{"id":4175,"date":"2019-03-02T00:00:00","date_gmt":"2019-03-02T09:01:27","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/sind-die-usa-noch-an-den-inf-vertrag-gebunden\/"},"modified":"2020-12-09T13:01:53","modified_gmt":"2020-12-09T12:01:53","slug":"sind-die-usa-noch-an-den-inf-vertrag-gebunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/sind-die-usa-noch-an-den-inf-vertrag-gebunden\/","title":{"rendered":"Sind die USA noch an den INF-Vertrag gebunden?"},"content":{"rendered":"<p>Der Vertrag \u00fcber die Beseitigung nuklearer Mittelstreckensysteme (sog. INF-Vertrag, <em>Intermediate Range Nuclear Forces Treaty<\/em>) wurde noch w\u00e4hrend des Kalten Krieges zwischen den USA und der damaligen Sowjetunion geschlossen und ist seit dem 1. Juni 1988 in Kraft. Er verbietet den USA und seit dem Zerfall der UdSSR der Russischen F\u00f6deration als deren Fortsetzungsstaat sowie gegenw\u00e4rtig noch den fr\u00fcheren Sowjetrepubliken Kasachstan, Ukraine und Wei\u00dfrussland den Bau und den Besitz landgest\u00fctzter, atomar bewaffneter Raketen und Marschflugk\u00f6rper mit einer Reichweite zwischen 500 und 5500 Kilometern.<\/p>\n<p>US-Pr\u00e4sident Trump k\u00fcndigte am 20. Oktober 2018 am Rande einer Wahlkampfveranstaltung an,<!--more--> dass die USA wegen angeblicher Verst\u00f6\u00dfe Russlands gegen den INF-Vertrag beabsichtigen, sich aus diesem zur\u00fcckzuziehen. Die USA wie auch die NATO werfen Russland vor, einen Marschflugk\u00f6rper, der durch den INF-Vertrag verboten ist, entwickelt, getestet und in seine Streitkr\u00e4fte eingef\u00fchrt zu haben.<\/p>\n<p>Am 4. Dezember 2019 erkl\u00e4rte US-Au\u00dfenminister Pompeo, dass die USA ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag nach Ablauf einer einseitig gesetzten Frist von 60 Tagen suspendieren werden, sollte sich Russland innerhalb dieser Frist nicht (wieder) vertragskonform verhalten (s. <a href=\"https:\/\/www.state.gov\/t\/avc\/inf\/index.htm\">hier<\/a>). Einen Tag vor Ablauf dieser Frist informierte US-Au\u00dfenminister Pompeo am 1. Februar 2019 die \u00d6ffentlichkeit dar\u00fcber, dass die USA wegen Russlands unver\u00e4nderten vertragsbr\u00fcchigen Verhalten mit Wirkung ab dem 2. Februar 2019 ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag nun definitiv suspendieren werden. Tags darauf teilten die USA formal Russland und den \u00fcbrigen Vertragsstaaten des INF-Vertrages in \u00dcbereinstimmung mit Art. XV II INF-Vertrag ihre Absicht mit, in sechs Monaten vom INF-Vertrag zur\u00fccktreten zu wollen (s. <a href=\"https:\/\/www.state.gov\/t\/avc\/inf\/index.htm\">hier<\/a>).<\/p>\n<p><strong>R\u00fccktritt<\/strong><\/p>\n<p>Art. XV II 1 INF-Vertrag r\u00e4umt jeder Vertragspartei ein R\u00fccktrittsrecht ein: <em>\u201eEach Party shall, in exercising its national sovereignty, have the right to withdraw from this Treaty if it decides that extraordinary events related to the subject matter of this Treaty have jeopardized its supreme interests.\u201d<\/em> Vorrangig erfolgt der R\u00fccktritt von einem v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag nach Ma\u00dfgabe des jeweiligen Vertrages, vgl. Art. 54 lit. a) Wiener \u00dcbereinkommen \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23. Mai 1969 (W\u00dcRV). Art. XV II 1, 2 INF-Vertrag verlangt neben dem Vorliegen eines R\u00fccktrittsgrundes f\u00fcr die wirksame Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts die Mitteilung der R\u00fccktrittsabsicht gegen\u00fcber der anderen Partei bzw. den anderen Parteien sechs Monate vor dem eigentlichen R\u00fccktritt. Ihre R\u00fccktrittsabsicht teilten die USA am 2. Februar 2019 den anderen Vertragsparteien des INF-Vertrages mit. Die Beurteilung eines hinreichenden R\u00fccktrittsgrundes &#8211; sog. <em>\u201eextraordinary events\u201c<\/em> wie es in Art. XV 1 INF-Vertrag hei\u00dft &#8211; liegt wohl weitestgehend im alleinigen Ermessen der zur\u00fccktretenden Partei. Hierauf deutet Art. XV II 1 INF-Vertrag hin, wonach das R\u00fccktrittsrecht <em>\u201ein exercising its national sovereignty\u201d<\/em> ausge\u00fcbt wird und die Entscheidung dar\u00fcber, ob <em>\u201eextraordinary events [&#8230;] have jeopardized [&#8230;] supreme interests\u201d<\/em> der zur\u00fccktretenden Partei \u201evorbehalten\u201d ist (<em>\u201eif it decides\u201d<\/em>). Um dennoch eine gewisse au\u00dferrechtliche Kontrolle der Entscheidung der zur\u00fccktretenden Partei durch die \u00f6ffentliche Meinung und andere Staaten, insbesondere die verbleibenden Vertragsparteien zu gew\u00e4hrleisten, schreibt Art. XV II 3 INF-Vertrag vor, dass in der Mitteilung \u00fcber die R\u00fccktrittsabsicht zumindest die <em>\u201eextraordinary events\u201c<\/em> ausdr\u00fccklich benannt werden m\u00fcssen. Die Grenzen zul\u00e4ssiger Ermessensaus\u00fcbung d\u00fcrften erst dann \u00fcberschritten sein, wenn der R\u00fccktritt vollkommen anlasslos erfolgt und in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des INF-Vertrages, dem Verbot atomarer Mittelstreckenraketen, steht. Die USA begr\u00fcnden ihre R\u00fccktrittsabsicht im Wesentlichen mit den aus ihrer Sicht anhaltenden Verst\u00f6\u00dfen Russlands gegen den INF-Vertrag. Der Bezug der R\u00fccktrittsabsicht der USA zum Vertragsgegenstand des INF-Vertrages ist offensichtlich. F\u00fcr den Vorwurf, dass Russland gegen den INF-Vertrag verst\u00f6\u00dft, existieren, was weiter unten noch etwas n\u00e4her ausgef\u00fchrt werden wird, im \u00dcbrigen auch hinreichende Anhaltspunkte. Es bestehen deshalb keine ernsthaften Zweifel daran, dass die USA das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausge\u00fcbt haben.<\/p>\n<p><strong>Suspendierung<\/strong><\/p>\n<p>Wegen der sechsmonatigen K\u00fcndigungsfrist des Art. XV II 2 INF-Vertrag w\u00e4ren die USA eigentlich noch mindestens bis zum 1. August 2019 an den INF-Vertrag gebunden. Die USA erkl\u00e4rten am 1. Februar 2019 jedoch nicht nur, nach Ablauf der Sechsmonatsfrist vom INF-Vertrag zur\u00fccktreten zu wollen, sondern k\u00fcndigten gleichzeitig dessen Suspendierung ab dem darauffolgenden Tage an. Nach Art. 72 I lit. a) W\u00dcRV hat die Suspendierung eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages zur Folge, dass die <em>\u201eVertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist, in ihren gegenseitigen Beziehungen w\u00e4hrend der Suspendierung von der Verpflichtung, den Vertrag zu erf\u00fcllen\u201d<\/em>, befreit sind. Eine erhebliche Vertragsverletzung berechtigt nach Art. 60 I W\u00dcRV eine Vertragspartei zu einer Suspendierung. Gem\u00e4\u00df Art. 60 III W\u00dcRV liegt eine erhebliche Vertragsverletzung entweder <em>\u201ea) in einer nach [dem jeweiligen Vertrag] nicht zul\u00e4ssigen Ablehnung des Vertrags oder b) in der Verletzung einer f\u00fcr die Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen Bestimmung.\u201d<\/em> Die Wiedereinf\u00fchrung eines vertraglich verbotenen Waffensystems stellt eine erhebliche Verletzung des jeweiligen Verbotsvertrages dar, ist die Einhaltung des Verbots doch <em>die<\/em> wesentliche Vertragsbestimmung. Es sprechen viele Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Russische F\u00f6deration einen nach dem INF-Vertrag verbotenen, einsatzbereiten Marschflugk\u00f6rper entwickelt hat und damit die USA zul\u00e4ssigerweis ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag suspendiert haben. Konkret geht es um die landgest\u00fctzten Marschflugk\u00f6rper der Iskander-Variante 9M729 (im NATO-Sprachgebrauch als SSC-8 bezeichnet), deren Existenz Russland erst nach langem Z\u00f6gern einger\u00e4umt hat (s. <a href=\"https:\/\/www.swp-berlin.org\/publikation\/der-inf-vertrag-vor-dem-aus\/\">hier<\/a>). Nach Erkenntnissen der USA und der NATO besitzen diese Systeme eine Reichweite von bis zu 2600 Kilometern, was die russische Seite dementiert. Einem Bericht der \u201eNew York Times\u201c zufolge hat Russland bereits zwei Bataillone mit diesen Marschflugk\u00f6rpern ausgestattet (s. <a href=\"https:\/\/www.nytimes.com\/2017\/02\/14\/world\/europe\/russia-cruise-missile-arms-control-treaty.html?module=inline\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Die v\u00f6lkerrechtlich wirklich interessante, zugegebenerma\u00dfen etwas versteckte Frage im Zusammenhang mit der Suspendierung des INF-Vertrages durch die USA lautet nicht, ob hierf\u00fcr die materiell-rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sondern, ob die USA nach dem INF-Vertrag \u00fcberhaupt berechtigt sind, ihre Verpflichtungen zu suspendieren. Die Frage stellt sich zum einen deshalb, da Art. XV INF-Vertrag als eine besondere, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Regelung i.S.d. Art. 72 I am Anfang W\u00dcRV ausgelegt werden k\u00f6nnte, die nicht nur den R\u00fccktritt vom INF-Vertrag abschlie\u00dfend regelt, sondern auch alle anderen v\u00f6lkervertragsrechtlich m\u00f6glichen \u201eBeendigungstatbest\u00e4nde\u201d f\u00fcr den INF-Vertrag ausschlie\u00dft. Hiergegen l\u00e4sst sich allerdings vorbringen, dass Art. XV INF-Vertrag selbst keine Einschr\u00e4nkung dahingehend beinhaltet, den INF-Vertrag nicht auch suspendieren zu k\u00f6nnen. Gegen die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Suspendierung des INF-Vertrages durch die USA lie\u00dfe sich jedoch desweiteren einwenden, dass eine Suspendierung w\u00e4hrend der laufenden K\u00fcndigungsfrist <em>faktisch<\/em> zu einem zeitlich fr\u00fcheren R\u00fccktritt vom INF-Vertrag f\u00fchrt als dies in Art. XV INF-Vertrag vorgesehen ist. Es droht also durch die Suspendierung die K\u00fcndigungsfrist des Artikel XV INF-Vertrag unterlaufen zu werden. Das liegt daran, dass die Wirkungen eines R\u00fccktritts und einer Suspendierung, wenn auch nicht identisch, so doch sehr \u00e4hnlich sind. In beiden Konstellationen entf\u00e4llt die Verpflichtung den Vertrag weiter erf\u00fcllen zu m\u00fcssen. Der v\u00f6lkervertragsrechtliche Unterschied zwischen R\u00fccktritt und Suspendierung liegt darin, dass eine Suspendierung im Gegensatz zu einem R\u00fccktritt einen lediglich \u201evor\u00fcbergehenden\u201d Beendigungscharakter hat. Vor\u00fcbergehend deshalb, da der Vertrag, auch wenn er nicht weiter erf\u00fcllt werden muss, dennoch weiter bestehen bleibt und jederzeit wieder in Vollzug gesetzt werden kann. Allgemein d\u00fcrfte gelten, dass die Suspendierung eines v\u00f6lkerrechtlichen Vertrages, der eine R\u00fccktrittsklausel mit einer zu beachtenden K\u00fcndigungsfrist beinhaltet, erst dann die Grenze des Rechtsmissbrauchs bzw. der treuwidrigen Vertragserf\u00fcllung i.S.d. Art. 26 W\u00dcRV \u00fcberschreitet, wenn die Suspendierung bewusst darauf abzielt, die vertragliche K\u00fcndigungsfrist auszuhebeln, um den Vertrag bereits vor Ablauf der K\u00fcndigungsfrist <em>faktisch<\/em> zu \u201ebeenden\u201d.<\/p>\n<p>Die USA erkl\u00e4rten, ihren beabsichtigten R\u00fccktritt vom INF-Vertrag nicht vollziehen zu wollen, sollte sich Russland bis zum Ablauf der sechsmonatigen K\u00fcndigungsfrist Anfang August 2019 wieder an den INF-Vertrag halten (s. <a href=\"https:\/\/www.state.gov\/t\/avc\/inf\/index.htm\">hier<\/a>). Die USA haben damit zu verstehen gegeben, dass sie noch nicht endg\u00fcltig dar\u00fcber entschieden haben, ob sie nach Ablauf der K\u00fcndigungsfrist auch tats\u00e4chlich vom INF-Vertrag zur\u00fccktreten werden; ihre bekundete R\u00fccktrittsabsicht ist folglich nur vorl\u00e4ufiger Natur. Auch wenn die USA explizit keine \u00e4hnlich zu interpretierende Erkl\u00e4rung hinsichtlich ihrer Suspendierung abgegeben haben, d\u00fcrfte im Wege eines \u201eErst-recht-Schlusses\u201d davon auszugehen sein, dass die USA, wenn sie schon ihre Absicht zur\u00fccktreten zu wollen als eine nur vorl\u00e4ufige Absicht verstanden wissen wollen, sie dies \u201eerst recht\u201d auch in Bezug auf ihre Suspendierung als den im Vergleich zum R\u00fccktritt sogar \u201eschw\u00e4cheren\u201d Beendigungstatbestand beabsichtigen. Es kann demnach unterstellt werden, dass die USA den Fortbestand ihrer Suspendierung ebenso wie ihre R\u00fccktrittsabsicht von dem Verhalten Russlands innerhalb der laufenden sechsmonatigen K\u00fcndigungsfrist abh\u00e4ngig machen und sie somit ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag nur vor\u00fcbergehend, n\u00e4mlich f\u00fcr die Dauer der K\u00fcndigungsfrist, suspendieren wollen. Eine solche Vorgehensweise schlie\u00dft die Annahme einer rechtsmissbr\u00e4uchlichen Suspendierung &#8211; wie oben dargelegt &#8211; gerade aus. Die USA waren also berechtigt, ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag zu suspendieren.<\/p>\n<p>Trotz der Regelung in Art. 72 II W\u00dcRV, wonach sich die Vertragsparteien \u201e<em>[w]<\/em><em>\u00e4hrend der Suspendierung aller Handlungen zu enthalten [haben], die der Wiederanwendung des Vertrags entgegenstehen k\u00f6nnten\u201d,<\/em> w\u00e4re eine Stationierung neuer US-Mittelstreckenraketen schon in der Suspendierungsphase nach hier vertretener Auffassung v\u00f6lkerrechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn es sicherheitspolitisch wenig ratsam w\u00e4re. Denn jede neuerliche Stationierung US-amerikanischer atomarer Mittelstreckenraketen w\u00fcrde zwangsl\u00e4ufig ein nukleares Wettr\u00fcsten zwischen den USA und Russland auch in Europa in Gang setzen. Das Szenario einer Stationierung neuer atomarer Mittelstreckenraketen durch die USA schon in der Suspendierungsphase d\u00fcrfte allerdings keine gro\u00dfe praktische Relevanz haben, da die USA nicht in der Lage sein d\u00fcrften, so rasch neue Mittelstreckenraketen in Betrieb zu nehmen. Selbst wenn ihnen das gelingen sollte, ist davon auszugehen, dass derartige Raketensysteme relativ einfach wieder demontiert werden k\u00f6nnen und somit deren Stationierung einer Wiederanwendung des INF-Vertrags i.S.d. Art. 72 II W\u00dcRV nicht ernstlich entgegenstehen d\u00fcrfte. Als zeitlicher Ma\u00dfstab daf\u00fcr, wie schnell solche Raketensysteme auch wieder beseitigt werden k\u00f6nnen, m\u00f6gen die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Zerst\u00f6rung der US- und russischen Arsenale an atomaren Mittelstreckenraketen zu Beginn des INF-Vertrages Anfang der 1990er Jahre dienen. F\u00fcr die vollst\u00e4ndige Zerst\u00f6rung von immerhin 846 US-ameri\u00adkanischen und 1846 sowjetischen INF-Systemen wurden nicht einmal drei Jahre ben\u00f6tigt (s. <a href=\"https:\/\/www.swp-berlin.org\/publikation\/der-inf-vertrag-vor-dem-aus\/\">hier<\/a>).<\/p>\n<p>Ein viel gr\u00f6\u00dferes Hindernis f\u00fcr eine \u201eWiederanwendung\u201d des INF-Vertrages stellt vielmehr die Erkl\u00e4rung der Russischen F\u00f6deration vom 3. Februar 2019 dar, als Reaktion auf die US-amerikanische R\u00fccktrittsank\u00fcndigung und Suspendierung des INF-Vertrages den INF-Vertrag ihrerseits mit sofortiger Wirkung auf unbestimmte Zeit auszusetzen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend l\u00e4sst sich zusammenfassend festhalten, dass die USA aufgrund der noch nicht abgelaufenen sechsmonatigen K\u00fcndigungsfrist zwar noch nicht wirksam vom INF-Vertrag zur\u00fcckgetreten sind. Da sie allerdings in zul\u00e4ssiger Weise gleichzeitig ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag suspendiert haben, sind sie schon gegenw\u00e4rtig nicht mehr an ihre Verpflichtungen aus dem INF-Vertrag gebunden. Dass die USA durch ihre Suspendierung <em>faktisch<\/em> eine vorgezogene, so im INF-Vertrag eigentlich nicht vorgesehenen R\u00fccktrittssituation geschaffen haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die USA die Suspendierung nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich zur \u201eUmgehung\u201d der K\u00fcndigungsfrist in Art. XV II 2 INF-Vertrag, sondern ihrer v\u00f6lkerrechtlichen Funktion gem\u00e4\u00df als blo\u00df vor\u00fcbergehende Beendigungsma\u00dfnahme einsetzten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, V\u00f6lker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universit\u00e4t Mainz von Prof. Dr. U. Fink.<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: <em>Ferdinand Abbate<\/em>, &#8220;Sind die USA noch an den INF-Vertrag gebunden?&#8221;, <em>V\u00f6lkerrechtsblog<\/em>, 2 March 2019, doi: 10.17176\/20190302-100736-0<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vertrag \u00fcber die Beseitigung nuklearer Mittelstreckensysteme (sog. INF-Vertrag, Intermediate Range Nuclear Forces Treaty) wurde noch w\u00e4hrend des Kalten Krieges zwischen den USA und der damaligen Sowjetunion geschlossen und ist seit dem 1. Juni 1988 in Kraft. Er verbietet den USA und seit dem Zerfall der UdSSR der Russischen F\u00f6deration als deren Fortsetzungsstaat sowie gegenw\u00e4rtig [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":5,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6639],"tags":[],"authors":[5097],"article-categories":[6000],"doi":[],"class_list":["post-4175","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","authors-ferdinand-abbate","article-categories-article"],"acf":{"subline":""},"meta_box":{"doi":""},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4175","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/5"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4175"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4175\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4175"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4175"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4175"},{"taxonomy":"authors","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/authors?post=4175"},{"taxonomy":"article-categories","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/article-categories?post=4175"},{"taxonomy":"doi","embeddable":true,"href":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/wp-json\/wp\/v2\/doi?post=4175"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}