{"id":4148,"date":"2016-12-07T00:00:00","date_gmt":"2016-12-07T08:45:27","guid":{"rendered":"https:\/\/staging.voelkerrechtsblog.org\/articles\/der-schutz-der-menschenrechte-im-cyberspace-durch-die-emrk\/"},"modified":"2020-12-09T13:27:07","modified_gmt":"2020-12-09T12:27:07","slug":"der-schutz-der-menschenrechte-im-cyberspace-durch-die-emrk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/de\/der-schutz-der-menschenrechte-im-cyberspace-durch-die-emrk\/","title":{"rendered":"Der Schutz der Menschenrechte im Cyberspace durch die EMRK"},"content":{"rendered":"<p>Der EGMR hat im Laufe seiner Rechtsprechung die \u201eoffline\u201c Gew\u00e4hrleistungen aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aus Art. 10 EMRK auf die neuen Verhaltensweisen im Cyberspace \u00fcbertragen. Schon seit dem Urteil <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-57510%22]}\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Klass gg. Deutschland<\/a> aus dem Jahr 1978 hat er die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur organisatorischen und verfahrensrechtlichen Sicherung der Privatsph\u00e4re und der Einrichtung von geeigneten und effektiven Kontrollinstanzen aus Art. 8 EMRK hergeleitet und hat damit den Weg f\u00fcr den Schutz der Privatsph\u00e4re im digitalen Zeitalter geebnet. Ebenso bei der Speicherung von pers\u00f6nlichen Daten im Interesse der nationalen Sicherheit infolge einer heimlichen \u00dcberwachung sind die Staaten dazu verpflichtet, ad\u00e4quate und effektive Garantien gegen die staatliche Missbrauchsgefahr einzurichten (<a target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Uzun gg. Deutschland<\/a>).<\/p>\n<p>Heute befasst sich der EGMR immer st\u00e4rker mit den Herausforderungen, die die neuen Technologien des Internets betreffen: also die staaten\u00fcbergreifenden und intransparenten Wege der Daten im Internet und die daran ankn\u00fcpfende staatliche Datenbeschaffung, unabh\u00e4ngig davon, ob sich die Daten im In- oder Ausland befinden, des Weiteren auch die internationale Kooperation von Geheimdiensten und extraterritoriale Handlungen der Staaten. Eine der gr\u00f6\u00dften Herausforderungen besteht wohl darin, dass sich Meinungs\u00e4u\u00dferungen und Daten nicht mehr innerhalb des Territoriums und damit in der Jurisdiktion eines Staates bewegen, sondern durch das Internet eine Entgrenzung erfahren haben, die die Zust\u00e4ndigkeit <em>ratione personae<\/em> bzw. <em>ratione loci<\/em> des EGMR und der nationalen Gerichte betreffen. <!--more-->Es gibt noch sehr wenige Internet-Urteile des EGMR, die sich mit grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten befassen, nennenswert ist lediglich <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22appno%22:[%225446\/03%22],%22itemid%22:[%22001-70899%22]}\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Perrin gg. Vereinigtes K\u00f6nigreich<\/a>, in dem das Gericht das britische Recht auch f\u00fcr die elektronische Daten\u00fcbermittlung im Ausland f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rte. In dem Urteil <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-78692%22]}\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Bel El Mahi gg. D\u00e4nemark<\/a> hat der EMGR hingegen den erforderlichen \u201elink\u201c zwischen den Beschwerdef\u00fchrern in Marokko, welche sich \u00fcber die Ver\u00f6ffentlichung von Karikaturen Mohammeds in d\u00e4nischen Zeitungen beschweren, und der d\u00e4nischen Regierung zur Begr\u00fcndung der d\u00e4nischen Jurisdiktion, nicht gesehen.<\/p>\n<p>In Zeiten der Bedrohung durch terroristische Angriffe und der damit einhergehenden staatlichen \u00dcberwachung im Cyberspace und des hohen technologischen Fortschrittes steht der EGMR vor immer neuen Herausforderungen in Bezug auf die Vereinbarkeit solcher Ma\u00dfnahmen mit dem Recht auf Privatsph\u00e4re und der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung und auch dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. Schlie\u00dflich ist die Streubreite der \u00dcberwachung viel gr\u00f6\u00dfer und der Kernbereich des Privaten zug\u00e4nglicher geworden. Auch wird er in Bezug auf die <em>margin of appreciation<\/em> der Mitgliedstaaten im Rahmen der Rechtfertigung solcher Ma\u00dfnahmen Eckpunkte setzen und die Grenzen dieses Ermessens verdeutlichen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die derzeitig beim EGMR anh\u00e4ngigen F\u00e4lle im Zusammenhang mit den Enth\u00fcllungen der staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch Edward Snowden aus dem Jahr 2013 sind besonders anschaulich im Hinblick auf die oben genannten Problemfelder. Darunter sind drei F\u00e4lle, die sich mit den <em>britischen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen<\/em> und dem sog. <a href=\"http:\/\/www.legislation.gov.uk\/ukpga\/2000\/23\/contents\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"><em>Regulation of Investigatory Powers Act<\/em><\/a> (\u201cRIPA\u201d) befassen. RIPA erm\u00e4chtigt die britischen Sicherheitsbeh\u00f6rden zur verdeckten \u00dcberwachung von Kommunikation und die Beschaffung, Verwertung und Entschl\u00fcsselung von Daten aus dieser Kommunikation. Der Austausch von Ermittlungsergebnisse mit ausl\u00e4ndischen Geheimdiensten ist dort nicht geregelt. Die Beschwerdef\u00fchrer sind allesamt durch diese Enth\u00fcllungen darauf aufmerksam geworden, dass sie m\u00f6glicherweise Gegenstand dieser \u00dcberwachungen geworden sind.<\/p>\n<p>Der EGMR muss dar\u00fcber entscheiden, ob es einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Grundlage in den Mitgliedstaaten bedarf, die die entsprechenden Stellen dazu erm\u00e4chtigt Informationen mit ausl\u00e4ndischen Geheimdiensten zu teilen. Wenn daraus eine Beschr\u00e4nkung der Grundrechte auf Privatsph\u00e4re und der freien journalistischen T\u00e4tigkeiten folgt, muss dies geboten sein. Zwar gilt der Schutz der nationalen und \u00f6ffentlichen Sicherheit als Rechtfertigungsgrund f\u00fcr Beschr\u00e4nkungen der Gew\u00e4hrleistungen aus Art. 8 und 10 EMRK, in den derzeitig anh\u00e4ngigen F\u00e4llen muss das Vereinigte K\u00f6nigreich die Gefahr, die von den Organisationen und Einzelpersonen ausgehen soll, jedoch erst darlegen. Die massenhafte \u00dcberwachung, auch von nicht verd\u00e4chtigen Personen muss den Erfordernissen der Geeignetheit und Erforderlichkeit entsprechen. Die anlassbezogene \u00dcberwachung ist jedoch ein milderes und gleich geeignetes Mittel. Und ob die massenhafte Datensammlung dazu f\u00fchrt, dass mehr Straftaten aufgekl\u00e4rt werden, ist auch <a href=\"http:\/\/www.zeit.de\/digital\/datenschutz\/2014-01\/nsa-ueberwachung-erfolge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">heftig umstritten<\/a>.<\/p>\n<p>Des Weiteren sollte mit Spannung erwartet werden, wie der EGMR in der Sache entscheidet, in der sich Organisationen, die ihren Sitz im Ausland haben und durch den britischen Geheimdienst \u00fcberwacht wurden, auf die Gew\u00e4hrleistungen aus der EMRK berufen. Das extraterritoriale Handeln der britischen Beh\u00f6rden m\u00fcsste dazu dem Vereinigten K\u00f6nigreich gem. Art. 1 EMRK zurechenbar sein. Wenn der EGMR mit dem Zurechnungskriterium der \u201evirtual control\u201c der britischen Beh\u00f6rden arbeitet, dann kann die Verantwortlichkeit des Vereinigten K\u00f6nigreiches f\u00fcr derart extraterritoriale Handlungen bejaht werden. Nach dem Recht der Staatenverantwortlichkeit entspr\u00e4che dies dem Erfordernis der \u201eeffective power and control\u201c, das bei extraterritorialen hoheitlichen Handlungen staatlicher Einrichtungen durchaus vorliegt. Dieses Zurechnungskriterium kommt auch in der Rechtsprechung des EGMR zur Anwendung (siehe <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-99961%22]}\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Catan u.a. gg. Moldawien<\/a> und Russland und <a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-148367%22]}\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Jaloud gg. Niederlande<\/a>), er beruft sich dabei direkt auf die internationalen Zurechnungsregeln (<a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-109231%22]}\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Hirsi Jamaa u.a. g. Italien<\/a>). Da es noch an Zurechenbarkeitskriterien im Bereich des digitalen Handelns im Ausland seitens des EGMR fehlt, wird auch diese Entscheidung Klarheit schaffen.<\/p>\n<p>Diese drei Verfahren sind folgenderma\u00dfen zusammenzufassen:<\/p>\n<p>In der Sache <em>Big Brother Watch u.a. gg. das Vereinigtes K\u00f6nigreich<\/em> (Beschwerde Nr. 58170\/13) wehren sich vier Beschwerdef\u00fchrer, die sich f\u00fcr den Datenschutz einsetzen, gegen digitale \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen durch britische Beh\u00f6rden. Sie werfen ihnen vor von dem US-Internet-\u00dcberwachungsprogrammen PRISM zu profitieren, indem sie die gesammelten Informationen der NSA erhalten und auch eigene \u00dcberwachungsprogramme eingesetzt haben. Dadurch w\u00fcrden sie in ihrem Recht aus Art. 8 EMRK verletzt. Die Beschwerdef\u00fchrer bringen vor, dass es keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr gebe, dass britische Beh\u00f6rden Geheimdienstinformationen in Bezug auf elektronische Kommunikation von ausl\u00e4ndischen Geheimdiensten erhalten d\u00fcrfen. Es gebe auch keine nationalen Mechanismen zur Kontrolle und Absicherung dieses Informationsaustauschs, durch den die britischen Beh\u00f6rden die Daten erhalten, weiterverarbeiten und speichern.<\/p>\n<p>Der EGMR fordert in solchen F\u00e4llen, dass das Gesetz zur heimlichen \u00dcberwachung hinreichend bestimmt und klar ist und dabei die Rechtsfolgen vorhersehbar sind. Des Weiteren muss das Gesetz das Ermessen der Beh\u00f6rden und dessen Reichweite hinreichend klar formulieren, um den B\u00fcrger vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen (<a href=\"http:\/\/hudoc.echr.coe.int\/eng#{%22itemid%22:[%22001-76586%22]}\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Weber und Saravia gg. Deutschland<\/a>). Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen, dass der Rechtfertigungsgrund der nationalen Sicherheit zu vage und undeutlich und die staatlichen Sicherungsmechanismen nicht angemessen seien. Des Weiteren sei die fl\u00e4chendeckende \u00dcbertragung dieser Kommunikationsdaten von unz\u00e4hligen Personen \u00fcber das transatlantische Glasfaserkabel ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in das Recht auf Privatsph\u00e4re von Millionen Menschen. Der EGMR hat in der Sache Klass betont, dass die heimliche \u00dcberwachung im Sinne der nationalen Sicherheit nicht so weit gehen darf, dass sie im Ergebnis die Demokratie aushebelt oder gar zerst\u00f6rt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Streubreite der \u00dcberwachung ist zu erwarten, dass der EGMR dies im Zuge dieser Beschwerde ber\u00fccksichtigen wird.<\/p>\n<p>In dem Fall <em>Bureau of Investigative Journalism and Alice Ross<\/em> (Beschwerde Nr. 62322\/14) liefern die Beschwerdef\u00fchrer (eine gemeinn\u00fctzige Organisation und eine Angestellte) hochwertigen Journalismus im \u00f6ffentlichen Interesse. Sie berichten \u00fcber sensible Themen wie nationale Sicherheit, Korruption, staatliche \u00dcberwachung, den Krieg gegen den Terrorismus und die Machenschaften des britischen Geheimdienstes. Durch die Sammlung der Kommunikations- und Metadaten durch die \u00dcberwachungsprogramme f\u00fchlen sie sich in ihrer Meinungsfreiheit und Arbeit als Journalisten und in ihrem Recht auf Privatsph\u00e4re beeintr\u00e4chtigt. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage f\u00fcr das Vorgehen und sie sehen ihre Rolle als investigative Journalisten und die sog. <em>watchdog<\/em>-Funktion der Presse in Gefahr. Die fl\u00e4chendeckende \u00dcberwachung, die Speicherung und Verwendung der Daten seien daher unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Eine weitere Beschwerde gegen das Vereinigte K\u00f6nigreich (Beschwerde Nr. 24960\/15) wurde von 10 Menschenrechtsorganisationen eingereicht, die mit Politikern, Journalisten, Anw\u00e4lten, Opfern von Menschenrechtsverletzungen und Whistleblowern auf digitalem Wege kommunizieren. Der Inhalt dieser Kommunikation ist meist sehr sensibel und vertraulich. Sie haben ihre Sitze teilweise in England, in Europa und au\u00dferhalb von Europa. Sie bef\u00fcrchten, dass sie durch die britischen Beh\u00f6rden mit dem Programm TEMPORA oder durch die NSA mit dem Programm PRISM \u00fcberwacht werden und sehen sich durch die britische \u00dcberwachungst\u00e4tigkeit in ihren Rechten aus Art. 8 und 10 EMRK verletzt.<\/p>\n<p>In allen F\u00e4llen h\u00e4lt die britische Regierung die \u00dcberwachung f\u00fcr gerechtfertigt, da sie im Einklang mit dem Recht erfolgt und im Sinne der nationalen Sicherheit erforderlich seien. Im Hinblick auf den Erhalt der Informationen der NSA beruft sich die Regierung darauf, dass es f\u00fcr den Austausch von Informationen durch Geheimdienste keiner ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Grundlage bed\u00fcrfe. Es reiche aus, dass entsprechende interne Regeln oder Vorgaben existieren und \u00f6ffentlich bekannt seien.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Layla Kristina Jaber ist wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und Rechtsphilosophie der Universit\u00e4t Mannheim und Doktorandin an der Universit\u00e4t Heidelberg. Das Thema der Doktorarbeit liegt im Bereich der Individualsanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Verfahrensrechte der EMRK. <\/em><\/p>\n<p>Dieser Beitrag wurde im Rahmen des <a href=\"http:\/\/www.heiparismax.eu\/de\/aktuelles\/news\/Bericht-ueber-das-Kolloquium-zur-digitalen-Ueberwachung-und-Cyberspionage-in-Paris\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kolloquiums &#8220;Digitale \u00dcberwachung und Cyberspionage: deutsch-franz\u00f6sische Perspektiven&#8221;<\/a>, welches vom 22. bis 23. September in Paris stattfand, pr\u00e4sentiert. Weitere Beitr\u00e4ge aus dem Kolloquium finden sich nebst dem V\u00f6lkerrechtsblog (<a href=\"https:\/\/voelkerrechtsblog.org\/the-dark-side-of-digitalization\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>)\u00a0auch\u00a0<a href=\"http:\/\/verfassungsblog.de\/french-constitutional-council-strikes-down-blank-check-provision-in-the-2015-intelligence-act\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a> und <a href=\"http:\/\/verfassungsblog.de\/eine-kritische-wuerdigung-der-bnd-reform\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">hier<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>Cite as: Layla Kristina Jaber, \u201cDer Schutz der Menschenrechte im Cyberspace durch die EMRK: Aktuelle Beschwerden beim EGMR im Hinblick auf staatliche \u00dcberwachung\u201d, <em>V\u00f6lkerrechtsblog,<\/em> 7 December 2016, doi: 10.17176\/20180522-204026.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der EGMR hat im Laufe seiner Rechtsprechung die \u201eoffline\u201c Gew\u00e4hrleistungen aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aus Art. 10 EMRK auf die neuen Verhaltensweisen im Cyberspace \u00fcbertragen. 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