{"id":4184,"date":"2019-03-22T00:00:00","date_gmt":"2019-03-22T09:44:18","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/responsibility-to-punish\/"},"modified":"2020-12-09T13:02:10","modified_gmt":"2020-12-09T12:02:10","slug":"responsibility-to-punish","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/responsibility-to-punish\/","title":{"rendered":"Responsibility to punish"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcber 1000 deutsche Staatsangeh\u00f6rige haben sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen, davon befinden sich mittlerweile gut 40 im syrischen Kurdengebiet in Gefangenschaft. Einige von ihnen werden verd\u00e4chtigt, sich wegen V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar gemacht zu haben. Schon im Koalitionsvertrag vereinbarten SPD, CDU und CSU zu regeln, dass \u201eDeutsche, die eine weitere Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzen, die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit verlieren k\u00f6nnen, wenn ihnen die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer Terrormiliz im Ausland nachgewiesen werden kann.&#8221; Wie bereits in anderen EU-Staaten diskutiert und teilweise umgesetzt, soll eine Wiedereinreise und m\u00f6gliche Straflosigkeit aufgrund unzureichender Beweise durch Entzug der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft verhindert werden, um die innere Sicherheit zu gew\u00e4hrleisten. Das Recht auf Einreise ist verfassungsrechtlich in Art. 11 GG und durch internationale Abkommen f\u00fcr Deutsche garantiert. Durch die Ausb\u00fcrgerung verlieren die Betroffenen dieses Recht. Die Ausb\u00fcrgerung soll durch eine Erweiterung des \u00a7 28 Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz (StAG) erreicht werden. Nach dieser Bestimmung verliert \u201e[e]in Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne [&#8230;] [Zustimmung oder Berechtigung] in die Streitkr\u00e4fte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausl\u00e4ndischen Staates, dessen Staatsangeh\u00f6rigkeit er besitzt, eintritt, [&#8230;] die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit\u201c. Ein Entzug der deutschen Staatsb\u00fcrgerschaft ist nach Art. 16 Abs. 1 GG zwar ausnahmslos verboten, ein Verlust derselben hingegen auf Grundlage eines einfachen Gesetzes verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig. Ein Verlust liegt in Abgrenzung zu einem Entzug laut BVerfG dann vor, wenn der Betroffene die Umst\u00e4nde, die zum Verlust f\u00fchren, (zumutbar) beeinflussen konnte. \u00a7 28 StAG ist dem Wortlaut nach in seiner aktuellen Fassung nicht auf IS-K\u00e4mpfer anzuwenden, da der IS nach ganz herrschender Meinung kein Staat und sein Verhalten auch keinem anderen Staat zuzurechnen ist (dazu differenziert <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/is-the-islamic-state-a-state\/\">hier<\/a>). \u00a7 28 StAG soll auf vollj\u00e4hrige Mehrstaatler, die sich k\u00fcnftig an Kampfhandlungen von Terrormilizen beteiligen, ausgeweitet werden. Dies ist in mehrfacher Hinsicht zu kritisieren. Durch die j\u00fcngsten Ausb\u00fcrgerungspl\u00e4ne entzieht sich Deutschland seiner Verantwortung und verlagert diese auf kurdische Milizen. Wegen des mangelhaft funktionierenden Staatsapparates in Syrien droht dort die Straflosigkeit der IS-K\u00e4mpfer. Eine Aus\u00fcbung der komplement\u00e4ren Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) (Art. 17 Rom Statut) vor Ort scheidet aus, da Syrien das Rom-Statut nicht unterzeichnet hat. Die zweiten Heimatstaaten der K\u00e4mpfer haben das Rom-Statut ebenfalls oftmals nicht ratifiziert, so dass eine Verurteilung nach dem aktiven Personalit\u00e4tsprinzip ebenfalls ausscheidet. Die letzte M\u00f6glichkeit, um ein Strafverfahren des IStGH gegen die Hauptverantwortlichen des IS durchzuf\u00fchren, w\u00e4re die \u00dcberweisung durch den Sicherheitsrat. Mit Resolution 71\/248 haben die Vereinten Nationen bereits ein unparteiisches und unabh\u00e4ngiges Gremium zur Unterst\u00fctzung der Strafverfolgung in Syrien seit 2011 eingerichtet. Zwar dient dieses Gremium prim\u00e4r der Aufkl\u00e4rung der Angriffe auf die Zivilbev\u00f6lkerung durch das Assad-Regime, nichtsdestotrotz werden auch die Angriffe von nichtstaatlichen Akteuren, wie durch den IS auf Zivilisten, ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, da sich die Resolution auf alle Gr\u00e4ueltaten seit Beginn des B\u00fcrgerkriegs in Syrien bezieht. Eine Beschr\u00e4nkung auf einseitige Ermittlungen gegen bestimmte Personengruppen ist v\u00f6lkerstrafrechtlich f\u00fcr die Anklagebeh\u00f6rde des IStGH bereits nicht zul\u00e4ssig und w\u00fcrde durch diese im Rahmen der Vorermittlungen nicht beachtet werden. Eine solche \u00dcberweisung an den IStGH ist allerdings aufgrund des engen Verh\u00e4ltnisses Russlands zum Assad-Regime sowie der kritischen Beziehung der USA zum IStGH und des Veto-Rechts beider L\u00e4nder unwahrscheinlich. Zuletzt sind die Pl\u00e4ne der Bundesregierung auch wegen der vielen ungekl\u00e4rten Folgefragen zu kritisieren, beispielsweise der (Rechts-) Folgen einer Ausb\u00fcrgerung der IS-K\u00e4mpfer auf deren Kinder. Verlieren diese ihre durch Geburt erhaltene Staatsb\u00fcrgerschaft? Steht der Schutz der Familie durch die EMRK diesem Einschnitt entgegen? Mit den Gesetzesvorschl\u00e4gen riskiert Deutschland im Ergebnis die Straflosigkeit der eigenen (ehemaligen) Staatsangeh\u00f6rigen. Die Personalhoheit eines Staates gebietet, dass dieser, soweit berechtigt, bei verbotswidrigem Handeln seiner Staatsangeh\u00f6rigen von seiner Strafhoheit \u00fcber diese Gebrauch macht. Dieses Band darf Deutschland nicht auf Kosten der Staatengemeinschaft zertrennen. Die Pr\u00e4ambel des R\u00f6mischen Statuts proklamiert, \u201edass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes ber\u00fchren, nicht unbestraft bleiben d\u00fcrfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Ma\u00dfnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verst\u00e4rkte internationale Zusammenarbeit gew\u00e4hrleistet werden muss\u201c. Dieser v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtung entz\u00f6ge sich Deutschland. Vorzugsw\u00fcrdig w\u00e4re es, die deutschen IS-K\u00e4mpfer zu \u00fcberf\u00fchren und in der Bundesrepublik abzuurteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Timeela Manandhar und \u00d6zgen \u00d6zdemir forschen und promovieren an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Dieser Beitrag erscheint im Rahmen einer <a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/new-collaboration-between-volkerrechtsblog-and-ruhr-university-bochums-institute-for-international-law-of-peace-and-armed-conflict-ifhv\/\">Zusammenarbeit<\/a> zwischen dem <a href=\"http:\/\/www.ifhv.de\/\">IFHV<\/a> und V\u00f6lkerrechtsblog.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Timeela Manandhar &amp; \u00d6zgen \u00d6zdemir, &#8220;Responsibility to punish.\u00a0Zur Verantwortung Deutschlands f\u00fcr deutsche IS-K\u00e4mpfer&#8221;,\u00a0<em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 22. M\u00e4rz 2019, doi:\u00a0<a href=\"https:\/\/doi.org\/10.17176\/20190322-104804-0\">10.17176\/20190322-104804-0<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber 1000 deutsche Staatsangeh\u00f6rige haben sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen, davon befinden sich mittlerweile gut 40 im syrischen Kurdengebiet in Gefangenschaft. Einige von ihnen werden verd\u00e4chtigt, sich wegen V\u00f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen strafbar gemacht zu haben. 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