durch den Sicherheitsrat nach Art. 13 lit. b) RS zur Untersuchung erm\u00e4chtigt (wie in Darfur, Sudan und Libyen). In diesen F\u00e4llen ist keine Autorisierung durch die Vorverfahrenskammer n\u00f6tig. Anders liegt der Fall, wenn die Ankl\u00e4gerin wie hier aus eigener Initiative nach Art. 13 lit. c) und Art. 15 RS (<em>proprio motu<\/em>) t\u00e4tig wird. Nach Art. 15 Abs. 4 RS erteilt die Vorverfahrenskammer die Genehmigung, wenn sie nach Pr\u00fcfung der Auffassung ist, es best\u00fcnde eine hinreichende Grundlage f\u00fcr die Aufnahme von Ermittlungen und die Sache unterfiele der Gerichtsbarkeit des IStGH. Nach Art. 53 Abs. 1 \u00a0S.1 RS leitet die Ankl\u00e4gerin selbst Ermittlungen ein, sofern sie nicht feststellt, dass es f\u00fcr die Einleitung nach dem RS keine hinreichende Grundlage gibt. Bei der Entscheidung pr\u00fcft sie nach Art. 53 Abs. 1 S. 2 lit. c) RS die Schwere des Verbrechens und Interessen der Opfer. Dennoch k\u00f6nnen wesentliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung vorliegen, wenn Ermittlungen nicht im \u201eInteresse der Gerechtigkeit\u201c l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet wird dieser Ansatz damit, dass die Ankl\u00e4gerin im Rahmen der Vorpr\u00fcfung ein Instrument ben\u00f6tigt, um auf \u201eschwierige Situationen\u201c zu reagieren, wie Amnestien oder Wahrheitskommissionen. Sieht die Ank\u00e4gerin von einer Untersuchung ab, so unterrichtet sie nach Art. 53 Abs.1 S.3 RS die Vorverfahrenskammer. Diese kann die Entscheidung sodann ggfs. korrigieren. Wie steht es aber mit dem umgekehrten Fall, wenn die Ank\u00e4gerin also untersuchen, die Vorverfahrenskammer aber aus \u201eInteresse der Gerechtigkeit keine Untersuchung will? Die Kammer versagte n\u00e4mlich im vorliegenden Fall die Fortf\u00fchrungen der Untersuchungen mit R\u00fcckgriff auf diese \u201eInteressen der Gerechtigkeit\u201c aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten des Verfahrens. Zu lange schon w\u00fcrden die Ermittlungen andauern, es sei zudem unwahrscheinlich, dass die Ankl\u00e4gerin die notwendigen Beweise f\u00fcr die Strafverfolgung vorbringen k\u00f6nne, auch stehe der erh\u00f6hte Ermittlungsaufwand in finanzieller und personeller Sicht nicht in angemessener Relation zur Effektivit\u00e4t des Strafverfahrens. Die Befugnis der Vorverfahrenskammer solche \u00dcberlegungen anzustellen, ist nicht explizit im RS vorgesehen. Bedeutet der im RS geregelte Fall &#8211; dass die Vorverfahrenskammer die Entscheidung der Ankl\u00e4gerin revidieren kann, im \u201eInteresse der Gerechtigkeit\u201c Untersuchungen <em>nicht<\/em> durchzuf\u00fchren &#8211; im Gegenzug auch, dass die Vorverfahrenskammer auch selbst unter R\u00fcckgriff auf diese Interessen eine von der Ankl\u00e4gerin gew\u00fcnschte Untersuchung verhindern kann?<\/p>\n<p>Die Antwort ist vielschichtig. Zwar spricht die Notwendigkeit einer unabh\u00e4ngigen Kontrolle der Entscheidungen f\u00fcr eine solche Korrektiv-M\u00f6glichkeit der Vorverfahrenskammer gerade in <em>proprio motu<\/em> F\u00e4llen. Aber es gibt auch gewichtige Gr\u00fcnde dagegen. Die Vorverfahrenskammer verkennt, dass die Beurteilung der \u201eInteressen der Gerechtigkeit\u201c den Ermessensspielraum der Ankl\u00e4gerin erweitern soll, nicht den der Kammer. Dies kann aus der systematischen Stellung von Art. 53 RS, dem Telos und aus der Historie der Vertragsentw\u00fcrfe abgeleitet werden. Erstens ist nicht dargetan, warum bei der Entwicklung des RS dieser Fall nicht geregelt wurde, wenn er doch ebenfalls gewollt gewesen w\u00e4re. Zweitens ergibt sich aus der negativen Formulierung des Art. 53 RS (\u201esofern &#8230; nicht\u201c, \u201edennoch\u201c), dass eine Untersuchungsablehnung aus \u201eInteresse der Gerechtigkeit\u201c die Ausnahme bleiben soll. Drittens hat die Vorverfahrenskammer in bisherigen Genehmigungen nie einen Schwerpunkt auf die Pr\u00fcfung von \u201eInteresse der Gerechtigkeit\u201c-Erw\u00e4gungen gelegt, insbesondere die Effektivit\u00e4t von Ermittlungen nicht angezweifelt, selbst bei erheblicher Verfahrensl\u00e4nge wie in den F\u00e4llen Elfenbeink\u00fcste und Georgien. Und abschlie\u00dfend sollte die richterliche Kontrolle der Entscheidung der Ankl\u00e4gerin zur Untersuchung nicht allzu weit gehen \u2013 die Funktionen von Anklage und Gericht sind signifikant verschieden.<\/p>\n<p>Das muss auch der \u00dcberpr\u00fcfungsma\u00dfstab der Vorverfahrenskammer widerspiegeln. Deswegen erscheint insgesamt f\u00fcr diesen ungeregelten Fall ein Mittelweg angemessen, der die Kontrolle mit Blick auf \u201eInteressen der Gerechtigkeit\u201c durch die Vorverfahrenskammer bei <em>proprio motu<\/em> Ermittlungen generell zul\u00e4sst, sie aber auf grobe Missbrauchsf\u00e4lle oder klare Fehlentscheidungen der Ankl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt. Diese Sicht wird auch durch die Tatsache gest\u00fctzt, dass die Frage von <em>proprio motu<\/em> Ermittlungen bei den Verhandlungen des RS umstritten war und dass insofern Kontrollmechanismen gegen Missbrauchsf\u00e4lle vorgesehen werden sollten (<em>ratio legis<\/em> des Art. 15 RS). Inwiefern hier ein solcher Fall vorlag, ist von der Vorverfahrenskammer indes nicht dargetan. Die Gefahr eines Missbrauchs ist schwerlich vorstellbar, wenn alle Voraussetzungen zur Einleitung von Situationsermittlungen vorliegen, wie hier von der Vorverfahrenskammer selbst angenommen.<\/p>\n<p>K\u00f6nnte die Vorverfahrenskammer aus Erw\u00e4gungen von \u201eInteressen der Gerechtigkeit\u201c den Antrag der Ankl\u00e4gerin in G\u00e4nze ablehnen, w\u00e4re auch der Anwendungsbereich des Art. 53 Abs. 4 RS quasi gesperrt, nach dem die Anklage eine Ermittlungsentscheidung jederzeit auf Grundlage neuer Tatsachen oder Informationen \u00fcberpr\u00fcfen kann. Die Ablehnungsentscheidung der Vorverfahrenskammer ist <em>res iudicata<\/em>. Die Ankl\u00e4gerin kann jedoch faktisch nie neue Informationen hervorbringen, die das Gerechtigkeitsempfinden der Kammer betreffen, um das Verfahren erneut aufzunehmen. Art. 53 Abs. 4 RS soll gerade die Ermittlungshoheit der Ankl\u00e4gerin sch\u00fctzen. Dieser Schutz w\u00fcrde aus objektiv schwer nachvollziehbaren Gr\u00fcnden g\u00e4nzlich ausgehebelt, wenn die Vorverfahrenskammer quasi final Ermittlungen durch R\u00fcckgriff auf \u201eInteressen der Gerechtigkeit\u201c stoppen k\u00f6nnte. Dies w\u00e4re eine besorgniserregend gro\u00dfe Machtkonzentration auf die Vorverfahrenskammer.<\/p>\n<p>Neben den Erl\u00e4uterungen zu \u201eFragen der Gerechtigkeit\u201c hat die Vorverfahrenskammer in ihrer Afghanistan-Entscheidung den Anwendungsbereich des Territorialit\u00e4tsprinzips und die Bindung der Ankl\u00e4gerin an den Antrag im Rahmen einer m\u00f6glichen Vorermittlung bestimmt. Der Antragsgegenstand umfasste Kernverbrechen in und au\u00dferhalb Afghanistans. Seit den Anschl\u00e4gen am 11. September 2001 beauftragten die USA ihre, Geheimdienste, die CIA, sowie Streitkr\u00e4fte, gegen T\u00e4ter und mittelbar Beteiligte zu ermitteln. Hierzu wurden Internierungslager in Afghanistan, aber auch Litauen, Polen und Rum\u00e4nien (Vertragsstaaten des RS) sowie in Nicht-Vertragsstaaten des RS genutzt. Im Raum steht der Vorwurf von Folter, grausamer Behandlung, Beeintr\u00e4chtigung der pers\u00f6nlichen W\u00fcrde, Vergewaltigung und anderer sexueller \u00dcbergriffe an den H\u00e4ftlingen als Subtatbest\u00e4nde von Art. 8 (Kriegsverbrechen) und m\u00f6glicherweise Artikel 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) des RS.<\/p>\n<p>Der IStGH hat nach Art. 12 Abs. 2 RS Jurisdiktionsgewalt \u00fcber Kernverbrechen, die auf dem Territorium eines Vertragsstaates begangen wurden (lit. a) oder nach dem aktiven Personalit\u00e4tsprinzip (lit. b). Mangels Ratifikation des RS durch die USA kommt nur erstere Variante als Ankn\u00fcpfungspunkt in Betracht. Aber wie weit reicht das Territorialit\u00e4tsprinzip, einerseits mit Blick auf die Reichweite der Genehmigung und andererseits bei der Anwendung des humanit\u00e4ren V\u00f6lkerrechts, soweit Kriegsverbrechen in Rede stehen? Die Ankl\u00e4gerin wollte ausdr\u00fccklich auch F\u00fchrungspers\u00f6nlichkeiten der CIA in den USA der Ermittlung unterwerfen. Deswegen musste sie sich argumentativ eine quasi doppelte Br\u00fccke bauen. Erstens seien zwar die Anordnungen in der Regel aus dem Ausland (n\u00e4mlich aus den USA) erfolgt; die unmittelbar handelnden Mitt\u00e4ter h\u00e4tten die Taten aber in Afghanistan ausgef\u00fchrt. Insofern sei zur Begr\u00fcndung der Gerichtsbarkeit auf die Tathandlung der Mitt\u00e4ter abzustellen. Zweitens h\u00e4tten zwar auch die Befragungen in den Lagern selbst teilweise au\u00dferhalb Afghanistans stattgefunden. Die extraterritorialen Festnahmen und die auf ihnen basierenden Verh\u00f6re st\u00fcnden jedoch mit dem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt (NIAC) in Afghanistan in Verbindung oder passierten im Kontext des NIAC, sodass auch diese Taten vom Territorialprinzip umfasst seien.<\/p>\n<p>Die Vorverfahrenskammer trat diesem extraterritorialen Ansatz in ihrer Entscheidung entgegen, da beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen m\u00fcssen (\u201e<em>associated and in context<\/em>\u201c of, <a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2019_02068.PDF\">Details s. ICC-02\/17, para. 52<\/a>). Lediglich in F\u00e4llen, in denen H\u00e4ftlinge auf afghanischem Boden festgenommen und in einem anderen Vertragsstaat des RS \u201everh\u00f6rt\u201c wurden, k\u00f6nne diese Verbindung angenommen werden (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2019_02068.PDF\">Details s. ICC-02\/17, para 53<\/a>). Die Kammer weicht damit von der Praxis des IStGH ab: Im Gaza-Flottillen Fall wurde eine extensive Auslegung des Territorialprinzips in Bezug auf vermeintliche Kriegsverbrechen bevorzugt. Damals hie\u00df es, die Anklage sei gehalten umfassend zu ermitteln: Dies beinhalte auch die Untersuchung extraterritorial <em>begangener<\/em> Kernverbrechen mit der Begr\u00fcndung, die Zust\u00e4ndigkeitsnormen hinderten zwar die Aus\u00fcbung des Strafverfahrens, nicht aber die Auseinandersetzung des Gerichts mit der Einordnung als [territoriale oder extraterritoriale] Tat anhand der zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen (<a href=\"https:\/\/www.icc-cpi.int\/CourtRecords\/CR2015_13139.PDF\">Details s. ICC-01\/13), para. 17<\/a>). Dass die Kammer nun im vorliegenden Fall von diesen Standards abweicht, darf wohl als Ausfluss von Erkl\u00e4rungsnot angesichts politischen Drucks verstanden werden &#8211; denn eigentlich lagen alle Voraussetzungen zur Einleitung der Situationsermittlungen vor.<\/p>\n<p>Die Bestimmung dieser Voraussetzung wirkt sich auch auf die Bindungswirkung des Antragsgegenstandes auf die Situationsermittlung durch die Ankl\u00e4gerin aus. Zu fragen ist: Wenn die Genehmigung eine bestimmte Situation umfasst, k\u00f6nnen nicht explizit im Antrag genannte Ereignisse auch ermittelt werden? Dies betr\u00e4fe vorliegend etwa die Taten der CIA, da zum jetzigen Verfahrensstand keine spezifischen Feststellungen durch die Ankl\u00e4gerin getroffen werden konnten.<\/p>\n<p>Laut Vorverfahrenskammer sei die Anklage bei Ermittlungen strikt an die Feststellungen (Ereignisse, Tatort, Zeitrahmen) im Antrag gebunden. Lediglich Verbrechen, die <em>eng <\/em>(\u201e<em>closely<\/em>\u201c) und nicht nur hinreichend (\u201e<em>sufficiently<\/em>\u201c) mit den Feststellungen der Genehmigung verkn\u00fcpft (\u201elinked\u201c) seien, d\u00fcrften untersucht werden. Ereignisse in anderen Staaten seien demnach nicht umfasst. Daher reichen die von der Ankll\u00e4gerin vorgeschlagenen \u201ehinreichenden Verkn\u00fcpfungen\u201c zur Begr\u00fcndung der Erweiterung des Ermittlungsgegenstandes nicht aus. Was unter \u201eenger Verkn\u00fcpfung\u201c zu verstehen ist, sei zudem im Einzelfall zu ermitteln. Die Genehmigung der Vorverfahrenskammer beziehe sich also lediglich auf einzelne Ereignisse innerhalb einer Situation. Treten bei der Ermittlung neue Verbrechen zu Tage, br\u00e4uchte die Anklage neue Genehmigungen. Ansonsten sei eine Genehmigung ein \u201eBlankoscheck\u201c f\u00fcr die Anklage \u2013 eine Einladung zu Ermittlungen auch aus politischen Motiven.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Vorverfahrenskammer \u00fcberzeugt auch hier nicht. Das Antragsverfahren beruht immer auf Informationen, die erst im Rahmen der eigentlichen Ermittlungen konkretisiert werden k\u00f6nnen. Auch wenn es zu begr\u00fc\u00dfen ist, dass die Vorverfahrenskammer ihre Kontrollfunktion \u00fcber die Anklage ernst nimmt, \u00fcbersieht sie hier andere Auffangmechanismen in weiteren Verfahrensabschnitten und verz\u00f6gert k\u00fcnftige Ermittlungen durch das Erfordernis weiterer Genehmigungen potentiell erheblich. Sie verkennt dabei, dass die Anklage immer eine ganze Situation untersuchen kann: Das Risiko politisch motivierter Ermittlungen besteht dabei grunds\u00e4tzlich. Die Vorverfahrenskammer stutzt mithin im Vergleich zu bisherigen Genehmigungen den Ermessensspielraum der Ankl\u00e4gerin erheblich zurecht. Sie l\u00e4sst im internen Machtgerangel ihre Muskeln spielen \u2013 leider auf Kosten effektiver Strafverfolgung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/index.php\/9-people\/31-prof-dr-pierre-thielboerger\">Pierre Thielb\u00f6rger<\/a> ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor des Instituts f\u00fcr Friedenssicherungsrecht und Humanit\u00e4res V\u00f6lkerrecht (IFHV).<\/em><\/p>\n<p><em> <a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/index.php\/people\/9-people\/160-oezgen-oezdemir\">\u00d6zgen \u00d6zdemir<\/a> ist Doktorandin an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum und promoviert zum V\u00f6lkerstrafrecht.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #000000;\">Dieser Beitrag erscheint im Rahmen einer <\/span><a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\">Zusammenarbeit<\/a><span style=\"color: #000000;\"> zwischen dem <\/span><a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\">IFHV<\/a><span style=\"color: #000000;\"> und V\u00f6lkerrechtsblog.<\/span><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Pierre Thielb\u00f6rger &amp; \u00d6zgen \u00d6zdemir, &#8220;&#8216;Nun sag&#8217;, wie hast Du&#8217;s mit der Gerechtigkeit?&#8217; Zur Antwort des IStGH auf die Gretchenfrage, in Afghanistan Ermittlungen aufzunehmen&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 28. April 2019, doi: <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190429-094058-0\">10.17176\/20190429-094058-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viel ist dar\u00fcber gesagt worden (s. hier und hier), wie moralisch entt\u00e4uschend und politisch besorgniserregend die Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) ist, keine Situationsermittlung nach Art. 15 Abs. 3 Rom Statut (RS) in Afghanistan zu autorisieren. In diesem Post untersuchen wir die Kernelemente der Entscheidung. Zun\u00e4chst analysieren wir den Ablehnungsbeschluss der Untersuchung durch die Vorverfahrenskammer [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[],"authors":[5119,5146],"article-categories":[5108],"doi":[],"class_list":["post-4197","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","authors-ozgen-ozdemir","authors-pierre-thielborger","article-categories-bofaxe"],"acf":{"subline":"Zur Antwort des IStGH auf die Gretchenfrage, in Afghanistan Ermittlungen aufzunehmen"},"meta_box":{"doi":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4197","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4197"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4197\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4197"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4197"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4197"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=4197"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=4197"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=4197"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}